Rechtsprechung
   OLG Hamm, 25.10.2004 - 3 Ws 550/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,8960
OLG Hamm, 25.10.2004 - 3 Ws 550/04 (https://dejure.org/2004,8960)
OLG Hamm, Entscheidung vom 25.10.2004 - 3 Ws 550/04 (https://dejure.org/2004,8960)
OLG Hamm, Entscheidung vom 25. Oktober 2004 - 3 Ws 550/04 (https://dejure.org/2004,8960)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2004,8960) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • Judicialis

    BtMG § 36; ; StPO § 453 Abs. 2; ; StPO § 473 Abs. 3; ; StPO § 473 Abs. 4; ; StGB § 56 f; ; StGB § 56 f Abs. 1 Nr. 1; ; StGB § 56 f Abs. 2 Satz 1; ; StGB § 56 f Abs. 2 Satz 2

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unbegründeter Widerruf der Strafaussetzung bei einzelnen Unregelmäßigkeiten im Kontakt zur Bewährungshelferin

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG Essen - 5 StVK K 57/03
  • OLG Hamm, 25.10.2004 - 3 Ws 550/04
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 19.04.1985 - 2 BvR 1269/84

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Widerruf einer Bewährung

    Auszug aus OLG Hamm, 25.10.2004 - 3 Ws 550/04
    Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung ist es in der Regel geboten, sich wegen der besseren Erkenntnismöglichkeiten des letzten Tatgerichts dessen sach und zeitnaherer Prognose anzuschließen (zu vgl. BVerfG, NStZ 1985, 357; Senat, Beschluss vom 01. September 1998 3 Ws 360 und 361/99, Beschluss vom 29. Dezember 1999 -3 Ws 764/99 , OLG Köln, StV 1993, 429 m.w.N., Tröndle/Fischer, aaO Rn 8b).
  • OLG Hamm, 29.12.1999 - 3 Ws 764/99

    Widerruf der Strafaussetzung, neue Verurteilung, Bewährungsstrafe

    Auszug aus OLG Hamm, 25.10.2004 - 3 Ws 550/04
    Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung ist es in der Regel geboten, sich wegen der besseren Erkenntnismöglichkeiten des letzten Tatgerichts dessen sach und zeitnaherer Prognose anzuschließen (zu vgl. BVerfG, NStZ 1985, 357; Senat, Beschluss vom 01. September 1998 3 Ws 360 und 361/99, Beschluss vom 29. Dezember 1999 -3 Ws 764/99 , OLG Köln, StV 1993, 429 m.w.N., Tröndle/Fischer, aaO Rn 8b).
  • OLG Düsseldorf, 15.02.1995 - 1 Ws 117/95

    Widerruf der Strafaussetzung; Ablauf der Bewährungszeit; Nachträgliche

    Auszug aus OLG Hamm, 25.10.2004 - 3 Ws 550/04
    Dies gilt nur dann nicht, wenn die erneute Strafaussetzung zur Bewährung der Überzeugungskraft entbehrt (BVerfG a.a.O.) und wesentliche Gesichtspunkte nicht oder völlig unzutreffend bewertet werden (OLG Köln a.a.O.; OLG Düsseldorf, VRS 89, 33, 34; Tröndle/ Fischer aaO.).
  • OLG Celle, 22.06.2021 - 2 Ws 154/21

    Zulässigkeit eines Bewährungswiderrufs gegenüber namentlich festgelegtem

    Das Verhalten muss auf einer ablehnenden Haltung gegenüber der Beaufsichtigung durch den Bewährungshelfer beruhen, wobei in subjektiver Hinsicht Verschulden erforderlich ist (OLG Celle a. a. O.; OLG Hamm, Beschluss vom 25. Oktober 2004, 3 Ws 550/04, juris; Fischer StGB 64. Aufl. § 56f Rn. 10a).
  • OLG Hamm, 17.02.2009 - 3 Ws 33/09

