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   OLG Düsseldorf, 09.02.2000 - 3 Wx 340/99   

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OLG Düsseldorf, 09.02.2000 - 3 Wx 340/99 (https://dejure.org/2000,3827)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 09.02.2000 - 3 Wx 340/99 (https://dejure.org/2000,3827)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 09. Februar 2000 - 3 Wx 340/99 (https://dejure.org/2000,3827)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wohnungseigentum; Nutzungsanspruch; Keller; Nutzungszweck; Wohnzweck; Verwirkung; Duldung

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Verwirkung; Unterlassungsanspruch; zweckwidrige Nutzung

  • Judicialis

    WEG § 1 Abs. 3; ; WEG § 5 Abs. 4; ; WEG § 8 Abs. 2 Satz 1; ; WEG § 10 Abs. 1 Satz 2; ; WEG § 15 Abs. 3; ; BGB § 1004 Abs. 1 Satz 2; ; BGB § 242

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zur Frage der Verwirkung eines Unterlassungsanspruchs im Falle zweckwidriger Nutzung von Keller-/Hobbyräumen zu Wohnzwecken

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verwirkung Geltendmachung: Unterlassen zweckwidriger Nutzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZM 2000, 866
  • ZMR 2000, 329
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 29.02.1984 - VIII ZR 310/82

    Verwirkung von Nebenkostenansprüchen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.02.2000 - 3 Wx 340/99
    Erforderlich ist insoweit, dass sich der Verpflichtete aufgrund des gesamten Verhaltens des Berechtigten darauf einrichten durfte und auch eingerichtet hat, dieser werde in Zukunft das Recht nicht mehr geltend machen (vgl. z.B. BGHZ 105, 298; NJW 1984, 1684; BayObLG WE 1995, 157, 158).

    Schließlich - und dies ist letztlich entscheidend - kommt aber vorliegend eine Verwirkung des Unterlassungsanspruch deshalb nicht in Betracht, weil der Beteiligte zu 4 in den Tatsacheninstanzen keinerlei Umstände vorgebracht hat, die darauf schließen lassen, dass und auf welche Weise er sich - etwa in Form von Vermögensdispositionen oder wirtschaftlichen Investitionen (vgl. BGHZ 67, 68; NJW 1984, 1684) darauf eingerichtet hat, von Ansprüchen der Beteiligten zu 1 bis 3 gemäß §§ 1004, Abs. 1 Satz 2 BGB, 15 Abs. 3 WEG auf Unterlassung der Nutzung der fraglichen Souterrainräume als Wohnung verschont zu werden bzw. zu bleiben.

  • BayObLG, 15.07.1999 - 2Z BR 94/99

    Teilungserklärung mit Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.02.2000 - 3 Wx 340/99
    Die Kammer geht zu Recht davon aus, dass in dieser Bezeichnung eine die Nutzung des Teileigentums einschränkende Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter nach §§ 1 Abs. 3, 5 Abs. 4, 8 Abs. 2 Satz 1, 10 Abs. 1 Satz 2, 15 Abs. 1 WEG liegt (BayobLG NJW-RR 1996, 463; 464; WuM 1999, 178, NZM 2000, 44; Bärmann/Pick/Merle WEG 8. Auflage 2000 § 13 Rdz. 51), die das Vertrauen begründet, dass jedenfalls keine Nutzung zulässig ist, die mehr stört oder beeinträchtigt als die angebenene.

    Ebenfalls rechtlich einwandfrei ist das Landgericht in diesem Zusammenhang davon ausgegangen, dass - nach der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise (BayObLG NZM 2000, 44; WuM 1999, 178; Senat vom 08.11.1999 - 3 Wx 321/99) - sich die Nutzung von Keller- bzw. Hobbyräumen zu Wohnzwecken gegenüber einer solchen gemäß der Zweckbestimmung als intensivere und konfliktträchtigere Nutzung darstellt und daher prinzipiell ausgeschlossen ist.

