Rechtsprechung
   OLG Celle, 11.05.2020 - 3 Ws 94/20 (UVollz), 3 Ws 110/20 (UVollz), 3 Ws 112720 (UVollz)   

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https://dejure.org/2020,15302
OLG Celle, 11.05.2020 - 3 Ws 94/20 (UVollz), 3 Ws 110/20 (UVollz), 3 Ws 112720 (UVollz) (https://dejure.org/2020,15302)
OLG Celle, Entscheidung vom 11.05.2020 - 3 Ws 94/20 (UVollz), 3 Ws 110/20 (UVollz), 3 Ws 112720 (UVollz) (https://dejure.org/2020,15302)
OLG Celle, Entscheidung vom 11. Mai 2020 - 3 Ws 94/20 (UVollz), 3 Ws 110/20 (UVollz), 3 Ws 112720 (UVollz) (https://dejure.org/2020,15302)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Burhoff online

    Untersuchungshaft, Briefkontrolle, Telefonerlaubnis, Dauerbesuchserlaubnis

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 112a StPO; § 119 StPO; § 304 StPO; NJVollzG § 133; NJVollzG § 143; NJVollzG § 144; NJVollzG § 148; § 304 Abs. 1 StPO
    Anordnung im Einzelfall für Beschränkungen im Untersuchungshaftvollzug; Rechtswidrigkeit von Beschränkungen eines Inhaftierten ohne Haftstatut von § 119 StPO; Unzulässige Beschränkung des Postverkehrs

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    U-Haft-Beschränkungen: Briefkontrolle, Dauerbesuchserlaubnis und Telefonerlaubnis

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Vollzug der Untersuchungshaft - und die Notwendigkeit eines Haftstatuts

Verfahrensgang

  • LG Hannover - 63 KLs 7/19
  • OLG Celle, 11.05.2020 - 3 Ws 94/20 (UVollz), 3 Ws 110/20 (UVollz), 3 Ws 112720 (UVollz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, Ermittlungsrichter, 09.02.2012 - 3 BGs 82/12

    Anordnung von Beschränkungen in der Untersuchungshaft (gesetzliche Grundlage;

    Auszug aus OLG Celle, 11.05.2020 - 3 Ws 94/20
    Allerdings greifen diese Beschränkungen nur, soweit sie zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Vollzugsanstalt erforderlich sind (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Februar 2012 - 3 BGs 82/12, BGHR StPO § 119 Abs. 1 Beschränkung 1 mwN).
  • OLG Celle, 22.02.2019 - 3 Ws 67/19

    Uneingeschränkte Geltung des § 119 StPO in Niedersachsen

    Auszug aus OLG Celle, 11.05.2020 - 3 Ws 94/20
    Denn nachdem das Bundesverfassungsgericht durch Beschluss vom 30. Oktober 2014 - 2 BvR 1513/14 - (NStZ-RR 2015, 79) entschieden hat, dass auch nach der Übertragung der Gesetzgebungskompetenz für den Untersuchungshaftvollzug auf die Länder die bundesgesetzliche Regelung des § 119 StPO weiterhin die alleinige Rechtsgrundlage für Beschränkungen darstellt, die dem Zweck der Untersuchungshaft zu dienen bestimmt sind, kann der Auffassung, dass § 119 StPO in Niedersachsen für den Bereich der Untersuchungshaft keine Anwendung findet, nicht mehr gefolgt werden (so schon Senatsbeschluss vom 22. Februar 2019 - 3 Ws 67/19 (UVollz), Nds. Rpfl.
  • OLG Celle, 10.01.2020 - 3 Ws 372/19

    Keine Verdunkelungsgefahr bei bloßer Möglichkeit der Gefahr für öffentliche

    Auszug aus OLG Celle, 11.05.2020 - 3 Ws 94/20
    Sollen aber einer oder einem inhaftierten Beschuldigten Beschränkungen zur Abwehr einer Flucht-, Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr (§§ 112, 112a StPO) auferlegt werden, ist eine den Anforderungen nach § 119 StPO genügende, einzelfallbezogene Anordnung (sog. Haftstatut) notwendig, die der oder dem Beschuldigten zur Kenntnis zu geben ist (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Januar 2020 - 3 Ws 372/19 [(UVollz], juris).
  • OLG Dresden, 05.04.2016 - 3 Ws 30/16
    Auszug aus OLG Celle, 11.05.2020 - 3 Ws 94/20
    Für das Vorliegen einer solchen Gefahr müssen konkrete Anhaltspunkte bestehen; die bloße Möglichkeit, dass ein Untersuchungsgefangener seine Freiheiten missbraucht, reicht nicht aus (BVerfG aaO; ebenso OLG Dresden, Beschluss vom 5. April 2016 - 3 Ws 30/16, StraFo 2016, 206; OLG Hamm, Beschluss vom 13. November 2012 - III-5 Ws 329/12, StV 2014, 28; OLG Köln, Beschluss vom 28. Dezember 2012 - III-2 Ws 896/12, StV 2013, 525).
  • OLG Köln, 28.12.2012 - 2 Ws 896/12

