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   OLG Hamm, 09.10.2001 - 3 Ws 458/01   

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OLG Hamm, 09.10.2001 - 3 Ws 458/01 (https://dejure.org/2001,10713)
OLG Hamm, Entscheidung vom 09.10.2001 - 3 Ws 458/01 (https://dejure.org/2001,10713)
OLG Hamm, Entscheidung vom 09. Oktober 2001 - 3 Ws 458/01 (https://dejure.org/2001,10713)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Burhoff online

    Zulässigkeit der Beschwerde gegen Terminsbestimmung, Abstimmung der Hauptverhandlungstermine, Verhinderung des Verteidigers

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit der Beschwerde; Terminsbestimmung; Abstimmung der Hauptverhandlungstermine; Verhinderung des Verteidigers; Vorsitzender

  • Judicialis

    StPO § 213; ; StPO § 226

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 213 § 226
    Zulässigkeit der Beschwerde gegen Terminsbestimmung; Abstimmung der Hauptverhandlungstermine; Verhinderung des Verteidigers

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • OLG Hamm, 22.09.1988 - 4 Ws 436/88

    Terminverfügung; Isolierte Beschwerde; Entscheidungen des Vorsitzenden des

    Auszug aus OLG Hamm, 09.10.2001 - 3 Ws 458/01
    Jedenfalls für den hier vorliegenden Fall, dass mit der Beschwerde eine Verhinderung des Verteidigers an der Wahrnehmung der anberaumten Hauptverhandlungstermine geltend gemacht wird, hält der Senat an der Rechtsprechung des erkennenden Oberlandesgerichts (OLG Hamm, NStZ 1989, 133 - 4. Senat) fest (überholt ist insoweit die Entscheidung des 5. Senates vom 18.10.1974, MDR 1975, 245), wonach Terminsverfügungen des Vorsitzenden des erkennenden Gerichts, die der Urteilsfällung vorausgehen, nicht mit der Beschwerde anfechtbar sind.

    In beiden Fällen ist der Angeklagte dadurch hinreichend geschützt, dass ihm in den Fällen, in denen der die Aussetzung der Hauptverhandlung bzw. - wie hier - die Änderung der Terminsbestimmung ablehnende Beschluß zu einer Verletzung des Rechts des Angeklagten auf ein faires Verfahren bzw. auf Verteidigung durch den Verteidiger seines Vertrauens führt, die Rüge des absoluten Revisionsgrundes des § 338 Nr. 8 StPO verbleibt (OLG Hamm, NStZ 1989, 133; vgl. auch LR-Gollwitzer, a.a.O., § 213 Rn. 16).

  • OLG Hamburg, 14.10.1994 - 1 Ws 275/94

    Rechtswidrigkeit angefochtener Verfügungen; Fehlerhafte Ermessensausübung;

    Auszug aus OLG Hamm, 09.10.2001 - 3 Ws 458/01
    Dort wird nämlich im Grundsatz nicht bezweifelt, dass die eine Terminsverschiebung ablehnende Verfügung des Vorsitzenden des erkennenden Gerichts im Hinblick auf die Vorschrift des § 305 Satz 1 StPO in der Regel unanfechtbar ist (so auch OLG München, NStZ 1994, 451; OLG Frankfurt, StV 1997, 403; LG Hamburg StV 1996, 659; OLG Frankfurt, StV 1995, 9; OLG Hamburg, StV 1995, 11; OLG Karlsruhe, StV 1991, 509; anders nur die mittlerweile überholte Entscheidung des 5. Senats des OLG Hamm MDR 1975, 245; vgl. aus der Kommentarliteratur KK-Tolksdorf, a.a.O., § 213 Rn. 6; LR-Gollwitzer, a.a.O., § 213 Rn. 16 und Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 213 Rn. 8).

