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   OLG Düsseldorf, 29.12.2009 - I-3 Wx 178/09   

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OLG Düsseldorf, 29.12.2009 - I-3 Wx 178/09 (https://dejure.org/2009,29314)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 29.12.2009 - I-3 Wx 178/09 (https://dejure.org/2009,29314)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 29. Dezember 2009 - I-3 Wx 178/09 (https://dejure.org/2009,29314)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erklärung der Prozessunfähigkeit eines Verfahrensbeteiligten durch das Gericht; Möglichkeit des Verfahrensbeteiligten zur eigenverantwortlichen Äußerung; Gewährung des notwendigen rechtlichen Gehörs vor Erlass einer gerichtlichen Entscheidung durch die Möglichkeit zur ...

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Prozessfähigkeit, Anspruch auf rechtliches Gehör, Prozesspfleger

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Prozessunfähigkeit eines Verfahrensbeteiligten

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 04.11.1999 - III ZR 306/98

    Rechtsfolgen der Prozeßunfähigkeit des (Berufungs-)Klägers

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 29.12.2009 - 3 Wx 178/09
    Gleichwohl ist die weitere Beschwerde zulässig, da eine prozessunfähige Partei so lange als prozessfähig zu behandeln ist, bis ihre Prozessunfähigkeit festgestellt ist (BGHZ 110, 294 = NJW 1990, 1739; BGHZ 143, 122).

    Für das Verfahren in Wohnungseigentumssachen als Antragsverfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit kann insoweit nichts anderes gelten als für den Zivilprozess (vgl. dazu BGHZ 143, 122/124; OLG München, a.a.O.).

  • OLG München, 07.11.2006 - 34 Wx 79/06

    Feststellung der Verfahrensunfähigkeit bei mangelnder Mitwirkung des Betroffenen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 29.12.2009 - 3 Wx 178/09
    Ein verfahrensunfähiger Beteiligter kann daher eine zulässige Rechtsbeschwerde mit der Behauptung einlegen, die Vorinstanz hätte ihn zu Unrecht als verfahrensunfähig behandelt (OLG München, ZMR 2007, 218 ff.).

    Insoweit gilt gemäß § 43 Abs. 1 WEG, § 12 FGG der Amtsermittlungsgrundsatz (OLG München ZMR 2007, 218; zur Amtsermittlungspflicht im Zivilprozess vgl. BGH NJW 1996, 1059).

  • BGH, 09.05.1962 - IV ZR 4/62

    Rechtsmittel

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 29.12.2009 - 3 Wx 178/09
    Sie kommt auch bei einer dauernden sowie einer erst im Laufe des Verfahrens eingetretenen Prozessunfähigkeit des Beklagten in Betracht (BGH NJW 1962, 1510; BAG, a.a.O. m.w.N.).
  • BGH, 30.11.1988 - IVa ZB 26/88

    Rechtliches Gehör in der freiwilligen Gerichtsbarkeit

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 29.12.2009 - 3 Wx 178/09
    Im Hinblick auf den in der Vorschrift des § 57 ZPO zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken, dass der Rechtsschutz nicht an mangelnder gesetzlicher Vertretung scheitern soll (vgl. dazu: BVerwGE 25, 35, 40), ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, eine analoge Anwendung des § 57 ZPO auch im Falle der Prozessunfähigkeit einer Klagepartei (BAG, a.a.O.) bzw. eines Beteiligten im FGG-Verfahren (BGH FamRZ 1989, 271) notwendig, weil dem - möglicherweise - Prozessunfähigen die Verfolgung seiner Rechte nicht dadurch abgeschnitten werden darf, dass die Prozessfähigkeit vom Prozessgericht bzw. vom Gericht für Wohnungseigentumssachen festgestellt werden muss, für die Bestellung eines gesetzlichen Vertreters aber das Vormundschaftsgericht zuständig ist (BAG, a.a.O. m.w.N.).
  • BGH, 22.12.1982 - V ZR 89/80

    Fortsetzung des Rechtsstreits nach Prozeßvergleich bei Prozeßunfähigkeit

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 29.12.2009 - 3 Wx 178/09
    Die Verfahrensfähigkeit eines Beteiligten ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (vgl. BGHZ 86, 184/188).
  • BGH, 23.02.1990 - V ZR 188/88

    Zulässigkeit eines Rechtsmittels bei Annahme der Prozeßunfähigkeit

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 29.12.2009 - 3 Wx 178/09
    Gleichwohl ist die weitere Beschwerde zulässig, da eine prozessunfähige Partei so lange als prozessfähig zu behandeln ist, bis ihre Prozessunfähigkeit festgestellt ist (BGHZ 110, 294 = NJW 1990, 1739; BGHZ 143, 122).
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