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   OLG Düsseldorf, 03.04.2000 - 3 Wx 465/99   

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https://dejure.org/2000,3696
OLG Düsseldorf, 03.04.2000 - 3 Wx 465/99 (https://dejure.org/2000,3696)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 03.04.2000 - 3 Wx 465/99 (https://dejure.org/2000,3696)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 03. April 2000 - 3 Wx 465/99 (https://dejure.org/2000,3696)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wohnungseigentümergemeinschaft; Wohnungseigentümerversammlung; Mehrheitsbeschluss; Beschluss; Stimmenthaltungen; Stimmauszählung

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Abstimmung; Wohnungseigentümerversammlung; Auszählung; Stimmenauszählung; Mehrheitsbeschluß

  • Judicialis

    WEG § 25

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WEG § 25
    Anforderungen an die Feststellung eines Mehrheitsbeschlusses in der Wohnungseigentümerversammlung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wohnungseigentum

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2001, 11
  • NZM 2000, 763
  • FGPrax 2000, 140
  • ZMR 2000, 550
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Hamm, 07.06.1979 - 15 W 56/79
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 03.04.2000 - 3 Wx 465/99
    Liegt somit ein Beschluß der Wohnungseigentümer für eine erneute Bestellung der Beteiligten zu 36) schon mangels einer entsprechenden mehrheitlichen Willensäußerung der Wohnungseigentümer nicht vor - was der Versammlungsleiter in der Versammlung selbst verkündet hat -, so kann die in Rechtsprechung und Literatur umstrittene Frage (vgl. Bärmann/ Seuss, Praxis des Wohnungseigentums, 4. Aufl., Seite 554; Staudinger/Bub BGB 12. Aufl., Rn. 165 ff. zu § 23 WEG m.w.N.; Staudinger-Wenzel § 43 WEG Rn. 36; Bärmann/Pick/Merle § 23. Rn. 36; OLG Hamm OLGZ 1979, 296 f.; OLGZ 1990, 180, 183; BayObLG ZMR 1998, 643; WE 1998, 511; DWE 1999, 35), ob es für das Zustandekommen eines Beschlusses auf die tatsächlich vorhandene Mehrheit der Stimmen oder auf die gegenteilige Feststellung und Verkündung des Abstimmungsergebnisses (und seine Protokollierung in der Niederschrift) ankommt, dahinstehen, denn einer der Feststellung und Verkündung des Abstimmungsergebnisses in der Versammlung der Wohnungseigentümer widersprechende "Protokollierung" kann jedenfalls keine konstitutive Wirkung für das Zustandekommen eines Beschlusses beigemessen werden.
  • OLG Hamm, 28.12.1989 - 15 W 441/89
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 03.04.2000 - 3 Wx 465/99
    Liegt somit ein Beschluß der Wohnungseigentümer für eine erneute Bestellung der Beteiligten zu 36) schon mangels einer entsprechenden mehrheitlichen Willensäußerung der Wohnungseigentümer nicht vor - was der Versammlungsleiter in der Versammlung selbst verkündet hat -, so kann die in Rechtsprechung und Literatur umstrittene Frage (vgl. Bärmann/ Seuss, Praxis des Wohnungseigentums, 4. Aufl., Seite 554; Staudinger/Bub BGB 12. Aufl., Rn. 165 ff. zu § 23 WEG m.w.N.; Staudinger-Wenzel § 43 WEG Rn. 36; Bärmann/Pick/Merle § 23. Rn. 36; OLG Hamm OLGZ 1979, 296 f.; OLGZ 1990, 180, 183; BayObLG ZMR 1998, 643; WE 1998, 511; DWE 1999, 35), ob es für das Zustandekommen eines Beschlusses auf die tatsächlich vorhandene Mehrheit der Stimmen oder auf die gegenteilige Feststellung und Verkündung des Abstimmungsergebnisses (und seine Protokollierung in der Niederschrift) ankommt, dahinstehen, denn einer der Feststellung und Verkündung des Abstimmungsergebnisses in der Versammlung der Wohnungseigentümer widersprechende "Protokollierung" kann jedenfalls keine konstitutive Wirkung für das Zustandekommen eines Beschlusses beigemessen werden.
  • BGH, 19.09.2002 - V ZB 37/02

    Ermittlung von Abstimmungsergebnissen einer Wohnungseigentümerversammlung

    Im übrigen möchte das Bayerische Oberste Landesgericht das Rechtsmittel zurückweisen, sieht sich hieran jedoch durch den Beschluß des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 3. April 2000 (NJW-RR 2001, 11) gehindert und hat insoweit die Sache durch Beschluß vom 11. Juli 2002 dem Bundesgerichtshof vorgelegt.

