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   OLG Frankfurt, 06.10.1992 - 3 Ws 655/92   

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https://dejure.org/1992,5335
OLG Frankfurt, 06.10.1992 - 3 Ws 655/92 (https://dejure.org/1992,5335)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 06.10.1992 - 3 Ws 655/92 (https://dejure.org/1992,5335)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 06. Oktober 1992 - 3 Ws 655/92 (https://dejure.org/1992,5335)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Verhandlungsniederschrift; Überprüfbarkeit der Beurkundungen; Beschwerdegericht; Protokollberichtigung; Berichtigungsantrag; Schriftliche Äußerung des Urkundsbeamten; Wesentliche Vorgänge; Wiedereintritt in Hauptverhandlung; Unterbrechung der Urteilsberatung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    StPO §§ 271, 273, 258 Abs. 2

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    StPO §§ 271, 273, 258 Abs. 2

Papierfundstellen

  • StV 1993, 463
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • OLG Celle, 08.09.2010 - 1 Ws 439/10

    Anforderungen an die Zulässigkeit eines Protokollberichtigungsantrags i.S.d. §

    Gegen die Ablehnung der Berichtigung des Hauptverhandlungsprotokolls ist das Rechtsmittel der Beschwerde gemäß § 304 Abs. 1 StPO nach einhelliger Auffassung zulässig, soweit gerügt wird, dass die Entscheidung nicht im vorgeschriebenen Verfahren zustande gekommen sei oder sie auf rechtlich fehlerhaften Erwägungen beruhe (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Mai 2008 - 1 Ws 202/08; ebenso OLG Frankfurt StV 1993, 463; LR-Gollwitzer, 25. Aufl., § 271 StPO Rn. 65 ff.; Meyer-Goßner, StPO 53. Aufl., § 271 Rn. 29).

    Zwar wäre ein Antrag, mit dem die Aufnahme von Vorgängen in das Protokoll erreicht werden soll, die nach § 273 Abs. 1 StPO überhaupt nicht protokolliert werden müssen, unzulässig (vgl. OLG Frankfurt StV 1993, 463; OLG Nürnberg MDR 1984, 1984, 74; LR-Gollwitzer aaO. Rn. 43).

  • LG Saarbrücken, 26.03.2019 - 8 Qs 27/19

    Ablehnung der beantragten Protokollberichtigung erst nach Gewährung rechtlichen

    Nach einhelliger und von der Kammer geteilter Auffassung ist gegen die Ablehnung der begehrten Änderung des Hauptverhandlungsprotokolls das Rechtsmittel der Beschwerde gemäß § 304 Abs. 1 StPO zulässig, soweit mit mithilfe des Rechtsmittels ein Mangel des der Ablehnung zugrundeliegenden, vorgeschriebenen Verfahrens oder ein Beruhen auf rechtlich fehlerhaften Erwägungen Gegenstand ist (OLG Celle, Beschluss vom 08.09.2010, 1 Ws 439/10, NStZ 2011, 237; OLG Frankfurt, Beschluss vom 06.10.1992, 3 Ws 655/92, StV 1993, 463; Meyer-Goßner, StPO 61. Auflage 2018, § 271 Rn. 29; KK-StPO/Greger, 7. Auflage 2013, § 271 Rn. 21).
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