Rechtsprechung
   VGH Bayern, 20.09.2018 - 3 ZB 15.763   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,33304
VGH Bayern, 20.09.2018 - 3 ZB 15.763 (https://dejure.org/2018,33304)
VGH Bayern, Entscheidung vom 20.09.2018 - 3 ZB 15.763 (https://dejure.org/2018,33304)
VGH Bayern, Entscheidung vom 20. September 2018 - 3 ZB 15.763 (https://dejure.org/2018,33304)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,33304) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    VwGO § 124 Abs. 2; BeamtStG § 48; Art. 18 Abs. 2 BayKiBiG a.F.
    Verstoß gegen die Pflicht zur Beachtung und Wahrung einer Ausschlussfrist für Förderanträge, hier: Betriebskostenzuschuss für Kindertagesstätte

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Nicht rechtzeitiges Abrufen staatlicher Fördermittel; Grob fahrlässige Verletzung der einem leitenden Beamten obliegenden Dienstpflicht zur Wahrung der Ausschlussfrist

  • rewis.io

    Verstoß gegen die Pflicht zur Beachtung und Wahrung einer Ausschlussfrist für Förderanträge, hier: Betriebskostenzuschuss für Kindertagesstätte

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beamtenrecht; Schadensersatz; Förderanspruch; Versäumung der Antragsfrist; Grobe Fahrlässigkeit; Fürsorgepflicht

  • rechtsportal.de

    BeamtStG § 48 ; KiBiG Art. 18 Abs. 2
    Nicht rechtzeitiges Abrufen staatlicher Fördermittel; Grob fahrlässige Verletzung der einem leitenden Beamten obliegenden Dienstpflicht zur Wahrung der Ausschlussfrist

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (18)

  • VGH Bayern, 27.06.2011 - 12 ZB 10.1363

    Bayerisches Kinderbildungs- und Betreuungsgesetz; Antrag auf Zulassung der

    Auszug aus VGH Bayern, 20.09.2018 - 3 ZB 15.763
    Aufgrund dessen hat der Freistaat Bayern mit rechtskräftig gewordenem Bescheid vom 2. November 2009 die Bewilligung von staatlichen Fördermitteln in Höhe von 187.918,96 EUR abgelehnt und die an die Beklagte mit Bescheid des Landratsamts E. vom 22. Oktober 2007 geleisteten Abschlagszahlungen in Höhe von insgesamt 170.949,06 EUR zurückgefordert (vgl. dazu im Einzelnen VG Ansbach, U.v. 1.4.2010 - AN 16 K 09.02317 sowie BayVGH, B.v. 27.6.2011 - 12 ZB 10.1363 ).

    Gemäß Art. 18 Abs. 2 BayKiBiG a.F. hat die Gemeinde für Kindertageseinrichtungen, die die Fördervoraussetzungen nach Art. 19 BayKiBiG erfüllen, einen gesetzlichen Förderanspruch gegen den Staat nach Maßgabe von Art. 21 BayKiBiG, wenn sie den vollständigen Förderantrag bis 30. Juni des auf den Bewilligungszeitraum folgenden Jahres stellt (vgl. BayVGH, B.v. 27.6.2011 a.a.O. Rn. 10).

    Daran ändert auch nichts, dass die damit befassten Gerichte diesbezüglich von einem der Beklagten zuzurechnenden Verschulden des Klägers ausgegangen sind, da sich diese Ausführungen lediglich auf die Frage, ob trotz Versäumung der Ausschlussfrist Wiedereinsetzung zu gewähren sei, bezogen (vgl. BayVGH, B.v. 27.6.2011 a.a.O. Rn. 12 ff.).

    Das Vorgehen, Abschlagszahlungen auf zu erwartende Zuschüsse im laufenden Bewilligungszeitraum zu leisten und nach Ende des Bewilligungszeitraums bei Vorliegen aller Nachweise die Höhe der Förderung zu prüfen und endgültig abzurechnen, entspricht auch der üblichen Förderpraxis (vgl. BayVGH, B.v. 27.6.2011 a.a.O. Rn. 6).

    2.4 Soweit sich der Kläger darauf beruft, das Verwaltungsgericht habe ein etwaiges Mitverschulden der Beklagten gemäß § 254 BGB nicht geprüft, obwohl die Gerichte im Vorprozess ein der Beklagten zuzurechnendes Organisationsverschulden wegen der fehlenden generellen Vertretungsregelung für den Kläger bejaht hätten (vgl. BayVGH, B.v. 27.6.2011 a.a.O. Rn. 15), legt er ebenfalls keine Zulassungsgründe i.S.d. § 124 Abs. 2 VwGO dar.

