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   OLG Hamm, 18.09.2001 - 3 Ws 372/01   

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OLG Hamm, 18.09.2001 - 3 Ws 372/01 (https://dejure.org/2001,3583)
OLG Hamm, Entscheidung vom 18.09.2001 - 3 Ws 372/01 (https://dejure.org/2001,3583)
OLG Hamm, Entscheidung vom 18. September 2001 - 3 Ws 372/01 (https://dejure.org/2001,3583)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kostenentscheidung; Nebenklage; Nebenkläger; Unterlassene Kostenentscheidung; Unterlassene Auslagenentscheidung; Berufungsurteil

  • Judicialis

    StPO § 400; ; StPO § 464

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 400 § 464
    Kostenentscheidung; Nebenklage; Nebenkläger; unterlassene Kosten- und Auslagenentscheidung im Berufungsurteil

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG Hamm, 22.02.2001 - 2 Ws 37/01

    Beschwerde; Kostenentscheidung; Nebenkläger; Zulässigkeit; Verwerfung der

    Auszug aus OLG Hamm, 18.09.2001 - 3 Ws 372/01
    Zur Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde des Nebenklägers gegen die unterlassene Kosten- und Auslagenentscheidung des Berufungsurteils (Abweichung von 2 Strafsenat des OLG Hamm NStZ-RR 2001, 288, NStZ-RR 1999, 54).

    Die hiervon offenbar abweichende Ansicht des 2. Strafsenats des erkennenden Oberlandesgerichts (NStZ-RR 2001, 288; NStZ-RR 1999, 54) teilt der Senat aus den genannten Gründen nicht.

  • OLG Hamm, 25.02.1998 - 2 Ws 13/98
    Auszug aus OLG Hamm, 18.09.2001 - 3 Ws 372/01
    Zur Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde des Nebenklägers gegen die unterlassene Kosten- und Auslagenentscheidung des Berufungsurteils (Abweichung von 2 Strafsenat des OLG Hamm NStZ-RR 2001, 288, NStZ-RR 1999, 54).

    Die hiervon offenbar abweichende Ansicht des 2. Strafsenats des erkennenden Oberlandesgerichts (NStZ-RR 2001, 288; NStZ-RR 1999, 54) teilt der Senat aus den genannten Gründen nicht.

  • OLG Stuttgart, 22.06.1989 - 3 Ws 116/89

    Nebenkläger; Sofortige Beschwerde; Kostenentscheidung; Auslagenentscheidung;

    Auszug aus OLG Hamm, 18.09.2001 - 3 Ws 372/01
    Sei demnach ein mit der Berufung angefochtenes Urteil durch wirksame Rechtsmittelbeschränkung im Schuldspruch rechtskräftig und habe das Berufungsgericht deshalb nur noch über die den Angeklagten betreffenden Rechtsfolgen zu verhandeln und zu entscheiden, sei das hierauf ergangene Urteil auch in der Kosten- und Auslagenentscheidung der Anfechtung der Nebenklage entzogen (OLG Frankfurt, a.a.O.; ebenso OLG Stuttgart, NStZ 1989, 548 und KK-Franke, a.a.O.).
  • OLG Brandenburg, 06.04.1998 - 2 Ws 73/98
    Auszug aus OLG Hamm, 18.09.2001 - 3 Ws 372/01
    Die beschränkte Rechtsmittelbefugnis des Nebenklägers gem. § 400 Abs. 1 StPO beruht nämlich gerade auf dessen fehlender Beschwer im Einzelfall, nämlich in den Fällen, in denen es allein um die verhängte Rechtsfolge der Tat geht bzw. in denen es bereits an einem Anschlussdelikt fehlt (Senat, a.a.O.; LR-Hilger, § 464 Rdnr. 58; ebenso Krehl in HK-StPO, § 464 Rdnr. 16; OLG Brandenburg, NStZ-RR 1998, 255).
  • OLG Frankfurt, 02.11.1995 - 3 Ss 284/95
    Auszug aus OLG Hamm, 18.09.2001 - 3 Ws 372/01
    Diese Bestimmung wird in der Rechtsprechung (OLG Frankfurt, NStZ-RR 1996, 128 m.w.N.) sowie in der Kommentarliteratur (vgl. nur KK-Franke, StPO, 4. Aufl., § 464 Rdnr. 8) teilweise dahin ausgelegt, dass in den Fällen, in denen infolge wirksamer Berufungsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch der Schuldspruch rechtskräftig geworden ist, der Nebenkläger wegen der Rechtsmittelbeschränkung des § 400 Abs. 1 StPO nicht mehr die Möglichkeit haben soll, das Fehlen einer ihn begünstigenden Auslagenentscheidung im Berufungsurteil mit der sofortigen Beschwerde anzufechten.
  • BGH, 22.05.1991 - 2 StR 453/90