    Voraussetzungen für Anordnungen nach § 119 Abs. 1 StPO

    Auszug aus OLG Celle, 11.05.2020 - 3 Ws 94/20
    Für das Vorliegen einer solchen Gefahr müssen konkrete Anhaltspunkte bestehen; die bloße Möglichkeit, dass ein Untersuchungsgefangener seine Freiheiten missbraucht, reicht nicht aus (BVerfG aaO; ebenso OLG Dresden, Beschluss vom 5. April 2016 - 3 Ws 30/16, StraFo 2016, 206; OLG Hamm, Beschluss vom 13. November 2012 - III-5 Ws 329/12, StV 2014, 28; OLG Köln, Beschluss vom 28. Dezember 2012 - III-2 Ws 896/12, StV 2013, 525).
  • OLG Hamm, 13.11.2012 - 5 Ws 329/12

    Anforderungen an Beschränkungen in der Untersuchungshaft

    Auszug aus OLG Celle, 11.05.2020 - 3 Ws 94/20
    Für das Vorliegen einer solchen Gefahr müssen konkrete Anhaltspunkte bestehen; die bloße Möglichkeit, dass ein Untersuchungsgefangener seine Freiheiten missbraucht, reicht nicht aus (BVerfG aaO; ebenso OLG Dresden, Beschluss vom 5. April 2016 - 3 Ws 30/16, StraFo 2016, 206; OLG Hamm, Beschluss vom 13. November 2012 - III-5 Ws 329/12, StV 2014, 28; OLG Köln, Beschluss vom 28. Dezember 2012 - III-2 Ws 896/12, StV 2013, 525).
  • OLG Frankfurt, 27.03.2017 - 3 Ws 288/12

    Akustische Überwachung von Gefangenenbesuchen

    Auszug aus OLG Celle, 11.05.2020 - 3 Ws 94/20
    Zwar kann die Abwehr einer Verdunkelungsgefahr, weil vom Haftzweck generell mitumfasst, Beschränkungen auch dann rechtfertigen, wenn der Haftbefehl nicht ausdrücklich auf diesen Haftgrund gestützt worden ist (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 27. März 2017 - 3 Ws 288/12 -, juris; Meyer-Goßner/Schmitt StPO 62. Aufl. § 119 Rn. 5 mwN).
  • BVerfG, 30.10.2014 - 2 BvR 1513/14

    Für die Anordnung von Beschränkungen gemäß § 119 StPO müssen konkrete

    Auszug aus OLG Celle, 11.05.2020 - 3 Ws 94/20
    Denn nachdem das Bundesverfassungsgericht durch Beschluss vom 30. Oktober 2014 - 2 BvR 1513/14 - (NStZ-RR 2015, 79) entschieden hat, dass auch nach der Übertragung der Gesetzgebungskompetenz für den Untersuchungshaftvollzug auf die Länder die bundesgesetzliche Regelung des § 119 StPO weiterhin die alleinige Rechtsgrundlage für Beschränkungen darstellt, die dem Zweck der Untersuchungshaft zu dienen bestimmt sind, kann der Auffassung, dass § 119 StPO in Niedersachsen für den Bereich der Untersuchungshaft keine Anwendung findet, nicht mehr gefolgt werden (so schon Senatsbeschluss vom 22. Februar 2019 - 3 Ws 67/19 (UVollz), Nds. Rpfl.
  • OLG Bremen, 07.09.2022 - 1 Ws 97/22

    Voraussetzungen für die Anordnung von haftgrundbezogenen Beschränkungen in der

    Sie kommen nach einheitlicher Auffassung in der jüngeren Rechtsprechung der Oberlandesgerichte auch zur Abwehr aller anderen Gefahren in Betracht, denen durch die Anordnung der Untersuchungshaft begegnet werden soll; mithin kann auch auf im Haftbefehl nicht genannte weitere Haftgründe zur Begründung einer Beschränkungsanordnung zurückgegriffen werden (siehe KG Berlin, Beschluss vom 12.08.2013 - 4 Ws 102/13, juris Rn. 10, StV 2014, 229; OLG Celle, Beschluss vom 11.05.2020 - 3 Ws 94/20, juris Rn. 20, StV 2021, 380; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.01.2021 - 3 Ws 7/21, juris Ls., StraFo 2021, 200; OLG Hamm, Beschluss vom 28.05.2019 - 5 Ws 217/19, juris Rn. 22; OLG Köln, Beschluss vom 15.03.2021 - 2 Ws 133/21, juris Rn. 8, StV-S 2021, 108; OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.02.2022 - 1 Ws 21/22, juris Rn. 14; siehe auch die Begründung des Regierungsentwurfs zum Gesetz zur Änderung des Untersuchungshaftrechts vom 21.01.2009, BT-Drucks. 16/11644, S. 24; zustimmend aus der Literatur statt vieler siehe KK-Schultheis, 8. Aufl., § 119 StPO Rn. 8; LR-Gärtner, 27. Aufl., § 119 StPO Rn. 17; Meyer-Goßner/Schmitt, 65. Aufl., § 119 StPO Rn. 5; MK-Böhm/Werner, § 119 StPO Rn. 21; so auch die Rechtsprechung des Senats, siehe u.a. Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 13.01.2017 - 1 Ws 180/16, juris Rn. 18, StV 2017, 45; Beschluss vom 30.04.2021 - 1 Ws 30/21; Beschluss vom 10.05.2022 - 1 Ws 30/22, juris Ls.).
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