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   OLG Hamm, 01.03.2012 - III-3 Ws 37/12   

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OLG Hamm, 01.03.2012 - III-3 Ws 37/12 (https://dejure.org/2012,7410)
OLG Hamm, Entscheidung vom 01.03.2012 - III-3 Ws 37/12 (https://dejure.org/2012,7410)
OLG Hamm, Entscheidung vom 01. März 2012 - III-3 Ws 37/12 (https://dejure.org/2012,7410)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit eines Abwartens auf Entscheidungen in strafgerichtlichen Parallelverfahren; Voraussetzungen für eine Haftbarmachung der Justizbehörden für eine Verfahrensverzögerung; Verantwortung der Strafverfolgungsbehörden für fehlende Personalausstattung sowie ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 46 Abs. 2
    Zulässigkeit eines Abwartens auf Entscheidungen in strafgerichtlichen Parallelverfahren; Voraussetzungen für eine Haftbarmachung der Justizbehörden für eine Verfahrensverzögerung; Verantwortung der Strafverfolgungsbehörden für fehlende Personalausstattung sowie ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (21)

  • BVerfG, 05.12.2005 - 2 BvR 1964/05

    Recht auf Freiheit der Person (Beschleunigungsgrundsatz; rechtsstaatswidrige

    Auszug aus OLG Hamm, 01.03.2012 - 3 Ws 37/12
    a) Das Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfG, StV 2006, 73 = NJW 2006, 672; Beschluss vom 24. August 2010 - 2 BvR 1113/10 - Beschluss vom 13. Mai 2009 - 2 BvR 388/09 - ) betont in seiner ständigen Rechtsprechung die Bedeutung von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG, der die Freiheit der Person garantiert, und fordert deshalb die konsequente Einhaltung des für Haftsachen geltenden verfassungsrechtlichen Beschleunigungsgebots (so auch OLG Hamm, StV 2007, 363; OLG Brandenburg, StV 2007, 363; OLG Dresden, StV 2007, 93; OLG Koblenz, StV 2007, 91).

    Dabei kann selbst bei schwersten Tatvorwürfen die Verletzung des Beschleunigungsgrundsatzes die Aufhebung des Haftbefehls erfordern (BVerfG, StV 2006, 73; StV 2007, 644).

    Diese Grundsätze bedingen eine auf den Einzelfall bezogene Analyse des Verfahrensablaufs, wobei Untersuchungshaftverfahren mit der größtmöglichen Beschleunigung durchzuführen sind und grundsätzlich Vorrang vor der Erledigung anderer Strafverfahren haben (BVerfG, StV 2006, 73; OLG Hamm, StraFo 2001, 32 = wistra 2001, 35; StV 2006, 481).

  • OLG Hamm, 25.06.2009 - 3 Ws 219/09

    Überhaft; Beschleunigung; Untersuchungshaft; Verhältnismäßigkeit

    Auszug aus OLG Hamm, 01.03.2012 - 3 Ws 37/12
    - 2 StR 267/01 - ; Senat, BeckRS 2009, 19904; Fischer, StGB, 59. Aufl. [2012], § 46 Rdn. 123 f m.w.N).

    Ließ die Terminslage der Strafkammer eine zeitnähere Bearbeitung und Terminierung nicht zu, so hätte sie auf Maßnahmen der Justizverwaltung zur Entlastung oder Umverteilung der Geschäfte drängen müssen (Senat, BeckRS 2009, 19904 m.w.N.).

  • BVerfG, 06.06.2007 - 2 BvR 971/07

    Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft anlässlich der ersten besonderen

    Auszug aus OLG Hamm, 01.03.2012 - 3 Ws 37/12
    Dauer der Untersuchungshaft (BVerfG, NJW 2006, 652; StV 2007, 644; StV 2008, 421).

    Dabei kann selbst bei schwersten Tatvorwürfen die Verletzung des Beschleunigungsgrundsatzes die Aufhebung des Haftbefehls erfordern (BVerfG, StV 2006, 73; StV 2007, 644).

