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   OLG Frankfurt, 13.09.2001 - 3 Ws 853/01   

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OLG Frankfurt, 13.09.2001 - 3 Ws 853/01 (https://dejure.org/2001,5814)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 13.09.2001 - 3 Ws 853/01 (https://dejure.org/2001,5814)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 13. September 2001 - 3 Ws 853/01 (https://dejure.org/2001,5814)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 147 Abs 1 Alt 2 StPO
    Akteneinsichtsrecht des Verteidigers: Gewährleistung und Art der Einsicht in Aufzeichnungen der Telefonüberwachung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Akteneinsicht; Einsichtsrecht ; Tonaufzeichnungen ; Telefonüberwachung; Abhören

Verfahrensgang

  • LG Frankfurt/Main - 17 KLs 5120 Js 205249/01
  • OLG Frankfurt, 13.09.2001 - 3 Ws 853/01

Papierfundstellen

  • StV 2001, 611
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Frankfurt, 05.03.1996 - 3 Ws 131/96

    Anspruch eines Verteidigers auf Einsicht in die Akten schweizerischer

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.09.2001 - 3 Ws 853/01
    Die Entscheidung des Senats vom 5.3.1996 (3 Ws 131/96 - NStZ-RR 96, 238) steht dem nicht entgegen; sie hatte die Frage der Zulässigkeit einer Beschwerde gegen die in laufender Hauptverhandlung versagte Einsicht in (ausländische) Akten ausdrücklich offen gelassen.
  • OLG Köln, 30.01.1981 - 2 Ws 899/80

    Angreifbarkeit von Entscheidungen des erkennenden Gerichts im Rahmen der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.09.2001 - 3 Ws 853/01
    Nach der genannten Norm unterliegen nicht der Beschwerde Entscheidungen des erkennenden Gerichts, die der Urteilsfällung vorausgehen, wozu auch Verfügungen des Vorsitzenden zählen (h.M. OLG Düsseldorf, NStZ 1986, 138; OLG Köln, NJW 1981, 1523; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl. 2001, Rdnr. 2 zu § 305).
  • OLG Brandenburg, 20.09.1995 - 2 Ws 174/95

    Rechtswegeröffnung bei richterlichen Entscheidungen über das Akteneinsichtsrecht

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.09.2001 - 3 Ws 853/01
    Es handelt sich bei der die Akteneinsicht betreffenden Entscheidung nicht um eine solche im Sinne von § 305 Abs. 1 Satz 1 StPO (OLG Brandenburg NJW 1996, 67, 68 mit zahlreichen weiteren Nachweisen).
  • OLG Köln, 30.09.1994 - 2 Ws 400/94

    Verteidiger; Antrag; Beteiligung des Angeklagten; Abhören von Tonbändern;

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.09.2001 - 3 Ws 853/01
    Sind die Kopien ohne Erklärungen des Angeklagten oder eines Dolmetschers unverständlich, so ist deren Anwesenheit beim Abhören zu gestatten (Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl., 2001, Rdnr. 19 zu § 147; LG Köln StV 95, 12).
  • OLG Düsseldorf, 02.12.1985 - 2 Ws 652/85
    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.09.2001 - 3 Ws 853/01
    Nach der genannten Norm unterliegen nicht der Beschwerde Entscheidungen des erkennenden Gerichts, die der Urteilsfällung vorausgehen, wozu auch Verfügungen des Vorsitzenden zählen (h.M. OLG Düsseldorf, NStZ 1986, 138; OLG Köln, NJW 1981, 1523; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl. 2001, Rdnr. 2 zu § 305).
  • BGH, 11.02.2014 - 1 StR 355/13

