Rechtsprechung
   OLG Hamm, 21.09.2010 - III-3 Ws 411/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,11572
OLG Hamm, 21.09.2010 - III-3 Ws 411/10 (https://dejure.org/2010,11572)
OLG Hamm, Entscheidung vom 21.09.2010 - III-3 Ws 411/10 (https://dejure.org/2010,11572)
OLG Hamm, Entscheidung vom 21. September 2010 - III-3 Ws 411/10 (https://dejure.org/2010,11572)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2010,11572) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Eintritt der Führungsaufsicht im Fall der Anschlussvollstreckung; Anwendbarkeit von § 68e Strafgesetzbuch (StGB) auf gleichzeitig eintretende Führungsaufsichten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 68e Abs. 1 S. 1 Nr. 3
    Eintritt der Führungsaufsicht im Fall der Anschlussvollstreckung; Anwendbarkeit von § 68e auf gleichzeitig eintretende Führungsaufsichten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG Detmold - 4 StVK 108/10
  • OLG Hamm, 21.09.2010 - III-3 Ws 411/10

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2011, 64 (Ls.)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Nürnberg, 07.02.2008 - 1 Ws 71/08

    Führungsaufsicht nach Gesetzesänderung: Rechtslage bei gleichzeitig eintretenden

    Auszug aus OLG Hamm, 21.09.2010 - 3 Ws 411/10
    Der Senat teilt die Auffassung, wonach aufgrund teleologischer Auslegung des § 68 e Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StGB diese Vorschrift auch auf gleichzeitig eintretende Führungsaufsichten anzuwenden ist (vgl. hierzu OLG Nürnberg, BeckRS 2008, 5017; anders unter maßgeblicher Orientierung an dem Wortlaut der Vorschrift: OLG Köln, Beschl. v. 13.01.2010 - 2 Ws 20-21/10).

    Wenn auch der Fall des gleichzeitigen Eintritts hierbei keine Erwähnung findet, so lässt die Begründung des Gesetzesentwurfs unmissverständlich erkennen, dass ein Nebeneinander von Führungsaufsichten gerade nicht für sinnvoll erachtet wurde (OLG Nürnberg, BeckRS 2008, 5017), so dass bei teleologischem Verständnis des § 68 e Abs. 1 S. Nr. 3 StGB diese Regelung gleichermaßen auf gleichzeitig eintretende Führungsaufsichten anzuwenden ist.

    Wegen der Aktualität und Sachnähe der hiesigen und noch bis zum 11.12.2010 andauernden Strafvollstreckung liegt es nahe, die wegen der letzten vollständigen Strafverbüßung eintretende Führungsaufsicht als "neue Führungsaufsicht" i.S.d. § 68 e Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StGB anzusehen (vgl. hierzu auch OLG Nürnberg, BeckRS 2008, 5017).

  • OLG Hamm, 08.01.2008 - 3 Ws 717/07

    Gesetz zur Reform der Führungsaufsicht (...) vom 13.04.2007

    Auszug aus OLG Hamm, 21.09.2010 - 3 Ws 411/10
    Denn der Zweck der Führungsaufsicht wird nicht schneller oder besser erreicht, wenn verschiedene Führungsaufsichten - möglicherweise mit unterschiedlichen Weisungen - nebeneinander bestehen (Senatsbeschl. v. 08.01.2008, BeckRS 2008, 1941).
  • OLG Köln, 13.01.2010 - 2 Ws 20/10
    Auszug aus OLG Hamm, 21.09.2010 - 3 Ws 411/10
    Der Senat teilt die Auffassung, wonach aufgrund teleologischer Auslegung des § 68 e Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StGB diese Vorschrift auch auf gleichzeitig eintretende Führungsaufsichten anzuwenden ist (vgl. hierzu OLG Nürnberg, BeckRS 2008, 5017; anders unter maßgeblicher Orientierung an dem Wortlaut der Vorschrift: OLG Köln, Beschl. v. 13.01.2010 - 2 Ws 20-21/10).
  • OLG Jena, 09.07.2012 - 1 Ws 218/12

    Führungsaufsicht: Gleichzeitig eintretende Führungsaufsichten nach Vollverbüßung

    Diese würden beide am 21.7.2012 zu laufen beginnen, weil maßgeblicher Zeitpunkt für den Eintritt der Führungsaufsicht nach § 68f Abs. 1 StGB die Entlassung der verurteilten Person aus dem Strafvollzug, d.h. die endgültige tatsächliche Entlassung in die Freiheit bedeutet (OLG Hamm, Beschluss vom 21.9.2010, 3 Ws 411/10; Fischer StGB, 59. Aufl., § 68f Rdz. 7).

    Demgegenüber haben die Oberlandesgerichte Nürnberg (Beschluss vom 7.2.2008, 1 Ws 71-72/08, bei juris) und Hamm (Beschluss vom 21.9.2010, 3 Ws 411/10, bei juris) entschieden, dass nach Vollverbüßung mehrerer Gesamt- bzw. Freiheitsstrafen Führungsaufsicht nur wegen einer der Verurteilungen eintritt.

  • OLG Rostock, 22.02.2011 - I Ws 39/11

    Führungsaufsicht: Rechtsmittel gegen die Feststellung des Bestehens der

    Mit Eintritt der neuen Führungsaufsicht nach § 68f Abs. 1 StGB hat die zu diesem Zeitpunkt nach § 67d Abs. 5 Satz 2 StGB bestehende und nur ruhende Führungsaufsicht nach § 68e Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB geendet (Stree/Kinzig a.a.O. § 68e Rdz. 1c; Fischer StGB 58. Aufl. § 68e Rdz. 7; vgl. zur Anwendung dieser Vorschrift auf alle Fälle sukzessiv oder sogar zeitgleich eintretender Führungsaufsichten auch BT-Drucks. 16/1993, S. 22; OLG Hamm NStZ-RR 2011, 64; OLG Nürnberg NStZ-RR 2008, 262).
  • OLG Hamm, 18.12.2013 - 3 Ws 389/13

    Eintritt der Führungsaufsicht kraft Gesetzes nach vollständiger Verbüßung einer

    Die Anschlussvollstreckung führt lediglich dazu, dass sich der Zeitpunkt des Beginns der Führungsaufsicht - maßgebend ist in diesen Fällen die endgültige tatsächliche Entlassung in die Freiheit (vgl. Senat, BeckRS 2010, 26808) - hinausschiebt.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht