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   OLG Düsseldorf, 21.06.1990 - 3 Wx 232/90   

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https://dejure.org/1990,14832
OLG Düsseldorf, 21.06.1990 - 3 Wx 232/90 (https://dejure.org/1990,14832)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 21.06.1990 - 3 Wx 232/90 (https://dejure.org/1990,14832)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 21. Juni 1990 - 3 Wx 232/90 (https://dejure.org/1990,14832)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Deutsches Notarinstitut

    GmbHG § 35
    Umfang der Verlautbarung der Höhe des Gründungsaufwandes und der Vertretungsregelung in der Satzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Hamm, 27.10.1983 - 15 W 294/83

    Gründungsaufwand als Bestandteil des GmbH-Gesellschaftsvertrages

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 21.06.1990 - 3 Wx 232/90
    Vielmehr muß die gesellschaftsvertragliche Regelung den Gesamtbetrag des zu Lasten der Gesellschaft zu übernehmenden Gründungsaufwand erkennen lassen (OLG Düsseldorf GmbHR 1987, 59 = MittRhNotK 1986, 172 ; OLG Hamm GmbHR 1984, 155 = DNotZ 1984, 509 = MittRhNotK 1984, 107; Hachenburg/Ulmer, § 5 GmbHG, Rd.-Nr. 174; Rowedder/Rittner, § 5 GmbHG, Rd.-Nr. 59; Baumbach/Hueck, 15. Aufl., § 5 GmbHG , Rd.-Nr. 55).
  • OLG Düsseldorf, 28.02.1986 - 3 Wx 60/86

    Festsetzung des von der GmbH zu übernehmenden Gründungsaufwands im

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 21.06.1990 - 3 Wx 232/90
    Vielmehr muß die gesellschaftsvertragliche Regelung den Gesamtbetrag des zu Lasten der Gesellschaft zu übernehmenden Gründungsaufwand erkennen lassen (OLG Düsseldorf GmbHR 1987, 59 = MittRhNotK 1986, 172 ; OLG Hamm GmbHR 1984, 155 = DNotZ 1984, 509 = MittRhNotK 1984, 107; Hachenburg/Ulmer, § 5 GmbHG, Rd.-Nr. 174; Rowedder/Rittner, § 5 GmbHG, Rd.-Nr. 59; Baumbach/Hueck, 15. Aufl., § 5 GmbHG , Rd.-Nr. 55).
  • RG, 06.07.1940 - IV 11/40

    Über die Voraussetzungen, unter denen das Scheidungsrecht nach dem zweiten Falle

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 21.06.1990 - 3 Wx 232/90
    Damit wird vielmehr nur die bereits im ersten Halbsatz "die Gesellschafter können die Vertretung und die Geschäftsführung abweichend regeln" ausgesprochene Ermäch= tigung, die Art der Vertretungsmacht der Geschäftsführer, d. h. die Frage, wem von ihnen Einzelvertretung und in welcher Form ggf. eine Gesamtvertretung eingeräumt wird, hinsichtlich der Einzelvertretungsbefugnis noch einmal ausdrücklich hervorgehoben (vgl. RGZ 164, 185 ).
  • OLG Köln, 04.02.1991 - 2 Wx 65/90

    Gebührt für die Prüfung der Umschreibungsreife neben der Gebühr für die

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 21.06.1990 - 3 Wx 232/90
    11. Kostenrecht - Gebühr für die Prüfung der Umschreibungsreife neben der Gebühr für die Mitteilung der Kaufpreisfälligkeit und der Hebegebühr (OLG Köln, Beschluß vom 4.2,1991 -2 Wx 65/90 - mitgeteilt von Richter am OLG Dr. Helmut Büttner, Köln, und Notar Dr. Fritz Sielemann, Aachen) KostG §§ 30; 147 Abs. 2; 149 Die dem Notar übertragene Prüfung und Bestätigung der Voraussetzungen für die Fälligkeit des Kaufpreises einerseits und die dem Notar obliegende selbständige und eigenverantwortliche Prüfung und Überwachung der Umschreibungsreife andererseits können jeweils eine Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostG auslösen (wie Senat MittRhNotK 1989, 276 = JurBüro 1990, 80 ).
  • OLG Köln, 18.08.1989 - 2 Wx 12/89

    Gebühren gem. § 147 Abs. 2 KostO für die Mitteilung der Kaufpreisfälligkeit und

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 21.06.1990 - 3 Wx 232/90
    11. Kostenrecht - Gebühr für die Prüfung der Umschreibungsreife neben der Gebühr für die Mitteilung der Kaufpreisfälligkeit und der Hebegebühr (OLG Köln, Beschluß vom 4.2,1991 -2 Wx 65/90 - mitgeteilt von Richter am OLG Dr. Helmut Büttner, Köln, und Notar Dr. Fritz Sielemann, Aachen) KostG §§ 30; 147 Abs. 2; 149 Die dem Notar übertragene Prüfung und Bestätigung der Voraussetzungen für die Fälligkeit des Kaufpreises einerseits und die dem Notar obliegende selbständige und eigenverantwortliche Prüfung und Überwachung der Umschreibungsreife andererseits können jeweils eine Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostG auslösen (wie Senat MittRhNotK 1989, 276 = JurBüro 1990, 80 ).
  • BGH, 19.06.1975 - II ZR 170/73

    Schadensersatz wegen Nichterfüllung eines Vertrags (Abnahme von Abfüllmaterial

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 21.06.1990 - 3 Wx 232/90
    Das LG ist zutreffend davon ausgegangen, daß nach § 35 Abs. 2 S. 2 GmbHG der Gesellschaftsvertrag eine von der Gesamtvertretung aller Geschäftsführer abweichende Regelung der Vertretungsbefugnis vorsehen und auch einem Organ der Gesellschaft das Recht einräumen kann, die Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer abweichend vom Gesetz oder von der nach dem Gesellschaftsvertrag normalerweise geltenden Lösung zu regeln ( RGZ 164, 182 ; BGH NJW 1975, 1741 = DNotZ 1976, 37 : Hachenburg/Mertens, § 35 GmbHG , Rd.-Nr. 241; Rowedder/ Koppensteiner, GmbHG, Rd.-Nr. 49; Scholz/Schneider, § 35 GmbHG, Rd.-Nr. 64).
  • KG, 18.05.2004 - 1 W 7349/00

    Notargebühr: Höhe der Notargebühr bei Beurkundung der Gründung einer GmbH durch

    Eine derartige Belastung der neu gegründeten Gesellschaft mit dem Gründungsaufwand ist aber auch bei einer GmbH in entsprechender Anwendung des § 26 Absatz 2 AktG zulässig (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 27. Oktober 1983, 15 W 294/83, BB 1984, 87, 88; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21. Juni 1990, 3 Wx 232/90, GmbHR 1991, 20; BayObLG, Beschluss vom 29. September 1988, BReg …
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