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   LG Potsdam, 15.05.2006 - 3 S 147/05   

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LG Potsdam, 15.05.2006 - 3 S 147/05 (https://dejure.org/2006,20526)
LG Potsdam, Entscheidung vom 15.05.2006 - 3 S 147/05 (https://dejure.org/2006,20526)
LG Potsdam, Entscheidung vom 15. Mai 2006 - 3 S 147/05 (https://dejure.org/2006,20526)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 05.07.2005 - X ZR 60/04

    Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen durch das Revisionsgericht

    Auszug aus LG Potsdam, 15.05.2006 - 3 S 147/05
    Nunmehr hat der 10. Zivilsenat des BGH - für den Bereich der Abfall- und Straßenreinigung - eine Ausschlussklausel in den Leistungsbedingungen für unwirksam gehalten, die den Kunden mit jeder Einrede auf den Rückforderungsprozess verweist und damit auch die Einrede der unbilligen Leistungsbestimmung erfasst (BGH, Urteil vom 5.7.2005 - X ZR 60/04, 2919 f. sowie BGH, Urteil vom 5.7.2005 - X ZR 99/04).

    Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Klausel, die nicht nur die Rüge von Ablese- oder Berechnungsfehlern im engeren Sinne erfasse, sondern ganz allgemein gehalten sei, mit den wesentlichen Grundgedanken der privatrechtlichen gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren sei, so dass eine unangemessene Benachteiligung der Kunden im Zweifel anzunehmen sei (BGH NJW 2005, 2919 (2922)).

    Selbst wenn man zugunsten der Klägerin davon ausgeht, dass ein beträchtlicher Teil der von ihren Kunden erhobenen und von ihr zurückgewiesenen Rügen überhöhter Tarife sich letztlich als unbegründet erweist, nicht zuletzt weil der Genehmigung der Tarife eine gewisse Indizwirkung zukommt, handelt es sich dabei um ein typisches Gläubigerrisiko, das im Normalfall durch den Anspruch auf Verzugsschaden hinreichend ausgeglichen wird (vgl. BGH, NJW 2005, 2919 (2923)).

    Die bereits zitierten Rechtsausführungen des BGH im Urteil vom 5.7.2005 (NJW 2005, 2919 ff.) können auf den hier vorliegenden Fall in vollem Umfang übertragen werden.

    Die Billigkeit der Leistungsbestimmung, für die nach ständiger Rechtsprechung das Versorgungsunternehmen die Darlegungs- und Beweislast innehat (vgl. nur BGH NJW 2005, 2919 (2921 m.w.N), muss daher grundsätzlich bereits im Rahmen der Zahlungsklage gegen den Tarifkunden geprüft werden.

    Es ist seit langem in der Rechtsprechung des BGH anerkannt, dass Tarife von Unternehmen, die mittels eines privatrechtlich ausgestalteten Benutzungsverhältnisses Leistungen der Daseinsvorsorge anbieten, auf deren Inanspruchnahme der andere Vertragsteil im Bedarfsfall angewiesen ist, nach billigem Ermessen festgesetzt werden müssen und einer Billigkeitskontrolle entsprechend § 315 Abs. 3 BGB unterworfen sind (vgl. zuletzt BGH NJW 2005, 2919 (2920) mit zahlr.

  • BGH, 30.04.2003 - VIII ZR 279/02

    Zustandekommen eines Wasserversorgungsvertrages; Festsetzung des

    Auszug aus LG Potsdam, 15.05.2006 - 3 S 147/05
    Der 8. Zivilsenat des Bundesgerichtshof hat sich - zunächst für den Fall des § 30 AVBWasserV - auf den Standpunkt gestellt, dass der Kunde mit diesem Einwand nicht ausgeschlossen sei (BGH NJW 2003, 3131 ff.).

    38 Die Kammer vertritt dabei die Auffassung, dass § 30 Nr. 1 AVBEltV (und die jeweils gleichlautenden § 30 der AVB Fernwäre-, Gas- und Wasserversorgungsunternehmen) bereits dahingehend auszulegen ist, dass er lediglich Einwände umfasst, die Rechen- und Ablesefehler oder andere Abrechnungsgrundlagen betreffen, nicht aber den Einwand der Unbilligkeit der Preisbestimmung, der die Leistungspflicht als solche berührt (so wohl auch BGH NJW 2003, 3131 f.).

    In BGH NJW 2003, 3131 ging es um die Wasserversorgung, wo noch eine Monopolstellung besteht.

  • AG Potsdam, 15.06.2005 - 33 C 433/04
    Auszug aus LG Potsdam, 15.05.2006 - 3 S 147/05
    Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Potsdam vom 15.6.2005 - AZ 33 C 433/04 - wird auf Kosten des Rechtsmittelführers zurückgewiesen.

    Das Urteil des Amtsgerichts Potsdam vom 15.6.2005- AZ 33 C 433/04 - ist wirkungslos, soweit der Beklagte darin zur Zahlung von mehr als 1.536,86 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 823, 75 EUR seit dem 20.3.2003 und aus 641, 64 EUR seit dem 16.1.2004 verurteilt wird.

  • KG, 24.03.2004 - 26 U 142/03

    Entgeltzahlungsklage der Berliner Stadtreinigung für Abfallentsorgung: Ausschluß

    Auszug aus LG Potsdam, 15.05.2006 - 3 S 147/05
    Zwar ist - für den gleichlautenden § 30 Nr. 1 AVBGasV - die Auffassung vertreten worden, dass der Tarifkunde mit dem Einwand der Unbilligkeit der Preise auf den Rückforderungsprozess zu verweisen sei (vgl. LG Berlin, Urt. v. 14.6.2005, RdE 2005, 278 ff., KG Berlin, Urteil v. 24.3.2004 - 26 U 142/03).

