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   KG, 03.11.2015 - 3 Ws 532/15 - 141 AR 499/15   

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https://dejure.org/2015,37959
KG, 03.11.2015 - 3 Ws 532/15 - 141 AR 499/15 (https://dejure.org/2015,37959)
KG, Entscheidung vom 03.11.2015 - 3 Ws 532/15 - 141 AR 499/15 (https://dejure.org/2015,37959)
KG, Entscheidung vom 03. November 2015 - 3 Ws 532/15 - 141 AR 499/15 (https://dejure.org/2015,37959)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Burhoff online

    U-Haft, Verhältnismäßigkeit, Rechtsmittelverfahren

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 2 Abs 2 S 2 GG, § 120 Abs 1 S 1 Alt 2 GG, § 273 Abs 4 StPO
    Haftsache: Fortdauer der Untersuchungshaft bei erheblicher Verzögerung der Urteilszustellung und verspätet bemerkter Unwirksamkeit wegen Unvollständigkeit des Protokolls

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Grundsatz der Verhältnismäßigkeit i.R.d. Verstoßes der Fortdauer der Untersuchungshaft; Fertigstellung des Sitzungsprotokolls acht Monate nach der Verurteilung bei der Fertigung des Revisionsübersendungsberichtes bzgl. Wirksamkeit der Zustellung des Urteils; Fortdauer ...

  • Wolters Kluwer

    Grundsatz der Verhältnismäßigkeit i.R.d. Verstoßes der Fortdauer der Untersuchungshaft; Fertigstellung des Sitzungsprotokolls acht Monate nach der Verurteilung bei der Fertigung des Revisionsübersendungsberichtes bzgl. Wirksamkeit der Zustellung des Urteils; Fortdauer ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Fortdauer der Untersuchungshaft bei nicht ordnungsgemäß fertig gestelltem Sitzungsprotokoll und daher unwirksamer Zustellung des mit der Revision angefochtenen Urteils

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Das acht Monate lang "vergessene HV-Protokoll", oder: Die unverhältnismäßige U-Haft

  • strafrechtsblogger.de (Kurzinformation)

    U-Haft: Darf's auch 'n bisschen mehr sein?

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 29.12.2005 - 2 BvR 2057/05

    Freiheit der Person; Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Untersuchungshaft über

    Auszug aus KG, 03.11.2015 - 3 Ws 532/15
    Die Anforderungen an die Förderung des Verfahrens sind dabei umso höher, je länger die Untersuchungshaft schon andauert (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2001 - 2 BvR 2781/10 -, juris Rn. 13; NJW 2006, 1336, 1337 f.; NJW 2006, 677, 678; Senat, Beschluss vom 13. November 2006 - (3) 1 HEs 168/06 (80-82/06) -, juris Rn. 4).

    Diese Grundsätze sind während des gesamten Strafverfahrens und somit auch bei der Absetzung und Zustellung des Urteils sowie der Weiterleitung der Akten an das Rechtsmittelgericht zu beachten (BVerfG, NJW 2006, 1336, 1337; NJW 2006, 677, 679; NStZ 2005, 456; KG, Beschluss vom 7. März 2014 - 4 Ws 21/14 -, juris Rn. 30; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 16. Februar 2007 - 1 Ws 31/07 -, juris Rn. 5; OLG Celle, Beschluss vom 7. September 2009 - 1 Ws 465/09 -, juris Rn. 10).

    Allerdings können Verzögerungen nach dem erstinstanzlichen Urteil geringer ins Gewicht fallen, weil sich durch den Schuldspruch das Gewicht des staatlichen Strafanspruchs vergrößert und umgekehrt die Unschuldsvermutung in geringerem Maße für den Angeklagten streitet (BVerfG, NJW 2006, 677, 680; KG, a. a. O.; OLG Celle, a. a. O., Rn. 12).

    Denn wenn die verhängte Freiheitsstrafe durch Anrechnung der Untersuchungshaft zum überwiegenden Teil oder sogar vollständig verbüßt wird, können die im Vollzug möglichen Behandlungsmaßnahmen ihr Ziel nur noch in geringem Ausmaß oder gar nicht erreichen (BVerfG, NJW 2006, 677, 680; KG, a. a. O.; OLG Celle, a. a. O.).

