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   OLG Düsseldorf, 22.08.2008 - I-3 Wx 182/08   

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https://dejure.org/2008,4054
OLG Düsseldorf, 22.08.2008 - I-3 Wx 182/08 (https://dejure.org/2008,4054)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 22.08.2008 - I-3 Wx 182/08 (https://dejure.org/2008,4054)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 22. August 2008 - I-3 Wx 182/08 (https://dejure.org/2008,4054)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 67, 26, 32, 72
    Vereinsregister kann bei Anmeldung von Vorstandsneuwahlen nicht die Angabe der Zahl der bei der Wahl anwesenden Vereinsmitglieder verlangen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Wirksamkeit einer Neuwahl des Vereinsvorstands; Prüfungspflichten des Registergerichts bei nicht begründeten Zweifeln an der Wirksamkeit eines zur Eintragung angemeldeten Beschlusses nach allgemeinen registerrechtlichen Grundsätzen; Anforderungen an ...

  • Judicialis

    BGB § 67 Abs. 1; ; BGB § 72; ; FGG § 12

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 67 Abs. 1; BGB § 72; FGG § 12
    Zur Vermutung der Wirksamkeit des Beschlusses über die Neuwahl eines Vereinsvorstandes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DNotZ 2009, 145
  • FGPrax 2008, 261
  • Rpfleger 2009, 28
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Hamm, 14.05.1996 - 15 W 476/95

    Form eines der Anmeldung einer Vorstandsänderung beizufügenden Protokolls

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.08.2008 - 3 Wx 182/08
    Es kann und muss aber gem. § 12 FGG weitere Nachweise verlangen, wenn begründete Zweifel an der Wirksamkeit des zur Eintragung angemeldeten Beschlusses bestehen und die geforderten Nachweise geeignet sind, diese Zweifel auszuräumen (OLG Schleswig a.a.O. und Rpfleger 2005, 317; OLG Hamm NJW-RR 1997, 484 und 417; BayObLG NJW 1973, 2068).

    Wenn die der Anmeldung beigefügte Niederschrift der Mitgliederversammlung mit dem Beschluss über die Änderung des Vorstands den satzungsgemäßen Anforderungen entspricht, darf das Registergericht den dort niedergelegten Feststellungen vertrauen (OLG Hamm NJW-RR 1997, 484; MüKo/Reuter, a.a.O.).

  • OLG Schleswig, 12.01.2005 - 2 W 308/04

    Prüfungsmaßstab bei Eintragung in das Vereinsregister

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.08.2008 - 3 Wx 182/08
    Es kann und muss aber gem. § 12 FGG weitere Nachweise verlangen, wenn begründete Zweifel an der Wirksamkeit des zur Eintragung angemeldeten Beschlusses bestehen und die geforderten Nachweise geeignet sind, diese Zweifel auszuräumen (OLG Schleswig a.a.O. und Rpfleger 2005, 317; OLG Hamm NJW-RR 1997, 484 und 417; BayObLG NJW 1973, 2068).

    Hinsichtlich der Zweifel an der Wirksamkeit des zur Eintragung angemeldeten Beschlusses hat das Rechtsbeschwerdegericht nur zu prüfen, ob solche Zweifel möglich sind, nicht aber ob sie zwingend sind oder etwa ein anderer Schluss ebenso nahe läge (OLG Schleswig Rpfleger 2005, 317).

  • BayObLG, 19.06.1973 - BReg. 2 Z 21/73

    Gesellschaftsvertrag; Vertretung; GmbH; Geschäftsführer; Prokurist; Unechte

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.08.2008 - 3 Wx 182/08
    Es kann und muss aber gem. § 12 FGG weitere Nachweise verlangen, wenn begründete Zweifel an der Wirksamkeit des zur Eintragung angemeldeten Beschlusses bestehen und die geforderten Nachweise geeignet sind, diese Zweifel auszuräumen (OLG Schleswig a.a.O. und Rpfleger 2005, 317; OLG Hamm NJW-RR 1997, 484 und 417; BayObLG NJW 1973, 2068).
  • OLG Schleswig, 17.03.2004 - 2 W 37/04

    Prüfungsmaßstab bei Eintragung in das Vereinsregister

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.08.2008 - 3 Wx 182/08
    Nach Satz 2 dieser Vorschrift ist der Anmeldung eine Abschrift der Urkunde über die Änderung beizufügen, also die Niederschrift über die Mitgliederversammlung mit dem Beschluss über die Vorstandswahl (vgl. zuletzt OLG Schleswig NZG 2005, 444 m.N.).
  • OLG Frankfurt, 19.03.2015 - 20 W 327/14