  • BayObLG, 19.07.1990 - BReg. 2 Z 61/90

    Anspruch auf Unterlassen der Nutzung eines Speichers als Wohnung, obwohl das

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.02.2000 - 3 Wx 340/99
    Die Rechtsprechung hat nämlich bislang ganz überwiegend nur das Verstreichenlassen längerer Zeiträume seit der Möglichkeit der Geltendmachung eines Rechts zum Anlass der Prüfung einer Verwirkung genommen (z.B. 26 Jahre - BayObLG WuM 1993, 558; 20 Jahre - BayObLG WE 1997, 76; 16 Jahre - BayObLG NJW-RR 1991, 1041; OLG Köln ZMR 1998, 111; 14 Jahre, Senatsbeschluss vom 13.12.1999 (3 Wx 326/99) und 10 Jahre BayObLG …
  • OLG Köln, 31.07.1997 - 16 Wx 78/97

    Verwirkung von Unterlassungsanprüchen unter Miteigentümern

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.02.2000 - 3 Wx 340/99
    Die Rechtsprechung hat nämlich bislang ganz überwiegend nur das Verstreichenlassen längerer Zeiträume seit der Möglichkeit der Geltendmachung eines Rechts zum Anlass der Prüfung einer Verwirkung genommen (z.B. 26 Jahre - BayObLG WuM 1993, 558; 20 Jahre - BayObLG WE 1997, 76; 16 Jahre - BayObLG NJW-RR 1991, 1041; OLG Köln ZMR 1998, 111; 14 Jahre, Senatsbeschluss vom 13.12.1999 (3 Wx 326/99) und 10 Jahre BayObLG …
  • BayObLG, 23.04.1993 - 2Z BR 31/93

    Anspruch auf Unterlassung des Gewerbetreibens in Form einer Gastwirtschaft durch

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.02.2000 - 3 Wx 340/99
    Die Rechtsprechung hat nämlich bislang ganz überwiegend nur das Verstreichenlassen längerer Zeiträume seit der Möglichkeit der Geltendmachung eines Rechts zum Anlass der Prüfung einer Verwirkung genommen (z.B. 26 Jahre - BayObLG WuM 1993, 558; 20 Jahre - BayObLG WE 1997, 76; 16 Jahre - BayObLG NJW-RR 1991, 1041; OLG Köln ZMR 1998, 111; 14 Jahre, Senatsbeschluss vom 13.12.1999 (3 Wx 326/99) und 10 Jahre BayObLG …
  • BayObLG, 23.11.1995 - 2Z BR 116/95

    Anspruch auf Unterlassung einer bestimmten Nutzung eines Sondereigentums aufgrund

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.02.2000 - 3 Wx 340/99
    Die Kammer geht zu Recht davon aus, dass in dieser Bezeichnung eine die Nutzung des Teileigentums einschränkende Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter nach §§ 1 Abs. 3, 5 Abs. 4, 8 Abs. 2 Satz 1, 10 Abs. 1 Satz 2, 15 Abs. 1 WEG liegt (BayobLG NJW-RR 1996, 463; 464; WuM 1999, 178, NZM 2000, 44; Bärmann/Pick/Merle WEG 8. Auflage 2000 § 13 Rdz. 51), die das Vertrauen begründet, dass jedenfalls keine Nutzung zulässig ist, die mehr stört oder beeinträchtigt als die angebenene.
  • BGH, 16.06.2011 - V ZA 1/11

    Wohnungseigentum: Nutzung eines Hobbyraums zu Wohnzwecken

    2 Z 76/90">NJW-RR 1991, 139; ZMR 2004, 925; BayObLGR 2005, 2; OLG Düsseldorf, ZfIR 2000, 296, 297; OLG Zweibrücken, ZMR 2002, 219, 220; OLG München, ZMR 2007, 302; Bärmann/Klein, WEG, 11. Aufl., § 13 Rn. 26 u. 40; MünchKomm-BGB/Commichau, 5. Aufl., § 15 WEG Rn. 12; PWW/Elzer/Riecke, BGB, 6. Aufl., § 14 WEG Rn. 5; Palandt/Bassenge, BGB, 70. Aufl., § 15 WEG Rn. 17; Riecke/Schmid/Abramenko, WEG 3. Aufl., § 14 Rn. 16; Timme/Dötsch, WEG, § 15 Rn. 187, 193; Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 9. Aufl., § 15 Rn. 6 f.; Röll/Sauren, Handbuch für Wohnungseigentümer und Verwalter, 9. Aufl., Teil B Rn. 70; vgl. auch BayObLG NZM 1999, 33 sowie Senat, Urteil vom 26. September 2003 - V ZR 217/02, NJW 2004, 364 u. Urteil vom 15. Januar 2010 - V ZR 40/09, NJW-RR 2010, 667 Rn. 5).
  • BGH, 26.09.2003 - V ZR 217/02

