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   BayObLG, 24.05.1988 - BReg. 3 Z 53/88   

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https://dejure.org/1988,3320
BayObLG, 24.05.1988 - BReg. 3 Z 53/88 (https://dejure.org/1988,3320)
BayObLG, Entscheidung vom 24.05.1988 - BReg. 3 Z 53/88 (https://dejure.org/1988,3320)
BayObLG, Entscheidung vom 24. Mai 1988 - BReg. 3 Z 53/88 (https://dejure.org/1988,3320)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Ausschluß; Verein; Rechtsmittel; Suspensiveffekt; Unwirksamkeit; Gericht; Feststellung; Rückwirkung

Papierfundstellen

  • DNotZ 1989, 311
  • Rpfleger 1988, 416
  • BayObLGZ 1988, 170
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • RG, 22.10.1914 - IV 246/14

    Ausschließung aus einem Verein

    Auszug aus BayObLG, 24.05.1988 - BReg. 3 Z 53/88
    (c) Wird durch die Satzung eine Anfechtung der Ausschließung in der Weise zugelassen, daß dem betroffenen Mitglied die Anrufung eines übergeordneten Vereinsorgans freigestellt wird, so kommt darin der eine Satzungsnorm enthaltende Wille des Satzungsgebers zum Ausdruck, daß im Falle der Anrufung der übergeordneten Vereinsinstanz bis zu deren Entscheidung die Ausschließung als noch nicht rechtswirksam beschlossen gelten darf, daß aber die Nichtanrufung der höheren Vereinsinstanz als Unterwerfung unter den Ausschließungsbeschluß zu werten ist (RGZ 85, 355/356 f.).
  • BGH, 23.11.1959 - II ZR 193/57

    Ausschließung eines Aufsichtsratsmitgliedes aus einer Genossenschaft

    Auszug aus BayObLG, 24.05.1988 - BReg. 3 Z 53/88
    Hat der Verein den Ausschluß für wirksam angesehen und hat die Klage des Ausgeschlossenen Erfolg, so kann auch das staatliche Gericht nur das Bestehen der Mitgliedschaft ex nunc feststellen (vgl. BGHZ 31, 192/195 ..).«.
  • BGH, 27.02.1954 - II ZR 17/53

    Ausschließung aus einem Verein

    Auszug aus BayObLG, 24.05.1988 - BReg. 3 Z 53/88
    Ein Vereinsmitglied kann im übrigen grundsätzlich erst nach der Erschöpfung des vereinsinternen Rechtsweges wegen des Ausschlusses das staatliche Gericht anrufen (vgl. BGHZ 13, 5/16 ..).
  • BAG, 01.06.2017 - 6 AZR 720/15

    Kündigung wegen illoyalen Verhaltens

    Die von der Revision angeführten Entscheidungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 17. Januar 1985 (- BReg 2 Z 74/84 -) und 24. Mai 1988 (- BReg 3 Z 53/88 -) befassen sich ebenso wie Hadding (in Soergel 13. Aufl. § 28 Rn. 4) nicht mit solchen Satzungsregelungen.
  • OLG Zweibrücken, 19.12.2001 - 3 W 272/01

    Vereinsrecht: Beschwerde gegen Zurückweisung der Anregung auf Einleitung eines

    Unter diesen Voraussetzungen stellt sich die Anregung eines Löschungsverfahrens lediglich als eine andere Form dar, das Anfechtungsrecht geltend zu machen (BayObLGZ 1979, 351, 354; 1986, 528, 533; 1988, 170, 173 f.; 1989, 187, 190; BayObLG bei Goerke …

    Darüber muss, wenn hiervon - wie im gegebenen Fall - die Zulässigkeit des Rechtsmittels abhängt, im Rahmen der Prüfung der Beschwerdeberechtigung abschließend befunden werden (BayObLGZ 1988, 170, 174).

