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   OLG Stuttgart, 18.03.1993 - 3 Ws 36/93   

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OLG Stuttgart, 18.03.1993 - 3 Ws 36/93 (https://dejure.org/1993,2152)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 18.03.1993 - 3 Ws 36/93 (https://dejure.org/1993,2152)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 18. März 1993 - 3 Ws 36/93 (https://dejure.org/1993,2152)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • verkehrslexikon.de

    Einstellung eines Strafverfahrens wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Strafverfahren; Verletzung des Beschleunigungsgebotes; Unnötige Verfahrensverzögerung; Regelstrafrahmen; Schwere des Tatvorwurfs; Hemmung der Verfolgungsverjährung; Urteil des ersten Rechtszuges; Ablauf der Verjährungsfrist

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 1993, 680
  • NStZ 1993, 450
  • StV 1993, 289
  • JR 1994, 81
  • JR 1994, 84
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 24.11.1983 - 2 BvR 121/83

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Entscheidung bei überlanger Dauer

    Auszug aus OLG Stuttgart, 18.03.1993 - 3 Ws 36/93
    c) Dagegen hat ein Vorprüfungsausschuss des Bundesverfassungsgerichts in einem Beschluss vom 24. November 1983 (NJW 1984, 967) als obiter dictum ausgeführt, die Auffassung, aus einer Verletzung des Beschleunigungsgebotes könne in keinem Falle ein Verfahrenshindernis hergeleitet werden, begegne verfassungsrechtlichen Bedenken.

    Verfahrensverzögerungen, die der Beschuldigte selbst - sei es auch durch zulässiges Prozessverhalten - verursacht, sind regelmäßig nicht geeignet, die Feststellung einer dessen Rechte verletzenden überlangen Verfahrensdauer zu begründen (BVerfG NJW 1984, 967).

    b) Einzubeziehen in die Abwägung sind im Einzelfall neben dem durch die Verzögerungen der Justizorgane verursachten Zeitraum der Verfahrensverlängerung die Gesamtdauer des Verfahrens, die Schwere des Tatvorwurfs, Umfang und Schwierigkeit des Verfahrensgegenstandes und das Ausmaß der mit dem Andauern des schwebenden Verfahrens verbundenen Belastung des Beschuldigten (vgl. BVerfG NJW 1984, 967).

  • BGH, 09.12.1987 - 3 StR 104/87

    5 Jahre verzögerte Zuleitung an den BGH - § 347 StPO, willkürliche und

    Auszug aus OLG Stuttgart, 18.03.1993 - 3 Ws 36/93
    Auch der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofes lehnt die Anerkennung überlanger Verfahrensdauer als Verfahrenshindernis ab, beendet aber ein Strafverfahren bei willkürlicher und schwerwiegender Verletzung des Beschleunigungsgebotes durch gerichtliche Anordnung des Abbruchs und Einstellung, wenn dem Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot auf verfahrensrechtlich zulässige Weise anders nicht begegnet werden kann und die materielle Rechtslage eine abschließende Sachentscheidung nicht zulässt (BGHSt 35, 137, 140 ff).

    Im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 09. Dezember 1987 (BGHSt 35, 137), mit der dieser wegen willkürlicher und schwerwiegender Verletzung des Beschleunigungsgebotes durch die Justizbehörden den Abbruch des Verfahrens angeordnet und dieses eingestellt hat, braucht nicht abschließend entschieden zu werden, ob im vorliegenden Fall ein Verfahrenshindernis anzunehmen ist oder nicht.

  • OLG Zweibrücken, 21.09.1988 - 1 Ws 402/88
    Auszug aus OLG Stuttgart, 18.03.1993 - 3 Ws 36/93
    Neuerdings hat auch das Landgericht Düsseldorf (NStZ 1988, 427) einen besonders schwerwiegenden Verstoß gegen das strafprozessuale Beschleunigungsgebot als Verfahrenshindernis mit der Folge der Verfahrenseinstellung anerkannt, während das Oberlandesgericht Zweibrücken (NStZ 1989, 134) die Entstehung eines Verfahrenshindernisses in solchem Falle offenlässt, aber jedenfalls eine Verfahrensbeendigung auf andere Weise als durch Einstellung ausschließt.

    Jedenfalls liegen die Voraussetzungen für den Abbruch des Verfahrens infolge Verletzung des rechtsstaatlichen Beschleunigungsgebotes vor (vgl. OLG Zweibrücken NStZ 1989, 134).