    Die Anfertigung eines - wie hier - nicht außergewöhnlich umfangreichen Protokolls darf grundsätzlich nicht länger dauern als die Niederschrift des Urteils (BVerfG, NJW 2006, 1336, 1339; NJW 2006, 677, 679).

    Das gilt hier umso mehr, als die siebenwöchige Urteilsabsetzungsfrist des § 275 Abs. 1 StPO - die eine Höchstfrist ist und das Gericht in Haftsachen nicht von der Verpflichtung zur beschleunigten Urteilsabsetzung entbindet (vgl. BVerfG, NJW 2006, 677, 679) - bis zum letzten Tag ausgenutzt wurde.

    Soweit die Geschäftsstellenverwalterin in ihrer dienstlichen Stellungnahme auf eine zwischenzeitliche personelle Unterbesetzung der Geschäftsstelle hinweist, handelt es sich um einen Umstand aus dem Verantwortungsbereich der Justiz, dem die Gerichtsverwaltung gegebenenfalls durch geeignete organisatorische Maßnahmen hätte begegnen müssen (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2781/10 -, juris Rn. 17; NJW 2006, 1336, 1339; NJW 2006, 677, 679).

    Jedenfalls aber wäre die mit dem weiteren Verfahrensablauf betraute Staatsanwaltschaft - unabhängig davon, ob die Heilung einer schon eingetretenen Verletzung des verfassungsrechtlichen Beschleunigungsgrundsatzes durch nachfolgende überpflichtmäßige Beschleunigung möglich ist (offengelassen in BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2011, a. a. O., Rn. 19, und NJW 2006, 677, 680) - nunmehr verpflichtet gewesen, das Revisionsverfahren mit der größtmöglichen Beschleunigung unter konsequenter Nutzung sämtlicher zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zu betreiben (vgl. zu diesem Maßstab - zum Parallelproblem im Rahmen des Rechts auf wirkungsvollen Rechtsschutz - BVerfG, Beschluss vom 30. Juli 2009 - 1 BvR 2662/06 -, juris Rn. 28; BerlVerfGH, Beschluss vom 16. Januar 2015 - 84/13 -, juris Rn. 8 m. w. N.).

    Gemessen daran war die Zeit von zwei Monaten bis zur Fertigung und Zustellung der Revisionsgegenerklärung - für die § 347 Abs. 1 Satz 2 StPO grundsätzlich eine Wochenfrist vorsieht - zu lang (vgl. BVerfG, NJW 2006, 677, 680; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 16. Februar 2007 - 1 Ws 31/07 -, juris Rn. 11).

  • BVerfG, 16.03.2006 - 2 BvR 170/06

    Untersuchungshaft (Verhältnismäßigkeit); Beschleunigungsgebot (Haftsache);

    Auszug aus KG, 03.11.2015 - 3 Ws 532/15
    Die Anforderungen an die Förderung des Verfahrens sind dabei umso höher, je länger die Untersuchungshaft schon andauert (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2001 - 2 BvR 2781/10 -, juris Rn. 13; NJW 2006, 1336, 1337 f.; NJW 2006, 677, 678; Senat, Beschluss vom 13. November 2006 - (3) 1 HEs 168/06 (80-82/06) -, juris Rn. 4).

    Diese Grundsätze sind während des gesamten Strafverfahrens und somit auch bei der Absetzung und Zustellung des Urteils sowie der Weiterleitung der Akten an das Rechtsmittelgericht zu beachten (BVerfG, NJW 2006, 1336, 1337; NJW 2006, 677, 679; NStZ 2005, 456; KG, Beschluss vom 7. März 2014 - 4 Ws 21/14 -, juris Rn. 30; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 16. Februar 2007 - 1 Ws 31/07 -, juris Rn. 5; OLG Celle, Beschluss vom 7. September 2009 - 1 Ws 465/09 -, juris Rn. 10).

    Grobe Verfahrensfehler bei der Erledigung solcher Routinearbeiten - seien sie durch eine unzureichende Personalausstattung oder durch sonst absehbare und vermeidbare Umstände verursacht - können die gebotene zügige richterliche Bearbeitung konterkarieren und damit der Fortdauer der Untersuchungshaft entgegenstehen (BVerfG, NJW 2006, 1336, 1339).

    Die Anfertigung eines - wie hier - nicht außergewöhnlich umfangreichen Protokolls darf grundsätzlich nicht länger dauern als die Niederschrift des Urteils (BVerfG, NJW 2006, 1336, 1339; NJW 2006, 677, 679).