  • BVerwG, 17.09.1964 - II C 147.61

    Dienstunfall

    Auszug aus VGH Bayern, 20.09.2018 - 3 ZB 15.763
    Die Beklagte konnte den Schadensersatzanspruch nach vorheriger Anhörung des Klägers (Art. 28 BayVwVfG) auch mit Leistungsbescheid einfordern (vgl. BVerwG, U.v. 17.9.1964 - II C 147.61 - juris Rn. 9; U.v. 19.7.2001 - 2 C 42.00 - juris Rn. 10).

    Dies setzt aber einen nach Grund und Höhe bereits feststehenden Schadensersatzanspruch voraus (st. Rspr., vgl. BVerwG, U.v. 17.9.1964 a.a.O. Rn. 18 ff.; U.v. 29.4.2004 - 2 C 2.03 - juris Rn. 18; ebenso BGH, U.v. 28.10.1993 - III ZR 67/92 - juris Rn. 34).

    Das Erstgericht ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 17.9.1964 - II C 147.61 - juris Rn. 18 ff.) zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagte auch unter Fürsorgegesichtspunkten den Schadensersatzanspruch gegen den Kläger in voller Höhe geltend machen kann, da dieser grob fahrlässig handelte, und ein ggf. extrem hoher, existenzvernichtender Schaden, der - ausnahmsweise - zu einem (teilweisen) Absehen von der Geltendmachung der Forderung führen kann, von der Beklagten ggf. im Rahmen der Durchsetzung des Anspruchs zu prüfen ist.

    Wenn der Kläger demgegenüber ausführt, die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. September 1964 (Az. II C 147.61) sei infolge der späteren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Haftungsbeschränkung im Arbeitsverhältnis (vgl. BAG, B.v. 12.6.1992 - GS 1/89 - BAGE 70, 337) überholt, legt er keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des Urteils dar.

  • BGH, 21.10.2004 - III ZR 254/03

    Zur Haftung des Jugendamts bei Mißhandlung von Pflegekindern durch Pflegeeltern

    Auszug aus VGH Bayern, 20.09.2018 - 3 ZB 15.763
    Hinsichtlich des erforderlichen Zurechnungszusammenhangs zwischen der Amts-/Dienstpflichtverletzung und dem Schaden ist zu fragen, welchen Verlauf die Dinge bei pflichtgemäßem Verhalten des Beamten genommen hätten (vgl. BGH, U.v. 21.10.2004 - III ZR 254/03 - juris Rn. 22).

    Es obliegt grundsätzlich dem Geschädigten, darzulegen, in welcher für ihn günstigen Weise das Geschehen bei Vornahme der gebotenen Amts-/Diensthandlung verlaufen wäre, wobei allerdings nach § 287 ZPO eine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Schaden auf der Pflichtverletzung beruht, ausreicht (BGH, U.v. 21.10.2004 a.a.O. Rn. 31).

  • BVerwG, 29.04.2004 - 2 C 2.03

    Zivildienstrecht; Schadensersatzanspruch des Trägers der Beschäftigungsstelle

    Auszug aus VGH Bayern, 20.09.2018 - 3 ZB 15.763
    Dies setzt aber einen nach Grund und Höhe bereits feststehenden Schadensersatzanspruch voraus (st. Rspr., vgl. BVerwG, U.v. 17.9.1964 a.a.O. Rn. 18 ff.; U.v. 29.4.2004 - 2 C 2.03 - juris Rn. 18; ebenso BGH, U.v. 28.10.1993 - III ZR 67/92 - juris Rn. 34).

    Entgegen seiner Annahme ist die o.g. Entscheidung durch die von ihm zitierte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht etwa obsolet geworden, sondern vom Bundesverwaltungsgericht in der Folge bestätigt worden (vgl. etwa BVerwG, U.v. 29.4.2004 - 2 C 2.03 - juris Rn. 18).

  • BGH, 28.10.1993 - III ZR 67/92

    Rechtsstellung eines Beamten bei Verursachung eines Unfalls unter Verletzung von

    Auszug aus VGH Bayern, 20.09.2018 - 3 ZB 15.763
    Dies setzt aber einen nach Grund und Höhe bereits feststehenden Schadensersatzanspruch voraus (st. Rspr., vgl. BVerwG, U.v. 17.9.1964 a.a.O. Rn. 18 ff.; U.v. 29.4.2004 - 2 C 2.03 - juris Rn. 18; ebenso BGH, U.v. 28.10.1993 - III ZR 67/92 - juris Rn. 34).

    Sie wird in der Sache auch vom Bundesgerichtshof geteilt (vgl. etwa BGH, U.v. 28.10.1993 - III ZR 67/92 - juris Rn. 34) und liegt - nach wie vor - der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zur Haftung des Beamten bei grob fahrlässigem Handeln zugrunde (vgl. etwa OVG LSA, U.v. 20.2.2014 - 1 L 51/12 - juris Rn. 76).