    Ausbleiben des Angeklagten in der Fortsetzungsverhandlung bei selbst

    Auszug aus OLG Hamm, 18.09.2001 - 3 Ws 372/01
    Die Anwendbarkeit des § 33 a StPO ist aber auf das Beschlussverfahren beschränkt (BGH NStZ 1992, 27; Stuttgart MDR 1990, 271; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl., § 33 a Rdnr. 1 m.w.N.).
  • OLG Stuttgart, 06.10.1989 - 1 Ss 365/89
    Auszug aus OLG Hamm, 18.09.2001 - 3 Ws 372/01
    Die Anwendbarkeit des § 33 a StPO ist aber auf das Beschlussverfahren beschränkt (BGH NStZ 1992, 27; Stuttgart MDR 1990, 271; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl., § 33 a Rdnr. 1 m.w.N.).
  • OLG Hamm, 19.07.2004 - 2 Ws 143/04

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur

    Vielmehr folgt er der im Vordringen begriffenen Ansicht, wonach es sich bei der Vorschrift des § 400 Abs. 1 StPO lediglich um einen gesetzlich geregelten, generellen Ausschluss der Beschwer des Nebenklägers handelt, der die Statthaftigkeit des Rechtsmittels gegen die Hauptentscheidung ebensowenig wie eine mangelnde Beschwer im Einzelfall beseitigt und damit die Zulässigkeit der Kostenbeschwerde nicht berührt (OLG Karlsruhe, VRS 106, 388; LR-Hilger, 25. Aufl., § 464 Rn. 57 m.w.N.; 3. Strafsenat des hiesigen Oberlandesgerichts in ständiger Rechtsprechung, siehe Beschluss vom 18. September 2001 in 3 Ws 372/01 m.w.N.).
  • OLG Hamm, 14.02.2008 - 2 Ws 25/08

    Nebenkläger; unterbliebene Kostenentscheidung; Beschwerde; Zulässigkeit

    Denn bei der Vorschrift des § 400 Abs. 1 StPO handelt es sich ledglich um einen gesetzlich geregelten Ausschluss der Beschwer des Nebenklägers, der die Statthaftigkeit des Rechtsmittels gegen die Hauptentscheidung ebenso wenig wie eine mangelnde Beschwer im Einzelfall beseitigt und damit die Zulässigkeit der Kostenbeschwerde nicht berührt (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 18. September 2001 in 3 Ws 372/01 m.w.N.; OLG Karlsruhe, VRS 106, 388).
  • OLG Hamm, 16.10.2007 - 3 Ws 515/07

    Statthafter Rechtsbehelf gegen die tatrichterlich unterbliebene Entscheidung über

    Der Senat vertritt dazu in ständiger Rechtsprechung (vgl. Beschluss des Senats vom 22.09.1994 3 Ws 458/94 ; Beschluss des Senats vom 18.09.2001 3 Ws 372/01 ; Beschluss des Senats vom 29.06.2004 3 Ws 243/03 ) die Auffassung, dass die Bestimmung des § 400 Abs. 1 StPO nicht zur Begründung der Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde des Nebenklägers gegen die unterlassene Kosten und Auslagenentscheidung herangezogen werden kann.
  • OLG Hamm, 10.10.2001 - 2 Ws 238/01

    Beschwerde gegen unterbliebene Kostenentscheidung, Nebenkläger, Zulässigkeit,

    Auf den für die Entscheidung unerheblichen Meinungsstreit, ob die Statthaftigkeit der Kostenbeschwerde des Nebenklägers durch die Bestimmung des § 400 Abs. 1 StPO beeinträchtigt wird (so OLG Frankfurt, Beschluss vom 2. November 1995 in NStZ-RR 1996, 128; OLG Stuttgart, Beschluss vom 22. Juni 1989 in NStZ 1989, 548) oder ob die Vorschrift des § 400 Abs. 1 StPO lediglich ein gesetzlich geregelter Ausfluss der Beschwer ist und keinen Einfluss auf die grundsätzliche Statthaftigkeit hat (so der 3. Strafsenat des erkennenden Oberlandesgerichts in seinen Entscheidungen vom 22. September 1994 in 3 Ws 458/94 und vom 18. September 2001 in 3 Ws 372/01; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19. Oktober 1998 in VRS 96, 222, durch den es seine frühere noch in seinem Beschluss vom 29. September 1998 vertretene Rechtsprechung aufgegeben hat), braucht vorliegend nicht näher eingegangen zu werden (vgl. hierzu auch Beschlüsse des Senats vom 25. Februar 1998 in 2 Ws 13/98, NStZ-RR 1998, 54; vom 22. Februar 2001 in 2 Ws 37/01, NStZ-RR 2001, 288 und vom 12. Juli 2001 in 2 Ws 141/2001; im Ergebnis wie hier Beschluss des hiesigen 5. Strafsenats vom 26. Oktober 2000 in 5 Ws 201/00).
  • OLG Hamm, 10.10.2001 - 2 Ws 237/01

