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   BayObLG, 11.09.2001 - 3Z BR 251/01   

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https://dejure.org/2001,6030
BayObLG, 11.09.2001 - 3Z BR 251/01 (https://dejure.org/2001,6030)
BayObLG, Entscheidung vom 11.09.2001 - 3Z BR 251/01 (https://dejure.org/2001,6030)
BayObLG, Entscheidung vom 11. September 2001 - 3Z BR 251/01 (https://dejure.org/2001,6030)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Sofortige weitere Beschwerde; Betreuervergütung; Staatskasse; Nachlass; Tod des Betreuten

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Verwertbarkeit von Nachlassgegenständen als Voraussetzung für Anspruch gegen Nachlass

  • Judicialis

    BGB § 1836 d

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1836d
    Vergütung des Betreuers aus dem Nachlass des Betreuten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • AG Bad Neustadt/Saale - XVII 43/01
  • LG Schweinfurt - 22 T 127/01
  • BayObLG, 11.09.2001 - 3Z BR 251/01

Papierfundstellen

  • Rpfleger 2002, 313
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BayObLG, 14.07.1999 - 3Z BR 162/99

    Vergütung eines Berufsbetreuers aus dem Nachlass des Betroffenen

    Auszug aus BayObLG, 11.09.2001 - 3Z BR 251/01
    Stirbt der Betreute, wird der Vergütungsanspruch des Betreuungsvereins zur Nachlassverbindlichkeit im Sinne des § 1965 BGB (vgl. BayObLG FamRZ 1999, 1609/1610).
  • LG Koblenz, 06.03.1995 - 2 T 102/95
    Auszug aus BayObLG, 11.09.2001 - 3Z BR 251/01
    Dies ist nur gewährleistet, wenn die Ansprüche auf Aufwendungsersatz und Vergütung von dem Verpflichteten, wenn auch nicht sofort, so doch in angemessener Zeit erfüllt werden können (vgl. LG Koblenz FamRZ 1995, 1444/1445; Staudinger/Engler BGB 13. Aufl. § 1835 Rn, 51) oder, soweit dies nicht der Fall ist, zunächst die Staatskasse hierfür aufkommt (vgl. BayObLGZ 1997, 301/303).
  • LG Oldenburg, 14.07.2000 - 8 T 558/00

    Zahlung der Vergütung einer Betreuerin aus der Staatskasse; Beurteilung der

    Auszug aus BayObLG, 11.09.2001 - 3Z BR 251/01
    Hieran fehlt es insbesondere, wenn der Verwertung ein rechtliches oder tatsächliches Hindernis entgegensteht (vgl. Schellhorn BSHG 15. Aufl. § 88 Rn. 12) oder sie nicht in angemessener Zeit durchgeführt werden kann (vgl. BayobLG Fam.RZ 1999, 1234; LG Oldenburg FamRZ 2001, 309; vgl. auch Kunz in Oestreicher/Schelter/Kunz/Decker BSHG § 88 Rn. 3).
  • BayObLG, 14.03.2001 - 3Z BR 28/01

    Vergütung des Betreuers nach dem Tod des Betreuten

    Auszug aus BayObLG, 11.09.2001 - 3Z BR 251/01
    a) Auch nach dem Tod des Betreuten fällt die Bewilligung und die förmliche Festsetzung einer noch ausstehenden Vergütung des Betreuungsvereins in die Zuständigkeit des Vormundschaftsgerichts (BayObLGZ 2001, 65).
  • BayObLG, 09.10.1997 - 3Z BR 225/97

    Mittellosigkeit des Betreuten - Vergütungsanspruch des Betreuers bei überlanger

    Auszug aus BayObLG, 11.09.2001 - 3Z BR 251/01
    Dies ist nur gewährleistet, wenn die Ansprüche auf Aufwendungsersatz und Vergütung von dem Verpflichteten, wenn auch nicht sofort, so doch in angemessener Zeit erfüllt werden können (vgl. LG Koblenz FamRZ 1995, 1444/1445; Staudinger/Engler BGB 13. Aufl. § 1835 Rn, 51) oder, soweit dies nicht der Fall ist, zunächst die Staatskasse hierfür aufkommt (vgl. BayObLGZ 1997, 301/303).
  • BayObLG, 19.02.2003 - 3Z BR 21/03

    Haftung der Staatskasse für Betreuervergütung - überschuldeter Erbe und drohende

    In diesen Fällen ist der Staat verpflichtet, zunächst für die Vergütung aufzukommen (vgl. BayObLG BtPrax 2002, 40/41 m. w. N.).

    Der Erbe kann in aller Regel unter Belastung der Eigentumswohnung ein Darlehen aufnehmen und dieses für die Tilgung der Vergütungsforderung verwenden (vgl. den erwähnten Senatsbeschluss BtPrax 2002, 40/41).

    Wird die Betreuung einem Berufsbetreuer oder Betreuungsverein übertragen, korrespondiert zwar mit der Bestellung zum Betreuer die Verpflichtung des Staates, die Erstattung der zum Zweck der Führung der Betreuung gemachten Aufwendungen und die Entlohnung sicherzustellen (vgl. BayObLGZ 1997, 301/303, BayObLG BtPrax 2002, 40).

  • OLG Zweibrücken, 24.01.2002 - 3 W 5/02

    Betreuung: Festsetzung der Vergütung des Berufsbetreuers nach dem Tod des

    Als die Betreute verstarb, verfügte sie nach den rechtsfehlerfreien und daher den Senat als Rechtsbeschwerdegericht bindenden Feststellungen des Landgerichts über ein "Reinvermögen von 18.857, 73 DM", das nach der in der angegriffenen Entscheidung in Bezug genommenen Abrechnung der Beteiligten zu 2) vom 22. November 2000 jedenfalls überwiegend aus leicht verwertbaren Vermögensgegenständen bestand (vgl. hierzu BayObLGZ 2001, 186, 188 f.; BayObLG, Beschluss vom 11. September 2001 - 3Z BR 251/01 -).
  • OLG Hamm, 28.02.2002 - 15 W 155/01
    Dies folgt daraus, dass die Frage, ob die Vergütung und der Aufwendungsersatz durch den Erben aus dem Nachlass zu entrichten sind, oder ob die Staatskasse einzutreten hat, nur einheitlich zu beantworten ist, und zwar nach dem Bestand des Nachlasses (vgl. § 1836 e Abs. 1 Satz 3 1. Halbsatz BGB) unter Berücksichtigung der dem Erben zustehenden Schongrenzen (vgl. § 1836 e Abs. 1 Satz 3 2. Halbsatz BGB i.V.m. § 92 c Abs. 3 BSHG; BayObLG BtPrax 2001, 163; BtPrax 2002, 40).
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