    Die in der dienstlichen Stellungnahme des Vorsitzenden hervorgehobenen Schwierigkeiten - die Beteiligung mehrerer Protokollführer und die Notwendigkeit zahlreicher Änderungen - erklären nicht ausreichend, warum eine Erstellung des Protokolls innerhalb von sieben Wochen nicht möglich war, erst recht aber nicht, warum sogar die doppelte Zeitspanne benötigt wurde (vgl. auch die Beanstandung einer nur zweiwöchigen Überschreitung in BVerfG, NJW 2006, 1336, 1339).

    Auch für die erst fünf Wochen nach dem (vermeintlichen) Ablauf der Revisionsbegründungsfrist ausgeführte Zustellung an die Staatsanwaltschaft lässt sich weder den Akten noch den dienstlichen Stellungnahmen ein ausreichender Grund entnehmen (vgl. die in BVerfG, NJW 2006, 1336, 1339 und NStZ 2005, 456, 457 beanstandeten Verzögerungen von fünf Wochen bzw. eineinhalb Monaten).

    Soweit die Geschäftsstellenverwalterin in ihrer dienstlichen Stellungnahme auf eine zwischenzeitliche personelle Unterbesetzung der Geschäftsstelle hinweist, handelt es sich um einen Umstand aus dem Verantwortungsbereich der Justiz, dem die Gerichtsverwaltung gegebenenfalls durch geeignete organisatorische Maßnahmen hätte begegnen müssen (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2781/10 -, juris Rn. 17; NJW 2006, 1336, 1339; NJW 2006, 677, 679).

  • OLG Saarbrücken, 16.02.2007 - 1 Ws 31/07

    Beschleunigungsgebot in Haftsachen: Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot bei

    Auszug aus KG, 03.11.2015 - 3 Ws 532/15
    Diese Grundsätze sind während des gesamten Strafverfahrens und somit auch bei der Absetzung und Zustellung des Urteils sowie der Weiterleitung der Akten an das Rechtsmittelgericht zu beachten (BVerfG, NJW 2006, 1336, 1337; NJW 2006, 677, 679; NStZ 2005, 456; KG, Beschluss vom 7. März 2014 - 4 Ws 21/14 -, juris Rn. 30; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 16. Februar 2007 - 1 Ws 31/07 -, juris Rn. 5; OLG Celle, Beschluss vom 7. September 2009 - 1 Ws 465/09 -, juris Rn. 10).

    Auch bei größtmöglicher Beschleunigung wird eine Vorlage an den Bundesgerichtshof unter Berücksichtigung der zu beachtenden Fristen und Verfahrensschritte nicht vor Mitte Dezember 2015 möglich sein (vgl. OLG Saarbrücken, Beschluss vom 16. Februar 2007 - 1 Ws 31/07 -, juris Rn. 13, wo eine sieben Monaten nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist unterbliebene Vorlage an das Revisionsgericht beanstandet wurde).

    Gemessen daran war die Zeit von zwei Monaten bis zur Fertigung und Zustellung der Revisionsgegenerklärung - für die § 347 Abs. 1 Satz 2 StPO grundsätzlich eine Wochenfrist vorsieht - zu lang (vgl. BVerfG, NJW 2006, 677, 680; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 16. Februar 2007 - 1 Ws 31/07 -, juris Rn. 11).

  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2781/10

    Untersuchungshaft; Beschleunigungsgebot; Zwischenverfahren;

    Auszug aus KG, 03.11.2015 - 3 Ws 532/15
    Die Anforderungen an die Förderung des Verfahrens sind dabei umso höher, je länger die Untersuchungshaft schon andauert (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2001 - 2 BvR 2781/10 -, juris Rn. 13; NJW 2006, 1336, 1337 f.; NJW 2006, 677, 678; Senat, Beschluss vom 13. November 2006 - (3) 1 HEs 168/06 (80-82/06) -, juris Rn. 4).

    Soweit die Geschäftsstellenverwalterin in ihrer dienstlichen Stellungnahme auf eine zwischenzeitliche personelle Unterbesetzung der Geschäftsstelle hinweist, handelt es sich um einen Umstand aus dem Verantwortungsbereich der Justiz, dem die Gerichtsverwaltung gegebenenfalls durch geeignete organisatorische Maßnahmen hätte begegnen müssen (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2781/10 -, juris Rn. 17; NJW 2006, 1336, 1339; NJW 2006, 677, 679).