    Widerruf nach Haftentlassung in anderer Sache

    Vielmehr bemisst sich nach dem Gesetz die Frage, ob der an sich angezeigte Widerruf unterbleiben kann, allein danach, ob die milderen Maßnahmen eine angemessene Reaktion auf das Bewährungsversagen sind, weil objektiv eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Verurteilte in Zukunft - unter Berücksichtigung der angeordneten milderen Maßnahmen - ein straffreies Leben führen wird (Senatsbeschluss vom 13.01.2005 - 3 Ws 654-655/04 - juris; Senatsbeschluss vom 25.10.2004 - 3 Ws 550/04 - juris; KG Berlin Beschl. v. 06.04.2001 - 5 Ws 116/01 - juris) und dadurch die nach Maßgabe des Absatzes 1 widerlegte Aussetzungsprognose wiederhergestellt wird (Fischer StGB 56. Aufl. § 56f Rdn. 14; Hubrach in: LK-StGB 12. Aufl. § 56f Rdn. 28).
  • OLG Frankfurt, 22.10.2004 - 3 Ws 928/04

    Rechtsbehelfe im Strafvollzug: Zwangsgeld gegen Vollzugsbehörde zur Durchsetzung

    In der Sache hält der Senat an seiner in ständiger Rechtsprechung vertretenen Auffassung fest, dass die Festsetzung eines Zwangsgeldes gegen die Vollzugsbehörde zur Durchsetzung der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer mangels einer gesetzlichen Regelung, insbesondere der Nichtanwendbarkeit der Regelungen der §§ 170, 172 VwGO, unzulässig ist (Senatsbeschluss vom 10.3.1983 - NStZ 1983, 335; Beschluss vom 26.5.2004 - 3 Ws 550/04 - Beschluss vom 15.3.2004 - 3 Ws 3-5/04 (StVollz)).
  • OLG Köln, 24.03.2010 - 2 Ws 178/10

    Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung wegen unterbliebenen Kontakts mit dem

    Soweit die Ansicht vertreten wird, der Bewährungshelfer müsse sich, bevor der Widerrufsgrund des § 56f Abs. 1 S. 1 Ziff. 2 2. Alt. StGB gegeben sei, seinerseits - wenn auch vergebens - um den Verurteilten bemüht haben (so: OLG Hamm, B. v. 25.10.2004 - 3 Ws 550/04 zitiert nach Juris Rz. 10; LK-StGB-Hubrach, 12. Auflage 2008, § 56f Rz. 22; NK-StGB-Ostendorf, § 56f Rz. 10), ist dies hier durch den beabsichtigten Besuch der Bewährungshelferin (Bericht vom 21.02.2008, Bl. 12 d. A.) und die beabsichtigte Kontaktaufnahme mit dem für den Verurteilten in der JVA Euskirchen zuständigen Sozialarbeiter (Bericht vom 20.04.2009, Bl. 16 d. A.) geschehen.
  • OLG Braunschweig, 14.05.2020 - 1 Ws 49/20

    Ausnahmen vom normativen Entscheidungsverbund; Keine Beharrlichkeit durch

    Das beharrliche Entziehen der Aufsicht und Leitung der Bewährungshelferin setzt voraus, dass die Verurteilte den Einfluss ihrer Bewährungshelferin immer wieder oder auf längere Dauer unmöglich macht (Fischer, StGB, 67. Auflage 2020, § 56 f Rn. 10), wobei Beharrlichkeit in diesem Sinne regelmäßig erfordert, dass die Bewährungshelferin sich aktiv um die Verurteilte bemüht hat (OLG Hamm, Beschluss vom 25. Oktober 2004, 3 Ws 550/04, zit. nach juris).
  • LG Gießen, 07.12.2005 - 2 StVK-Vollz 1591/05

    Zulässigkeit einstweiligen Rechtsschutzes nach den Vorschriften des StVollzG bei

    (Beschluss vom 10.03.1983 - 3 Ws 117/83 (StVollz) = NStZ 1983, 335; OLG ...Beschluss vom 15.3.2004 - 3 Ws 3-5/04 (StVollz), Beschluss vom 26.5.2004 - 3 Ws 550/04) ist die Festsetzung eines Zwangsgeldes gegen die Vollzugsbehörde mangels einer gesetzlichen Regelung unzulässig, wenn die Vollzugsbehörde einer ihr durch gerichtliche Entscheidung zu Gunsten eines Strafgefangenen auferlegten Verpflichtung nicht nachkommt.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht