Rechtsprechung
   OLG München, 05.12.2007 - 3 Ws 672/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,39826
OLG München, 05.12.2007 - 3 Ws 672/07 (https://dejure.org/2007,39826)
OLG München, Entscheidung vom 05.12.2007 - 3 Ws 672/07 (https://dejure.org/2007,39826)
OLG München, Entscheidung vom 05. Dezember 2007 - 3 Ws 672/07 (https://dejure.org/2007,39826)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2007,39826) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2009, 540
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (8)

  • OLG Hamm, 30.04.2012 - 3 Ws 101/12

    Widerruf, Strafaussetzung, Unschuldsvermutung

    NStZ 2004, 159) setze der Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 f Abs. 1 Nr. 1 StGB wegen einer neuen Straftat im Hinblick auf die Unschuldsvermutung nach Art. 6 Abs. 2 EMRK grundsätzlich voraus, dass wegen der neuen Straftat eine rechtskräftige Aburteilung erfolgt sei, hält er hieran nicht mehr fest ( so bereits Senat, Beschluss v. 13.07.2007, 3 Ws 672/07, 3 Ws 681/07).

    Das Erfordernis der rechtskräftigen Aburteilung einer neuen Straftat, bevor diese als Grund für einen Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung gemäß § 56 f Abs. 1 Nr. 1 StGB herangezogen werden darf, lässt sich daher aus der oben erörterten Entscheidung des EGMR nicht entnehmen (Senat, Beschluss v. 13.07.2007, 3 Ws 672/07, 3 Ws 681/07; ebenso Seher ZStW 118, 101; Peglau NStZ 2004, 148; Krumm NJW 2005, 1832).

    (Senat, Beschluss v. 13.07.2007, 3 Ws 672/07, 3 Ws 681/07; OLG Saarbrücken StRR 2010, 43 (juris); OLG Jena OLGSt StGB § 56 f Nr. 52 (juris)).

  • KG, 06.03.2017 - 5 Ws 25/17

    Widerruf einer Strafrestaussetzung: Verletzung des rechtlichen Gehörs durch

    10 2. Mit der Sollbestimmung des § 453 Abs. 1 Satz 4 StPO hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass er die Anhörung als zwingend ansieht, wenn eine weitere Aufklärung des Sachverhalts möglich erscheint und schwerwiegende Gründe nicht entgegenstehen (vgl. [jeweils zu § 453 Abs. 1 Satz 3 StPO a.F.] OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 2003, 199; NStZ-RR 1996, 91, 92; OLG Düsseldorf NStZ 1988, 243; StV 1987, 257; OLG Hamm NStZ 1987, 247; OLG München StV 2009, 540; OLG Jena NStZ 1998, 216; OLG Stuttgart NStZ 1987, 43; KG JR 1988, 39; KG, Beschluss vom 26. März 2012 - 2 Ws 115/12 - m.w.N.; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 59. Aufl., § 453 Rdn. 7).

    Da die angefochtene Entscheidung an einem Verfahrensmangel leidet, den der Senat nicht beheben kann, ist die Sache - auch zur Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels - an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen (vgl. OLG Frankfurt am Main, NStZ-RR 2003, 199; OLG Düsseldorf StV 1987, 257; OLG München StV 2009, 540; KG, Beschluss vom 26. März 2012 - 2 Ws 115/12 - m.w.N.; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 453 Rdn. 15).

  • LG Kleve, 20.08.2012 - 120 Qs 71/12

    Erforderlichkeit einer mündlichen Anhörung bei Prüfung des Bewährungswiderrufs

    Diese Sollvorschrift ist dahin zu verstehen, dass die Anhörung zwingend ist, wenn nicht besonders schwer wiegende Gründe im Einzelfall entgegenstehen (OLG München StV 2009, 540, 541; OLG Karlsruhe StV 2003, 344; Graalmann-Scheerer in LR, 26. Aufl., § 453 Rdn. 16).

    Eine Zurückverweisung an das Amtsgericht (so z.B. OLG Karlsruhe StV 2003, 344; OLG München StV 2009, 540: "schwerwiegender Verfahrensmangel") erfolgt insoweit nicht; vielmehr trifft das Beschwerdegericht eine eigene Sachentscheidung (vgl. § 308 Abs. 2, § 309 StPO; OLG Hamm, Beschluss vom 19.02.2008 - 1 Ws - L - 80/08; OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.12.2010 - 1 Ws 57/10).