  • BGH, 12.07.1966 - 1 StR 199/66

    Anspruch eines Angeklagten, in Deutschland stationierten Soldaten auf eine

    Auszug aus OLG Stuttgart, 18.03.1993 - 3 Ws 36/93
    b) Demgegenüber kommt der Verletzung des Beschleunigungsgebotes nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die Wirkung eines Verfahrenshindernisses nicht zu (BGHSt 21, 81 und 24, 239; BGH GA 1977, 275; wistra 1982, 108; NStZ 1982, 291 und 1983, 135; StV 1983, 502).
  • LG Düsseldorf, 26.08.1987 - XII 29/87
    Auszug aus OLG Stuttgart, 18.03.1993 - 3 Ws 36/93
    Neuerdings hat auch das Landgericht Düsseldorf (NStZ 1988, 427) einen besonders schwerwiegenden Verstoß gegen das strafprozessuale Beschleunigungsgebot als Verfahrenshindernis mit der Folge der Verfahrenseinstellung anerkannt, während das Oberlandesgericht Zweibrücken (NStZ 1989, 134) die Entstehung eines Verfahrenshindernisses in solchem Falle offenlässt, aber jedenfalls eine Verfahrensbeendigung auf andere Weise als durch Einstellung ausschließt.
  • BGH, 10.11.1971 - 2 StR 492/71

    Lange Verfahrensdauer als Verstoß gegen Art. 6 der Europäischen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 18.03.1993 - 3 Ws 36/93
    b) Demgegenüber kommt der Verletzung des Beschleunigungsgebotes nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die Wirkung eines Verfahrenshindernisses nicht zu (BGHSt 21, 81 und 24, 239; BGH GA 1977, 275; wistra 1982, 108; NStZ 1982, 291 und 1983, 135; StV 1983, 502).
  • BGH, 03.02.1982 - 2 StR 374/81

    Strafbarkeit wegen des vollendeten und versuchten Herbeiführens einer

    Auszug aus OLG Stuttgart, 18.03.1993 - 3 Ws 36/93
    b) Demgegenüber kommt der Verletzung des Beschleunigungsgebotes nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die Wirkung eines Verfahrenshindernisses nicht zu (BGHSt 21, 81 und 24, 239; BGH GA 1977, 275; wistra 1982, 108; NStZ 1982, 291 und 1983, 135; StV 1983, 502).
  • BGH, 01.12.1982 - 2 StR 210/82

    Verfahrenshindernis - Gerichtliche Entscheidung - Angemessene Frist - Richter -

    Auszug aus OLG Stuttgart, 18.03.1993 - 3 Ws 36/93
    b) Demgegenüber kommt der Verletzung des Beschleunigungsgebotes nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die Wirkung eines Verfahrenshindernisses nicht zu (BGHSt 21, 81 und 24, 239; BGH GA 1977, 275; wistra 1982, 108; NStZ 1982, 291 und 1983, 135; StV 1983, 502).
  • BGH, 12.10.1977 - 3 StR 287/77

    Voraussetzungen des Gebrauchmachens von einer Verwarnung mit Strafvorbehalt -

    Auszug aus OLG Stuttgart, 18.03.1993 - 3 Ws 36/93
    a) Ein zur Einstellung nach § 206 a Abs. 1 StPO (bzw. nach § 260 Abs. 3 StPO) führendes Prozesshindernis des überlangen Strafverfahrens haben zuerst die Landgerichte Frankfurt (JZ 1971, 234) und Krefeld (JZ 1971, 733) sowie das Oberlandesgericht Koblenz (NJW 1972, 404) unter Zustimmung eines Teils des Schrifttums angenommen (vgl. hierzu Hillenkamp JR 1975, 133 und NJW 1989, 2841; Peters JR 1978, 247; Ulsenheimer wistra 1983, 12; Schroth NJW 1990, 29; Roxin, Strafverfahrensrecht, 22. Auflage, § 16 S. 89).
  • BayObLG, 27.02.1992 - RReg. 3 St 52/91
    Auszug aus OLG Stuttgart, 18.03.1993 - 3 Ws 36/93
    Das Bayerische Oberste Landesgericht hat nach Zurückverweisung durch das Bundesverfassungsgericht einer von ihm an sich als begründet erachteten Revision der Staatsanwaltschaft gegen ein freisprechendes Urteil letztlich den Erfolg versagt, weil "eine weitere Fortführung dieses Verfahrens für keinen Beteiligten mehr zumutbar" sei (Urteil vom 27. Februar 1992, RReg. 3 St 52/91).
  • LG Krefeld, 18.05.1971 - 6c StK 8/67
  • BGH, 25.10.2000 - 2 StR 232/00

