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   BayObLG, 10.10.1995 - 3Z BR 205/95   

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BayObLG, 10.10.1995 - 3Z BR 205/95 (https://dejure.org/1995,3107)
BayObLG, Entscheidung vom 10.10.1995 - 3Z BR 205/95 (https://dejure.org/1995,3107)
BayObLG, Entscheidung vom 10. Oktober 1995 - 3Z BR 205/95 (https://dejure.org/1995,3107)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beschwerderecht der Mutter eines Betreuten

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Beschwerdeberechtigung bei Ablehnung der Entlassung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1908b; FGG § 20 Abs. 1, § 57, § 69g, § 69i
    Beschwerderecht der Mutter eines Betreuten bei Ablehnung ihres Antrags, als Betreuerin bestellt zu werden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Nicht als Betreuer eingesetzt - Beschwerderecht?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 1996, 174
  • FamRZ 1996, 508
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Düsseldorf, 14.11.1994 - 3 Wx 494/94

    Vormundschaftsgericht; Entlassung eines Betreuers; Verpflichtung gegenüber

    Auszug aus BayObLG, 10.10.1995 - 3Z BR 205/95
    Das Vormundschaftsgericht ist zur Entlassung des Betreuers nach § 1908b BGB gegebenenfalls nur gegenüber dem Betreuten, nicht jedoch gegenüber dessen Angehörigen verpflichtet (BayObLGZ 1995 Nr. 56; OLG Düsseldorf FamRZ 1995, 483; OLG Hamm, JMBlNW 1963, 121 und FamRZ 1966, 46).

    Die Beschwerdebefugnis aus § 57 Abs. 1 Nr. 9 FGG wird zudem nicht zur Wahrnehmung von Eigeninteressen verliehen (OLG Düsseldorf FamRZ 1995, 483, 484; OLG Hamm JMBlNW 1963, 121).

  • OLG Jena, 17.12.2002 - 6 W 517/02

    Berufsbetreuung; Betreuerwechsel

    Wird im Verfahren gem. § 1908b Abs. 3 BGB, der im vorliegenden Betreuungsverfahren allein in Betracht kommenden Vorschrift, die Entlassung des Betreuers abgelehnt, richtet sich die Beschwerdeberechtigung ausschließlich nach § 20 Abs. 1 FGG (vgl. BGHZ 132, 157 [160]; BayObLG FamRZ 1996, 508).

    Wird im Verfahren gem. § 1908b Abs. 3 BGB, der im vorliegenden Betreuungsverfahren allein in Betracht kommenden Vorschrift, die Entlassung des Betreuers abgelehnt, richtet sich die Beschwerdeberechtigung ausschließlich nach § 20 Abs. 1 FGG (vgl. BGHZ 132, 157 [160]; BayObLG FamRZ 1996, 508).

  • OLG Schleswig, 20.04.2005 - 2 W 250/04

    Beschwerderecht des Betreuers; Bestellung eines neuen Betreuers auf Wunsch des

    Die Beschwerdeberechtigung als nahe Angehörige ergibt sich nicht aus §§ 69 g Abs. 1 Satz 1, 69 i Abs. 3 FGG , weil die abgelehnte Änderung der Auswahl eines Betreuers nicht mit der Bestellung eines Betreuers oder mit der Aufhebung der Betreuung gleichzusetzen ist (BGH NJW 1996, 1825 ; BayObLG NJWE-FER 1998, 250 ; FamRZ 1996, 508 ).

    Sie folgt auch nicht aus § 57 Abs. 1 Nr. 9 FGG , weil diese Norm nicht - auch nicht entsprechend - im Betreuungsrecht anwendbar ist (BGH aaO.; BayObLG FamRZ 1996, 508 ; Keidel/Kayser, FGG , 15. Aufl., § 69 g Rn. 8 m.w.Nw.).

  • OLG Jena, 28.04.2003 - 6 W 136/03

    Beschwerdebefugnis bei Betreuerbestellung

    Dritten, darunter auch nahen Verwandten und - wie hier - dem Ehegatten, steht aus dieser Vorschrift kein Beschwerderecht zu (vgl. Senat, Beschl. vom 17.12.2002, 6 W 517/02; BayObLG FamRZ 1996, 508 mit Nachw.).
  • BayObLG, 30.07.1996 - 3Z BR 149/96

    Persönliche Anhörung zur Vermittlung eines persönlichen Eindrucks vom Betroffenen

    Die angefochtene Entscheidung beeinträchtigt sie auch nicht in ihren Rechten (§ 20 Abs. 1 FGG ), insbesondere hat sie keinen Anspruch darauf, zur Betreuerin bestellt zu werden (vgl. BayObLG MDR 1996, 174 ).
  • OLG Hamm, 30.05.1996 - 15 W 122/96
    Die vom Landgericht zitierte Entscheidung des BayObLG (MDR 1996, 174) betrifft den hier nicht zur Entscheidung anstehenden Fall, daß der Verwandte aufgrund nachträglich eingetretener Umstände eine Änderung der Auswahlentscheidung des Betreuers herbeiführen will und gegen deren Ablehnung ein Rechtsmittel einlegt.
  • BayObLG, 11.07.1997 - 3Z BR 133/97

    Berücksichtigung des Vorschlags des Betreuten bei Bestellung eines neuen

    Ein Beschwerderecht ergibt sich weder aus § 69g Abs. 1 , noch aus § 69i, noch aus § 20 Abs. 1 FGG (vgl. BayObLGZ FamRZ 1996, 508 ; BGH FamRZ 1996, 607 ); § 57 Abs. 1 Nr. 9 FGG ist im Betreuungsrecht nicht anwendbar (vgl. BGH und BayObLG aaO).
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