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   OLG Düsseldorf, 10.12.2004 - I-3 Wx 311/04   

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https://dejure.org/2004,4471
OLG Düsseldorf, 10.12.2004 - I-3 Wx 311/04 (https://dejure.org/2004,4471)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 10.12.2004 - I-3 Wx 311/04 (https://dejure.org/2004,4471)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 10. Dezember 2004 - I-3 Wx 311/04 (https://dejure.org/2004,4471)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Regelungen über die Tierhaltung in einer Teilungserklärung einer Wohnungseigentümergemeinschaft; Entscheidung über eine Einschränkung der Tierhaltung in einem Wohnungseigentümerbeschluss; Verwirkbarkeit der Durchsetzung eines Hundehaltungsverbotes

  • Judicialis

    WEG § 15 Abs. 2

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WEG § 15 Abs. 2
    Zur Einschränkung und zum Verbot der Tierhaltung durch Mehrheitsbeschluss in einer Wohnungseigentümergesellschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Tierhaltungsverbot per Mehrheitsbeschluß

  • hessen.de (Kurzinformation)

    Tierschutz - Hund

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZM 2005, 345
  • FGPrax 2005, 112
  • ZMR 2005, 303
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BayObLG, 25.10.2001 - 2Z BR 81/01

    Unzulässige Durchsetzung eines wirksamen Hundehaltungsverbots gegenüber

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 10.12.2004 - 3 Wx 311/04
    Der Bundesgerichtshof hat indes in der vorgenannten Entscheidung ausgeführt, dass für Gebrauchsregelungen an der bisherigen Rechtsprechung festzuhalten ist, wonach in diesen Angelegenheiten bestandskräftige - vereinbarungsersetzende - Beschlüsse gültig sind, auch wenn der Regelungsgegenstand den Abschluss einer Vereinbarung erfordert hätte ( vgl. auch Senatsbeschluss vom 15.07.2002, NZM 2002, 872 = ZMR 2002, 775 sowie BayObLG NJW-RR 2002, 226 ).

    Es liegt auch nicht der Ausnahmefall einer Änderung der Teilungserklärung vor ( vgl. hierzu Bay ObLG NJW-RR 2002, 226 ).

  • BGH, 04.05.1995 - V ZB 5/95

    Verbot der Hundehaltung durch Mehrheitsbeschluß der Wohnungseigentümer

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 10.12.2004 - 3 Wx 311/04
    Zwar betrifft ein generelles Verbot der Hundehaltung in der Wohnanlage den Gebrauch des Sondereigentums und des gemeinschaftlichen Eigentums, den die Wohnungseigentümer grundsätzlich nur durch Vereinbarung regeln können ( vgl. BGHZ 129, 329 ).
  • OLG Düsseldorf, 15.07.2002 - 3 Wx 173/02

    Keine Begrenzung des Sondereigentums durch Mehrheitsbeschluss, der einem

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 10.12.2004 - 3 Wx 311/04
    Der Bundesgerichtshof hat indes in der vorgenannten Entscheidung ausgeführt, dass für Gebrauchsregelungen an der bisherigen Rechtsprechung festzuhalten ist, wonach in diesen Angelegenheiten bestandskräftige - vereinbarungsersetzende - Beschlüsse gültig sind, auch wenn der Regelungsgegenstand den Abschluss einer Vereinbarung erfordert hätte ( vgl. auch Senatsbeschluss vom 15.07.2002, NZM 2002, 872 = ZMR 2002, 775 sowie BayObLG NJW-RR 2002, 226 ).
  • OLG Frankfurt, 17.01.2011 - 20 W 500/08

    Wirksamkeit eines Mehrheitsbeschlusses der WEG zur Hunde- und Katzenhaltung

    Daher hat trotz der Entscheidung vom 20.09.2000 die zum Verbot der Hundehaltung ergangene Entscheidung des BGH vom 04.05.1995 - V ZB 5/95- (FGPrax 1995, 147=ZMR 1995, 416), der sich der Senat anschließt, weiter Bestand (so auch Oberlandesgericht Hamm ZMR 2005, 897 und Oberlandesgericht Düsseldorf ZMR 2005, 303).
  • OLG Saarbrücken, 02.10.2006 - 5 W 154/06

    Generelles Haustierverbot durch Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer

    Sie wirkt mit dem Eintritt ihrer Bestandskraft mit Ablauf der Beschlussanfechtungsfrist "vereinbarungsersetzend" (BGH a.a.O. und diesem folgend BayObLG, Beschluss vom 25.10,2001 - 2 Z BR 81/01-, zitiert nach juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.12.2004 -I-3 Wx 311/04-, zitiert nach juris; OLG Hamm, Beschluss vom 24.2.2005 - 15 W 507/04- , zitiert nach juris).
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