    Jedenfalls aber wäre die mit dem weiteren Verfahrensablauf betraute Staatsanwaltschaft - unabhängig davon, ob die Heilung einer schon eingetretenen Verletzung des verfassungsrechtlichen Beschleunigungsgrundsatzes durch nachfolgende überpflichtmäßige Beschleunigung möglich ist (offengelassen in BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2011, a. a. O., Rn. 19, und NJW 2006, 677, 680) - nunmehr verpflichtet gewesen, das Revisionsverfahren mit der größtmöglichen Beschleunigung unter konsequenter Nutzung sämtlicher zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zu betreiben (vgl. zu diesem Maßstab - zum Parallelproblem im Rahmen des Rechts auf wirkungsvollen Rechtsschutz - BVerfG, Beschluss vom 30. Juli 2009 - 1 BvR 2662/06 -, juris Rn. 28; BerlVerfGH, Beschluss vom 16. Januar 2015 - 84/13 -, juris Rn. 8 m. w. N.).

  • BVerfG, 22.02.2005 - 2 BvR 109/05

    Freiheit der Person (Dauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus;

    Auszug aus KG, 03.11.2015 - 3 Ws 532/15
    Diese Grundsätze sind während des gesamten Strafverfahrens und somit auch bei der Absetzung und Zustellung des Urteils sowie der Weiterleitung der Akten an das Rechtsmittelgericht zu beachten (BVerfG, NJW 2006, 1336, 1337; NJW 2006, 677, 679; NStZ 2005, 456; KG, Beschluss vom 7. März 2014 - 4 Ws 21/14 -, juris Rn. 30; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 16. Februar 2007 - 1 Ws 31/07 -, juris Rn. 5; OLG Celle, Beschluss vom 7. September 2009 - 1 Ws 465/09 -, juris Rn. 10).

    Auch für die erst fünf Wochen nach dem (vermeintlichen) Ablauf der Revisionsbegründungsfrist ausgeführte Zustellung an die Staatsanwaltschaft lässt sich weder den Akten noch den dienstlichen Stellungnahmen ein ausreichender Grund entnehmen (vgl. die in BVerfG, NJW 2006, 1336, 1339 und NStZ 2005, 456, 457 beanstandeten Verzögerungen von fünf Wochen bzw. eineinhalb Monaten).

  • KG, 13.11.2006 - 1 HEs 168/06

    Untersuchungshaft über 6 Monate: Zuwarten in dem Bestreben der Zusammenfassung

    Auszug aus KG, 03.11.2015 - 3 Ws 532/15
    Die Anforderungen an die Förderung des Verfahrens sind dabei umso höher, je länger die Untersuchungshaft schon andauert (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2001 - 2 BvR 2781/10 -, juris Rn. 13; NJW 2006, 1336, 1337 f.; NJW 2006, 677, 678; Senat, Beschluss vom 13. November 2006 - (3) 1 HEs 168/06 (80-82/06) -, juris Rn. 4).
  • BVerfG, 30.07.2009 - 1 BvR 2662/06

    Verfassungsbeschwerde wegen überlanger Verfahrensdauer erfolgreich

    Auszug aus KG, 03.11.2015 - 3 Ws 532/15
    Jedenfalls aber wäre die mit dem weiteren Verfahrensablauf betraute Staatsanwaltschaft - unabhängig davon, ob die Heilung einer schon eingetretenen Verletzung des verfassungsrechtlichen Beschleunigungsgrundsatzes durch nachfolgende überpflichtmäßige Beschleunigung möglich ist (offengelassen in BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2011, a. a. O., Rn. 19, und NJW 2006, 677, 680) - nunmehr verpflichtet gewesen, das Revisionsverfahren mit der größtmöglichen Beschleunigung unter konsequenter Nutzung sämtlicher zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zu betreiben (vgl. zu diesem Maßstab - zum Parallelproblem im Rahmen des Rechts auf wirkungsvollen Rechtsschutz - BVerfG, Beschluss vom 30. Juli 2009 - 1 BvR 2662/06 -, juris Rn. 28; BerlVerfGH, Beschluss vom 16. Januar 2015 - 84/13 -, juris Rn. 8 m. w. N.).
  • BGH, 13.02.2013 - 4 StR 246/12

