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   OVG Thüringen, 29.04.2000 - 3 ZEO 336/00   

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https://dejure.org/2000,9985
OVG Thüringen, 29.04.2000 - 3 ZEO 336/00 (https://dejure.org/2000,9985)
OVG Thüringen, Entscheidung vom 29.04.2000 - 3 ZEO 336/00 (https://dejure.org/2000,9985)
OVG Thüringen, Entscheidung vom 29. April 2000 - 3 ZEO 336/00 (https://dejure.org/2000,9985)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Thüringer Verwaltungsgerichtsbarkeit

    GG Art 8; GG Art 21; VersG § 15; VersG § 5 Nr 3; StGB § 223; StGB § 224; StGB § 240; StGB § 241; VwGO § 146 Abs 4; VwGO § 124 Abs 2 Nr 1
    Versammlungsrecht; Versammlungsrecht; Versammlung; Demonstration; Versammlungsverbot; Störer; Zweckveranlasser; Gefährdung; unmittelbare Gefahr; Rechtsgut; Unfriedlichkeit; ernstliche Zweifel; Ergebnis; Abwägung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Versammlung; Demonstration; Versammlungsverbot; Störer; Zweckveranlasser; Gefährdung; Unmittelbare Gefahr; Rechtsgut; Unfriedlichkeit; Ernstliche Zweifel; Ergebnis; Abwägung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2000, 1434 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (13)

  • OVG Thüringen, 12.04.2002 - 3 EO 261/02

    Versammlungsrecht; Versammlungsrecht; Versammlung; Demonstration;

    Im Einzelfall kann ein Versammlungsverbot mithin bereits deswegen gerechtfertigt sein, weil der Veranstalter sich nicht von einem zu erwartenden größeren Kreis gewaltentschlossener Teilnehmer abgrenzt und deshalb die unmittelbare Gefahr eines unfriedlichen Verlaufs der Demonstration billigend in Kauf nimmt (vgl. den Beschluss des Senats vom 29. April 2000 - 3 ZEO 336/00 -, ThürVBl. 2000, 253).

    Von einem Veranstalter kann allerdings verlangt werden, dass er in Fällen wie hier, in denen auf Grund von (Internet-)Aufrufen, selbst wenn sie (auch) von Dritten stammen, mit der Teilnahme einer Vielzahl gewaltbereiter Personen an der Demonstration und daher mit Gewalttätigkeiten auch aus ihr heraus zu rechnen ist, selbst öffentlich deutliche Signale setzt, die auf die Gewaltfreiheit der angemeldeten Versammlung gerichtet sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Juli 2000 - 1 BvR 1245/00 - [zitiert nach Juris], und den Senatsbeschluss vom 29. April 2000 - 3 ZEO 336/00 -, a. a. O.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.01.2001 - 5 B 115/01

    Fackelaufzug der NPD verboten

    vgl. hierzu ausführlich Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 29. April 2000 - 3 ZEO 336/00 -.
  • VG Hamburg, 09.09.2015 - 15 E 4931/15

    Ablehnung des Eilantrags gegen das Verbot der Versammlung "Tag der Patrioten"

    Denn angesichts der Thematik und des Adressatenkreises der Veranstaltung gehört dieser gewaltsuchende Personenkreis durchaus zum angesprochenen Spektrum, so dass seine Teilnahme an der Versammlung für deren Leitung nicht unerwartet oder sogar unerwünscht sein kann (vgl. grundlegend BVerfG, Beschluss vom 14.5.1985, 1 BvR 233/81, BVerfGE 69, 315 ff. juris Rn. 91; vgl. auch Thür. OVG, Beschluss vom 29.4.2000, 3 ZEO 336/00, juris Rn. 7 ff.).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 12.01.2001 - 3 M 5/01

    Durchführung einer Versammlung unter freiem Himmel ; Erlass einer

    Der Antragsgegner verweist in diesem Zusammenhang auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Weimar vom 29.04.2000, 3 ZEO 336/00.

    Der vom Antragsgegner in das Verfahren eingeführte Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Weimar vom 29.04.2000, 3 ZEO 336/00, weicht in der vom Antragsgegner eingereichten und nicht näher bezeichneten Fassung erheblich von der Veröffentlichung des Beschlusses in JURIS ab.

  • VG Gelsenkirchen, 21.02.2017 - 14 K 2217/14

    Auflage; Standkundgebung; Verbot; Versammlung;

    vgl. Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 29. April 2000 - 3 ZEO 336/00 -, juris.
  • OVG Thüringen, 13.02.2002 - 3 EO 123/02

    Versammlungsrecht; Versammlungsrecht, Verwaltungsprozessrecht; Versammlung;

    Der Beschluss steht im Widerspruch zur gefestigten verfassungsrechtlichen Rechtsprechung, der der 3. Senat des Gerichts in seiner Spruchpraxis ebenso gefolgt ist (vgl. nur Beschlüsse vom 13. August 1999 - 3 ZEO 616/99 und 3 EO 617/99 -ThürVBI. 2000, 12 und vom 29. April 2000 - 3 ZEO 336/00 - ThürVBI. 2000, 253 = NVwZ 2000, 1434 L).
  • OVG Thüringen, 20.05.2000 - 3 ZEO 435/00

    Versammlungsrecht; Versammlungsrecht; Versammlung; Demonstration; ernstliche

    Ihm sind deshalb auch die rechtlichen Ausführungen im Senatsbeschluß vom 29. April 2000 - 3 ZEO 336/00 - zur Gefahrenprognose und zur Störereigenschaft - in diesem Einzelfall - bekannt.
  • OVG Thüringen, 16.08.2008 - 3 EO 515/08

    Versammlungsverbot

    Im Einzelfall kann ein Versammlungsverbot mithin bereits deswegen gerechtfertigt sein, weil der Veranstalter sich nicht von einem zu erwartenden größeren Kreis gewaltentschlossener Teilnehmer abgrenzt und deshalb die unmittelbare Gefahr eines unfriedlichen Verlaufs der Demonstration billigend in Kauf nimmt (vgl. den Beschluss des Senats vom 29. April 2000 â?¢ 3 ZEO 336/00 â?¢, ThürVBl. 2000, 253).
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