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   BayObLG, 24.04.1985 - BReg. 3 Z 30/85   

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BayObLG, 24.04.1985 - BReg. 3 Z 30/85 (https://dejure.org/1985,2569)
BayObLG, Entscheidung vom 24.04.1985 - BReg. 3 Z 30/85 (https://dejure.org/1985,2569)
BayObLG, Entscheidung vom 24. April 1985 - BReg. 3 Z 30/85 (https://dejure.org/1985,2569)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • Rpfleger 1985, 356
  • BayObLGZ 1985, 153
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (4)

  • BayObLG, 12.10.1983 - BReg. 3 Z 108/83

    Zum Antragsrecht des Notars nach § 15 GBO und zum Kostenschuldner für

    Auszug aus BayObLG, 24.04.1985 - BReg. 3 Z 30/85
    Auch ein nachträglicher Widerruf der vermuteten Vollmacht durch den Antragsberechtigten ist möglich; nach antragsgemäßer Eintragung ist er jedoch nicht mehr beachtlich (BayObLG MittBayNot 1983, 232 = JurBüro 1984, 101 = Rpfleger 1984, 96 m.w.N.; OLG Zweibrücken Rpfleger 1984, 265).

    Es ergibt sich aber wegen der dargelegten Interessen der Beteiligten zu 2) an der Eintragung daraus nicht, sie habe aus Kostenersparnisgründen an den Grundbuchverfahren nicht mitwirken wollen (vgl. BayObLG MittBayNot 1983, 232 /233 = JurBüro 1984, 101/102 = Rpfleger 1984, 96197 ).

  • BayObLG, 20.06.1972 - BReg. 2 Z 37/70

    Anforderungen an die Abwicklung nicht mehr bestehender Rechtsträger;

    Auszug aus BayObLG, 24.04.1985 - BReg. 3 Z 30/85
    Sind mehrere Antragsberechtigte vorhanden und gibt der Notar nicht an, für wen er Antrag stellt oder läßt der Antrag dies nicht zweifelsfrei erkennen, so ist nach ganz allgemeiner Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum der Antrag als im Namen aller Antragsberechtigten gestellt anzusehen ( BayObLGZ 1972, 204 /215 m.w.N.).

    Die einseitige Rücknahme wäre durch den Verzicht nicht gehindert worden ( BayObLGZ 1972, 204 /215; Horber § 13 Anm. 3d; Kuntze/Ertl/ Herrmann/Eickmann Grundbuchrecht 3. Aufl. § 13 Rdnr. 50).

  • BGH, 23.09.1959 - V ZR 37/58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BayObLG, 24.04.1985 - BReg. 3 Z 30/85
    Dem steht hier nicht entgegen, daß die Anträge des Notars nicht im Kostenansatzverfahren, auf das sich die Rechtsbeschwerde bezieht, sondern im Eintragungsverfahren gestellt worden sind; in diesem ist eine - möglicherweise bindende - gerichtliche Entscheidung über den Inhalt der Anträge nicht ergangen (vgl. BGH NJW 1959, 2119 ).
  • OLG Zweibrücken, 20.01.1984 - 3 W 150/83
    Auszug aus BayObLG, 24.04.1985 - BReg. 3 Z 30/85
    Auch ein nachträglicher Widerruf der vermuteten Vollmacht durch den Antragsberechtigten ist möglich; nach antragsgemäßer Eintragung ist er jedoch nicht mehr beachtlich (BayObLG MittBayNot 1983, 232 = JurBüro 1984, 101 = Rpfleger 1984, 96 m.w.N.; OLG Zweibrücken Rpfleger 1984, 265).
  • OLG Nürnberg, 25.03.2024 - 15 Wx 2176/23

    Grundbuchamt, Legitimationswirkung, Alleinerbenstellung, Erlöschen der Vollmacht,

    Fehlt eine solche Angabe, so sind - sofern sich, wie hier, aus den Umständen nichts anderes ergibt - als Beschwerdeführer alle Antragsberechtigten anzusehen (BGH, Beschluss vom 24.01.1985 - V ZB 5/84, NJW 1985, 3070; BayObLG, Beschluss vom 24.04.1985 - BReg 3 Z 30/85), hier also die Antragstellerin.
  • BayObLG, 22.10.1992 - 3Z BR 86/92

    Antrag eines Notars "gemäß § 15 GBO"

    Sind mehrere Antragsberechtigte vorhanden und gibt der Notar nicht an, für wen er Antrag stellt, oder lässt der Antrag dies nicht zweifelsfrei erkennen, so ist nach allgemeiner Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum (z.B. BGH NJW 1985, 3070/3071; BayObLGZ 1953, 183/185; 1985, 153/154; BayObLG Rpfleger 1984, 96; JurBüro 1987, 403; Horber/Demharter GBO 19.Aufl. § 15 Anm.4 b m.w.Nachw.; Kuntze/Ertl/ Herrmann/Eickmann Grundbuchrecht 4.Aufl. § 15 Rn. 19; Rohs/ Wedewer Rn. 13, Korintenberg Rn. 51, je zu § 2 ; Göttlich/ Mümmler KostO 11. Aufl. Stichwort Kostenschuldner S.729) der Antrag als im Namen aller Antragsberechtigter gestellt anzusehen.