    Umfang des Rechts auf Akteneinsicht (unzureichende Zeit: Erforderlichkeit eines

    Der Senat kann offen lassen, ob in Fällen, in denen die bloße Besichtigung zu Informationszwecken nicht ausreichend ist, im Einzelfall zur Gewährleistung einer angemessenen Verteidigung und eines fairen Verfahrens ein Anspruch auf Anfertigung und Überlassung einer Kopie besteht (Meyer-Goßner aaO, § 147 Rn. 19; Laufhütte/Willnow in KK-StPO, 7. Aufl., § 147 Rn. 10; Lüderssen/Jahn in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 147 Rn. 112, 117; Wessing in BeckOK-StPO, Stand 30. September 2013, § 147 Rn. 19; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29. Mai 2012 - 2 Ws 146/12, NJW 2012, 2742; OLG Frankfurt, Beschluss vom 13. September 2001 - 3 Ws 853/01, StV 2001, 611; für einen generellen Anspruch auf Überlassung einer Kopie: Beulke/Witzigmann, StV 2013, 75, Meyer-Mews, NJW 2012, 2743).

    Daneben war ab diesem Zeitpunkt auch sichergestellt, dass die Mitschnitte der Telefongespräche gemeinsam mit dem Angeklagten in der Justizvollzugsanstalt angehört werden konnten (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 30. September 1994 - 2 Ws 400/94, StV 1995, 12; OLG Frankfurt, Beschluss vom 13. September 2001 - 3 Ws 853/01, StV 2001, 611, Laufhütte/Willnow in KK-StPO, aaO, § 147 Rn. 10).

  • OLG Frankfurt, 02.11.2012 - 2 Ws 114/12

    Strafbarkeit eines Verteidigers wegen Besitzverschaffung kinderpornografischer

    Erst wenn die durch die Besichtigung erfolgte Informationsvermittlung nicht ausreichend ist, folgt aus dem Anspruch auf sachgerechte Verteidigung ggf. ein Anspruch des Verteidigers auf Herstellung einer Kopie bzw. einer Verschriftlichung/Verbildlichung (vgl. OLG Frankfurt StV 01, 611; LG Bonn StV 95, 632; LR-Lüderssen/Jahn 26. Aufl. § 147 Rn. 117; Meyer-Goßner, a. a. O., § 147 Rn. 19 m.w.N.).
  • OLG Frankfurt, 11.08.2015 - 3 Ws 438/15

    Einsicht der Verteidigung in Telekommunikationsüberwachungsdateien

    Anders als die Fallgestaltung, die der Entscheidung des Senats vom 13. September 2001 - 3 Ws 853/01 - (StV 2001, 611 -612) zugrunde lag, geht es im vorliegenden Fall nicht darum, ob die Verteidigung der Angeschuldigten überhaupt Gelegenheit zur Besichtigung der Beweismittel gemäß § 147 Abs. 1 StPO erhält, also die im Rahmen der Telekommunikationsüberwachung aufgezeichneten Tonaufzeichnungen (Augenscheinobjekte) besichtigen bzw. anhören kann.

    Ein Anspruch auf Herstellung und Aushändigung einer amtlich hergestellten Kopie wird ausnahmsweise dann bejaht, wenn die Besichtigung in amtlicher Verwahrung im Einzelfall zu Informationszwecken nicht ausreicht (vgl. hierzu Meyer/Goßner-Schmitt StPO 58. Aufl. 2015 § 147 Rdnr. 19 a, Senatsentscheidung vom 13. September 2001 a.a.O., SK-Wohlers StPO 4. Aufl. 2011 § 147 Rdnr. 93).

  • OLG Nürnberg, 11.02.2015 - 2 Ws 8/15

    Aufgezeichnete Telekommunikationsüberwachung im Strafverfahren: Aushändigung der

    Zwar handelt es sich um eine Entscheidung des erkennenden Gerichts, das auch der funktional zuständige Kammervorsitzende sein kann (OLG Hamm, NStZ-RR 2009, 352; OLG Frankfurt, StV 2001, 611; OLG Karlsruhe NJW 2012, 2742; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Auflage, Rn. 3 zu § 305 m. w. N.).
  • OLG Frankfurt, 13.09.2013 - 3 Ws 897/13

    Kein Anspruch des Verteidigers auf Anfertigung und Überlassung von Kopien der im

    § 305 Satz 1 StPO steht nicht entgegen, weil das Hauptverfahren noch nicht eröffnet war (vgl. OLG Frankfurt [Senat] NStZ-RR 2001, 374; Senat, Beschluss vom 27. Februar 2003 - 3 Ws 234/03 unter Aufgabe von Senat, Beschluss vom 13. September 2001 - 3 Ws 853/01).

