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   BayObLG, 06.03.2003 - 3Z BR 35/03   

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BayObLG, 06.03.2003 - 3Z BR 35/03 (https://dejure.org/2003,9056)
BayObLG, Entscheidung vom 06.03.2003 - 3Z BR 35/03 (https://dejure.org/2003,9056)
BayObLG, Entscheidung vom 06. März 2003 - 3Z BR 35/03 (https://dejure.org/2003,9056)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit einer mit Freiheitsentziehung verbundenen Unterbringung mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bei sonst nicht möglicher Heilbehandlung des Betroffenen; Zulässigkeit der Unterbringung zur Durchführung einer Heilbehandlung zur Abwendung einer drohenden ...

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Anhörung des Betroffenen in Abwesenheit des Betreuers

  • Judicialis

    FGG § 70c; ; FGG § 68 Abs. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGG § 70c § 68 Abs. 4
    Betreuungsrecht: Anwesenheit des Betreuers bei Anhörung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2003, 963
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BayObLG, 15.09.1999 - 3Z BR 221/99

    Unzulässigkeit der Anordnung der vorläufigen Unterbringung, wenn ein Betreuer mit

    Auszug aus BayObLG, 06.03.2003 - 3Z BR 35/03
    aa) Gemäß § 1906 Abs. 1 und 2 BGB ist mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts eine mit Freiheitsentziehung verbundene Unterbringung u.a. zulässig, solange sie zum Wohl des Betroffenen erforderlich ist, weil eine Heilbehandlung notwendig ist, die ohne die Unterbringung des Betroffenen nicht durchgeführt werden kann, und der Betroffene aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung nicht in der Lage ist, die Notwendigkeit von Behandlungsmaßnahmen einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln (vgl. § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB; BayobLG BtPrax 1996, 28/29; FamRZ 2000, 566 ff.).

    Insbesondere muss auch dem psychisch Kranken in gewissen Grenzen die "Freiheit zur Krankheit" belassen bleiben, weshalb die Unterbringung zur Durchführung einer Heilbehandlung nur zulässig ist, wenn sie sich als unumgänglich erweist, um eine drohende gewichtige gesundheitliche Schädigung von dem Kranken abzuwenden (BVerfG aaO; BayObLGZ 1999, 269/272).

  • BVerfG, 23.03.1998 - 2 BvR 2270/96

    Verletzung von GG Art 2 Abs 2 S 2 durch Anordnung einer sofortigen vorläufigen

    Auszug aus BayObLG, 06.03.2003 - 3Z BR 35/03
    Die Erforderlichkeit der Unterbringung ist einer strengen Prüfung am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu unterziehen (BVerfG NJW 1998, 1774/1775).
  • BayObLG, 03.12.1998 - 1Z BR 164/97

    Beschwerdeberechtigung eines Vermächtnisnehmers

    Auszug aus BayObLG, 06.03.2003 - 3Z BR 35/03
    Im Übrigen kann die Würdigung eines Sachverständigengutachtens durch den Tatrichter vom Rechtsbeschwerdegericht lediglich darauf geprüft werden, ob der Tatrichter das Ergebnis des Gutachtens kritiklos hingenommen oder unter Nachvollziehung der Argumentation des Sachverständigen dessen Feststellungen und Schlussfolgerungen selbständig auf ihre Tragfähigkeit geprüft und sich eine eigene Überzeugung gebildet hat (BayObLG FamRZ 1999, 817/818 m.w.N.; Keidel/Meyer-Holz FGG 15. Aufl. § 27 Rn. 43).
  • BayObLG, 24.10.1995 - 3Z BR 300/95

    Voraussetzungen des Unterbringung eines Betreuten gemäß § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB

    Auszug aus BayObLG, 06.03.2003 - 3Z BR 35/03
    aa) Gemäß § 1906 Abs. 1 und 2 BGB ist mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts eine mit Freiheitsentziehung verbundene Unterbringung u.a. zulässig, solange sie zum Wohl des Betroffenen erforderlich ist, weil eine Heilbehandlung notwendig ist, die ohne die Unterbringung des Betroffenen nicht durchgeführt werden kann, und der Betroffene aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung nicht in der Lage ist, die Notwendigkeit von Behandlungsmaßnahmen einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln (vgl. § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB; BayobLG BtPrax 1996, 28/29; FamRZ 2000, 566 ff.).
  • BayObLG, 02.06.2004 - 3Z BR 111/04

    Genehmigungsfähigkeit der geschlossenen Unterbringung eines alkohol- und

    Die Genehmigung ist auch zu erteilen, wenn eine Heilbehandlung des Betroffenen notwendig ist, jedoch ohne Unterbringung nicht durchgeführt werden kann, weil der Betroffene aufgrund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung nicht in der Lage ist, die Notwendigkeit von Behandlungsmaßnahmen einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln (§ 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB; vgl. BayObLG BtPrax 1996, 28/29; FamRZ 2000, 566 ff.; FamRZ 2003, 963).
  • BayObLG, 03.03.2004 - 3Z BR 52/04

    Unterbringungsgenehmigung zur Vermeidung einer lebensbedrohenden Selbstgefährdung

    Die Genehmigung ist auch zu erteilen, wenn eine Heilbehandlung des Betroffenen notwendig ist, jedoch ohne Unterbringung nicht durchgeführt werden kann, weil der Betroffene aufgrund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung nicht in der Lage ist, die Notwendigkeit von Behandlungsmaßnahmen einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln (§ 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB; vgl. BayObLG BtPrax 1996, 28/29; FamRZ 2000, 566 ff.; FamRZ 2003, 963).
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