    Veräußerung eines als Speicher ausgewiesenen Raums als Wohnraum

    Es handelt sich um eine die Nutzung des Sondereigentums der Klägerin einschränkende Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter gem. § 5 Abs. 4, § 8 Abs. 2 Satz 1, § 10 Abs. 1 Satz 2, § 15 Abs. 1 WEG, die der Nutzung des Dachgeschosses als Wohnung entgegensteht (vgl. BayObLG WuM 1993, 697, 699; NJW-RR 1994, 527, 528; 1996, 463; OLG Düsseldorf, ZfIR 2000, 296, 297; Pick in Bärman/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 13 Rdn. 48, 51; Schulze in Niedenführ/Schulze, WEG, 6. Aufl., § 15 Rdn. 5; Staudinger/Kreuzer, BGB, 12. Aufl., § 15 WEG Rdn. 16; Weitnauer/Lüke, WEG, 8. Aufl., § 15 Rdn. 13 f).
  • AG Brandenburg, 23.03.2018 - 34 C 93/15

    Mitmieter zieht aus: Wann haftet er weiter und wann ist er aus dem Mietverhältnis

    Unerheblich ist hierbei, ob diese Mitmieterin (Ehefrau) den unmittelbaren Besitz tatsächlich aufgegeben hat ( OLG Celle , NZM 2000, Seite 866; OLG Düsseldorf , Urteil vom 18.03.1987, Az.: 15 U 183/86, u.a. in: NJW-RR 1987, Seiten 1370 f.; OLG Düsseldorf , Urteil vom 15.01.1987, Az.: 10 U 122/86, u.a. in: NJW-RR 1987, Seite 911 ) oder ob sie nur erklärte, sie betrachte sich nicht mehr als Mieterin ( OLG Düsseldorf , ZMR 1987, Seite 423 ).
  • KG, 18.07.2001 - 24 W 7365/00

    Duldungsanspruch bei einer vom Grundbuchinhalt abweichenden tatsächlichen

    In diesem Sinne wird gerade im Wohnungseigentum vielfach angenommen, dass etwa nachträgliche bauliche Veränderungen des gemeinschaftlichen Eigentums, die jahrelang von den Wohnungseigentümern geduldet werden, auch von einem Rechtsnachfolger hingenommen werden müssen, weil der Zustand des Gemeinschaftseigentums ohnehin Veränderungen erfahren kann und der neue Wohnungseigentümer sozusagen das Gemeinschaftseigentum in dem - sei es durch Zustimmung, sei es durch Duldung der Rechtsvorgänger - geänderten Zustand anteilig erwirbt, als sei es der ordnungsgemäße Erstzustand; aus dem Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer ist abzuleiten, dass diese sich innerhalb einer angemessenen Zeit je nach Bedeutung und Gewicht der baulichen Veränderung gegen diese Maßnahme wenden bzw. der Rückbauanspruch nach einer gewissen Zeit ausgeschlossen ist, zumal wenn sich der Verpflichtete auf die Nichtgeltendmachung einrichten durfte und eingerichtet hat (vgl. OLG Düsseldorf ZWE 2000, 230 = ZMR 2000, 329 = NZM 2000, 866 m. w. N).
  • OLG Frankfurt, 10.07.2009 - 20 W 243/07

    Verwirkung von Ansprüchen des Wohnungseigentümers wegen baulicher Veränderungen

    Erforderlich ist insoweit, dass sich der Verpflichtete auf Grund des gesamten Verhaltens des Berechtigten darauf einrichten durfte und auch eingerichtet hat, dieser werde in Zukunft das Recht nicht mehr geltend machen (Oberlandesgericht Düsseldorf NZM 2000, 866; BayObLG NZM 2002, 128; Palandt/Bassenge: WEG, 68. Aufl., § 22, Rdnr. 35; Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten: WEG, 8. Aufl., § 22, Rdnr. 175).Ausgehend davon, dass die Antragsteller jedenfalls in der Wohnungseigentümerversammlung vom 20.09.2004 die hier streitgegenständlichen Ansprüche geltend gemacht haben und die älteste bauliche Veränderung, nämlich die Errichtung des Pultdachs an Stelle der Dachterrasse 1998 vorgenommen wurde, wären für das Zeitmoment insoweit sechs Jahre, hinsichtlich der 1999 vorgenommenen Terrassenerweiterung fünf Jahre und für die Nutzung als Pferdekoppel ab 2000 vier Jahre zu berücksichtigen.
  • OLG Frankfurt, 08.09.2004 - 20 W 516/01

    Wohnungseigentum: Antragsbefugnis eines Wohnungseigentümers für

    Die Nutzung von Kellerräumen zu Wohnzwecken stellt sich nach der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise (BayObLG NZM 2000, 44; Senat, Beschluss vom 27.10.2003 -20 W 392/01-) gegenüber einer solchen gemäß der Zweckbestimmung als intensivere und konfliktträchtigere Nutzung dar und ist daher prinzipiell ausgeschlossen (OLG Düsseldorf NZM 2000, 866, 867; BayObLG ZWE 2000, 122).
  • OLG Köln, 27.11.2002 - 16 Wx 226/02

    Wohnungseigentum - Nutzung von Büroräumen im Keller als Wohnräume

    Eine solche mit der Teilungserklärung nicht übereinstimmende Nutzung von Teileigentumsräumlichkeiten ist nur grundsätzlich unzulässig, d.h. sie kann ausnahmsweise zulässig sein, sofern durch sie kein anderer Wohnungseigentümer mehr gestört oder beeinträchtigt wird als durch eine Nutzung entsprechend der Zweckbestimmung (vgl. BayObLG ZWE 2000, 122; OLG Düsseldorf OLGR 2000, 191 = NZM 2000, 866; OLG Karlsruhe OLGR 2001, 212; Bärmann/Pick/Merle WEG § 15 Rdnr. 16; Palandt/Bassenge WEG § 15 Rdnr. 17).
  • OLG Frankfurt, 06.02.2003 - 20 W 295/01

    Wohnungseigentümerversammlung: Beschlussqualität eines negativen

    Vorliegend folgt, wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, diese konkrete Möglichkeit bereits grundsätzlich daraus, dass die Räumlichkeiten im Dachgeschoss in ihrer Gesamtheit durch Schaffung zusätzlichen Wohnraums intensiver genutzt werden können, sie mithin insgesamt Wohnzwecken dienen und bereits dadurch - etwa auch durch eine mögliche höhere Belegung der Räumlichkeiten - eine intensivere Nutzung ermöglichen (vgl. hierzu etwa auch Senat, Beschluss vom 13.06.2002, 20 W 453/99; BayObLG WuM 1993, 706; OLG Düsseldorf NZM 2000, 866, 867, jeweils auch zur Nutzung von Hobbyräumen zu Wohnzwecken, die die weitere Beschwerde als weniger beeinträchtigend ansieht).
  • OLG Düsseldorf, 28.03.2003 - 3 Wx 50/03

    Wohnungseigentum: Verwirkung des Anspruchs Anspruch auf Unterlassung der Nutzung

    Rechtlich zutreffend hat das Landgericht ferner angenommen, dass - nach der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise (vgl. BayObLG NZM 2000, 44; OLG Düsseldorf NZM 2000, 866) - das Teileigentum der Beteiligten zu 2. nicht als Pizzeria genutzt werden darf, weil eine solche Nutzung schon wegen der damit verbundenen längeren Öffnungszeiten mehr stört und beeinträchtigt als eine Nutzung der Räume entsprechend ihrer Zweckbestimmung als Laden und Büroraum.
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