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   BayObLG, 09.03.1995 - 3Z BR 365/94   

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https://dejure.org/1995,4316
BayObLG, 09.03.1995 - 3Z BR 365/94 (https://dejure.org/1995,4316)
BayObLG, Entscheidung vom 09.03.1995 - 3Z BR 365/94 (https://dejure.org/1995,4316)
BayObLG, Entscheidung vom 09. März 1995 - 3Z BR 365/94 (https://dejure.org/1995,4316)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Qualifikation von Landgerichtsärzten in Bayern für die Erstellung von Gutachten in Betreuungsverfahren; Voraussetzungen der Ablehnung eines Antrags auf Aufhebung einer Betreuung; Voraussetzungen für die Bestellung eines Betreuers; Möglichkeit eines Betreuten zur freien ...

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Landgerichtsärzte, Aufhebung der Betreuung, Fehlen freier Willensbestimmung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzung für die Fortsetzung einer Betreuung entgegen eines Antrags auf deren Aufhebung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 1995, 1519 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • BayObLG, 21.01.1993 - 3Z BR 7/93

    Unterbringung; Betreuter; Psychische Erkrankung; Willen; Bestimmen;

    Auszug aus BayObLG, 09.03.1995 - 3Z BR 365/94
    Die Würdigung von Sachverständigengutachten ist Sache der freien tatrichterlichen Beweiswürdigung und vom Rechtsbeschwerdegericht nur dahin überprüfbar, ob der Tatrichter den maßgeblichen Sachverhalt erforscht (§ 12 FGG ) und bei der Erörterung des Beweisstoffes alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat (§ 25 FGG ), ob seine Beweiswürdigung in sich widerspruchsfrei ist und nicht gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstößt, ferner ob die Beweisanforderungen vernachlässigt oder überspannt worden sind (BayObLGZ 1993, 18/19 f. m.w.Nachw.).
  • BayObLG, 19.06.1986 - BReg. 3 Z 165/85

    Beleg der Sachkunde eines Arztes zur Begutachtung der Geschäftsfähigkeit eines

    Auszug aus BayObLG, 09.03.1995 - 3Z BR 365/94
    Der Sachverständige ist als Landgerichtsarzt in Bayern ohnehin für die Erstellung von Gutachten im Bereich des Betreuungsrechts qualifiziert (vgl. BGH NJW 1970, 1981; BayObLGZ 1986, 214/217 und 338/340; 1993, 63/65).
  • BayObLG, 04.02.1993 - 3Z BR 11/93

    Einwilligungsvorbehalt; Betreuter; Psychische Erkrankung; Willen; Bestimmen;

    Auszug aus BayObLG, 09.03.1995 - 3Z BR 365/94
    Der Sachverständige ist als Landgerichtsarzt in Bayern ohnehin für die Erstellung von Gutachten im Bereich des Betreuungsrechts qualifiziert (vgl. BGH NJW 1970, 1981; BayObLGZ 1986, 214/217 und 338/340; 1993, 63/65).
  • BayObLG, 25.11.1993 - 3Z BR 190/93

    Sachverständigengutachten; Würdigung; Gutachten; Einholen; Sachkunde;

    Auszug aus BayObLG, 09.03.1995 - 3Z BR 365/94
    Das Landgericht hat zwar nicht ausdrücklich festgestellt, daß der Betroffene nicht in der Lage ist, in den bestimmten Aufgabenkreisen seinen Willen frei zu bestimmen, was Voraussetzung für die Bestellung eines Betreuers und auch für die Ablehnung eines Antrags auf Aufhebung einer Betreuung ist (vgl. BayObLGZ 1993, 209; 1994 Nr. 73 und BtPrax 1994, 59 = FamRZ 1994, 720 - je zu § 1896 BGB ).
  • BGH, 16.06.1970 - 1 StR 27/70

    Anforderungen an die Verletzung des Verfahrensrecht und des sachlichen Rechts bei

