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   OLG Düsseldorf, 13.02.2004 - I-3 Wx 25/04   

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https://dejure.org/2004,3613
OLG Düsseldorf, 13.02.2004 - I-3 Wx 25/04 (https://dejure.org/2004,3613)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 13.02.2004 - I-3 Wx 25/04 (https://dejure.org/2004,3613)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 13. Februar 2004 - I-3 Wx 25/04 (https://dejure.org/2004,3613)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anordnung von Abschiebungshaft; Verfahren auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haftanordnung eines unzulässigerweise in Abschiebungshaft genommenen Betroffenen; Auferlegung der Kosten der Rechtsverfolgung eines unzulässigerweise in Abschiebungshaft genommenen ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AuslG § 57 Abs. 2 S. 4; AuslG § 61 Abs. 3; FreihEntzG § 16 Abs. 1; FGG § 13 a Abs. 1
    D (A), Marokkaner, Abschiebungshaft, Passlosigkeit, Passbeschaffung, Haftdauer, Drei-Monats-Frist, Belgien (A), Zurückschiebung, Rückübernahmeersuchen, Haftanordnung, Rechtswidrigkeit, Feststellungsantrag, Kostenentscheidung

  • Judicialis

    FreihEntzG § 16 Abs. 1 Satz 1; ; FGG § 13 a

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FreihEntzG § 16 Abs. 1 Satz 1; FGG § 13a
    Kosten der Rechtsverfolgung bei Aufhebung der Inhafftierung eines zunächst zu Recht in Abschiebehaft genommenen Betroffenen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FGPrax 2004, 141
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (2)

  • BayObLG, 06.02.2002 - 3Z BR 407/01

    Kostenpflicht des Betroffenen bei nachträglicher Unzulässigkeit der Abscheibung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 13.02.2004 - 3 Wx 25/04
    a) Der Betroffene hat die Gerichtskosten für die amtsgerichtliche Haftanordnung zu tragen, da sie der Sach- und Rechtslage entsprach (§ 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, § 15 Abs. 1 FreihEntzG; vgl. auch BayObLG v. 06.02.2002 - 3Z BR 407/01 - bei Melchior (Internet- Kommentar zur Abschiebungshaft, Anhang).
  • BayObLG, 19.12.1997 - 3Z BR 400/97

    Begründeter Anlaß für Antrag auf Anordnung von Abschiebungshaft

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 13.02.2004 - 3 Wx 25/04
    b) Eine Überbürdung der dem Betroffenen entstandenen außergerichtlichen Kosten auf die Gebietskörperschaft, der die Ausländerbehörde angehört, kommt zwar nicht in Betracht, da die Voraussetzungen des entsprechend anzuwendenden § 16 Satz 1 FreihEntzG (vgl. BayObLG a.a.O.; BayObLGZ 1997, 379/380) nicht gegeben sind.
  • OLG Düsseldorf, 06.04.2004 - 3 Wx 68/04

    Aufrechterhaltung der Abschiebungshaft bei einem aus der Abschiebungshaft heraus

    Wird die Inhaftierung eines zunächst zu Recht in Abschiebungshaft genommenen Betroffenen später unzulässig und beantragt die Behörde nicht sogleich deren Aufhebung, so sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen (hier: Erledigung des Verfahrens durch Haftentlassung) - insoweit gemäß § 13 a FGG aus Gründen der Billigkeit der Gebietskörperschaft, der die Behörde angehört, auch dann aufzuerlegen, wenn es für diese bei divergierenden Rechtsauffassungen verschiedener Gerichte zur Auslegung des § 14 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG nahe gelegen hätte, die Aufhebung des Haftantrages zu betreiben (Fortentwicklung des Senatsbeschlusses - 3 Wx 25/04 - vom 13. Februar 2004).

    Die Bedeutung des § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG tritt insoweit in den Vordergrund (vgl. Senatsbeschluss vom 13.02.2004 - 3 Wx 25/04).

  • OLG Hamm, 08.01.2007 - 15 W 285/06

    Spontanfestnahme; Haftzeitberechnung

    Über diesen Antrag hat erstinstanzlich das Amtsgericht zu entscheiden (§§ 3, 13 Abs. 2 FEVG), gegen dessen Entscheidung ist nach §§ 7 FEVG, 22, 27 FGG die sofortige und gegen die Entscheidung des Landgerichts die sofortige weitere Beschwerde zulässig (OLG Schleswig NVwZ 2003, 1412 = OLGR Schleswig 2003, 421; OLG Braunschweig InfAuslR 2004, 166; OLG Celle InfAuslR 2004, 210; KG InfAuslR 2002, 315 = KGR 2002, 174).

    Die Annahme einer geplanten Festnahme durch die Ausländerbehörde, wie sie jeweils den von dem Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen zitierten Entscheidungen zugrunde lag (OLG Köln FGPrax 2005, a.a.O., OLG Celle InfAuslR 2004, 210 = NdsRpfl 2004, 129), lässt sich aber mit dem Akteninhalt nicht in Einklang bringen, wie Landgericht zutreffend dargelegt hat.