    6 Bei den Aufzeichnungen handelt es sich um Augenscheinsobjekte, die nach § 147 Abs. 4 StPO als Beweismittel anders als die Akte grundsätzlich nicht dem Verteidiger zu überlassen sind, sondern die er entsprechend § 147 Abs. 1 StPO besichtigen kann (Senatsbeschluss vom 13.09.2001 - 3 Ws 853/01; OLG Stuttgart, Beschluss vom 3.12.2012 - 2 Ws 295/12 "Mitgabeverbot" - jeweils zitiert nach juris; vgl. Wessing in BeckOK StPO, Stand: 28.01.2013, § 147 Rn. 18).

    Zutreffend hat die Staatsanwaltschaft in ihrer Beschwerdebegründung darauf hingewiesen, dass auch die Bezugnahme auf den Senatsbeschluss vom 13. September 2001 (3 Ws 853/01) keine abweichende Bewertung rechtfertigt.

  • OLG Celle, 05.07.2016 - 2 Ws 114/16

    Akteneinsicht des Verteidigers in Aufzeichnungen einer

    Vor diesem Hintergrund besteht in der Rechtsprechung weitgehende Einigkeit, dass die Daten einer in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren überwachten und aufgezeichneten Telekommunikation zwar einerseits insgesamt dem Recht des Verteidigers auf Akteneinsicht bzw. Besichtigung der amtlich verwahrten Beweisstücke gemäß § 147 Abs. 1 StPO unterliegen (vgl. BGH, StV 2010, 228; NStZ 2014, 347), dass jedoch andererseits grundsätzlich von einer ausreichenden Gewährung des Rechts auf Akteneinsicht und Besichtigung amtlich verwahrter Beweisstücke auszugehen ist, wenn der Verteidigung die Möglichkeit eingeräumt wird, sich aufgezeichnete Telefongespräche in den Räumlichkeiten der Justizbehörden oder der Polizei anzuhören, erforderlichenfalls auch mehrfach und unter Hinzuziehung von Dolmetschern sowie gegebenenfalls auch zusammen mit dem Angeklagten (vgl. BGH, NStZ 2014, 347; OLG Frankfurt, NJW-Spezial 2014, 25; StV 2001, 611; OLG Nürnberg, StraFo 2015, 102; OLG Karlsruhe, NJW 2012, 2742; Beschluss vom 05. April 2007, 1 Ws 42-43/07; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Auflage, § 147 Rn. 19).

    Danach kann in bestimmten Fällen, in denen ein Anhören der Audiodateien im Gewahrsamsbereich der Justiz für eine sachgerechte Verteidigung nicht ausreicht, ein Anspruch der Verteidigung auf Überlassung einer Kopie bestehen (vgl. BGH, NStZ 2014, 347; OLG Frankfurt, NJW-Spezial 2014, 25; StV 2016, 148; StV 2001, 611; OLG Karlsruhe, NJW 2012, 2742; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Auflage, § 147 Rn. 19).

  • KG, 15.03.2016 - 2 StE 14/15

    Akteneinsichtsrecht des Verteidigers: Anspruch auf Überlassung von digitalen

    Den Verteidigern können digitale Kopien der Überwachungsdateien dann überlassen werden, wenn ein Missbrauch mit hoher Sicherheit ausgeschlossen werden kann und im Einzelfall besondere Umstände vorliegen, aufgrund derer dem Interesse des Angeklagten auf zeitweise Übergabe der Daten an den Verteidiger Vorrang vor dem Grundrechtsschutz der betroffenen Dritten zukommt (vgl. zum Streitstand auch Meyer-Goßner a.a.O., § 147 Rdn. 19; Laufhütte/Willnow in KK-StPO, 7. Aufl., § 147 Rdn. 10; Lüderssen/Jahn in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 147 Rdn. 112, 117; Wessing in Beck-OK-StPO, Stand 30. September 2013, § 147 Rdn. 19; OLG Frankfurt/M. StV 2016, 148 und StV 2001, 611; für einen generellen Anspruch auf Überlassung einer Kopie: Beulke/Witzigmann, StV 2013, 75; Meyer-Mews, NJW 2012, 2743).