    Verfahrensverzögerung als Verfahrenshindernis

    Entsprechend haben verschiedene Oberlandesgerichte einen Abbruch des Verfahrens aus rechtsstaatlichen Gründen für unabweisbar gehalten, wenn einer außergewöhnlichen, vom Beschuldigten nicht zu vertretenden und auf Versäumnisse der Justiz zurückzuführenden Verfahrensverzögerung, die den Beschuldigten unter Abwägung der Gesamtumstände des Einzelfalls, namentlich des Tatvorwurfs, des festgestellten oder voraussichtlich feststellbaren Schuldumfangs sowie möglicher Belastungen durch das Verfahren, in unverhältnismäßiger Weise belastet, im Rahmen einer Sachentscheidung keinesfalls mehr hinreichend Rechnung getragen werden kann (vgl. etwa OLG Zweibrücken NStZ 1989, 134 und NStZ 1995, 49; OLG Düsseldorf NStZ 1993, 450; vgl. auch BGH StV 1995, 130, 131).
  • OLG Rostock, 27.01.2016 - 21 Ss OWi 2/16

    Bußgeldverfahren: Verfahrensverzögerung in einem

    Aus rechtsstaatlichen Gründen kann die Verfahrenseinstellung wegen überlanger Verfahrensdauer dann unabweisbar werden, wenn einer außergewöhnlichen, vom Beschuldigten nicht zu vertretenden und auf Versäumnisse der Justiz zurückzuführenden Verfahrensverzögerung, die den Beschuldigten im Lichte der Gesamtdauer des Verfahrens unter Abwägung der Gesamtumstände des Einzelfalls, namentlich des Tatvorwurfs, des Umfangs und der Schwierigkeit des Verfahrensgegenstandes, des festgestellten oder voraussichtlich feststellbaren Schuldumfangs sowie möglicher Belastungen durch das Verfahren, in unverhältnismäßiger Weise belastet, im Rahmen einer Sachentscheidung keinesfalls mehr hinreichend Rechnung getragen werden kann (so etwa bei BGHSt 35, 137 ff.; vgl. auch BGHSt 46, 159, 169 f.; aus der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte vgl. etwa OLG Düsseldorf StV 1995, 400, 401 f.; OLG Schleswig StV 2003, 379 ff.; OLG Stuttgart NStZ 1993, 450; OLG Zweibrücken NStZ 1989, 134; 1995, 49 f.).
  • OLG Rostock, 24.03.2010 - 1 Ss 8/10

    Strafverfahren: Voraussetzungen einer Verfahrenseinstellung wegen Verstoßes gegen

    Aus rechtsstaatlichen Gründen kann die Verfahrenseinstellung wegen überlanger Verfahrensdauer aber unabweisbar werden, wenn einer außergewöhnlichen, vom Beschuldigten nicht zu vertretenden und auf Versäumnisse der Justiz zurückzuführenden Verfahrensverzögerung, die den Beschuldigten im Lichte der Gesamtdauer des Verfahrens unter Abwägung der Gesamtumstände des Einzelfalls , namentlich des Tatvorwurfs, des Umfangs und der Schwierigkeit des Verfahrensgegenstandes, des festgestellten oder voraussichtlich feststellbaren Schuldumfangs sowie möglicher Belastungen durch das Verfahren, in unverhältnismäßiger Weise belastet, im Rahmen einer Sachentscheidung keinesfalls mehr hinreichend Rechnung getragen werden kann (so etwa bei BGHSt 35, 137 ff.; vgl. auch BGHSt 46, 159, 169 f.; aus der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte vgl. etwa OLG Düsseldorf StV 1995, 400, 401 f.; OLG Schleswig StV 2003, 379 ff.; OLG Stuttgart NStZ 1993, 450; OLG Zweibrücken NStZ 1989, 134; 1995, 49 f.).
  • BGH, 15.09.1993 - 5 StR 523/93

    Strafprozeßrecht: Überlange Verfahrensdauer und Verfahrenshindernis -

    Abgesehen davon, daß nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Verletzung des Beschleunigungsgebotes die Wirkung eines allgemeinen Verfahrenshindernisses nicht zukommt (BGHSt 35, 137, 140 m.w.N., BGH bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1987, 19; BGH NStZ 1989, 283; vgl. auch OLG Stuttgart NStZ 1993, 450), gebietet auch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. zuletzt Beschluß vom 19. April 1993 - 2 BvR 1487/90 -, wistra 1993, 219) im vorliegenden Fall keine andere, von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abweichende Betrachtung.
  • KreisG Saalfeld, 17.08.1993 - Cs 5 Js 10926/91
    Dieser Umstand wiegt besonders schwer (s. dazu OLG Stuttgart, MDR 1993, 680, 681).
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Papierfundstellen

  • MDR 1993, 680
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