    Es stelle auch eine Überspannung der an die ordentliche Gerichtsbarkeit zu stellenden Anforderungen dar, wenn bei den streitgegenständlichen Massendienstleistungen in jedem Einzelfall der Richter ein Entgelt festsetze, das nur eingeschränkt überprüfbar sei (KG Berlin, Urteil v. 24.3.2004 - 26 U 142/03).

  • BGH, 19.01.1983 - VIII ZR 81/82

    Bestimmung der Leistung - Stromversorgung - Sonderabnehmer - Bestehender

    Auszug aus LG Potsdam, 15.05.2006 - 3 S 147/05
    Zur Begründung wird ausgeführt, dass der Einwand der Unbilligkeit nicht Rechen- oder Ablesefehler oder andere Abrechnungsgrundlagen betreffe, sondern die Leistungspflicht des Kunden, der im Falle der Unangemessenheit der Preise von Anfang an nur den vom Gericht bestimmten Preis schulde (vgl. auch BGH NJW 1983, 1777 ff.).

    Diese Auslegung ist auch interessengerecht, da das Liquiditätsinteresse der Klägerin und die damit zusammenhängende Versorgungssicherheit zwar bei der Abwicklung und Durchführung der Verträge hinsichtlich "nicht offensichtlicher Fehler" gewahrt wird, im Bereich der eigentlichen Vertragsgestaltung der Anspruch aber nur durchgesetzt werden kann, wenn die Anspruchsvoraussetzungen bereits bei der Leistungsklage dargelegt und bewiesen werden (vgl. hierzu auch BGH, NJW 1983, 1777 ff.).

  • BGH, 18.10.2005 - KZR 36/04

    Stromnetznutzungsentgelt

    Auszug aus LG Potsdam, 15.05.2006 - 3 S 147/05
    Der Bundesgerichtshof hat dies in einer neueren Entscheidung für das Netznutzungsentgelt festgestellt (Urteil vom 18.10.2005 - KZR 36/04).
  • BGH, 29.10.1962 - AnwSt (R) 8/62

    Standeswidrigkeit bei Verstoß gegen § 107 Abs. 8 AbgO

    Auszug aus LG Potsdam, 15.05.2006 - 3 S 147/05
    Die Rechtsprechung hat den in § 315 enthaltenen "Schutzgedanken" (BGHZ 38, 186), namentlich den Schutz des sozial Schwächeren, schon früh auf andere Bereiche übertragen, um eine Schranke gegen den Missbrauch privatautonomer Gestaltungsmacht zu errichten.
  • BGH, 05.02.2003 - VIII ZR 111/02

    Rückforderung von Leistungen an ein Energieversorgungsunternehmen

    Auszug aus LG Potsdam, 15.05.2006 - 3 S 147/05
    Nichts anderes gilt für die vom Beklagten immer wieder erwähnte Entscheidung des BGH vom 5.2.2003 (NJW 2003, 1449 f.).
  • BGH, 26.09.1991 - I ZR 177/89

    Warenzeichenübertragung bei Mitübertragung des Geschäftsbetriebs - Verwirkung des

    Auszug aus LG Potsdam, 15.05.2006 - 3 S 147/05
    Die Rechtsprechung hat damit dem Umstand Rechnung getragen, dass im Bereich der Daseinsvorsorge für den Kunden häufig ein Zwang bestand, mit einem Monopolisten zu kontrahieren (vgl. etwa BGH NJW-RR 1992, 172).
  • KG, 10.04.2002 - 24 U 65/01

    Überhöhte Strompreise; Darlegung günstigerer Preise von Konkurrenzanbietern;

    Auszug aus LG Potsdam, 15.05.2006 - 3 S 147/05
    Außerdem komme der Genehmigung des allgemeinen Tarifs eine Indizwirkung für die Billigkeit des Entgelts zu (KG Berlin, RdE 2002, 243).
  • LG Berlin, 14.06.2005 - 20 O 450/04

    Voraussetzungen des Anspruchs auf Zahlung von Entgelt für Gaslieferungen;

  • LG Stendal, 10.03.2011 - 22 S 71/10

    Stromlieferungsvertrag: Gerichtliche Billigkeitskontrolle bei Tariferhöhungen im

    Es entspricht inzwischen einer gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass § 315 BGB weder durch die kartellrechtlichen Vorschriften in §§ 19 Abs. 4 Nr. 2 und 3, 20 Abs. 1 und 3, 33 GWB (vgl. BGHZ 173, 315 = NJW 2005, 2540; BGHZ 164, 336, 346; OLG Karlsruhe, Urteil vom 28.06.2006 - 7 U 194/04; LG Verden, Urteil vom 29.06.2006 - 5 O 118/06; a. A. noch LG Karlsruhe, Urteil vom 03.02.2006 - 9 S 300/05; LG Potsdam, Urteil vom 15.08.2006, 3 S 147/05; Kühne, NJW 2006, 2520; wohl auch Ehricke, JZ 2005, 599, 602) noch durch eine behördliche Genehmigung der Stromtarife gemäß § 12 BTOElt ausgeschlossen wird.
  • LG Landshut, 22.01.2010 - 12 S 2565/09

    Stromlieferungsvertrag: Billigkeitskontrolle für Strompreise bei Widerspruch des

    a) So hat das Landgericht Potsdam (Urteil vom 15.05.2006, IR 2006, 232) in § 4 AVBeltV zwar ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht des Versorgungsunternehmens gesehen, gleichwohl die analoge Anwendung des § 315 BGB mangels Schutzwürdigkeit des Stromkunden abgelehnt.
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