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Rechtsprechung
   OLG Dresden, 13.12.2016 - 3 Ws 75/16   

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OLG Dresden, 13.12.2016 - 3 Ws 75/16 (https://dejure.org/2016,56455)
OLG Dresden, Entscheidung vom 13.12.2016 - 3 Ws 75/16 (https://dejure.org/2016,56455)
OLG Dresden, Entscheidung vom 13. Dezember 2016 - 3 Ws 75/16 (https://dejure.org/2016,56455)
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Kurzfassungen/Presse

  • Verkehrsrecht Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Ehemann der Betroffenen hat Hauptverhandlung nicht zu stören

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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Köln, 27.09.2006 - 1 Ws 30/06

    "Ungebühr" i.S. des § 178 Abs. 1 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG); Zulässigkeit

    Auszug aus OLG Dresden, 13.12.2016 - 3 Ws 75/16
    Über die Beschwerde gegen den wegen Ungebühr erlassenen Ordnungsgeldbeschluss hat der Senat in der Besetzung mit einem Richter (§ 80 a Abs. 1 OWiG) zu entscheiden (vgl. OLG Köln, VRS 111, 280; Göhler-Seitz, OWiG, 16. Aufl., § 80 a Rdnr. 2 m.w.N.).
  • VerfGH Sachsen, 24.08.2017 - 114-IV-17
    Mit seiner am 25. Juli 2017 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer - hilfsweise seine Ehefrau - gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts Kamenz vom 18. November 2016 und vom 20. Juli 2017 (jeweils 8 OWi 560 Js 23772/16) und den Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 13. Dezember 2016 (3 Ws 75/16) sowie gegen den seine Anhörungsrüge zurückweisenden Beschluss des Oberlandesgerichts vom 19. Dezember 2016.

    Die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde verwarf das Oberlandesgericht Dresden mit Beschluss vom 13. Dezember 2016 (3 Ws 75/16) kostenpflichtig als unbegründet.

    Mit Beschluss vom 19. Dezember 2016 (3 Ws 75/16) wies das Oberlandesgericht die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers auf seine Kosten als unbegründet zurück.

    Der Beschwerdeführer sei vielmehr nur Beteiligter in dem Verfahren 3 Ws 75/16 vor dem Oberlandesgericht gewesen.

    Zudem verletzten die Beschlüsse des Oberlandesgerichts vom 13. Dezember 2016 und vom 19. Dezember 2016 (3 Ws 75/16) sein Grundrecht auf rechtliches Gehör, weil die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft - die am Verhandlungstag nicht anwesend gewesen sei - nicht verwertet werden dürfe.

    1. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kamenz vom 18. November 2016 (8 OWi 560 Js 23772/16) und die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Dresden vom 13. Dezember 2016 und vom 19. Dezember 2016 (3 Ws 75/16) richtet, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil sie nicht fristgerecht eingereicht wurde.

  • VerfGH Sachsen, 19.01.2017 - 166-IV-16
    Mit seiner am 17. Dezember 2016 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen Verfassungsbeschwerde und seinen am 21. und 23. Dezember 2016 sowie am 6. und 7. Januar 2017 hierzu eingegangenen ergänzenden Schreiben wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts Kamenz vom 18. November 2016 (8 OWi 560 Js 23772/16) und des Oberlandesgerichts Dresden vom 13. Dezember 2016 (3 Ws 75/16) sowie gegen die seine Anhörungsrüge und seinen Antrag auf Berichtigung des Tenors zurückweisenden Beschlüsse des Oberlandesgerichts vom 19. Dezember 2016 und gegen den seine Gegenvorstellung zurückweisenden Beschluss dieses Gerichts vom 2. Januar 2017.

    Die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde verwarf das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 13. Dezember 2016 (3 Ws 75/16) als unbegründet.

    Mit Beschluss vom 19. Dezember 2016 (3 Ws 75/16) wies das Oberlandesgericht die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers als unbegründet zurück.

  • VerfGH Sachsen, 24.08.2017 - 101-IV-17
    Die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde verwarf das Oberlandesgericht Dresden mit Beschluss vom 13. Dezember 2016 (3 Ws 75/16) kostenpflichtig als unbegründet.

    Mit Beschluss vom 19. Dezember 2016 (3 Ws 75/16) wies das Oberlandesgericht die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers auf seine Kosten als unbegründet zurück.

    Der Beschwerdeführer sei vielmehr nur Beteiligter in dem Verfahren 3 Ws 75/16 vor dem Oberlandesgericht gewesen.

  • VerfGH Sachsen, 30.08.2018 - 57-IV-18

    Anforderungen an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde wegen Ablehnung eines

    Die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde verwarf das Oberlandesgericht Dresden mit Beschluss vom 13. Dezember 2016 (3 Ws 75/16) kostenpflichtig als unbegründet.

    Mit Beschluss vom 19. Dezember 2016 (3 Ws 75/16) wies das Oberlandesgericht die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers auf seine Kosten als unbegründet zurück.

  • VerfGH Sachsen, 18.01.2019 - 116-IV-18

    Verfassungsmäßige Verhängung eines Ordnungsgeldes wegen wiederholter Zwischenrufe

    Die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde verwarf das Oberlandesgericht Dresden mit Beschluss vom 13. Dezember 2016 (3 Ws 75/16) kostenpflichtig als unbegründet.

    Mit Beschluss vom 19. Dezember 2016 (3 Ws 75/16) wies das Oberlandesgericht die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers auf seine Kosten als unbegründet zurück.

  • VerfGH Sachsen, 25.10.2018 - 92-IV-18
    Die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde verwarf das Oberlandesgericht Dresden mit Beschluss vom 13. Dezember 2016 (3 Ws 75/16) kostenpflichtig als unbegründet.

    Mit Beschluss vom 19. Dezember 2016 (3 Ws 75/16) wies das Oberlandesgericht die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers auf seine Kosten als unbegründet zurück.

  • VerfGH Sachsen, 11.01.2018 - 148-IV-17
    Die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde verwarf das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 13. Dezember 2016 (3 Ws 75/16) kostenpflichtig als unbegründet.

    Mit Beschluss vom 19. Dezember 2016 (3 Ws 75/16) wies das Oberlandesgericht die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers auf seine Kosten als unbegründet zurück.

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   OLG Dresden, 18.09.2017 - 3 Ws 75/16   

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OLG Dresden, 18.09.2017 - 3 Ws 75/16 (https://dejure.org/2017,102017)
OLG Dresden, Entscheidung vom 18.09.2017 - 3 Ws 75/16 (https://dejure.org/2017,102017)
OLG Dresden, Entscheidung vom 18. September 2017 - 3 Ws 75/16 (https://dejure.org/2017,102017)
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Wird zitiert von ...

  • VerfGH Sachsen, 11.01.2018 - 137-IV-17
    Mit ihrer am 22. September 2017 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen Verfassungsbeschwerde wenden sich die Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 18. September 2017 (3 Ws 75/16).

    Die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde verwarf das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 13. Dezember 2016 (3 Ws 75/16) kostenpflichtig als unbegründet.

    Mit Beschluss vom 19. Dezember 2016 (3 Ws 75/16) wies das Oberlandesgericht die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers auf seine Kosten als unbegründet zurück.

    Mit Beschluss vom 18. September 2017 (3 Ws 75/16) verwarf das Oberlandesgericht den Berichtigungsantrag des Beschwerdeführers zu 1).

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