    Mündliche Amtsniederlegung des Vereinsvorstands

    Dabei kann zunächst mit der der Anmeldung beizufügenden Abschrift der Urkunde "über die Änderung" nicht alleine eine Abschrift einer rechtsbegründenden Urkunde gemeint sein - also beispielsweise die Abschrift einer schriftlichen Niederlegungserklärung -, da allgemein anerkannt ist, dass als Urkunde in diesem Sinne gerade auch die Abschrift des Protokolls über eine entsprechende Vorstandswahl oder - abwahl gilt (vgl. u.a. OLG Hamm, Beschluss vom 14.05.1996, Az. 15 W 476/95, zitiert nach juris, Rn. 8; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.08.2008, Az. 3 Wx 182/08, zitiert nach juris, Rn. 8; Otto, a.a.O., § 67, Rn. 4) und dies, obwohl das Protokoll - von abweichenden Satzungsregelungen im Einzelfall abgesehen - keine rechtsbegründende Wirkung hat, sondern lediglich die eines Beweismittels (vgl. zu Letzterem allgemein Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, 19. Aufl., 2010, Rn. 129).

    Dabei geht es insoweit nicht um die weitere Frage, wann eine solche Pflicht - und auch das Recht - zur Amtsermittlung des Registergerichts besteht, was nur dann der Fall sein soll, wenn entweder die formalen Mindestanforderungen für eine Eintragung nicht erfüllt sind oder wenn begründete Zweifel an der Wirksamkeit der zur Eintragung angemeldeten Erklärungen oder an der Richtigkeit der mitgeteilten Tatsachen bestehen (vgl. BGH, a.a.O., m.w.N.; siehe auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.08.2008, a.a.O., Rn. 10), sondern um die vorausgehende Frage, ob und welche Urkunden dem Registergericht in den Massenverfahren nach § 67 Abs. 1 S. 2 BGB im Falle der mündlichen Amtsniederlegungserklärung des Vorstandes zur ordnungsgemäßen Anmeldung vorzulegen sind, damit das Registergericht zunächst ohne weiteres und generalisierend auch von der inhaltlichen Richtigkeit einer entsprechenden Anmeldung als Eintragungsgrundlage ausgehen kann.

  • OLG Rostock, 26.06.2012 - 1 W 16/12

    Vereinsregistereintragung einer Vorstandsänderung: Prüfungspflicht des

    Dabei kann dahin gestellt bleiben, ob und in welchem Umfang bei einer Anmeldung zur Eintragung für das Registergericht Prüfungsrechte und -pflichten bestehen (was im Einzelnen umstritten ist, vgl. dazu Walter in Bassenge/Roth, FamFG, 12. Aufl., § 382 Rn. 7 ff.; Keidel/Heinemann, FamFG, 17. Aufl., § 374 Rn. 50 ff.; Krafka/Willer/Kühn, Registerrecht, 8. Aufl., Rn. 153 ff., Rn. 2182; Nedden-Boeger in Schulte-Bunert/Weinreich, FamFG, 3. Aufl., Vorbem. zu § 378 Rn. 65 ff; Zöller, ZPO, 29. Aufl., § 54 Rn. 19 ff., jeweils m.w.N.) und insbesondere, ob das Registergericht - wie der Antragsteller unter Berufung auf eine Entscheidung des OLG Düsseldorf (Beschluss vom 22.08.2008 - 3 Wx 182/08, DNotZ 2009, 145, Tz. 10 nach juris) meint - regelmäßig davon auszugehen hat, dass ein protokollierter Beschluss über die Neuwahl eines Vereinsvorstandes wirksam zustande gekommen ist.
  • OLG Düsseldorf, 30.11.2009 - 3 W 232/09

    Prüfungskompetenz des Registergerichts hinsichtlich des Zustandekommens von

    Dieser Standpunkt entspricht nicht nur dem vom Registergericht herangezogenen Schrifttum (Krafka/Willer, Registerrecht, 7. Aufl. 2007, Rdnr. 2189), sondern auch der obergerichtlichen Rechtsprechung, darunter derjenigen des Senats (OLG Hamm NJW-RR 1997, S. 417 ff. sowie 484; Senat, RNotZ 2008, S. 605; OLG Schleswig NZG 2005, S. 444 f. sowie Rpfleger 2005, S. 317 f.).
  • KG, 06.12.2021 - 22 W 76/21

    Prüfpflicht des Registergerichts bei Anmeldung eines Wechsels des

    Das Registergericht darf sodann grundsätzlich davon ausgehen, dass ein in einem ordnungsgemäßen Protokoll dokumentierter, inhaltlich schlüssiger Beschluss auch wirksam ist (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22. August 2008 - I-3 Wx 182/08 -, juris, Rn. 13; Otto in BeckOK, 40. Ed., Stand 01.10.2021, § 382 FamFG, Rn. 13).
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