    Auszug aus BayObLG, 09.03.1995 - 3Z BR 365/94
    Der Sachverständige ist als Landgerichtsarzt in Bayern ohnehin für die Erstellung von Gutachten im Bereich des Betreuungsrechts qualifiziert (vgl. BGH NJW 1970, 1981; BayObLGZ 1986, 214/217 und 338/340; 1993, 63/65).
  • BGH, 18.12.2013 - XII ZB 460/13

    Rechtliche Betreuung: Bestellung eines Rechtsanwalts auf Wunsch des Betroffenen

    Das ist schon der Fall, wenn eines der die Betreuung begründenden Tatbestandsmerkmale weggefallen ist (BayObLG BtPrax 2005, 69 und BayObLG Beschluss vom 9. März 1995 - 3Z BR 365/94 - juris Rn. 7).
  • BayObLG, 04.02.1997 - 3Z BR 8/97

    Betreuuerbestellung und Einwilligungsvorbehalt bei drohender Verschuldung des

    Die Qualifikation des Landgerichtsarztes als Sachverständiger steht außer Zweifel (BayObLG FamRZ 1995, 1519 ).
  • BayObLG, 26.02.1997 - 3Z BR 55/97

    Verfahren über Antrag auf Aufhebung der Betreuung - Ablehnung bei psychisch

    b) Sachlich-rechtlich hat das Landgericht beachtet, daß ein Antrag auf Aufhebung der Betreuung nur zurückgewiesen werden darf, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung eines Betreuers gemäß § 1896 BGB noch vorliegen (vgl. BayObLG FamRZ 1995, 1519 [LS]).

    Die Qualifikation des Sachverständigen als Landgerichtsarzt und zudem Facharzt für Psychiatrie steht außer Zweifel (vgl. BGH NJW 1970, 1981; BayObLGZ 1993, 63, 65; FamRZ 1995, 1519 ).

  • BGH, 16.10.2013 - XII ZB 320/13

    Betreuung: Landgerichtsarzt als Sachverständiger; erneute Anhörung des

    Die in Bayern bestellten Landgerichtsärzte (Art. 5 Abs. 3 des bayerischen Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetzes vom 24. Juli 2003 [GVBl S. 452] iVm § 4 der Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst vom 9. September 1986 [GVBl S. 316]) entsprechen aufgrund ihres Ausbildungsganges und ihrer besonderen praktischen Erfahrungen üblicherweise den Anforderungen, die § 280 Abs. 1 Satz 2 FamFG an die Sachkunde des Sachverständigen stellt (Keidel/Budde FamFG 17. Aufl. § 280 Rn. 10; vgl. auch BayObLGZ 1986, 214, 217; BayObLG FamRZ 1993, 851, 852 und FamRZ 1995, 1519 [Ls.]).
  • BayObLG, 24.11.2004 - 3Z BR 227/04

    Vormundschaftsgerichtliche Entscheidung über Fortbestand laufender Betreuung mit

    Ein Antrag auf Aufhebung kann daher nur abgelehnt werden, wenn alle genannten Voraussetzungen noch vorliegen (vgl. BayObLG FamRZ 1995, 1519).
  • BayObLG, 09.04.2002 - 3Z BR 65/02

    Erneutes Gutachten bei Aufhebung der Betreuung

    Der Antrag auf Aufhebung kann daher nur abgelehnt werden, wenn alle genannten Voraussetzungen noch vorliegen (vgl. BayObLG FamRZ 1995, 1519).
  • BayObLG, 12.05.2004 - 3Z BR 93/04

    Verhältnis von Betreuerbestellung zur Möglichkeit einer Vollmachtserteilung als

    Deshalb bedarf es im Allgemeinen deren Darlegung, sofern diese Kenntnisse nicht, wie bei Landgerichtsärzten (vgl. BayObLG FamRZ 1995, 1519 ) oder bei nicht lediglich zu Ausbildungszwecken in psychiatrischen Kliniken oder Bezirkskrankenhäusern beschäftigten Medizinern, bereits durch die Funktionsbezeichnung belegt werden.
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