Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 25.07.2003 - I-3 Wx 133/03   

Volltextveröffentlichungen (6)

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  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beschlusskompetenz der Eigentümerversammlung zur Zuweisung von Gemeinschaftseigentum zur alleinigen Nutzung; Begründung eines Sondernutzungsrechts aufgrund jahrelanger Nutzung von Gemeinschaftseigentum

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wohnungseigentum - Zuweisung von Sondernutzungsrechten durch Jahrelange Nutzung?

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Kurzfassungen/Presse (3)

Verfahrensgang

  • LG Düsseldorf - 10 T 8/02
  • AG Solingen, 18.12.2001 - 18 II 43/01
  • OLG Düsseldorf, 25.07.2003 - I-3 Wx 133/03

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW-RR 2003, 1378
  • NZM 2003, 767
  • ZMR 2003, 955



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Wird zitiert von ... (2)  

  • KG, 09.07.2007 - 24 W 28/07  

    Wohnungseigentum - Sachenrechtlicher Bestimmtheitsgrundsatz

    Ein Sondernutzungsrecht oder ein Anspruch auf Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung lässt sich regelmäßig nicht aus der alleinigen Nutzung einer im Gemeinschaftseigentum stehenden Fläche durch einen Wohnungseigentümer über einen längeren Zeitraum herleiten, und zwar auch nicht aus Treu und Glauben, § 242 BGB (OLG Düsseldorf NZM 2003, 767, Rdnr. 16 nach juris; Schulze in Niedenführ/Schulze, WEG, 7. Aufl., 2004, § 15 Rdnr. 10).
  • LG Köln, 21.07.2011 - 29 S 11/11  

    Wohnungseigentum - Aufteilung von Nutzung von Gemeinschaftseigentum: Anfechtbar?

    Ein vollständiger Gebrauchsentzug kann nicht mehr als Konkretisierung des gemeinschaftlichen Gebrauchs verstanden werden und führt daher zu einer Änderung des gesetzlichen Rechts des einzelnen Miteigentümers auf Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums ( Riecke / Schmidt - Abramenko, Fachanwaltskommentar Wohnungseigentumsrecht, 3.Aufl., § 15 Rdnr. 13; BGH NJW 2000, 3500 ff.; OLG Hamm, ZMR 2005, 400 f.) Wird dagegen nicht das Recht zum Mitgebrauch entzogen, sondern wird es weiterhin vorausgesetzt und nur die Art und Weise der Ausübung geregelt, indem die Möglichkeit des unmittelbaren ( Eigen- ) Gebrauchs durch die des mittelbaren ( Fremd- ) Gebrauchs ersetzt, mithin die Zuweisung alle anderen Wohnungseigentümer ausschliessender Gebrauchsvorteile, so handelt es sich um eine Regelung des Gebrauchs ( BGH NJW 2000, 3211 f.; OLG Düsseldorf NZM 2003, 767 f. ).
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