    Demgegenüber vertritt das Oberlandesgericht Düsseldorf (NJW-RR 2001, 11, 12) in einer auf weitere Beschwerde ergangenen Entscheidung die Auffassung, die Feststellung einer Stimmenmehrheit für die Annahme eines Beschlußantrages setze die exakte Ermittlung der Ja-Stimmen voraus, eine bloße Schlußfolgerung genüge nicht.

    a) Die Zulässigkeit der Subtraktionsmethode zur Ermittlung des tatsächlichen Abstimmungsergebnisses war für das Wohnungseigentumsrecht nicht nur in der obergerichtlichen Rechtsprechung bis zur Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (NJW-RR 2001, 11, 12; anders wohl noch WuM 1993, 305), soweit ersichtlich, außer Streit (vgl. BayObLG, WuM 1989, 459, 460; KG, WuM 1985, 101; OLG Stuttgart, Beschl. v. 15. März 1990, 8 W 567/89 - nicht veröffentlicht), sondern entspricht auch der überwiegenden Auffassung in der Literatur (vgl. Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 23 Rdn. 25; Staudinger/Bub, BGB, 12. Aufl., § 24 Rdn. 101; Röll, aaO, Rdn. 242; Bub, PiG 25, 49, 59; Merle, PiG 25, 119, 124 = WE 1987, 138, 139; einschränkend Wangemann/Drasdo, Die Eigentümerversammlung nach WEG, 2. Aufl., Rdn. 530: Rückrechnung nur bei Feststellung auch der nicht abgegebenen Stimmen).

  • OLG Hamm, 03.01.2008 - 15 W 240/07

    Notwirtschaftsplan

    Auf die Auffassung des OLG Düsseldorf in der von dem Beteiligten zu 2) herangezogenen Entscheidung (FGPrax 200, 140 = NJW-RR 2001, 11), die Feststellung des Abstimmungsergebnisses nach der sog. Subtraktionsmethode sei unzulässig - zwischenzeitlich hat der BGH auf Vorlage gem. § 28 Abs. 2 FGG einen gegenteiligen Standpunkt eingenommen (FGPrax 2002, 251 = NJW 2002, 3629) -, kommt es deshalb hier nicht an.
  • BayObLG, 11.07.2002 - 2Z BR 60/02

    Abstimmung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses in Eigentümerversammlung

    Er kann die Ja-Stimmen und die Enthaltungen oder die Nein-Stimmen und die Enthaltungen abfragen und als Unterschiedsbetrag zu der Zahl der in der Versammlung vertretenen Stimmen die Nein-Stimmen oder die Ja-Stimmen feststellen (Vorlage an den BGH wegen Abweichung von OLG Düsseldorf WuM 2000, 375 = NJW-RR 2001, 11).

    Im übrigen möchte der Senat die Entscheidung des Landgerichts bestätigen und die sofortige weitere Beschwerde zurückweisen, sieht sich hieran aber durch die Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 3.4.2000 (WuM 2000, 375 =NJW-RR 2001, 11) gehindert.

  • OLG Düsseldorf, 29.04.2005 - 3 Wx 56/05

    Keine Auferlegung von Kosten an den nicht zum Kreis der Verfahrensbeteiligten

    a) Den Ausführungen zur Unzulässigkeit der Anwendung der Substraktionsmethode und zur Notwendigkeit der Ermittlung des tatsächlichen Abstimmungsergebnisses im konkreten Fall (vgl. hierzu BGH NZM 2002, 992 und OLG Düsseldorf NZM 2000, 763) stimmt der Senat in vollem Umfang zu.
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