  • OLG Hamm, 02.12.2004 - 15 W 435/04

    Verfahrensrechtliche Behandlung eines Feststellungsantrages betr. eine

    Insoweit handelt es sich jedoch um einen selbständigen Verfahrensgegenstand, über den zunächst erstinstanzlich durch das Amtsgericht zu entscheiden ist, so dass erst gegen dessen Entscheidung die sofortige Beschwerde zulässig ist (OLG Schleswig NVwZ 2003, 1412; OLG Braunschweig InfAuslR 2004, 166; OLG Celle InfAuslR 2004, 210).
  • OLG Köln, 26.07.2006 - 16 Wx 151/06

    Keine nachträgliche Ermessensausübung bei Erledigung der Hauptsache durch

    Wegen der außergerichtlichen Kosten des Betroffenen war infolge der rechtswidrigen Haft eine Erstattungsanordnung zu treffen, wobei es offen bleiben kann, ob diese aus einer entsprechenden Anwendung des § 16 FEVG (so OLG Hamm FGPrax 2005, 49; OLG München a. a. O.) oder aus § 13 Abs. 1 S. 1 FGG (so OLG Düsseldorf FGPrax 2004, 141) folgt.
  • OLG Köln, 13.10.2004 - 16 Wx 194/04

    Abschiebehaft für marokkanische Staatsbürger ohne Ausweispapiere

    Denn jedenfalls waren im Jahr 2003 aufgrund einer geänderten Bearbeitungsweise durch die marokkanischen Behörden Ersatzpapiere innerhalb der Dreimonatsfrist nicht zu erhalten (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.02.2004 - 3 Wx 25/04 - FGPrax 2004, 141, Juris-Datei Nr. KORE433212004; AG Moers, Beschluss vom 28.08.2003 bei Melchior, Abschiebungshaft, Anhang).
  • OLG Hamm, 30.08.2004 - 15 W 269/04

    Erstattung von außergerichtlichen Kosten des Betroffenen im Rechtsmittelverfahren

    Dabei kann offen bleiben, inwieweit die Vorschrift des § 16 FEVG allgemein durch eine am Gesichtspunkt der Billigkeit orientierte Kostenverteilung auf der Grundlage des § 13 a Abs. 1 S. 1 FGG verdrängt wird (vgl. dazu sehr weitgehend OLG Düsseldorf FGPrax 2004, 141 = InfAuslR 2004, 210).
  • OLG Köln, 01.07.2008 - 16 Wx 76/08

    Zu den Voraussetzungen einer Sicherungshaft zur Zurückweisung

    Wegen der außergerichtlichen Kosten des Betroffenen war infolge der rechtswidrigen Haft eine Erstattungsanordnung zu treffen, wobei es offen bleiben kann, ob diese aus einer entsprechenden Anwendung des § 16 FEVG (so OLG Hamm FGPrax 2005, 49; OLG München a. a. O.) oder aus § 13 a Abs. 1 S. 1 FGG (so OLG Düsseldorf FGPrax 2004, 141) folgt.
  • OLG Hamm, 08.03.2007 - 15 W 58/07

    Vorbeugender Rechtsschutz im Freiheitsentziehungsverfahren

    Über diesen Antrag hat erstinstanzlich das Amtsgericht zu entscheiden (§§ 3, 13 Abs. 2 FEVG), gegen dessen Entscheidung ist nach §§ 7 FEVG, 22, 27 FGG die sofortige und gegen die Entscheidung des Landgerichts die sofortige weitere Beschwerde zulässig (OLG Schleswig NVwZ 2003, 1412; OLG Braunschweig InfAuslR 2004, 166; OLG Celle InfAuslR 2004, 210; KG InfAuslR 2002, 315 = KGR 2002, 174; Senat FGPrax 2005, 90).
  • OLG Hamm, 03.03.2009 - 15 Wx 13/09

    Fortdauer der Auslieferungshaft bei unterbliebener Abschiebung

    Dabei kann offen bleiben, inwieweit die Vorschrift des § 16 FEVG allgemein durch eine am Gesichtspunkt der Billigkeit orientierte Kostenverteilung auf der Grundlage des § 13 a Abs. 1 S. 1 FGG verdrängt wird (vgl. dazu sehr weitgehend OLG Düsseldorf FGPrax 2004, 141 = InfAuslR 2004, 210).
  • OLG Köln, 04.05.2005 - 16 Wx 61/05

    Feststellung der Rechtswidrigkeit von Abschiebehaft

    Diese Feststellung braucht sich nicht darauf zu beziehen, ob die Haft von Anfang an rechtswidrig war, sondern kann auch darauf beschränkt werden, dass diese ab einem bestimmten späteren Zeitpunkt an nicht mehr zulässig war (vgl. OLG Düsseldorf FGPrax 2004, 141; OLG Hamm FGPrax 2005, 49 = OLGReport 2005, 38).
  • OLG Düsseldorf, 13.06.2006 - 3 Wx 140/06

    Unzulässigkeit der Zurückschiebungshaft, wenn der Betroffene freiwillig und auf

  • OLG Düsseldorf, 22.10.2007 - 3 Wx 218/07

    Richterliche Überprüfung eines Einverständnisses der Staatsanwaltschaft mit einer

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