    Dies gilt nur dann nicht, wenn sich aus den Umständen, z.B. aus der Urkunde selbst, eindeutig ergibt, dass der Antrag für bestimmte Antragsberechtigte nicht gestellt sein soll (BayObLGZ 1985, 153/154 m.w.Nachw.).

    Die Vertretungsbefugnis des Notars wird nach § 15 GBO vermutet; sie ist weder vom Auftrag noch vom Einverständnis des oder der Antragsberechtigten abhängig (BayObLGZ 1985, 153/156; BayObLG Rpfleger 1984, 96/97).

    Im Interesse der im Grundbuchrecht gebotenen Klarheit muss es sich aber um die Ermächtigung des Notars eindeutig ausschließende, nach außen sichtbar gewordene Umstände handeln, z.B. Erklärungen der Beteiligten (BayObLGZ 1985, 153/156; BayObLG Rpfleger 1984, 96/97).

    Überdies würde eine solche Bezugnahme regelmäßig nur dem Inhalt des Antrags, nicht aber der Person des Antragsberechtigten gelten (BayObLGZ 1985, 153/155; Horber/Demharter § 15 Anm.4 b; a.M. OLG Bremen Rpfleger 1987, 494).

  • OLG Nürnberg, 12.07.2021 - 15 W 2283/21

    Uneingeschränkte Vertretungsbefugnis des Verwalters für die Abgabe sämtlicher

    Fehlt eine solche Angabe, so sind - sofern sich, wie hier, aus den Umständen nichts anderes ergibt - als Beschwerdeführer alle Antragsberechtigten anzusehen (BGH, Beschluss vom 24.01.1985 - V ZB 5/84 -, juris Rn. 17; BayObLG, Beschluss vom 24.04.1985 - BReg 3 Z 30/85).
  • OLG Nürnberg, 04.11.2020 - 15 W 3330/20

    Ausschlagung eines Vermächtnisses

    Fehlt eine solche Angabe, so sind - sofern sich, wie hier, aus den Umständen nichts anderes ergibt - als Beschwerdeführer alle Antragsberechtigten anzusehen (BGH, Beschluss vom 24.01.1985 - V ZB 5/84 -, juris Rn. 17; BayObLG, Beschluss vom 24.04.1985 - BReg 3 Z 30/85 -, abgedruckt in: BayObLGZ 1985, 153).
  • OLG Köln, 25.02.1998 - 2 Wx 2/98

    Ersatz der Kosten für die Eintragung einer Hypothek in das Grundbuch; Vermutung

    Bei einer solchen - wie hier - eindeutigen Formulierung des Eintragungsantrags kann allein aus dem Inhalt der Urkunde nicht geschlossen werden, daß dieser nur von dem Eigentümer, nicht aber von der Beteiligten zu 1) gestellt werden sollte (vgl. BayObLG, Rpfleger 1985, 356).

    Diese Vermutung der Vollmachterteilung für den Eintragungsantrag ist allerdings widerlegbar, kann also durch eine entgegenstehende Willensäußerung der Beteiligten entkräftet werden (vgl. OLG Köln, Rpfleger 1982, 98; BayObLG Rpfleger 1984, 96; BayObLG, Rpfleger 1985, 356; Horber/Demharter, Grundbuchordnung, 21. Aufl., § 15, Rn. 3).

    Hierfür reicht nicht aus, daß § 5 der Urkunde lediglich einen Eintragungsantrag des Eigentümers, nicht jedoch der Hypothekengläubigerin enthält (vgl. BayObLG Rpfleger 1985, 356).

    Grundsätzlich ist zwar ein nachträglicher Widerruf der vermuteten Vollmacht durch den Antragsberechtigten möglich; dies gilt aus Gründen der Klarheit grundbuchrechtlicher Vorgänge indes nur, solange die antragsgemäße Eintragung noch nicht vorgenommen ist (vgl. BayObLG Rpfleger 1985, 356, 357).

  • BayObLG, 18.09.1986 - BReg. 3 Z 120/86

    Kostenhaftung bei Vollzugsantrag des Notars

    Sind mehrere Antragsberechtigte vorhanden und gibt der Notar nicht an, für wen er den Antrag stellt, oder läßt der Antrag dies nicht zweifelsfrei erkennen, so ist nach allgemeiner Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum (z. B. BGH NJW 1985, 3070 /3071 [= DNotZ 1986, 145]; BayObLGZ 1953, 183 /185; 1985, 153/154 [= MittBayNot 1985, 150]; Horber Grundbuchordnung 16. Aufl. Anm. 4 b, Kuntze/Ertl/Herrmann/Eickmann Grundbuchrecht - nachfolgend KEHE - 3. Aufl. Rdnr. 19, je zu § 15 GBO ; Rohs/ Wedewer Rdnr. 13; Korintenberg Rdnr. 51; Göttlich/Mümmler aa0) der Antrag als im Namen aller Antragsberechtigten gestellt anzusehen.