  • BVerwG, 02.02.2017 - 2 C 22.16

    Dienstherr nicht verpflichtet, zur Abwendung einer Falschbetankung eines

    Auszug aus VGH Bayern, 20.09.2018 - 3 ZB 15.763
    Die in § 48 Satz 2 BeamtStG angeordnete gesamtschuldnerische Haftung mehrerer für den Schaden verantwortlicher Beamter dient nicht dem Schuldnerschutz, sondern dem öffentlichen Interesse an der Durchsetzung der Forderung des Dienstherrn, so dass es i.d.R. ermessensfehlerfrei ist, wenn der Dienstherr einen von mehreren Beamten, die gemeinsam den Schaden verursacht haben, in voller Höhe zum Schadensersatz heranzieht (vgl. BVerwG, U.v. 2.2.2017 - 2 C 22.16 - juris Rn. 32).

    2.5.1 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Erstgerichts i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO werden damit schon deshalb nicht dargetan, weil der Dienstherr aufgrund der Fürsorgepflicht (§ 45 BeamtStG) grundsätzlich nicht gehalten ist, durch technische oder organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass es erst gar nicht zu grob fahrlässigen Schädigungen durch den Beamten kommen kann (vgl. BVerwG, U.v. 2.2.2017 a.a.O. Rn. 20).

  • BVerwG, 08.10.1986 - 2 B 115.85

    Beamtenrecht - Pflichtverletzung - Haftung - Verjährung

    Auszug aus VGH Bayern, 20.09.2018 - 3 ZB 15.763
    Durch die verspätete Stellung des Förderantrags hat der Kläger das Vermögen der Beklagten unmittelbar geschädigt, weil dadurch deren Förderanspruch gegen den Staat erloschen ist, wobei der Schaden mit Ablauf der Ausschlussfrist eingetreten ist (vgl. BVerwG, B.v. 8.10.1986 - 2 B 115.85 - juris Rn. 2).

    Die Beklagte hat nach Art. 18 Abs. 2 BayKiBiG a.F. einen Förderanspruch gegenüber dem Staat, wenn sie den vollständigen Antrag bis 30. Juni des auf den Bewilligungszeitraum folgenden Jahres einreicht, so dass der Kläger mit der rechtzeitigen Beantragung staatlicher Fördergelder ausschließlich die Interessen der Beklagten wahrzunehmen hatte, der durch die verspätete Stellung des Antrags unmittelbar ein Schaden an ihrem Vermögen, das auch Forderungen gegen Dritte umfasst, entstanden ist (vgl. BVerwG, B.v. 8.10.1986 a.a.O.).

  • BGH, 25.09.2003 - III ZR 362/02

    Drittbezogenheit von Amtspflichten des Finanzamts bei Festsetzung der

    Auszug aus VGH Bayern, 20.09.2018 - 3 ZB 15.763
    Wirken hingegen der Dienstherr des Beamten und die andere Körperschaft bei der Erfüllung einer ihnen gemeinsam übertragenen Aufgabe gleichsinnig und nicht in Vertretung einander widerstreitender Interessen derart zusammen, dass sie als Teil eines einheitlichen Ganzen erscheinen, dann können die Pflichten, die dem Beamten im Interesse der Förderung des gemeinsamen Zwecks obliegen, nicht als drittgerichtete Amtspflichten angesehen werden (vgl. BGH, B.v. 25.9.2003 - III ZR 362/02 - juris Rn. 3).
  • BAG, 12.06.1992 - GS 1/89

    Haftung des Arbeitnehmers

    Auszug aus VGH Bayern, 20.09.2018 - 3 ZB 15.763
    Wenn der Kläger demgegenüber ausführt, die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. September 1964 (Az. II C 147.61) sei infolge der späteren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Haftungsbeschränkung im Arbeitsverhältnis (vgl. BAG, B.v. 12.6.1992 - GS 1/89 - BAGE 70, 337) überholt, legt er keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des Urteils dar.
  • BVerwG, 16.07.1998 - 2 C 12.98

    Schadenersatzpflicht des Beamten, Anforderungen an Feststellung wiederholter

    Auszug aus VGH Bayern, 20.09.2018 - 3 ZB 15.763
    Demgemäß trägt der Dienstherr bei Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs gegenüber einem Beamten durch Leistungsbescheid grundsätzlich die materielle Beweislast (vgl. SächsOVG, B.v. 14.5.2001 - 2 Bs 133/00 - juris Rn. 6), wobei ihm in entsprechender Anwendung die Beweiserleichterungen des § 287 ZPO zugutekommen (vgl. BVerwG, U.v. 16.7.1998 - 2 C 12.98 - juris Rn. 26).
  • BGH, 13.06.1996 - IX ZR 233/95