    Dies soll jedoch auch nach dieser Rechtsprechung nur dann gelten, wenn das Gericht sich von vornherein nicht bemüht hatte, eine Terminsabstimmung mit dem Wahlverteidiger herbeizuführen, wenn also die Beeinträchtigung der Möglichkeit der Verteidigung durch den Anwalt des Vertrauens "unschwer vermeidbar" (mithin ohne Bemühungen zur Vermeidung der Beeinträchtigung) beeinträchtigt worden ist (so OLG München, a.a.O.; OLG Frankfurt, StV 1995, 9, 10; OLG Frankfurt, StV 1997, 402, 403 (ausdrückliche Ablehnung jeder Rücksichtnahme auf die Terminslage des Verteidigers durch den Kammervorsitzenden); OLG Hamburg StV 1995, 11 (keinerlei Berücksichtigung des Rechts des Angeklagten, sich eines Verteidigers seines Vertrauens zu bedienen, durch den Kammervorsitzenden).

  • OLG Frankfurt, 27.10.1994 - 3 Ws 728/94

    Ablehnung eine Terminsverlegung; Rechtsfehlerhafte Ermessensausübung;

    Auszug aus OLG Hamm, 09.10.2001 - 3 Ws 458/01
    Dort wird nämlich im Grundsatz nicht bezweifelt, dass die eine Terminsverschiebung ablehnende Verfügung des Vorsitzenden des erkennenden Gerichts im Hinblick auf die Vorschrift des § 305 Satz 1 StPO in der Regel unanfechtbar ist (so auch OLG München, NStZ 1994, 451; OLG Frankfurt, StV 1997, 403; LG Hamburg StV 1996, 659; OLG Frankfurt, StV 1995, 9; OLG Hamburg, StV 1995, 11; OLG Karlsruhe, StV 1991, 509; anders nur die mittlerweile überholte Entscheidung des 5. Senats des OLG Hamm MDR 1975, 245; vgl. aus der Kommentarliteratur KK-Tolksdorf, a.a.O., § 213 Rn. 6; LR-Gollwitzer, a.a.O., § 213 Rn. 16 und Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 213 Rn. 8).

    Dies soll jedoch auch nach dieser Rechtsprechung nur dann gelten, wenn das Gericht sich von vornherein nicht bemüht hatte, eine Terminsabstimmung mit dem Wahlverteidiger herbeizuführen, wenn also die Beeinträchtigung der Möglichkeit der Verteidigung durch den Anwalt des Vertrauens "unschwer vermeidbar" (mithin ohne Bemühungen zur Vermeidung der Beeinträchtigung) beeinträchtigt worden ist (so OLG München, a.a.O.; OLG Frankfurt, StV 1995, 9, 10; OLG Frankfurt, StV 1997, 402, 403 (ausdrückliche Ablehnung jeder Rücksichtnahme auf die Terminslage des Verteidigers durch den Kammervorsitzenden); OLG Hamburg StV 1995, 11 (keinerlei Berücksichtigung des Rechts des Angeklagten, sich eines Verteidigers seines Vertrauens zu bedienen, durch den Kammervorsitzenden).

  • OLG Frankfurt, 28.04.1997 - 3 Ws 315/97

    Ermessensfehlerhaftigkeit der Ablehnung eines urlaubsbedingt gestellten Antrags

    Auszug aus OLG Hamm, 09.10.2001 - 3 Ws 458/01
    Dies soll jedoch auch nach dieser Rechtsprechung nur dann gelten, wenn das Gericht sich von vornherein nicht bemüht hatte, eine Terminsabstimmung mit dem Wahlverteidiger herbeizuführen, wenn also die Beeinträchtigung der Möglichkeit der Verteidigung durch den Anwalt des Vertrauens "unschwer vermeidbar" (mithin ohne Bemühungen zur Vermeidung der Beeinträchtigung) beeinträchtigt worden ist (so OLG München, a.a.O.; OLG Frankfurt, StV 1995, 9, 10; OLG Frankfurt, StV 1997, 402, 403 (ausdrückliche Ablehnung jeder Rücksichtnahme auf die Terminslage des Verteidigers durch den Kammervorsitzenden); OLG Hamburg StV 1995, 11 (keinerlei Berücksichtigung des Rechts des Angeklagten, sich eines Verteidigers seines Vertrauens zu bedienen, durch den Kammervorsitzenden).
  • OLG Karlsruhe, 21.05.1991 - 2 Ws 83/91
    Auszug aus OLG Hamm, 09.10.2001 - 3 Ws 458/01
    Dort wird nämlich im Grundsatz nicht bezweifelt, dass die eine Terminsverschiebung ablehnende Verfügung des Vorsitzenden des erkennenden Gerichts im Hinblick auf die Vorschrift des § 305 Satz 1 StPO in der Regel unanfechtbar ist (so auch OLG München, NStZ 1994, 451; OLG Frankfurt, StV 1997, 403; LG Hamburg StV 1996, 659; OLG Frankfurt, StV 1995, 9; OLG Hamburg, StV 1995, 11; OLG Karlsruhe, StV 1991, 509; anders nur die mittlerweile überholte Entscheidung des 5. Senats des OLG Hamm MDR 1975, 245; vgl. aus der Kommentarliteratur KK-Tolksdorf, a.a.O., § 213 Rn. 6; LR-Gollwitzer, a.a.O., § 213 Rn. 16 und Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 213 Rn. 8).
  • OLG München, 25.04.1994 - 2 Ws 550/94