    Durch die Möglichkeit der Verteidiger, mit ihren Laptops und der überlassenen transportablen Festplatte die Mitschnitte der Telefongespräche und ELAU-Maßnahmen auch gemeinsam mit dem Angeklagten in der Justizvollzugsanstalt anzuhören (vgl. OLG Köln StV 1995, 12; OLG Frankfurt StV 2001, 611; Laufhütte/Willnow in KK-StPO, a.a.O., § 147 Rdn. 10), ist den Verteidigungsinteressen insgesamt hinreichend Rechnung getragen.

  • KG, 05.07.2017 - 172 OJs 6/16

    Staatsschutzsache: Voraussetzungen für die Herausgabe von Kopien der

    Dem Verteidiger können digitale Kopien der Überwachungsdateien und damit auch sonstiger Aufzeichnungen dann überlassen werden, wenn ein Missbrauch mit hoher Sicherheit ausgeschlossen werden kann und im Einzelfall besondere Umstände vorliegen, aufgrund derer dem Interesse des Angeklagten auf zeitweise Übergabe der Daten an den Verteidiger Vorrang vor dem Grundrechtsschutz der betroffenen Dritten zukommt (vgl. zum Streitstand auch Meyer-Goßner a.a.O., § 147 Rd. 19c; Laufhütte/Willnow in KK-StPO, 7. Aufl., § 147 Rd. 10; Lüderssen/Jahn in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 147 Rd. 112, 117; KG a.a.O.; OLG Frankfurt/M. StV 2016, 148 und StV 2001, 611; für einen generellen Anspruch auf Überlassung einer Kopie: Wettley/Nöding NStZ 2016, 633; Beulke/Witzigmann, StV 2013, 75; Meyer-Mews, NJW 2012, 2743).

    Angesichts der zahlreichen Nachrichten und des Zeitablaufes (die Aufzeichnungen stammen im Wesentlichen aus dem Jahr 2013 und dem 1. Quartal 2014) erscheint es dem Senat als ein nachvollziehbares Verteidigungsinteresse, die Mitschnitte der Telefongespräche und die weiteren Aufzeichnungen auch gemeinsam mit dem Angeklagten zu jeder Zeit in den Kanzleiräumen anzuhören (vgl. OLG Köln StV 1995, 12; OLG Frankfurt StV 2001, 611; Laufhütte/Willnow in KK-StPO, a.a.O., § 147 Rd. 10).

  • OLG Frankfurt, 27.02.2003 - 3 Ws 234/03

    Versagung von Akteneinsicht im Strafverfahren: Unzulässigkeit der Beschwerde

    Auch die (Einzelfall-) Entscheidung des Senats vom 13.9.2001 (3 Ws 853/01 [StV 2001, 611]), auf die sich die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift bezieht, steht dem nicht entgegen.

    Soweit der Senat in der von dem Beschwerdeführer in Bezug genommenen Entscheidung (StV 2001, 611) eine andere Auffassung vertreten hat, hält er an dieser nicht länger fest.

  • KG, 08.03.2016 - 3 Ws 114/16

    Unzulässige Beschwerde gegen Versagung der Zugänglichmachung von Audiodateien

    Versagt der Vorsitzende die Akteneinsicht oder die Einsicht in Beweismittel nach der Eröffnung des Hauptverfahrens, so steht diese Entscheidung grundsätzlich in engem inneren Zusammenhang mit der Urteilsfällung (vgl. OLG Frankfurt NStZ-RR 2003, 177 [unter Aufgabe früherer Rechtsprechung in StV 2001, 611]; OLG Nürnberg NStZ-RR 2015, 250 [m. abl.
  • OLG Koblenz, 10.07.2003 - 1 Ws 425/03

    Zweck des Recht des Verteidigers auf Akteneinsicht und Besichtigung der

  • LG Regensburg, 24.07.2017 - 6 Qs 29/17
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