Rechtsprechung
OLG Düsseldorf, 21.12.1992 - 3 Wx 464/92 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW-RR 1993, 587
- MDR 1993, 236
Wird zitiert von ... (8)
- BayObLG, 17.02.1998 - 2Z BR 161/97
Pizza-Liefer-Service als Laden
Der Charakter eines Geschäftsbetriebes in einem Laden ist ganz wesentlich mit der Vorstellung verbunden, daß ein Laden an beschränkte Betriebszeiten gebunden ist (…BayObLG a.a.O.; OLG Düsseldorf NJW-RR 1993, 587 f.).Nach der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise (vgl. im einzelnen dazu BayObLG ZMR 1993, 427; NJW-RR 1994, 527 f.; OLG Düsseldorf NJW-RR 1993, 587 f.) stört der Betrieb eines Pizza-Liefer-Service außerhalb der allgemeinen Ladenöffnungszeiten wegen der mit einem solchen Betrieb verbundenen Lärm- und Geruchsentwicklung mehr als ein Laden und hält sich deshalb nicht im Rahmen der Zweckbestimmung.
Unter einem Laden ist in der Regel ein Raum zum Verkauf von Waren zu verstehen (BayObLG ZMR 1993, 427 f.; OLG Düsseldorf NJW-RR 1993, 587 f.); die Herstellung von Speisen kommt allenfalls als Nebentätigkeit hinzu.
- BFH, 21.11.1997 - X R 124/94
Entgelt für Duldung eines Spielsalons
a) Gegenüber der GmbH im Prozeß geltend gemacht und im Vertrag vom 3. November 1988 durchgesetzt hat der Kläger den jedem Wohnungseigentümer zustehenden Anspruch darauf, daß das Sondereigentum nicht in einer störenderen Weise genutzt wird, als dies durch seinen Inhalt gerechtfertigt ist (vgl. Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluß vom 21. Dezember 1992 3 Wx 464/92, Neue Juristische Wochenschrift-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht --NJW-RR-- 1993, 587; Bayerisches Oberstes Landesgericht Beschluß vom 20. Januar 1994 2 Z BR 93/93, NJW-RR 1994, 527). - BayObLG, 06.03.2003 - 2Z BR 9/03
Wohnungseigentum: Unterlassungsanspruch - Verwirkung - Störung durch den Betrieb …
Schon dies rechtfertigt bei typisierter Betrachtungsweise (siehe etwa BayObLG ZMR 2001, 987; BayObLG NJW-RR 2000, 1465; BayObLG WUM 1998, 619; OLG Düsseldorf NJW-RR 1993, 587/588) ohne weiteres den Schluss, dass der Gaststättenbetrieb störender ist als ein Ladengeschäft.Diese Beeinträchtigungen sind auch während der allgemeinen Betriebszeiten eines Ladens vorhanden, so dass der Unterlassungsanspruch in der Regel, so auch hier, nicht auf den Zeitraum außerhalb der allgemeinen Betriebszeiten beschränkt werden kann (vgl. BayObLG WuM 1998, 619; OLG Düsseldorf NJW-RR 1993, 587/588).
- OLG Düsseldorf, 20.09.1995 - 3 Wx 259/95
Zweckbestimmung "Büroräume" - Kinderarztpraxis
Nach diesen Grundsätzen ist allein auf Wortlaut und Sinn der Eintragung abzustellen, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung des Eingetragenen oder in Bezug Genommenen ergibt (vgl. OLG Stuttgart NJW 1987, 385 ; Senat NJW-RR 1993, 587 ). - LG Dortmund, 03.07.2002 - 9 T 912/01 (vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 1993, 587).
- BayObLG, 06.03.1996 - 2Z BR 2/96
Zweckbestimmung eines Teileigentums als Laden
Der Charakter eines Geschäftsbetriebs in einem Laden ist ganz wesentlich mit der Vorstellung verbunden, daß ein Laden an beschränkte Betriebszeiten gebunden ist (BayObLG aaO, OLG Düsseldorf NJW-RR 1993, 587 f.). - LG Essen, 06.09.2011 - 15 S 90/11
Unterlassungsanspruch eines Wohnungseigentümers gegen den Mieter eines …
Gemäß § 15 Abs. 3 WEG kann der Kläger zwar nicht vom Beklagten verlangen, dass sich der Gebrauch im Rahmen der Regelung aus der Teilungserklärung hält, weil § 15 Abs. 3 WEG nur im Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander gilt (…Palandt/Bassenge WEG § 1 5 Rdnr. 1, 22).Der Kläger kann aber gemäß § 1004 BGB geltend machen, dass der Geschäftsbetrieb an Sonn- und Feiertagen unterbleibt, es handelt sich um eine zu unterlassene Eigentumsbeeinträchtigung im Sinne dieser Gesetzesregelung (BGH NJW 1996, 714, insbesondere OLG München NJW-RR 1992, 1492(1493f), OLG München Beschluss vom 23.03.2009 - 19 U 5448/08-; OLG Düsseldorf Urteil vom 21.12.1992 - 3 Wx 464/92-). - LG Duisburg, 07.02.2001 - 21 T 301/00 Maßgebend ist vielmehr, dass sich die Unterschiede im Charakter und Ausmaß der Immissionen, mit denen erfahrungsgemäß gerechnet werden muss, begriffsprägend auf die in der Teilungserklärung verwendete Bezeichnung als gewerbliche Ausstellungsräume auswirken (OLG Düsseldorf NJW-RR 1993, 587, 588 zum Betrieb einer Steh-Pizzeria in einem als Ladenlokal bezeichneten Sondereigentum).