    Keine Urteilszustellung vor Fertigstellung des Protokolls (Begriff der

    Auszug aus KG, 03.11.2015 - 3 Ws 532/15
    bb) Mit diesen Vorgaben ist es nicht zu vereinbaren, dass das Urteil acht Monate nach Verkündung bzw. über sechs Monate nach Vorliegen der schriftlichen Urteilsgründe wegen der Verletzung der zwingenden Verfahrensvorschrift des § 273 Abs. 4 StPO noch nicht wirksam zugestellt war (vgl. dazu BGH, NStZ 2014, 420, 421).
  • KG, 07.03.2014 - 4 Ws 21/14

    Dringender Tatverdacht nach erstinstanzlichem Urteil; Fluchtgefahr;

    Auszug aus KG, 03.11.2015 - 3 Ws 532/15
    Diese Grundsätze sind während des gesamten Strafverfahrens und somit auch bei der Absetzung und Zustellung des Urteils sowie der Weiterleitung der Akten an das Rechtsmittelgericht zu beachten (BVerfG, NJW 2006, 1336, 1337; NJW 2006, 677, 679; NStZ 2005, 456; KG, Beschluss vom 7. März 2014 - 4 Ws 21/14 -, juris Rn. 30; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 16. Februar 2007 - 1 Ws 31/07 -, juris Rn. 5; OLG Celle, Beschluss vom 7. September 2009 - 1 Ws 465/09 -, juris Rn. 10).
  • OLG Celle, 07.09.2009 - 1 Ws 465/09
    Auszug aus KG, 03.11.2015 - 3 Ws 532/15
    Diese Grundsätze sind während des gesamten Strafverfahrens und somit auch bei der Absetzung und Zustellung des Urteils sowie der Weiterleitung der Akten an das Rechtsmittelgericht zu beachten (BVerfG, NJW 2006, 1336, 1337; NJW 2006, 677, 679; NStZ 2005, 456; KG, Beschluss vom 7. März 2014 - 4 Ws 21/14 -, juris Rn. 30; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 16. Februar 2007 - 1 Ws 31/07 -, juris Rn. 5; OLG Celle, Beschluss vom 7. September 2009 - 1 Ws 465/09 -, juris Rn. 10).
  • OLG Frankfurt, 03.02.2016 - 1 Ws 186/15

    Aufhebung U-Haftbefehl wegen nicht ausreichender Förderung des Verfahrens in der

    Von dem Beschuldigten nicht zu vertretende, sachlich nicht gerechtfertigte und vermeidbare erhebliche Verfahrensverzögerungen stehen daher regelmäßig einer weiteren Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft entgegen [BVerfG, Beschlüsse vom 13.05.2009, 2 BvR 388/09, und 16.03.2006, 2 BvR 170/06, jeweils zit. n. juris; KG, Beschluss vom 03.11.2005, 3 Ws 532/15, 3 Ws 532/15, 141 AR 499/15, zit. n. juris].

    In Haftsachen müssen die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um mit der gebotenen Schnelligkeit eine gerichtliche Entscheidung über den Anklagevorwurf herbeizuführen [BVerfG, Beschluss vom 16.03.2006, 2 BvR 170/06, zit. n. juris; KG, Beschluss vom 03.11.2005, 3 Ws 532/15, 3 Ws 532/15, 141 AR 499/15, zit. n. juris].

  • OLG Frankfurt, 09.01.2020 - 5 Ws 1/20

    Auswirkungen des Beschleunigungsgebots auf die Fortdauer der Untersuchungshaft

    Auch wenn Verzögerungen nach dem erstinstanzlichen Urteil geringer ins Gewicht fallen, weil sich durch den Schuldspruch das Gewicht des staatlichen Strafanspruchs vergrößert und umgekehrt die Unschuldsvermutung in geringem Maße für den Angeklagten streitet (KG Berlin, Beschluss vom 03. November 2015 - 3 Ws 532/15 -, Rn. 10, juris), verstößt der weitere Vollzug von Untersuchungshaft dann gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG, wenn die Strafverfolgungsbehörden und die Gerichte nicht alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen haben, um das Verfahren mit der gebotenen Schnelligkeit abzuschließen.
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