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   BayObLG, 28.05.1998 - 3Z BR 66/98   

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BayObLG, 28.05.1998 - 3Z BR 66/98 (https://dejure.org/1998,6596)
BayObLG, Entscheidung vom 28.05.1998 - 3Z BR 66/98 (https://dejure.org/1998,6596)
BayObLG, Entscheidung vom 28. Mai 1998 - 3Z BR 66/98 (https://dejure.org/1998,6596)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit des polizeilichen Gewahrsams zur Verhinderung einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1999, 106
  • BayObLGZ 1998 Nr. 36
  • BayObLGZ 1998, 133
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • VerfGH Bayern, 02.08.1990 - 3-VII-89

    Stellungnahme des Bayerischen Senats

    Auszug aus BayObLG, 28.05.1998 - 3Z BR 66/98
    Nach dieser verfassungsrechtlich unbedenklichen (vgl. VerfGH 43, 107/108 = NVwZ 1991, 664 ) Regelung kann die Polizei eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn das unerläßlich ist, um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit zu verhindern.

    Denn für die Allgemeinheit von Bedeutung ist im allgemeinen nicht, gegen welche Einzelnorm verstoßen ist, sondern wie schwerwiegend die Auswirkungen auf schützenswerte Rechtsgüter sind, die sich aus dem Verstoß ergeben können (vgl. VerfGH 43, 107/128 f.), und welches Gewicht diesen Rechtsgütern zukommt.

    Da nur Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit einen Gewahrsam rechtfertigen können, setzt dessen Anordnung zur Verhinderung von Ordnungswidrigkeiten eine besonders sorgfältige Abwägung der Gefahren für das zu schützende Rechtsgut mit dem Grundrecht der Freiheit der Person voraus ( VerfGH 43, 107/128; vgl. auch BVerwGE 45, 51/59 f.).

  • BVerwG, 26.02.1974 - I C 31.72

    Demonstration in amerikanischen Wohngebieten - Art. 2 Abs. 2, 104 Abs. 2 GG,

    Auszug aus BayObLG, 28.05.1998 - 3Z BR 66/98
    Da nur Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit einen Gewahrsam rechtfertigen können, setzt dessen Anordnung zur Verhinderung von Ordnungswidrigkeiten eine besonders sorgfältige Abwägung der Gefahren für das zu schützende Rechtsgut mit dem Grundrecht der Freiheit der Person voraus ( VerfGH 43, 107/128; vgl. auch BVerwGE 45, 51/59 f.).
  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81

    Brokdorf

    Auszug aus BayObLG, 28.05.1998 - 3Z BR 66/98
    Im Vordergrund stehen in diesem Zusammenhang die unter dem Begriff der "öffentlichen Sicherheit" zusammengefaßten zentralen Rechtsgüter, wie Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre, Eigentum und Vermögen des Einzelnen sowie die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der staatlichen Einrichtungen (BVerfGE 69, 315/352), welche die Polizei vor drohenden Gefahren gemäß Art. 2 Abs. 1 PAG zu schützen hat.
  • BayObLG, 10.02.1999 - 3Z BR 25/99

    Unerlässlichkeit eines Platzverweises

    Geboten ist eine besonders sorgfältige Abwägung zwischen dem verfassungsrechtlich geschützten Freiheitsanspruch des Betroffenen und dem öffentlichen Interesse an der Wahrung von Recht und Ordnung (vgl. BVerwGE 45, 51/59, 61; BayObLGZ 1998, 133/136; Berner/Köhler Art. 17 Rn.12).

    Damit stellte die Teilnahme an einer der durch ihn verbotenen Veranstaltungen eine Ordnungswidrigkeit dar (Art. 11 Abs. 2 Satz 3 PAG , § 29 Abs. 1.Nr. 1 Versamm1G), und zwar in Anbetracht der vom Landratsamt festgestellten Gefahren eine solche von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit (vgl. zu diesem Begriff BayObLGZ 1998, 133 und BayLT-Plenarprotokoll 11/6298).

  • OLG Schleswig, 28.04.2003 - 2 W 207/02

    Polizeigewahrsam vor Abschiebehaft

    Der Zusatz im Gesetz "von erheblicher Bedeutung" bezieht sich entgegen der Meinung des Betroffenen nach Wortlaut und Sinn nicht auf "Straftat", sondern nur auf "Ordnungswidrigkeit" (BayObLG NVwZ 1999, 106).
  • OLG Köln, 01.10.2004 - 16 Wx 195/04

    Feststellung der Rechtswidrigkeit einer vorläufigen Festnahme durch die

    Das Merkmal der "erheblichen Bedeutung für die Allgemeinheit" schließlich, bezieht sich nur auf Fälle ordnungswidrigen Handelns, während es bei Straftaten nicht auf deren Gewicht ankommt (vgl. BayObLG NVwZ 1999, 106; OLG Schleswig a. a. O.).
  • BVerfG, 16.09.1998 - 1 BvR 1276/98

    Mindestanforderungen an eine Verfassungsbeschwerde

    In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn H ..., des Herrn B ..., des Herrn L ..., der Frau M ... - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Frank Niepel und Partner, Volkartstraße 2, München - gegen a) den Beschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 28. Mai 1998 - 3Z BR 66/98 -, b) den Beschluß des Landgerichts Memmingen vom 15. Januar 1998 - 4 T 1345/90 - 4 T 1348/90 -, c) die Beschlüsse des Amtsgerichts Günzburg vom 6. August 1990 - Gs 243/90, Gs 244/90, Gs 245/90 und Gs 246/90 - hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Papier und die Richter Grimm, Hömig gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 16. September 1998 einstimmig beschlossen:.
  • OLG München, 02.10.2008 - 34 Wx 10/08

    Ingewahrsamnahme: Pflicht zu Anhörung eines Betroffenen im Rahmen einer

    Diese Einschränkung bezieht sich nur auf Ordnungswidrigkeiten (BayObLG vom 28.5.1998, 3 Z BR 66/98 = NVwZ 1999, 106).
  • VG Karlsruhe, 10.06.2002 - 12 K 179/01

    Blockadeaktion vor Kernkraftwerk - Gewahrsamnahme durch Polizei

    Ob die Aufrechterhaltung des polizeilichen Gewahrsams darüber hinaus auch zur Durchsetzung der Rechtsordnung angesichts der wiederholten Missachtung des Gesetzesbefehls gem. § 13 Abs. 2 VersG gerechtfertigt war (so das BayObLG München, B. v. 28.05.1998 - 3 ZBR 66/98 -Juris), kann hier offen bleiben.
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