    Das Gleiche gilt für die weitere Einschränkung, dass ein Einberufungsmangel unerheblich ist, wenn einwandfrei feststeht, dass der Beschluss bei ordnungsgemäßer Einberufung ebenso ausgefallen wäre (vgl. BGHZ aaO S. 375; BayObLGZ 1988, 170, 178 f.; OLG Köln OLGZ 1983, 269, 270 f.; 1984, 401, 403; KG OLGZ 1971, 480, 485).

    Einen Verstoß gegen das Gesetz oder gegen die Satzung hat das Registergericht nämlich jedenfalls dann zu berücksichtigen, wenn dieser und die daraus folgende Nichtigkeit des Beschlusses - wie hier - ohne weitere Nachforschungen erkennbar sind (vgl. BayObLGZ 1963, 15, 17 f.; 1988, 170, 174 ff.; OLG Köln OLGZ 1983, 269, 270; 1984, 401, 403, jew. zu Einberufungsmängeln; s. weiter Keilbach DNotZ 2001, 671, 680; Stöber aaO Rdnr. 1036; Sauter/Schweyer aaO Rdnr. 410).

  • BayObLG, 25.01.2001 - 3Z BR 319/00

    Änderung des Vereinszwecks in der Satzung

    Dies gilt auch für die Beschwerdebefugnis der Beteiligten (vgl. BayObLGZ 1986, 528/533; 1988, 170/173 f.; Sauter/Schweyer Der eingetragene Verein 16.Aufl. Rn. 10).
  • VG Schleswig, 18.12.2020 - 6 B 48/20

    Streit um Aldi-Stiftung geht weiter

    Dabei kann vorliegend offenbleiben, ob eine Stiftung immer einen vollständig besetzten Vorstand bedarf (so etwa: BayObLG, Beschluss vom 24.5.1988 - BReg 3 Z 53/88 -, BayObLGZ 1988, 170 ff.).
  • OLG München, 10.10.2002 - U (K) 1651/02

    Schadensersatzanspruch wegen des Nichtzustandekommens eines Vertrags;

    Anhaltspunkte dafür, dass der Generalsekretär des Beklagten von einer "Sperre" des Klägers abgesehen hätte, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich, sodass sich das Handeln eines unzuständigen Entscheidungsträgers auf den Inhalt der Entscheidung nicht ausgewirkt hat (so auch der CAS aaO Rdn. 62 unter Hinweis auf die Politik des Beklagten; vgl. hierzu die Rechtsprechung zum Aktienrecht BGHZ 14, 264, 267; 36, 121, 139; NJW 1987, 1890 sowie zum Vereinsrecht BGHZ 49, 209 ; 59, 369; BayObLGZ 1988, 170, 178), wobei der Senat nicht verkennt, dass der Beklagte hierfür die Darlegungs- und Beweislast trägt (vgl. BGH NJW 1998, 1307, 1308; MünchKomm-Oetker, § 249 Rdn. 217 mwN).
  • BayObLG, 10.07.1996 - 3Z BR 78/96

    Ungültigkeit einer Wahl bei Ladungsmängeln

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  • KG, 22.03.2005 - 1 W 263/04

    Vereinsregisterverfahren: Unzulässigkeit der weiteren Beschwerde eines

    Eine Ausnahme wird allerdings dann gemacht, wenn eine Beeinträchtigung von Individualrechten in Frage steht, die hier in dem Untergang der Mitgliedschaft der Beteiligten zu 3) an dem Beteiligten zu 2) zu sehen wäre, und das Mitglied die zur Beseitigung des Beschlusses möglichen und notwendigen Schritte wie eine nach der Satzung vorgesehene vereinsinterne Überprüfung oder eine Klage vor dem Zivilgericht ergriffen hat (vgl. KGJ 37 A 152, A 154; OLG Zweibrücken WM 1988, 1826, 1827) oder noch ergreifen könnte (vgl. BayObLGZ 1988, 170).
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