    Beschwerde gegen unterbliebene Kostenentscheidung, Nebenkläger, Zulässigkeit,

    Auf den für die Entscheidung unerheblichen Meinungsstreit, ob die Statthaftigkeit der Kostenbeschwerde des Nebenklägers durch die Bestimmung des § 400 Abs. 1 StPO beeinträchtigt wird (so OLG Frankfurt, Beschluss vom 2. November 1995 in NStZ-RR 1996, 128; OLG Stuttgart, Beschluss vom 22. Juni 1989 in NStZ 1989, 548) oder ob die Vorschrift des § 400 Abs. 1 StPO lediglich ein gesetzlich geregelter Ausfluss der Beschwer ist und keinen Einfluss auf die grundsätzliche Statthaftigkeit hat (so der 3. Strafsenat des erkennenden Oberlandesgerichts in seinen Entscheidungen vom 22. September 1994 in 3 Ws 458/94 und vom 18. September 2001 in 3 Ws 372/01; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19. Oktober 1998 in VRS 96, 222, durch den es seine frühere noch in seinem Beschluss vom 29. September 1998 vertretene Rechtsprechung aufgegeben hat), braucht vorliegend nicht näher eingegangen zu werden (vgl. hierzu auch Beschlüsse des Senats vom 25. Februar 1998 in 2 Ws 13/98, NStZ-RR 1998, 54; vom 22. Februar 2001 in 2 Ws 37/01, NStZ-RR 2001, 288 und vom 12. Juli 2001 in 2 Ws 141/2001; im Ergebnis wie hier Beschluss des hiesigen 5. Strafsenats vom 26. Oktober 2000 in 5 Ws 201/00).
  • OLG Hamm, 29.06.2004 - 3 Ws 276/04

    Kostenentscheidung; Anfechtbarkeit: nebenkläger, Berufungrechtzug;

    Demgegenüber vertritt der Senat in ständiger Rechtsprechung (vgl. Beschluss des Senats vom 22.09.1994 - 3 Ws 458/94 - Beschluss des Senats vom 18.09.2001 - 3 Ws 372/01 -) die Auffassung, dass die Bestimmung des § 400 Abs. 1 StPO nicht zur Begründung der Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde des Nebenklägers gegen die unterlassene Kosten- und Auslagenentscheidung des Berufungsurteils herangezogen werden kann.
  • OLG Hamm, 10.10.2001 - 2 Ws 239/01

    Beschwerde gegen unterbliebene Kostenentscheidung, Nebenkläger, Zulässigkeit,

    Auf den für die Entscheidung unerheblichen Meinungsstreit, ob die Statthaftigkeit der Kostenbeschwerde des Nebenklägers durch die Bestimmung des § 400 Abs. 1 StPO beeinträchtigt wird (so OLG Frankfurt, Beschluss vom 2. November 1995 in NStZ-RR 1996, 128; OLG Stuttgart, Beschluss vom 22. Juni 1989 in NStZ 1989, 548) oder ob die Vorschrift des § 400 Abs. 1 StPO lediglich ein gesetzlich geregelter Ausfluss der Beschwer ist und keinen Einfluss auf die grundsätzliche Statthaftigkeit hat (so der 3. Strafsenat des erkennenden Oberlandesgerichts in seinen Entscheidungen vom 22. September 1994 in 3 Ws 458/94 und vom 18. September 2001 in 3 Ws 372/01; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19. Oktober 1998 in VRS 96, 222, durch den es seine frühere noch in seinem Beschluss vom 29. September 1998 vertretene Rechtsprechung aufgegeben hat), braucht vorliegend nicht näher eingegangen zu werden (vgl. hierzu auch Beschlüsse des Senats vom 25. Februar 1998 in 2 Ws 13/98, NStZ-RR 1998, 54; vom 22. Februar 2001 in 2 Ws 37/01, NStZ-RR 2001, 288 und vom 12. Juli 2001 in 2 Ws 141/2001; im Ergebnis wie hier Beschluss des hiesigen 5. Strafsenats vom 26. Oktober 2000 in 5 Ws 201/00).
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