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   OLG Düsseldorf, 07.11.1990 - 3 Ws 936/90   

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OLG Düsseldorf, 07.11.1990 - 3 Ws 936/90 (https://dejure.org/1990,5430)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 07.11.1990 - 3 Ws 936/90 (https://dejure.org/1990,5430)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 07. November 1990 - 3 Ws 936/90 (https://dejure.org/1990,5430)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ 1991, 145
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • KG, 10.11.2014 - 4 Ws 113/14

    Trennung durch das Amtsgericht verbundener Verfahren durch das Landgericht nach

    Soweit sich das einheitlich erhobene Rechtsmittel gegen die unmittelbar vor Eröffnung des Hauptverfahrens getroffene Trennungsentscheidung richtet, ist es als - nach § 304 Abs. 1 StPO statthafte und nicht durch § 305 Satz 1 StPO ausgeschlossene (vgl. OLG Düsseldorf NStZ 1991, 145; OLG Köln NStZ-RR 2000, 313; OLG Celle wistra 2013, 405; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 57. Aufl., § 2 Rdn. 11, 13 und § 210 Rdn. 4; Scheuten in Karlsruher Kommentar, StPO 7. Aufl., § 2 Rdn. 9, 14 f.; Erb in Löwe/Rosenberg, StPO 26. Aufl., § 2 Rdn. 27) - einfache Beschwerde zu behandeln, der die Jugendkammer nicht abgeholfen hat.
  • OLG Celle, 15.05.2013 - 1 Ws 158/13

    Anfechtbarkeit der Anordnung ergänzender Beweiserhebungen im Zwischenverfahren

    Diese Entscheidung steht zwar im Ermessen des Gerichts; sie unterliegt im Beschwerdeverfahren aber grundsätzlich der vollen Nachprüfung, nicht nur derjenigen auf Ermessensfehler (vgl. OLG Frankfurt StV 1991, 504; OLG Düsseldorf NStZ 1991, 145; LR-Erb § 2 Rn. 27; KK/StPO-Fischer § 2 Rn. 15; Meyer-Goßner § 2 Rn. 13).
  • OLG Köln, 11.04.2000 - 2 Ws 166/00

    Heranwachsende Angeklagte; Erwachsene Angkelagte; Jugendkammer;

    Soweit die Kammer die Verfahrenstrennung gemäß § 103 Abs. 3 JGG angeordnet hat, steht der Staatsanwaltschaft gegen diese Entscheidung die - einfache - Beschwerde gemäß § 304 Abs. 1 StPO zu (vgl. OLG Düsseldorf NStZ 1991, 145 f.).
  • OLG Hamburg, 04.03.2005 - 2 Ws 22/05

    Darlegungen der Staatsanwaltschaft bei Anklage am Landgericht wegen besonderer

    Die Vorschrift des § 305 S. 1 StPO, wonach Entscheidungen des erkennenden Gerichts, die der Urteilsfällung vorausgehen, nicht der (sofortigen) Beschwerde unterliegen, greift bereits deshalb nicht Platz, weil diese Vorschrift die Eröffnung des Hauptverfahrens vor einem anderen Gericht nicht erfasst (Senat, a.a.O.; OLG Düsseldorf, NStZ 1991, 145, 146; Engelhardt in KK-StPO, 5. Aufl., § 305 Rdn. 2).
  • LG Hamburg, 14.12.2016 - 617 Qs 45/16

    Jugendstrafsache: Eröffnungszuständigkeit hinsichtlich eines abgetrennten

    Vielmehr handelt es sich bei der "Abgabe" i.S.d. § 103 Abs. 3 JGG und der Eröffnung um denklogisch voneinander zu trennende Verfahrensschritte (vgl. OLG Düsseldorf NStZ 1991, 145 (146)).
  • OLG Stuttgart, 03.02.2011 - 1 HEs 147/10

    Beschleunigungsgebot in Haftsachen: Verzögerungen durch Trennung eines

    Denn die Jugendkammer musste aufgrund der ihr gemäß den §§ 209 Abs. 1, 209a Nr. 2 a) StPO eingeräumten Eröffnungskompetenz mit der Entscheidung über die Verfahrenseröffnung im Hinblick auf die Heranwachsende S. zwingend zugleich auch über die Eröffnung des Hauptverfahrens bezüglich der vier erwachsenen Angeklagten entscheiden und daher auch bezüglich jener die Verdachtslage prüfen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 10.09.1993, 4 Ws 263/93; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.11.1990, 3 Ws 936/90, NStZ 1991, 145; Eisenberg JGG, 13. Aufl., § 103 Rn. 18; Brunner/Dölling JGG, 11. Aufl., § 103 Rn. 10).
  • KG, 27.05.2004 - 5 Ws 217/04

    Umfang der Beschwerdeberechtigung eines Nebenklägers; Ausschluss der Beschwerde

    Der in der Beschwerdebegründung erwähnte Beschluß des OLG Düsseldorf in NStZ 1991, 145 besagt nichts anderes.
  • OLG Hamburg, 16.07.2009 - 2 Ws 152/08
    Die Vorschrift des § 305 S. 1 StPO, wonach Entscheidungen des erkennenden Gerichts, die der Urteilsfällung vorausgehen, nicht der (sofortigen) Beschwerde unterliegen, greift bereits deshalb nicht Platz, weil diese Vorschrift die Eröffnung des Hauptverfahrens vor einem anderen Gericht nicht erfasst (Senat, a.a.O.; OLG Düsseldorf, NStZ 1991, 145, 146; Engelhardt in KK-StPO, 6. Aufl., § 305 Rdn. 2).
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