  • BVerfG, 24.08.2010 - 2 BvR 1113/10

    Haftbefehl wegen Verstoßes gegen das Beschleunigungsgebot verfassungswidrig

    Auszug aus OLG Hamm, 01.03.2012 - 3 Ws 37/12
    a) Das Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfG, StV 2006, 73 = NJW 2006, 672; Beschluss vom 24. August 2010 - 2 BvR 1113/10 - Beschluss vom 13. Mai 2009 - 2 BvR 388/09 - ) betont in seiner ständigen Rechtsprechung die Bedeutung von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG, der die Freiheit der Person garantiert, und fordert deshalb die konsequente Einhaltung des für Haftsachen geltenden verfassungsrechtlichen Beschleunigungsgebots (so auch OLG Hamm, StV 2007, 363; OLG Brandenburg, StV 2007, 363; OLG Dresden, StV 2007, 93; OLG Koblenz, StV 2007, 91).
  • BVerfG, 13.05.2009 - 2 BvR 388/09

    Beschleunigungsgebot bei Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft (Prüfungs- und

    Auszug aus OLG Hamm, 01.03.2012 - 3 Ws 37/12
    a) Das Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfG, StV 2006, 73 = NJW 2006, 672; Beschluss vom 24. August 2010 - 2 BvR 1113/10 - Beschluss vom 13. Mai 2009 - 2 BvR 388/09 - ) betont in seiner ständigen Rechtsprechung die Bedeutung von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG, der die Freiheit der Person garantiert, und fordert deshalb die konsequente Einhaltung des für Haftsachen geltenden verfassungsrechtlichen Beschleunigungsgebots (so auch OLG Hamm, StV 2007, 363; OLG Brandenburg, StV 2007, 363; OLG Dresden, StV 2007, 93; OLG Koblenz, StV 2007, 91).
  • OLG Hamm, 29.03.2007 - 2 Ws 88/07

    Beschleunigungsgebot; Aussetzung; Hauptverhandlung; Justizfehler

    Auszug aus OLG Hamm, 01.03.2012 - 3 Ws 37/12
    a) Das Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfG, StV 2006, 73 = NJW 2006, 672; Beschluss vom 24. August 2010 - 2 BvR 1113/10 - Beschluss vom 13. Mai 2009 - 2 BvR 388/09 - ) betont in seiner ständigen Rechtsprechung die Bedeutung von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG, der die Freiheit der Person garantiert, und fordert deshalb die konsequente Einhaltung des für Haftsachen geltenden verfassungsrechtlichen Beschleunigungsgebots (so auch OLG Hamm, StV 2007, 363; OLG Brandenburg, StV 2007, 363; OLG Dresden, StV 2007, 93; OLG Koblenz, StV 2007, 91).
  • OLG Hamm, 02.03.2006 - 2 Ws 56/06

    Haftbeschwerde, Terminierung; zu lange Verfahrensdauer; Beschleunigungsgrundsatz;

    Auszug aus OLG Hamm, 01.03.2012 - 3 Ws 37/12
    Diese Grundsätze bedingen eine auf den Einzelfall bezogene Analyse des Verfahrensablaufs, wobei Untersuchungshaftverfahren mit der größtmöglichen Beschleunigung durchzuführen sind und grundsätzlich Vorrang vor der Erledigung anderer Strafverfahren haben (BVerfG, StV 2006, 73; OLG Hamm, StraFo 2001, 32 = wistra 2001, 35; StV 2006, 481).
  • OLG Bremen, 11.10.1999 - Ws 153/99

    Reichweite des Beschleunigungsgebots in Überhaftsachen

    Auszug aus OLG Hamm, 01.03.2012 - 3 Ws 37/12
    b) Das aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG und Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 EMRK sowie Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK folgende Beschleunigungsgebot gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und der Obergerichte auch dann, wenn der Haftbefehl nicht vollzogen wird, weil sich der Beschwerdeführer in anderer Sache in Strafhaft befindet und daher für das anhängige Verfahren lediglich Überhaft notiert ist (vgl. BVerfG, StV 2006, 251; Senat, BeckRS 2012, 02850; 2009, 19904; KG, NStZ-RR 2009, 188; OLG Stuttgart, NStZ-RR 2003, 29; OLG Karlsruhe, StV 2002, 317; OLG Bremen, StV 2000, 35).
  • BVerfG, 29.11.2005 - 2 BvR 1737/05

    Freiheit der Person (keine Aufrechterhaltung eines außer Vollzug gesetzten

    Auszug aus OLG Hamm, 01.03.2012 - 3 Ws 37/12
    Die Überlastung der Gerichte fällt - anders als unvorhersehbare Zufälle oder schicksalhafte Ereignisse - in den Veranwortungsbereich der staatlich verfassten Gemeinschaft (BVerfG, NJW 2006, 668, 671) und darf sich nicht nachteilig für den Beschuldigten in einem Strafverfahren auswirken.
  • BGH, 17.08.2001 - 2 StR 267/01

    Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung (Ausdrückliche Berücksichtigung bei der

    Auszug aus OLG Hamm, 01.03.2012 - 3 Ws 37/12
    - 2 StR 267/01 - ; Senat, BeckRS 2009, 19904; Fischer, StGB, 59. Aufl. [2012], § 46 Rdn. 123 f m.w.N).
  • OLG Karlsruhe, 28.01.2002 - 3 Ws 15/02

    Untersuchungshaft: Beschleunigungsgebot bei Überhaft

  • BGH, 22.01.1992 - 3 StR 440/91

    Langer Zeitablauf und erhebliche Verfahrensverzögerung als wesentliche

  • OLG Dresden, 13.10.2006 - 1 Ws 207/06

    Strafprozessrecht: Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus, Verletzung des

  • OLG Koblenz, 26.09.2006 - 1 Ws 601/06

    Untersuchungshaft: Aufhebung des Haftbefehls bei Verletzung des

  • BVerfG, 11.06.2008 - 2 BvR 806/08

    Freiheit der Person und Untersuchungshaft bei Vorliegen einer noch nicht

  • KG, 20.10.2006 - 5 Ws 569/06

    Untersuchungshaft: Beschleunigungsgebot bei Überhaftnotierung

  • BVerfG, 04.04.2006 - 2 BvR 523/06

    Freiheit der Person; Untersuchungshaft; Entscheidung über die Haftfortdauer

  • OLG Hamm, 26.09.2000 - 2 BL 165/00

    Haftprüfung, wichtiger Grund, Stillstand der Ermittlungen, verzögerte

  • OLG Hamm, 27.12.2011 - 3 Ws 424/11

    Beschleunigungsgebot in Haftsachen; Strafhaft in anderer Sache ohne Notierung von

  • OLG Stuttgart, 20.08.2002 - 2 HEs 147/02

    Untersuchungshaft: Beschleunigungsgebot bei Außervollzugsetzung des Haftbefehls

  • KG, 13.01.2009 - 1 AR 1855/08

    Wichtiger Grund für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus

  • OLG Hamm, 23.07.2020 - 1 Ws 293/20
    Dabei gilt das Beschleunigungsgebot nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und der Obergerichte auch dann, wenn der Haftbefehl nicht vollzogen wird, weil sich der Beschwerdeführer in anderer Sache in Strafhaft befindet und daher für das anhängige Verfahren lediglich Überhaft notiert ist (OLG Hamm, Beschluss vom 01.03.2012 - 3 Ws 37/12 -, zitiert nach juris).

    Ließ die Terminslage der Strafkammer eine zeitnähere Bearbeitung und Terminierung nicht zu, so hätte sie auf Maßnahmen der Justizverwaltung zur Entlastung oder Umverteilung der Geschäfte drängen müssen (OLG Hamm, Beschluss vom 01.03.2012 - 3 Ws 37/12-, zitiert nach juris).

  • OLG Hamm, 12.07.2012 - 3 Ws 167/12

    Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde eines abgeschobenen Verurteilten gegen die

    Für das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Bielefeld war zunächst Überhaft vermerkt, bis der Senat die dortige Untersuchungshaftanordnung mit Beschluss vom 1. März 2012 - III-3 Ws 37/12 - (BeckRS 2012, 07386) wegen einer Verletzung des Beschleunigungsgebotes aufhob.
  • OLG Dresden, 11.05.2020 - 1 Ws 123/20

    Beschleunigungsgrundsatz, verzögerte Anklageerhebung

    Das aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG und Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 EMRK sowie Art. 6 Abs. 3 1 Satz 1 EMRK folgende Beschleunigungsgebot gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und der Obergerichte auch dann, wenn der Haftbefehl nicht vollzogen wird, weil sich der Beschwerdeführer in anderer Sache in Strafhaft befindet und daher für das anhängige Verfahren lediglich Überhaft notiert ist (vgl. BVerfG, a.a.O.; OLG Hamm, Beschluss vom 01. März 2012, Az. III-3 Ws 37/12 - juris; KG, NStZ-RR 2009, 188 ).
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