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   OLG Düsseldorf, 04.11.2013 - I-3 Wx 98/13   

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https://dejure.org/2013,35057
OLG Düsseldorf, 04.11.2013 - I-3 Wx 98/13 (https://dejure.org/2013,35057)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 04.11.2013 - I-3 Wx 98/13 (https://dejure.org/2013,35057)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 04. November 2013 - I-3 Wx 98/13 (https://dejure.org/2013,35057)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Deutsches Notarinstitut

    FamFG §§ 26, 352 Abs. 1; BGB §§ 2229 Abs. 4, 2353, 2359
    Keine amtswegige Aufklärungspflicht des Nachlassgerichts bei fehlendem Anhalt für Demenzerkrankung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Aufklärungspflicht des Nachlassgerichts hinsichtlich der Testierfähigkeit des Erblassers

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aufklärungspflicht des Nachlassgerichts hinsichtlich der Testierfähigkeit des Erblassers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Erhöhte Pflegestufe des Erlasser lässt keine Rückschlüsse auf Testierfähigkeit zu

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Erblasserin geistesschwach? - Geschwister bestreiten Wirksamkeit ihres Testaments wegen Demenz

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Erhöhte Pflegestufe des Erlasser lässt keine Rückschlüsse auf Testierfähigkeit zu

  • erbrecht-papenmeier.de (Kurzinformation)

    Testierunfähigkeit: Kein Gutachten ohne Anhaltspunkte (3)

  • rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation)

    Behauptung einer bestehenden Demenz genügt nicht, um von Amts wegen Aufklärungsmaßnahmen zur Feststellung der Testierunfähigkeit zu veranlassen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2014, 262
  • MDR 2014, 546
  • FGPrax 2014, 70
  • FamRZ 2014, 1141
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • KG, 07.09.1999 - 1 W 4291/98

    Wirksamkeit eines (früheren) privatschriftlichen Testaments der Erblasserin auf

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 04.11.2013 - 3 Wx 98/13
    Bestehen dann weiter Zweifel an der Testierfähigkeit (KG FamRZ 2000, 912), sind diese regelmäßig durch das Gutachten eines psychiatrischen oder nervenärztlichen Sachverständigen zu klären (BayObLG FamRZ 2001, 55), wobei der Sachverständige anhand von Anknüpfungstatsachen den medizinischen Befund nicht nur festzustellen, sondern vor allem dessen Auswirkungen auf die Einsichts- und Willensbildungsfähigkeit des Erblassers zu klären hat (BayObLG FamRZ 2002, 1066; vgl. auch Senat, NJW-RR 2012, 1100).

    Aus Pflegebedürftigkeit der Stufe 3, einer Skoliose (Deformation der Wirbelsäule), der Notwendigkeit der Rollstuhlbenutzung, drei oder vier nicht näher beschriebenen Aneurysmen (Ruptur?) sowie der Behauptung der Beteiligten zu 2, die Erblasserin sei in den letzten 20 Jahren "in die Demenz abgedriftet", lassen sich auf objektivierbare Tatsachen oder Hilfstatsachen gegründete Zweifel an der Testierfähigkeit der Erblasserin zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung nicht herleiten, die Anlass geben könnten, sie durch Einholung des Gutachtens eines psychiatrischen oder nervenfachärztlichen Sachverständigen zu klären (vgl. KG FamRZ 2000, 912; Palandt-Weidlich, a.a.O. Rdz. 12).

  • OLG Hamm, 13.03.1989 - 15 W 40/89
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 04.11.2013 - 3 Wx 98/13
    Die Klärung der im Wesentlichen auf dem Gebiet des Tatsächlichen angesiedelten Frage, ob die Voraussetzungen der Testierunfähigkeit bei dem Erblasser (hier: zur Zeit der Errichtung des Testaments zugunsten der Beteiligten zu 3 am 04. Mai 2011) gegeben waren, verlangt vom Gericht, die konkreten auffälligen Verhaltensweisen des Erblassers aufzuklären, sodann Klarheit über den medizinischen Befund zu schaffen und anschließend die hieraus zu ziehenden Schlüsse zu prüfen (vgl. Hamm OLGZ 1989, 271; Frankfurt NJW-RR 1996, 1159; Palandt-Weidlich BGB 71. Auflage 2012 § 2229 Rdz. 11).
  • OLG Düsseldorf, 01.06.2012 - 3 Wx 273/11

    Voraussetzungen der Einholung eines psychiatrischen Sachverständigenutachtens zur

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 04.11.2013 - 3 Wx 98/13
    Bestehen dann weiter Zweifel an der Testierfähigkeit (KG FamRZ 2000, 912), sind diese regelmäßig durch das Gutachten eines psychiatrischen oder nervenärztlichen Sachverständigen zu klären (BayObLG FamRZ 2001, 55), wobei der Sachverständige anhand von Anknüpfungstatsachen den medizinischen Befund nicht nur festzustellen, sondern vor allem dessen Auswirkungen auf die Einsichts- und Willensbildungsfähigkeit des Erblassers zu klären hat (BayObLG FamRZ 2002, 1066; vgl. auch Senat, NJW-RR 2012, 1100).
  • OLG Frankfurt, 15.11.1995 - 20 W 144/94

