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   OLG Schleswig, 16.07.2015 - 3 Wx 53/15   

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https://dejure.org/2015,20928
OLG Schleswig, 16.07.2015 - 3 Wx 53/15 (https://dejure.org/2015,20928)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 16.07.2015 - 3 Wx 53/15 (https://dejure.org/2015,20928)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 16. Juli 2015 - 3 Wx 53/15 (https://dejure.org/2015,20928)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtsfolgen der unklaren Datierung eines Testaments

  • RA Kotz

    Testament - Gültigkeit bei unklarer Datierung - fehlende Jahresangabe

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Jurion (Kurzinformation)

    Ungültigkeit eines Testaments wegen nicht sicher feststellbarer Datierung in Bezug auf die Jahresangabe

  • erbrecht-ratgeber.de (Kurzinformation)

    Ein Testament muss leserlich geschrieben sein - Sonst ist es unwirksam!

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Testament muss eindeutig datiert sein

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Datum unter dem Testament nicht so wichtig? IRRTUM!

Besprechungen u.ä.

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Nicht sicher feststellbare Datierung hat Ungültigkeit eines Testaments zur Folge

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2015, 1243
  • FamRZ 2016, 585
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • KG, 06.11.1990 - 1 W 2992/90

    Mehrere Testamente gleichen Datums; Gegenseitige Aufhebung sich widersprechender

    Auszug aus OLG Schleswig, 16.07.2015 - 3 Wx 53/15
    Diese Vermutungswirkung gilt aber nur für Zeit- und Ortsangaben, die insgesamt nicht nur formgerecht eigenhändig sondern auch fehlerfrei bzw. unzweideutig geschrieben worden sind (OLG München ZEV 2009, 479 f: BayObLG ZEV 2001, 101 f und FamRZ 1994, 593 f; KG FamRZ 1991, 486 ff - alle genannten Judikate betreffen Testamente mit klaren Datierungen; s.a. Otte in Staudinger, a.a.O., § 2247 Rn. 123).
  • BayObLG, 28.05.1993 - 1Z BR 7/93

    Erbrechtliche Ausgestaltung der Wirksamkeit eines handschriftlich verfassten

    Auszug aus OLG Schleswig, 16.07.2015 - 3 Wx 53/15
    Diese Vermutungswirkung gilt aber nur für Zeit- und Ortsangaben, die insgesamt nicht nur formgerecht eigenhändig sondern auch fehlerfrei bzw. unzweideutig geschrieben worden sind (OLG München ZEV 2009, 479 f: BayObLG ZEV 2001, 101 f und FamRZ 1994, 593 f; KG FamRZ 1991, 486 ff - alle genannten Judikate betreffen Testamente mit klaren Datierungen; s.a. Otte in Staudinger, a.a.O., § 2247 Rn. 123).
  • OLG Schleswig, 14.01.2010 - 3 Wx 92/09

    Verfahren nach FamFG bei Beschwerde in einer Nachlasssache

    Auszug aus OLG Schleswig, 16.07.2015 - 3 Wx 53/15
    Über die nach den §§ 58 ff FamFG zulässige, insbesondere fristgerecht eingereichte Beschwerde des Beteiligten zu 2) kann der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheiden (vgl. dazu Beschluss des Senats vom 14.1.2010, 3 Wx 92/09, FamRZ 2010, 1178 ff; zustimmend Kammergericht, Beschluss vom 29.6.2010, 1 W 161/10, bei [...] Rn. 10 ff).
  • KG, 29.06.2010 - 1 W 161/10

    EU-Konventionsrecht: Gesichtspunkte für die Weitergeltung des Ausschlusses des

    Auszug aus OLG Schleswig, 16.07.2015 - 3 Wx 53/15
    Über die nach den §§ 58 ff FamFG zulässige, insbesondere fristgerecht eingereichte Beschwerde des Beteiligten zu 2) kann der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheiden (vgl. dazu Beschluss des Senats vom 14.1.2010, 3 Wx 92/09, FamRZ 2010, 1178 ff; zustimmend Kammergericht, Beschluss vom 29.6.2010, 1 W 161/10, bei [...] Rn. 10 ff).
  • OLG Braunschweig, 20.03.2019 - 1 W 42/17

    Wirksamkeit eines sog. "Notizzetteltestaments"

    (1) Der handschriftlich beschriebene Zettel erfüllt im Grundsatz die zwingenden formellen Erfordernisse des § 2247 BGB; insbesondere kann ein Testament durchaus auch auf einem "Notizzettel" errichtet werden (OLG Schleswig, Beschluss vom 16. Juli 2015 - 3 Wx 53/15 -, juris, Rn. 26).

    Der genaue Errichtungszeitpunkt ist nur dann von Bedeutung, wenn ab einem bestimmten Zeitpunkt Testierfähigkeit des Erblassers nicht mehr vorlag oder wenn es beim Vorliegen mehrerer Testamente darauf ankommt, welches das spätere Testament ist (OLG Schleswig, Beschluss vom 16. Juli 2015 - 3 Wx 53/15 -, juris, Rn. 31 f. m.w.N.).

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