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   LG Frankfurt/Main, 23.11.2017 - 3-05 O 63/17   

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https://dejure.org/2017,59709
LG Frankfurt/Main, 23.11.2017 - 3-05 O 63/17 (https://dejure.org/2017,59709)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 23.11.2017 - 3-05 O 63/17 (https://dejure.org/2017,59709)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 23. November 2017 - 3-05 O 63/17 (https://dejure.org/2017,59709)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 1 MitbestG, § 98 AktG
    Stautsverfahren über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats bei einer europäischen Aktiengesellschaft

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Stautsverfahren über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats bei einer europäischen Aktiengesellschaft

Kurzfassungen/Presse (4)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Zur Kontinuität der tatsächlich praktizierten Mitbestimmung beim Formwechsel in eine SE

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Zusammensetzung eines Aufsichtsrats nach Umwandlung in eine europäische Gesellschaft

  • drik.de (Tenor)

    Deutsche Wohnen AG: Kein mitbestimmter Aufsichtsrat erforderlich - Statusantrag abgelehnt

  • drik.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Deutsche Wohnen AG: Aktienrechtliches Statusverfahren eingeleitet

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2018, 932
  • NZG 2018, 820
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (2)

  • LG Frankfurt/Main, 26.10.2017 - 5 O 66/17

    WCM Beteiligungs- und Grundbesitz AG: Aufsichtsrat ist nach dem

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 23.11.2017 - 5 O 63/17
    Danach kann der Aufsichtsrat nach anderen als den zuletzt angewandten gesetzlichen Vorschriften nur zusammengesetzt werden, wenn aufgrund eines Statusverfahrens nach §§ 97, 98 AktG die in der Bekanntmachung des Vorstandes oder die in der gerichtlichen Entscheidung angegebenen gesetzlichen Vorschriften anzuwenden waren (vgl. OLG Frankfurt NZG 2011, 353 mwN.; Kammerbeschluss vom 26.10.2017 - 3-05 O 66/17).
  • OLG Frankfurt, 02.11.2010 - 20 W 362/10

    Arbeitnehmermitbestimmung: Durchführung eines Statusverfahrens bei Freiwerden von

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 23.11.2017 - 5 O 63/17
    Danach kann der Aufsichtsrat nach anderen als den zuletzt angewandten gesetzlichen Vorschriften nur zusammengesetzt werden, wenn aufgrund eines Statusverfahrens nach §§ 97, 98 AktG die in der Bekanntmachung des Vorstandes oder die in der gerichtlichen Entscheidung angegebenen gesetzlichen Vorschriften anzuwenden waren (vgl. OLG Frankfurt NZG 2011, 353 mwN.; Kammerbeschluss vom 26.10.2017 - 3-05 O 66/17).
  • OLG Frankfurt, 27.08.2018 - 21 W 29/18

    Deutsche Wohnen AG: Statusfeststellungsverfahren zur Zusammensetzung des

    Diesen Antrag hat das Landgericht mit dem angefochtenen Beschluss (veröffentlicht in ZIP 2018, 932 [BGH 06.03.2018 - II ZR 1/17] mit Besprechungen von Behme, EWiR 2018, 333 und Gesell/Berjasevic, DB 2018, 1716) zurückgewiesen.

    Die Statthaftigkeit des Statusverfahrens bei einer SE ergibt sich aus Art. 9 Abs. 1 lit. c (ii) SE - VO, § 17 Abs. 3 Satz 1 SEAG (vgl. LG München ZIP 2018, 1546, 1547; LG Stuttgart Beschluss vom 1. Februar 2018 - 21 O 48/17, Juris Rn. 16; MünchKommAktG/Habersack, 4. Aufl., § 97 Rn. 4; Behme, EWiR 2018, 333, 334).

    Die Frage der Auslegung von § 35 Abs. 1 SEBG ist in der Literatur umstritten Der einen Meinung zufolge kommt es für das hiermit verankerte Vorher - Nachher - Prinzip auf den rechtlichen Soll - Zustand und nicht auf den tatsächlichen Ist - Zustand an (vgl. Behme, EWiR 2018, 333, 334; Grambow BB 2012, 902; Ziegler/Gey BB 2009, 1750, 1756; Grobys NZA 2005, 84, 90; wohl auch Habersack in: Ulmer/Habersack/Henssler, MitbestR, 2. Aufl., § 34 SEBG Rn. 13; Ege/Grzimek/Schwarzfischer DB 2011, 1205, 1206).

    Entsprechend führt die Anwendung von § 96 Abs. 4 AktG auf die SE - wie bei anderen Gesellschaftsformen auch - zur Perpetuierung des Zustands bis zum Abschluss des Statusverfahrens mit Blick auf die SE, gibt aber nicht dessen Ergebnis vor und vermag keine Zementierung des rechtswidrigen Zustands über die Dauer des Statusverfahrens hinaus und losgelöst davon zu begründen (vgl. auch Behme, EWiR 2018, 333, 334).

    Diesem Aspekt wird aber hinreichend dadurch Rechnung getragen, dass auch im Fall der SE die geänderte Zusammensetzung des Aufsichtsrats erst mit Abschluss des Statusverfahrens zum Tragen kommt und bis dahin der Aufsichtsrat in seiner konkreten Zusammensetzung rechtmäßig bestehen bleibt (vgl. Spindler in: Spindler/Stilz, AktG, 3. Aufl., § 96 Rn. 44; so auch Behme, EWiR 2018, 333, 334).