    Statthaftigkeit ; Sofortige Beschwerde ; Terminsverschiebung ; Ablehnende

    Auszug aus OLG Hamm, 09.10.2001 - 3 Ws 458/01
    Dort wird nämlich im Grundsatz nicht bezweifelt, dass die eine Terminsverschiebung ablehnende Verfügung des Vorsitzenden des erkennenden Gerichts im Hinblick auf die Vorschrift des § 305 Satz 1 StPO in der Regel unanfechtbar ist (so auch OLG München, NStZ 1994, 451; OLG Frankfurt, StV 1997, 403; LG Hamburg StV 1996, 659; OLG Frankfurt, StV 1995, 9; OLG Hamburg, StV 1995, 11; OLG Karlsruhe, StV 1991, 509; anders nur die mittlerweile überholte Entscheidung des 5. Senats des OLG Hamm MDR 1975, 245; vgl. aus der Kommentarliteratur KK-Tolksdorf, a.a.O., § 213 Rn. 6; LR-Gollwitzer, a.a.O., § 213 Rn. 16 und Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 213 Rn. 8).
  • LG Hamburg, 20.08.1996 - 609 Qs 18/96

    Rechtliche Ausgestaltung der Zulässigkeit einer Beschwerde im Zusammenhang mit

    Auszug aus OLG Hamm, 09.10.2001 - 3 Ws 458/01
    Dort wird nämlich im Grundsatz nicht bezweifelt, dass die eine Terminsverschiebung ablehnende Verfügung des Vorsitzenden des erkennenden Gerichts im Hinblick auf die Vorschrift des § 305 Satz 1 StPO in der Regel unanfechtbar ist (so auch OLG München, NStZ 1994, 451; OLG Frankfurt, StV 1997, 403; LG Hamburg StV 1996, 659; OLG Frankfurt, StV 1995, 9; OLG Hamburg, StV 1995, 11; OLG Karlsruhe, StV 1991, 509; anders nur die mittlerweile überholte Entscheidung des 5. Senats des OLG Hamm MDR 1975, 245; vgl. aus der Kommentarliteratur KK-Tolksdorf, a.a.O., § 213 Rn. 6; LR-Gollwitzer, a.a.O., § 213 Rn. 16 und Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 213 Rn. 8).
  • LG Braunschweig, 16.12.1996 - 33 Qs 34/96

    Eine die Terminsverlegung ablehnende richterliche Verfügung kann ausnahmsweise

    Auszug aus OLG Hamm, 09.10.2001 - 3 Ws 458/01
    Dort wird nämlich im Grundsatz nicht bezweifelt, dass die eine Terminsverschiebung ablehnende Verfügung des Vorsitzenden des erkennenden Gerichts im Hinblick auf die Vorschrift des § 305 Satz 1 StPO in der Regel unanfechtbar ist (so auch OLG München, NStZ 1994, 451; OLG Frankfurt, StV 1997, 403; LG Hamburg StV 1996, 659; OLG Frankfurt, StV 1995, 9; OLG Hamburg, StV 1995, 11; OLG Karlsruhe, StV 1991, 509; anders nur die mittlerweile überholte Entscheidung des 5. Senats des OLG Hamm MDR 1975, 245; vgl. aus der Kommentarliteratur KK-Tolksdorf, a.a.O., § 213 Rn. 6; LR-Gollwitzer, a.a.O., § 213 Rn. 16 und Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 213 Rn. 8).
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