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   OLG Düsseldorf, 12.09.2017 - I-3 Wx 32/16   

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https://dejure.org/2017,40083
OLG Düsseldorf, 12.09.2017 - I-3 Wx 32/16 (https://dejure.org/2017,40083)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 12.09.2017 - I-3 Wx 32/16 (https://dejure.org/2017,40083)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 12. September 2017 - I-3 Wx 32/16 (https://dejure.org/2017,40083)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit der Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung des Grundbuchamts nach Erledigung des Begehrens

  • rechtsportal.de

    FamFG § 62 ; GBO § 18 ; GBO § 71
    Zulässigkeit der Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung des Grundbuchamts nach Erledigung des Begehrens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • FamRZ 2018, 304
  • Rpfleger 2018, 135
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG München, 18.05.2015 - 34 Wx 116/15

    Erledigung, Grundbuch, Oberbürgermeister

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.09.2017 - 3 Wx 32/16
    (OLG München FamRZ 2015, 2186).
  • BVerfG, 05.12.2001 - 2 BvR 527/99

    Rehabilitierung bei Abschiebungshaft

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.09.2017 - 3 Wx 32/16
    Die Vorschrift dient der Umsetzung der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung für das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, wonach im Einzelfall trotz Erledigung des ursprünglichen Rechtsschutzzieles ein Bedürfnis nach einer gerichtlichen Entscheidung fortbestehen kann, wenn dieses Interesse des Betroffenen an der Feststellung der Rechtslage besonders geschützt ist (BVerfGE 104, 220, 232; BT-Drucks. 16/6308 S. 205).
  • OLG Düsseldorf, 11.01.2019 - 3 Wx 55/18

    Berechtigtes Interesse an Feststellung der Rechtswidrigkeit einer

    Es ist bereits nicht unzweifelhaft, ob diese Vorschriften in Grundbuchsachen mit den abschließenden Normen zur Grundbuchbeschwerde in §§ 71 ff GBO überhaupt Anwendung finden können, doch ist der Senat in der Vergangenheit hiervon ausgegangen (in: FamRZ 2018, 304 f m.w.Nachw.).

    Die im Gesetz angesprochene Wiederholungsgefahr muss konkret sein, somit sich auf Rechtsbeeinträchtigungen gerade des Beschwerdeführers durch künftig zu erwartende gleichartige Entscheidungen desselben Gerichts beziehen (BGH NJW 2015, 1449 f; OLG München FamRZ 2015, 2186 ff; Senat, FamRZ 2018, 304 f; Keidel-Budde, Fam-FG, 19. Aufl. 2017, § 62 Rdnr. 21).

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