    Voraussetzungen für die Einziehung eines Erbscheins; Ausschöpfung der

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 04.11.2013 - 3 Wx 98/13
    Die Klärung der im Wesentlichen auf dem Gebiet des Tatsächlichen angesiedelten Frage, ob die Voraussetzungen der Testierunfähigkeit bei dem Erblasser (hier: zur Zeit der Errichtung des Testaments zugunsten der Beteiligten zu 3 am 04. Mai 2011) gegeben waren, verlangt vom Gericht, die konkreten auffälligen Verhaltensweisen des Erblassers aufzuklären, sodann Klarheit über den medizinischen Befund zu schaffen und anschließend die hieraus zu ziehenden Schlüsse zu prüfen (vgl. Hamm OLGZ 1989, 271; Frankfurt NJW-RR 1996, 1159; Palandt-Weidlich BGB 71. Auflage 2012 § 2229 Rdz. 11).
  • BayObLG, 24.03.2005 - 1Z BR 107/04

    Testierfreiheit und Einflüsse interessierter Dritter - tatrichterliche Prüfung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 04.11.2013 - 3 Wx 98/13
    Entscheidend ist, ob die psychischen Funktionen des Urteilens und des kritischen Stellungnehmens durch die Geisteskrankheit oder -schwäche so sehr beeinträchtigt sind, dass der Erblasser nicht mehr fähig ist, die Bedeutung seiner letztwilligen Verfügung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, ob krankhafte Empfindungen und Vorstellungen die Bestimmbarkeit des Willens durch normale, vernünftige Erwägungen aufgehoben haben (so BayObLG ZEV 2005, 345).
  • BayObLG, 19.04.2000 - 1Z BR 159/99

    Testierfähigkeit

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 04.11.2013 - 3 Wx 98/13
    Bestehen dann weiter Zweifel an der Testierfähigkeit (KG FamRZ 2000, 912), sind diese regelmäßig durch das Gutachten eines psychiatrischen oder nervenärztlichen Sachverständigen zu klären (BayObLG FamRZ 2001, 55), wobei der Sachverständige anhand von Anknüpfungstatsachen den medizinischen Befund nicht nur festzustellen, sondern vor allem dessen Auswirkungen auf die Einsichts- und Willensbildungsfähigkeit des Erblassers zu klären hat (BayObLG FamRZ 2002, 1066; vgl. auch Senat, NJW-RR 2012, 1100).
  • BayObLG, 14.09.2001 - 1Z BR 124/00

    Testierunfähigkeit

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 04.11.2013 - 3 Wx 98/13
    Bestehen dann weiter Zweifel an der Testierfähigkeit (KG FamRZ 2000, 912), sind diese regelmäßig durch das Gutachten eines psychiatrischen oder nervenärztlichen Sachverständigen zu klären (BayObLG FamRZ 2001, 55), wobei der Sachverständige anhand von Anknüpfungstatsachen den medizinischen Befund nicht nur festzustellen, sondern vor allem dessen Auswirkungen auf die Einsichts- und Willensbildungsfähigkeit des Erblassers zu klären hat (BayObLG FamRZ 2002, 1066; vgl. auch Senat, NJW-RR 2012, 1100).
  • OLG Hamm, 15.11.2019 - 10 W 143/17

    Testierunfähigkeit; notarielles Testament; Hinzuziehung eines zweiten Notars

    Auch wenn kein Anhalt dafür besteht, dass beim Erblasser von ärztlicher Seite eine geistige Erkrankung festgestellt worden oder er wegen in diese Richtung weisender Krankheitssymptome jemals behandelt worden ist, so ist für amtswegige Aufklärungsmaßnahmen im Hinblick auf eine aus einer solchen Erkrankung herzuleitende Testierunfähigkeit des Erblassers kein Raum (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.11.2013 - I-3 Wx 98/13 -, juris).
  • AG Düsseldorf, 01.09.2016 - 92b VI 75/16

    Anforderungen an die wirksame Errichtung eines Nottestaments gem. § 2250 Abs. 2

    Das Gesetz verbindet danach nicht mit jeder Geisteskrankheit oder -schwäche die Testierunfähigkeit, sondern sieht die Fähigkeit des Erblassers, die Bedeutung der letztwilligen Verfügung zu erkennen und sich bei seiner Entscheidung von normalen Erwägungen leiten zu lassen, als maßgebend an (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 04.11.2013, Az.: I-3 Wx 98/13, zitiert bei www.juris.de).
  • OLG Brandenburg, 10.01.2022 - 3 W 101/21

    Beschwerde in einem Erbscheinerteilungsverfahren; Wechselbezüglichkeit der

    Bestehen dann weiter Zweifel an der Testierfähigkeit, sind diese regelmäßig durch das Gutachten eines psychiatrischen oder nervenärztlichen Sachverständigen zu klären, wobei der Sachverständige anhand von Anknüpfungstatsachen den medizinischen Befund nicht nur festzustellen, sondern vor allem dessen Auswirkungen auf die Einsichts- und Willensbildungsfähigkeit des Erblassers zu klären hat (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 4.11.2013 - I-3 Wx 98/13).
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