    Dies gilt nur dann nicht, wenn sich aus den Umständen, z. B. aus der Urkunde selbst, eindeutig ergibt, daß der Antrag für bestimmte Antragsberechtigte nicht gestellt sein soll ( BayObLGZ 1985, 153 /154 m.w.Nachw.).

    Die Vertretungsbefugnis des Notars wird nach § 15 GBO vermutet; sie ist weder vom Auftrag noch vom Einverständnis des oder der Antragsberechtigten abhängig (BayObLG Rpfleger 1984, 96/97 [= MittBayNot 1983, 232 = DNotZ 1984, 643]m.w.Nachw.; BayObLGZ 1985, 153 /156).

    Notars eindeutig ausschließende, nach außen sichtbar gewordene Umstände handeln, z. B. Erklärungen der Beteiligten (BayObLG Rpfleger 1984, 96 /97 m.w.Nachw.; BayObLGZ 1985, 153/156).

  • OLG München, 15.06.2012 - 34 Wx 185/12

    Grundbuchverfahren: Kostenschuldner im Zusammenhang mit der Löschung einer

    So kann sich der Gegenbeweis etwa aus dem Inhalt der Urkunde selbst oder aus anderen Eintragungsunterlagen ergeben (BayObLGZ 1985, 153/154).

    Im Interesse der im Grundbuchrecht gebotenen Klarheit muß es sich aber um die Ermächtigung des Notars eindeutig ausschließende, nach außen sichtbar gewordene Umstände handeln, wie etwa um entsprechende Erklärungen der Beteiligten (BayObLG Rpfleger 1984, 96/97; BayObLGZ 1985, 153/156).

  • BayObLG, 18.11.1985 - BReg. 3 Z 54/85

    Miteintragung in Gütergemeinschaft

    Dies gilt nur dann nicht, wenn sich aus den Umständen, z. B. aus der Urkunde selbst, eindeutig ergibt, daß der Antrag für bestimmte Antragsberechtigte nicht gestellt sein soll ( BayObLGZ 1985, 153 /154 m.w.Nachw.).

    Die Vertretungsbefugnis des Notars wird nach § 15 GBO vermutet; sie ist weder vom Auftrag noch vom Einverständnis des oder der Antragsberechtigten abhängig (BayObLG Die Grundschuld wurde am 6.8.1984 im Grundbuch gelöscht. Rpfleger 1984, 96/97 [= MittBayNot 1983, 232 = DNotZ 1984, 2. Für die Löschung der Grundschuld stellte der Kostenbeamte des 643]m.w.Nachw.; BayObLGZ 1985, 153 /156).

  • OLG Nürnberg, 05.11.2020 - 15 W 3330/20

    Unrichtigkeit eines in das Grundbuch eingetragenen Testamentsvollstreckervermerks

    Fehlt eine solche Angabe, so sind - sofern sich, wie hier, aus den Umständen nichts anderes ergibt - als Beschwerdeführer alle Antragsberechtigten anzusehen (BGH, Beschluss vom 24.01.1985 - V ZB 5/84 -, juris Rn. 17; BayObLG, Beschluss vom 24.04.1985 - BReg 3 Z 30/85 -, abgedruckt in: BayObLGZ 1985, 153).
  • OLG Naumburg, 03.07.2012 - 12 Wx 12/12

    Eintragung eines Amtswiderspruchs im Grundbuch: Unrichtigkeit des Grundbuchs

    Auch ein nachträglicher Widerruf der vermuteten Vollmacht durch den Antragsberechtigten ist möglich (vgl. BayObLG Rpfleger 1984, 96; BayObLG Rpfleger 1985, 356; OLG Düsseldorf JurBüro 1979, 884; Demharter, GBO, 27. Aufl., Rdn. 3 zu § 15 GBO).
  • OLG Naumburg, 04.07.2012 - 12 Wx 12/12

    Verfahren des Grundbuchamts bei Erkenntnissen hinsichtlich der Unrichtigkeit des

  • OLG Naumburg, 17.06.2002 - 11 Wx 7/02

    Zur Auslegung einer Beschwerdeschrift, wenn ein Notar in diesem offen lässt, für

  • OLG Naumburg, 20.10.2002 - 11 Wx 14/02

    Keine Beschwerdebefugnis des Notars, wenn die Eintragung im Grundbuch lediglich

  • BayObLG, 18.07.1986 - BReg. 2 Z 70/86

    Lastenfreie Abschreibung eines Grundstücksteils, wenn bereits für eine Teilfläche

  • OLG Zweibrücken, 11.07.1988 - 3 W 27/88

    Zur Frage, wann ein Grundschuldgläubiger Antragsteller und Kostenschuldner ist

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