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   OLG Celle, 25.08.1994 - 3 Ws 49/94   

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https://dejure.org/1994,6819
OLG Celle, 25.08.1994 - 3 Ws 49/94 (https://dejure.org/1994,6819)
OLG Celle, Entscheidung vom 25.08.1994 - 3 Ws 49/94 (https://dejure.org/1994,6819)
OLG Celle, Entscheidung vom 25. August 1994 - 3 Ws 49/94 (https://dejure.org/1994,6819)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Durchführung eines Klageerzwingungsverfahrens gegen die Einstellung der Ermittlungen gegen einen Richter; Bezichtigung eines Richters der Rechtsbeugung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Durchführung eines Klageerzwingungsverfahrens gegen die Einstellung der Ermittlungen gegen einen Richter; Bezichtigung eines Richters der Rechtsbeugung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 172

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Koblenz, 18.04.1985 - 1 Ws 192/85

    Unzulässigkeit eines Antrags auf Prozesskostenhilfe aufgrund Versäumung der

    Auszug aus OLG Celle, 25.08.1994 - 3 Ws 49/94
    Es ist deshalb nicht einsichtig, weshalb nach der nicht näher begründeten Auffassung des OLG Koblenz (MDR 1985, 957) und des OLG Stuttgart (Die Justiz 1984, 368) die Monatsfrist des § 172 Abs. 2 Satz 1 StPO nicht nur für den Klageerzwingungsantrag selbst, sondern auch für den entsprechenden Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe mit der Folge der Unzulässigkeit eines solchen Antrags etwa in dem Fall gelten soll, daß der Antragsteller die in § 117 ZPO verlangten Angaben und Unterlagen zwar vor der Entscheidung des Gerichts, aber erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist für das fristgebundene Rechtsmittel des Antrags auf gerichtliche Entscheidung einreicht.
  • OLG Hamm, 13.11.2003 - 2 Ws 251/03

    Antrag auf gerichtliche Entscheidung; Begründung; Anforderungen

    Da wegen der Nichtbeachtung der genannten Formvorschriften der Antrag auf gerichtliche Entscheidung unzulässig ist, damit die Rechtsverfolgung in der Hauptsache von vornherein unzulässig ist, ist der Antrag auf Prozesskostenhilfe unbegründet (zu vgl. OLG Celle, Beschluss vom 28.08.1994 - 3 Ws 49/94 -).".
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