  • BGH, 23.07.2019 - II ZB 20/18

    Zusammensetzung des Aufsichtsorgans der SE im Statusverfahren bei Anwendbarkeit

    Rn. 14; Behme, EWiR 2018, 333, 334; Kurzböck/Weinbeck, DB 2019, 244, 246; Gesell/Berjasevic, DB 2018, 1716, 1717).
  • OLG Frankfurt, 23.02.2021 - 21 W 134/20

    Deutsche Wohnen SE: Beschwerden im aktienrechtlichen Statusverfahren

    Diesen Antrag hat das Landgericht mit Beschluss vom 23. November 2017 (veröffentlicht in ZIP 2018, 932) zurückgewiesen.
  • LG Berlin, 01.04.2019 - 102 O 120/17

    Maßgeblichkeit des Ist-Zustands für die Mitbestimmungsregelung in der

    Dann muss aber daraus geschlossen werden, dass das Statusverfahren statthaft ist, weil anderenfalls die Antragsberechtigung des Betriebsrats der SE keinen Sinn machen würde (vgl. LG Frankfurt ZIP 2018, 932; LG Nürnberg-Fürth ZIP 2010, 372 f.; Habersack in Ulmer/Habersack/Henssler, Mitbestimmungsrecht, 3. Aufl., Rz. 30 zu § 34 SEBG; Behme, EWiR 2018, 333, 334).

    Zwar wird zum Teil die Auffassung vertreten, es komme auf den rechtlich gebotenen, also den Soll-Zustand an, weil der Zweck der Auffangregelungen in Übereinstimmung mit dem Erwägungsgrund 18 der Richtlinie 2001/86/EG zur Ergänzung des Status der Europäischen Gesellschaft hinsichtlich der Rechte der Arbeitnehmer vom 8.10.2001 dies gebiete; Arbeitnehmer seien im Falle der SE-Gründung durch Umwandlung besonders schutzbedürftig (so vor allem Grambow BB 2012, 902 ff.; Behme EWiR 2018, 333, 334, zuletzt auch OLG Frankfurt, NZG 2018, 1254, 1255).

  • LG München I, 26.06.2018 - 38 O 15760/17

    ProSiebenSat.1 Media SE: Beschluss in Statusverfahren zur Zusammensetzung des

    Dann muss aber daraus geschlossen werden, dass das Statusverfahren statthaft ist, weil anderenfalls die Antragsberechtigung des Betriebsrats der SE keinen Sinn machen würde (vgl. LG Frankfurt ZIP 2018, 932; LG Nürnberg-Fürth ZIP 2010, 372 f.; Habersack in: Ulmer/Habersack/Henssler, Mitbestimmungsrecht, 3. Aufl., § 34 Rdn. 30; Behme EWiR 2018, 333, 334).
  • LG München I, 16.07.2018 - 38 O 14272/17

    Cancom SE: Beschluss in Statusverfahren zur Zusammensetzung des Aufsichtsrats

    Dann muss aber daraus zwingend geschlossen werden, dass das Statusverfahren statthaft ist, weil anderenfalls die Antragsberechtigung des Betriebsrats der SE keinen Sinn machen würde (vgl. LG Frankfurt ZIP 2018, 932; LG Nürnberg-Fürth ZIP 2010, 372 f.; Habersack in: Ulmer/Habersack/Henssler, Mitbestimmungsrecht, 3. Aufl., § 34 SEBG Rdn. 30; Hohenstatt/Müller-Bonanni in: Habersack/Drinhausen, SE-Recht, 2. Aufl., § 18 SEBG Rdn. 20 und § 36 SEBG Rdn. 16; Behme EWiR 2018, 333, 334).

    Zwar wird zum Teil die Auffassung vertreten, es komme auf den rechtlich gebotenen, also den Soll-Zustand an, weil der Zweck der Auffangregelungen in Übereinstimmung mit dem Erwägungsgrund 18 der RL 2001/86/EG zur Ergänzung des Status der Europäischen Gesellschaft hinsichtlich der Rechte der Arbeitnehmer vom 8.10.2001 dies gebiete; Arbeitnehmer seien im Falle der SE-Gründung durch Umwandlung besonders schutzbedürftig (so vor allem Grambow BB 2012, 902 ff.; Behme EWiR 2018, 333, 334).

  • BayObLG, 14.09.2021 - 102 ZBR 68/21

    Zusammensetzung des Aufsichtsrats nach Umwandlung in eine Societas Europaea (SE)

    Dann muss aber daraus geschlossen werden, dass das Statusverfahren statthaft ist, weil andernfalls die Antragsberechtigung des Betriebsrats der SE keinen Sinn machen würde (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juli 2019, II ZB 20/18, NJW-RR 2019, 1254 Rn. 32; OLG Stuttgart, Beschluss vom 27. August 2018, 21 W 29/18, juris Rn. 15; LG Berlin, Beschluss vom 1. April 2019, 102 O 120/17 AktG, juris Rn. 32; LG München I, Beschluss vom 16. Juni 2018, 38 O 15760/17, ZIP 2018, 1546 [juris Rn. 12]; LG Frankfurt, Beschluss vom 23. November 2017, 05 O 63/17, ZIP 2018, 932 [juris Rn. 10]; LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 8. Februar 2010, 1 HKO 8471/09, ZIP 2010, 372 [juris Rn. 10]; Habersack in Habersack/Henssler, Mitbestimmungsrecht, 4. Aufl. 2018, § 34 SEBG Rn. 30; Hohenstatt/Müller-Bonanni in Habersack/Drinhausen, SE-Recht, 2. Aufl. 2016, § 18 SEBG Rn. 20 und § 36 SEBG Rn. 16; Behme, EWiR 2018, 333, auch auf Art. 10 SE-VO abstellend).
  • LG Frankfurt/Main, 13.08.2020 - 5 O 63/17

    Deutsche Wohnen SE: Kein mitbestimmter Aufsichtsrat erforderlich

    3-05 O 63/17.
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