  • OLG Hamburg, 09.12.2014 - 2 Ws 198/14

    Bewährungswiderruf wegen Auflagen- oder Weisungsverstoßes: Form der Gewährung der

    Danach ist vielmehr die Vorschrift des § 453 Abs. 1 S. 4 StPO dahin zu verstehen, dass trotz Formulierung als Sollvorschrift die mündliche Anhörung eines Verurteilten zwingend ist, wenn und soweit nicht ausgeschlossen werden kann, dass dies mündliche Anhörung zur Aufklärung des Sachverhalts beitragen wird und der mündlichen Anhörung keine schwer wiegenden Gründe entgegenstehen oder ein Verurteilter wirksam auf eine mündliche Anhörung verzichtet hat (vgl. OLG Köln in NStZ-RR 2011, 220; OLG München in StV 2009, 540, 541; LR-Graalmann-Scheerer, § 453 Rn. 16; Meyer-Goßner/ Schmitt § 453 Rn. 7; jeweils m.w.N.).
  • OLG Hamm, 28.03.2017 - 2 Ws 38/17

    Anforderungen an das Verfahren betreffend den Widerruf der Strafaussetzung zur

    Zudem ist diese Anhörung nicht durch das erkennende Gericht - die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bochum - erfolgt (vgl. auch OLG München, StV 2009, 540).
  • OLG Koblenz, 23.03.2016 - 2 Ws 150/16

    Sicherungshaftbefehl gegen einen ausländischen Jugendlichen nach

    Da eine mündliche Anhörung des Verurteilten und des Personensorgeberechtigten unterblieben ist, leidet der angefochtene Beschluss an einem Verfahrensfehler, der entgegen § 309 Abs. 2 StPO seine Aufhebung und die Zurückverweisung der Sache an die Jugendkammer erforderlich macht (LG Zweibrücken ZJJ 2012, 209; LG Arnsberg NStZ 2006, 525; Schatz aaO § 58 Rn. 23; vgl. zur unterbliebenen mündlichen Anhörung nach § 454 Abs. 1 Satz 3 StPO nur B GHR StPO § 454 Anhörung 1 und zur unterbliebenen mündlichen Anhörung nach § 453 Abs. 1 Satz 4 StPO OLG Koblenz, Beschlüsse 2 Ws 431-433/09 vom 16.09.2009 mwN und 1 Ws 459/02 vom 20.06.2002; OLG Hamburg, Beschluss 2 Ws 198, 199/14 vom 09.12.2014, juris; OLG München StV 2009, 540; OLG Zweibrücken, Beschluss 1 Ws 582/88 vom 26.10.1988, juris).
  • OLG Hamm, 17.07.2012 - 1 Vollz (Ws) 323/12

    Verhängung einer Disziplinarmaßnahme gegen einen Strafgefangenen wegen einer

    § 102 Abs. 3 StVollzG muss aber in den Fällen einschränkend ausgelegt werden, wenn die Disziplinarmaßnahme gerade unter dem Gesichtspunkt der Begehung einer rechtswidrigen und schuldhaften Straftat verhängt und deswegen auch besonders schwer ausfällt (hier u.a. einem Arrest vom Höchstmaß von vier Wochen, § 103 Abs. 1 Nr. 9 StVollzG), die dem Betroffenen vorgeworfene Straftat aber noch gar nicht abgeurteilt worden ist (wobei insoweit eine noch nicht rechtskräftige Aburteilung allerdings ausreichend wäre, vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 13.07.2007 - 3 Ws 672/07; Beschl. v. 30.04.2012 - 3 Ws 101/12 m.w.N.) und der Betroffene eine Straftat auch nicht gestanden hat (vgl. dazu EGMR NJW 2004, 43, 44; Hubrach in LK StGB, 12. Aufl., § 56f Rdn. 10).
  • OLG Köln, 19.11.2010 - 2 Ws 743/10

    Sofortige Beschwerde mittels Telefax, sie sowohl im Ausgangsjournals wie auch im

    Da dies regelmäßig der Fall sein dürfte, ist die mündliche Anhörung zwingend, es sei denn, dem stünden schwer wiegende Gründe im Einzelfall entgegen oder sie verspräche keine weitere Aufklärung (zu vgl. OLG München vom 05.12.2007 - 3 Ws 672/07, zitiert nach Beck Online; LR-Graalmann-Scheerer, a.a.O., Rdn. 16; Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl., § 453, Rdn. 7).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht