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   OLG Düsseldorf, 06.05.2010 - I-3 Wx 35/10   

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https://dejure.org/2010,8167
OLG Düsseldorf, 06.05.2010 - I-3 Wx 35/10 (https://dejure.org/2010,8167)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 06.05.2010 - I-3 Wx 35/10 (https://dejure.org/2010,8167)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 06. Mai 2010 - I-3 Wx 35/10 (https://dejure.org/2010,8167)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 71; FamFG §§ 59, 63, 64, 378, 382
    Anmeldung der Satzungsänderung ins Vereinsregister: Keine Versicherung des Vereinsvorstands erforderlich

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Befugnisse des Registergerichts bei der Anmeldung einer Satzungsänderung durch einen Vereinsvorstand

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FGPrax 2010, 247
  • NZG 2010, 754
 
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Wird zitiert von ... (13)

  • OLG Nürnberg, 20.05.2015 - 12 W 882/15

    Vereinsregistersache: Auslegung einer Vereinssatzung; Voraussetzungen einer

    Sofern diese unzulässig sind, dürfen sie nicht eingetragen werden; zudem bleibt auch hier Prüfungsgegenstand der Gesamtinhalt - also auch der unverändert gebliebene Teil - der Satzung (vgl. OLG Düsseldorf NZG 2010, 754; BayObLG NJW-RR 2001, 326; Ellenberger in: Palandt, BGB, 74. Aufl. § 71 Rn. 2).
  • OLG Düsseldorf, 10.05.2010 - 3 Wx 106/10

    Vereinfachte Satzungsänderung bei einer mittels Musterprotokolls gegründeten GmbH

    Abgesehen davon, dass die Zwischenverfügung nicht - wie es § 38 FamFG erfordert (vgl. auch Heinemann, a.a.O. Rdz. 25; Senat, Beschluss vom 06. Mai 2010 I- 3 Wx 35/10) - durch Beschluss ergangen ist, lässt sie nicht erkennen, welches (beseitigungsfähige) Hindernis nach Auffassung des Registergerichts der begehrten Eintragung entgegen steht.
  • OLG München, 15.09.2011 - 31 Wx 363/11

    Vereinsregister: Umfang der Prüfungspflicht des Registergerichts bei einer

    Nach Sinn und Zweck der Neufassung des § 71 Abs. 1 Satz 3 und 4 BGB soll die einzureichende Satzung vielmehr eine verlässliche Grundlage sowohl für das Gericht als auch den in das Vereinsregister Einsichtnehmenden sein (OLG Düsseldorf NZG 2010, 754).

    Eine solche Funktion setzt aber gerade eine Überprüfung der Satzung voraus (in diesem Sinne auch OLG Düsseldorf NZG 2010, 754, die Frage aber mangels Entscheidungserheblichkeit offen lassend).

  • OLG Nürnberg, 26.09.2014 - 12 W 2015/14

    Vereinsregistersache: Inhaltliche Anforderungen an einen Eintragungsantrag für

    Sofern diese unzulässig sind, dürfen sie nicht eingetragen werden; zudem bleibt auch hier Prüfungsgegenstand der Gesamtinhalt - also auch der unverändert gebliebene Teil - der Satzung (vgl. OLG Düsseldorf NZG 2010, 754; BayObLG NJW-RR 2001, 326; Ellenberger in: Palandt, BGB 73. Aufl. § 71 Rn. 2; Reuter in: MünchKomm-BGB, 6. Aufl. § 71 Rn. 1).
  • OLG Düsseldorf, 07.03.2012 - 3 Wx 200/11

    Zum Umfang der Anmeldepflicht bei Erlöschen der Prokura kraft Gesetzes und zu den

    Der Senat vertritt in nunmehr ständiger Rechtsprechung die Ansicht, eine Zwischenverfügung in Registersachen müsse durch Beschluss gemäß § 38 FamFG ergehen, weil sie - insbesondere durch § 382 Abs. 4 FamFG - einer Endentscheidung gleichgestellt ist und deshalb nicht wie eine bloße verfahrensleitende Anordnung behandelt werden kann (für das Vereinsregisterverfahren: Senat, FGPrax 2010, S. 247; für das Registerverfahren im Übrigen: Senat, Beschluss v. 06.12.2011 in Sachen I - 3 Wx 293/11; so auch: Keidel-Heinemann, FamFG, 17. Aufl. 2011, § 382 Rn. 25 m.w.N., auch zum Meinungsstand).
  • OLG Hamm, 02.08.2010 - 15 W 170/10

    Anforderungen an die Unterzeichnung des der Anmeldung einer Satzungsänderung

    Bereits dadurch, dass er einen bestimmten Wortlaut der geänderten Satzung der Anmeldung beifügt und bei dem Registergericht einreicht, erklärt der Vorstand des Vereins nämlich, dass dieser Wortlaut den gültigen Text der ursprünglichen Satzung nebst allen bisherigen Änderungen sowie der nunmehr angemeldeten Änderung darstelle; eine nochmalige Erklärung oder Bescheinigung des Vorstands ist daher überflüssig und würde keine größere Gewähr für die Richtigkeit des Satzungstextes bieten (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.05.2010, 3 Wx 35/10, zitiert nach juris).
  • KG, 17.03.2022 - 22 W 10/22

    Beanstandung einer Habilitätsversicherung durch das Registergericht als "zu alt"

    Haben die Organe die entsprechenden Versicherungen abgegeben, muss damit das Registergericht weitere Ermittlungen zur inhaltlichen Richtigkeit dieser Erklärungen nur anstellen, wenn konkrete Anhaltspunkte dazu Anlass geben, mit anderen Worten wenn an der Richtigkeit Zweifel bestehen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06. Mai 2010 - I-3 Wx 35/10 -, Rn. 22, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 04. August 2010 - I-15 W 85/10 -, Rn. 11, juris; so auch Krafka, Registerrecht, 11. Aufl., Rn. 959).
  • KG, 05.10.2021 - 22 W 67/21

    Notwendigkeit einer inländischen Geschäftsanschrift bei der Ersteintragung einer

    Wie der Senat den einreichenden Notar bereits darauf hingewiesen hat, ist ein Rechtsmittel gegen die Nichtabhilfeentscheidung des Amtsgerichts nicht gegeben und zwar selbst dann nicht, wenn der Beschluss gegenüber der Erstentscheidung mit neuen Gründen versehen ist (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06. Mai 2010 - I-3 Wx 35/10 -, juris, Rn. 11; Sternal in Keidel, 20. Aufl. 2020, § 68 FamFG, Rn. 12 b).
  • OLG Düsseldorf, 02.03.2012 - 3 Wx 329/11

    Verfahrens des Grundbuchamts bei Ersuchen eines britischen Insolvenzverwalters um

    Dieser muss gemäß § 38 Abs. 2 FamFG die Beteiligten, ihre gesetzlichen Vertreter und ihre Bevollmächtigten sowie die an der Entscheidung mitwirkenden Gerichtspersonen, eine Beschlussformel und eine Begründung enthalten (Zeiser in BeckOK - Hügel GBO Stand 01.09.2011 § 18 Rdz. 30; für das Vereinsregisterverfahren: Senat FGPrax 2010, 247, für das Registerverfahren im Übrigen: vgl. I-3 Wx 293/11 vom 06. Dezember 2011 ; I-3 Wx 314/11 vom 20.12.2011; OLG Schleswig ZiP 2011, 662 ; Keidel/Heinemann, FamFG 17. Auflage 2011 § 382 Rdz. 25; a. A. Krafka in Münchner Kommentar 3. Auflage 2010 § 382, Rdz. 23).
  • OLG Düsseldorf, 20.12.2011 - 3 Wx 314/11

    Welche Anforderungen an den Erlass einer Zwischenverfügung?

    Dieser muss gemäß § 38 Abs. 2 FamFG die Beteiligten, ihre gesetzlichen Vertreter und ihre Bevollmächtigten sowie die an der Entscheidung mitwirkenden Gerichtspersonen, eine Beschlussformel und eine Begründung enthalten (Zeiser in BeckOK - Hügel GBO Stand 01.09.2011 § 18 Rdz. 30; für das Vereinsregisterverfahren: Senat FGPrax 2010, 247, für das Registerverfahren im Übrigen: vgl. I-3 Wx 293/11 vom 06. Dezember 2011 ; OLG Schleswig ZiP 2011, 662 ; Keidel/Heinemann, FamFG 17. Auflage 2011 § 382 Rdz. 25; a. A. Krafka in Münchner Kommentar 3. Auflage 2010 § 382, Rdz. 23).
  • OLG Düsseldorf, 06.12.2011 - 3 Wx 293/11
  • OLG Köln, 20.05.2015 - 12 W 882/15
  • OLG Zweibrücken, 30.01.2013 - 3 W 21/12

    Grundbuchverfahren: Eintragung einer Gehöferschaft

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