    Prüfungsmaßstab im Regreßprozeß bei Führung des Ausgangsverfahrens nach dem

  • OVG Sachsen, 14.05.2001 - 2 BS 133/00

    Erlass einer Gewerbesteuer; Rechtswidriger Erlass von Steuern; Steuerbescheid;

  • BVerwG, 18.02.1981 - 2 B 4.80

    Haftung des Beamten gegenüber dem Dienstherrn - Haftung für Eigenschäden des

  • OVG Sachsen-Anhalt, 20.02.2014 - 1 L 51/12

    Inregressnahme eines Beamten aufgrund grob fahrlässiger Dienstpflichtverletzung

  • OVG Sachsen, 30.09.2015 - 4 A 459/14

    Eigenbetrieb, Unternehmen, hoheitliche Maßnahme, Art der Tätigkeit,

  • VerfGH Bayern, 01.02.2016 - 75-VI-14

    Übernahme des Defizits eines kirchlichen Kindergartens

  • BGH, 23.09.1992 - I ZB 3/92

    Keine Rechtswegprüfung bei Rechtsmittelentscheidung in der Hauptsache

  • VG Ansbach, 01.04.2010 - AN 16 K 09.02317

    Materiell-rechtliche Ausschlussfrist; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

  • VGH Bayern, 28.12.2021 - 3 ZB 19.1398

    Schadensersatzpflicht des Beamten wegen schuldhafter Dienstpflichtverletzung

    Da Stundung, Niederschlagung und Erlass vollstreckungsrechtliche Instrumente darstellen, setzt sich das Urteil nicht in Widerspruch zu der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach der Dienstherr im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens zu prüfen hat, ob und ggf. in welcher Höhe er schutzwürdigen Interessen des Beamten durch (teilweise) Stundung, Niederschlagung oder Erlass der Forderung nach Art. 59 BayHO bzw. § 32 KommHV-Kameralistik Rechnung trägt, wenn eine grob fahrlässige Dienstpflichtverletzung im Einzelfall zu einem extrem hohen, existenzvernichtenden Schaden führen kann (stRspr, vgl. BayVGH, B.v. 20.9.2018 - 3 ZB 15.763 - juris Rn. 8; BVerwG, U.v. 29.4.2004 - 2 C 2.03 - juris Rn. 18; ebenso BGH, U.v. 28.10.1993 - III ZR 67/92 - juris Rn. 34).
  • VG Ansbach, 18.03.2019 - AN 1 S 17.02405

    Schadensersatz bei Verstoß gegen versorgungsrechtliche Anzeigepflicht

    Fürsorgeaspekten wird regelmäßig schon dadurch Rechnung getragen, dass die Haftung des Beamten nach § 48 Satz 1 BeamtStG von vornherein auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt ist (vgl. BayVGH, B.v. 20.9.2018 - 3 ZB 15.763 -, juris Rn. 8; May in Schütz/Maiwald, Beamtenrecht, § 48 Rn. 71; Conrad in Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, § 48 BeamtStG Rn. 86).

    Kann eine grob fahrlässige Dienstpflichtverletzung im Einzelfall zu einem extrem hohen, existenzvernichtenden Schaden führen, hat der Dienstherr im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens allerdings zu prüfen, ob und ggf. in welcher Höhe er schutzwürdigen Interessen des Beamten durch (teilweise) Stundung, Niederschlagung oder Erlass der Forderung nach Art. 59 BayHO bzw. § 32 KommHV-Kameralistik Rechnung trägt (BayVGH, B.v. 20.9.2018 - 3 ZB 15.763 -, juris Rn. 8).

  • VGH Bayern, 19.02.2024 - 3 C 24.127

    Streitwertbeschwerde, Subjektive (passive) Klagehäufung, Verfahrenstrennung,

    Dementsprechend ist es regelmäßig ermessensfehlerfrei, wenn der Dienstherr auch mehrere Gesamtschuldner ungeachtet ihrer Verschuldens- und Verursachungsbeiträge in voller Höhe zum Schadensersatz heranzieht (BVerwG, U.v. 2.2.2017 - 2 C 22.16 - juris Rn. 33; BayVGH, B.v. 20.9.2018 - 3 ZB 15.763 - juris Rn. 7; Conrad in Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: Juli 2023, § 48 BeamtStG Rn. 90).
  • VG Kassel, 27.04.2022 - 1 K 1144/13

    Schadensersatzansprüche gegen Bürgermeister

    Ihm können aber aus dem Rechtsgedanken des § 280 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) oder des § 287 Zivilprozessordnung (ZPO) Beweiserleichterungen zugutekommen, was dann auch im Zusammenhang mit der kausalen Schadensentstehung von Bedeutung ist (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 20.09.2018 - 3 ZB 15.763 -, juris Rn. 39).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht