Rechtsprechung
OLG Hamm, 13.12.2005 - 3 Ss OWi 720/05 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- Burhoff online
StPO § 267
Augenblicksversagen; Fahrlässigkeit - openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- IWW
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Augenblickversagen: Keine grobe Pflichtwidrigkeit bei Augenblicksversagen; Annahme von Fahrlässigkeit beiÜbersehen eines Verkehrszeichens auf Grund einer momentanen Unachtsamkeit; Einfluss des Grundsatzes des Augenblicksversagens auf Annahme einer einfachen ...
- Judicialis
StPO § 267
- rewis.io
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 267
Augenblicksversagen; Fahrlässigkeit - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)
Grundsätze des Augenblicksversagens
- IWW (Kurzinformation)
Geschwindigkeitsüberschreitung - Augenblicksversagen
Verfahrensgang
- AG Minden - 15 OWi 1033/04
- OLG Hamm, 13.12.2005 - 3 Ss OWi 720/05
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (6)
- BGH, 11.09.1997 - 4 StR 638/96
Voraussetzungen der Anordnung eines Fahrverbots bei einer auf Fahrlässigkeit …
Auszug aus OLG Hamm, 13.12.2005 - 3 Ss OWi 720/05
Auch wenn es keine genauen, durch wissenschaftliche Erhebungen gesicherte Erkenntnisse geben mag, darf davon ausgegangen werden, dass ordnungsgemäß aufgestellte Vorschriftszeichen von Verkehrsteilnehmern in aller Regel wahrgenommen werden (BGH, NZV 1997, 525, 527). - BayObLG, 21.02.1996 - 2 ObOWi 126/96
Auszug aus OLG Hamm, 13.12.2005 - 3 Ss OWi 720/05
Insoweit entspricht es der obergerichtlichen Rechtsprechung, den Betroffenen wegen einer vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung zu verurteilen und den Umstand, dass er zugleich in fahrlässiger Weise die Geschwindigkeit um weitere 20 km/h und damit im Umfang von insgesamt 35 km/h überschritten hat, im Rahmen der Rechtsfolgenentscheidung zu berücksichtigen (BayObLG, NZV 1996, 375; OLG Hamm, NZV 2002, 140). - OLG Hamm, 24.10.2001 - 2 Ss OWi 916/01
Geschwindigkeitsüberschreitung, Vorsatz, Fahrlässigkeit, Einlassung, Maß der …
Auszug aus OLG Hamm, 13.12.2005 - 3 Ss OWi 720/05
Insoweit entspricht es der obergerichtlichen Rechtsprechung, den Betroffenen wegen einer vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung zu verurteilen und den Umstand, dass er zugleich in fahrlässiger Weise die Geschwindigkeit um weitere 20 km/h und damit im Umfang von insgesamt 35 km/h überschritten hat, im Rahmen der Rechtsfolgenentscheidung zu berücksichtigen (BayObLG, NZV 1996, 375; OLG Hamm, NZV 2002, 140).
- BGH, 19.12.1995 - 4 StR 170/95
Verweis auf Abbildungen in den Urteilsgründen (hier: Beweisfoto aus …
Auszug aus OLG Hamm, 13.12.2005 - 3 Ss OWi 720/05
Das Amtsgericht hat auch nicht etwa gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO wegen der Einzelheiten - auch dies hätte im Übrigen das Amtsgericht nicht von der Pflicht enthoben, die Lichtbilder zumindest ihrem wesentlichen Inhalt nach zu beschreiben - Bezug genommen (vgl. BGH, NJW 1996, 1420). - OLG Karlsruhe, 17.02.2003 - 1 Ss 167/02
Verkehrsordnungswidrigkeit: Fahrverbot bei beharrlicher Pflichtverletzung; …
Auszug aus OLG Hamm, 13.12.2005 - 3 Ss OWi 720/05
Auf ein sogenanntes Augenblicksversagens wegen bloßen Übersehens eines Verkehrszeichens kann sich derjenige nämlich nicht berufen, der durch sein vorheriges sorgfaltswidriges Verhalten - hier die vorsätzliche Geschwindigkeitsüberschreitung um 15 km/h - selbst in grob nachlässiger Weise zu seiner eigenen Unaufmerksamkeit beigetragen hat (so OLG Karlsruhe, NZV 2004, 211, 212). - OLG Köln, 06.07.2001 - Ss 168/01
Rechtsbeschwerde; Geschwindigkeitsüberschreitung; Fahrlässigkeit; Geldbuße; …
Auszug aus OLG Hamm, 13.12.2005 - 3 Ss OWi 720/05
In einem solchen Fall beruht der Verkehrsverstoß nämlich nicht auf einer augenblicklichen Unaufmerksamkeit, sondern auf der Nichtbeachtung weiterer Sorgfaltspflichten (…OLG Karlsruhe, a.a.O.; OLG Köln, DAR 2001, 469 f).
- OLG Hamm, 21.12.2007 - 3 Ss OWi 315/07
Fahrverbot; Augenblicksversagen; Feststellungen; Übersehen des Verkehrsschildes
Soweit das Amtsgericht darauf abstellt, dass davon auszugehen sei, dass der Betroffene bereits vor der Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten habe, ist anzumerken, dass eine grobe pflichtwidrige Missachtung der gebotenen Aufmerksamkeit und damit ein bloßes Augenblicksversagen dann in der Regel nicht vorliegt, wenn der Betroffene nicht nur die durch Zeichen 274 angeordnete Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h, sondern auch die zuvor innerörtlich zulässige Geschwindigkeit in erheblicher Weise überschritten hat (vgl. OLG Karlsruhe, NZV 2004, 211; OLG Hamm, Beschluss vom 13.12.2005 - 3 ss OWi 720/05 - ).