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   LG Frankfurt/Main, 04.02.2019 - 3-05 O 68/17   

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LG Frankfurt/Main, 04.02.2019 - 3-05 O 68/17 (https://dejure.org/2019,3910)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 04.02.2019 - 3-05 O 68/17 (https://dejure.org/2019,3910)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 04. Februar 2019 - 3-05 O 68/17 (https://dejure.org/2019,3910)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Hochrechnung des Börsenkurse zur Ermittlung der angemessen Abfindung im Spruchverfahren

  • Betriebs-Berater

    Hochrechnung des Börsenkurses: Kriterium des längeren Zeitraums bei sieben Monaten und acht Tagen erfüllt

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Unternehmensbewertung, Abfindung der Minderheitsaktionäre, Hochrechnung des durchschnittlichen Börsenkurses

  • spruchverfahren-direkt.de PDF
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SpruchG § 11 ; AktG § 327b; AktG § 327f
    Hochrechnung des Börsenkurse zur Ermittlung der angemessen Abfindung im Spruchverfahren

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur Bestimmung der Abfindung der Minderheitsaktionäre nach Squeeze out

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • die-aktiengesellschaft.de (Leitsatz)

    Unternehmensbewertung, Abfindung der Minderheitsaktionäre, Hochrechnung des durchschnittlichen Börsenkurses

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Ermittlung der angemessen Abfindung im Spruchverfahren

  • blogspot.com (Kurzinformation)

    Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der DVB Bank SE: Barabfindungsbetrag auf EUR 29,87 angehoben (+ 32,17 %)

  • Jurion (Kurzinformation)

    Ermittlung der angemessen Abfindung im Spruchverfahren

  • blogspot.com (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der DVB Bank SE

Sonstiges

  • blogspot.com (Terminmitteilung)

    Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der DVB Bank SE: Verhandlung am 29. Januar 2019

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2019, 1124
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (31)

  • OLG Frankfurt, 24.11.2011 - 21 W 7/11

    Spruchverfahren: Ermittlung des Unternehmenswertes durch Schätzung

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 04.02.2019 - 5 O 68/17
    Der Verkehrswert des Aktieneigentums ist vom Gericht im Wege der Schätzung entsprechend § 287 Abs. 2 ZPO zu ermitteln (BGHZ 147, 108; "DAT/Altana"; OLG Frankfurt, Beschl. v. 24.11.2011 - 21 W 7/11 -).

    Als Grundlage für diese Schätzung stehen dem Gericht fundamentalanalytische Wertermittlungsmethoden wie das Ertragswertverfahren ebenso zur Verfügung wie marktorientierte Methoden, etwa eine Orientierung an Börsenkursen, wobei jedoch im Regelfall - wie auch vorliegend - der Börsenkurs die Abfindung nach unten begrenzt Das (Verfassungs)recht gibt keine bestimmte Wertermittlungsmethode vor (BVerfG NZG 2011, 86; Telekom/T-Online"; BVerfGE 100, 289 "DAT/Altana"; OLG Frankfurt, Beschl. v. 24.11.2011 - 21 W 7/11 - ; OLG Stuttgart, Beschl. v. 17.10.2011 - 20 W 7/11 - BeckRS 2011, 24586; Beschl v. Beschluss vom 20.08.2018 - 20 W 2/13 - BeckRS 2018, 26698 m.w.Nachw.).

    Diese Schätzung des Gerichts, hat sich nämlich nicht lediglich auf die Untersuchung der Vertretbarkeit der bei der Wertermittlung der Antragsgegnerin zur Anwendung gelangten, einzelnen Wertermittlungsmethoden und Einzelwerte zu beschränken, sondern insgesamt die Angemessenheit der gewährten Zahlung zu untersuchen (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.11.2011 - 21 W 7/11 - aaO).

    Den Grundsatz der Meistbegünstigung gibt es für die ausgeschiedenen abfindungsberechtigten Minderheitsaktionäre nicht (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.11.2011 - 21 W 7/11 - aaO mwN).

  • OLG Stuttgart, 17.03.2010 - 20 W 9/08

    Barabfindung im Rahmen eines Squeeze-Out: Prognose künftiger Erträge bei einer

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 04.02.2019 - 5 O 68/17
    Kann die Geschäftsführung auf dieser Grundlage vernünftigerweise annehmen, ihre Planung sei realistisch, darf diese Planung nicht durch andere - letztlich ebenfalls nur vertretbare - Annahmen des Gerichts ersetzt werden (OLG Stuttgart, Beschluss v. 13.3.2010 - 20 W 9/08 - AG 2007, 596, 597 f; AG 2007, 705, 706; NZG 2007, 112, 114; AG 2006, 420, 425).

    Inwieweit die Arbeitspapiere weitere, für die Entscheidung der Kammer erhebliche Informationen enthalten sollen, ist nicht ersichtlich (vgl. hierzu OLG Stuttgart, Beschluss v. 17.3.2010 - 20 W 9/08 -).

  • OLG Frankfurt, 21.12.2010 - 5 W 15/10

    Squeeze out bei einer Aktiengesellschaft: Referenzzeitraum für die Bestimmung des

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 04.02.2019 - 5 O 68/17
    Auch unter Berücksichtigung der erforderlichen Vorbereitungszeit der komplexen unternehmerischen Maßnahme ist bei einem Zeitraum von jedenfalls über sieben Monaten dieser längere Zeitraum zu bejahen Monaten, da nach den Erfahrungen der Kammer, als dem für das Bundesland Hessen insoweit erstinstanzlichen für Spruchverfahren und aktienrechtliche Beschlussmängelklagen allein zuständigen Gericht, die Dauer zwischen Bekanntgabe und Beschlussfassung durch die Hauptversammlung regelmäßig 4 - 5 Monate beträgt und der vorliegende Fall der zweite (der andere lag der Entscheidung des OLG Frankfurt am Main vom 21.12.2010 - 5 W 15/10 - vorgehend Kammerbeschluss vom 12. Januar 2010 - 3-05 O 72/09 - zugrunde bei dem ein Zeitraum von 8 Monaten dazwischen lag, aber die Besonderheit aufwies, dass zum Zeitpunkt der nach dem OLG maßgeblichen Ankündigung die Hauptaktionärin noch nicht die entsprechende Mehrheit hatte) in Hessen seit 15 Jahre ist, in dem hier ein Zeitraum von 7 Monaten überschritten wurde (der Entscheidung des OLG Frankfurt /M. v. 01.03.2016 - 21 W 22/13 - BeckRS 2016, 9636 - bei dem ein Zeitraum von 11 Monaten dazwischen war, lag ein Sachverhalt aus den Jahren 2001/2002 zugrunde).

    Für die Verwendung eines Branchenindizes anstelle eines marktbreiten Index (wie DAX oder CDAX) spricht, dass die potenzielle Entwicklung des Bewertungsobjektes regelmäßig durch die Branchenentwicklung besser approximiert werden dürfte als durch die Entwicklung des Gesamtmarktes (so auch im Ergebnis OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 21.12.2010 - 5 W 15/10).

  • BVerfG, 24.05.2012 - 1 BvR 3221/10

    Voraussetzungen einer baren Zuzahlung zur Verbesserung des Umtauschverhältnisses

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 04.02.2019 - 5 O 68/17
    Soweit gleichwohl in manchen - auch verfassungsgerichtlichen Entscheidungen (vgl. BVerfG Beschl v. 24.5.2012 - 1 BvR 3221/10 - BeckRS 2012, 55224 -) - von dem "richtigen", "wahren" oder "wirklichen Wert" der Beteiligung die Rede ist, ist dies im Sinne einer Wertspanne zu verstehen, weil weder verfassungsrechtlich noch höchstrichterlich etwas gefordert wird, was tatsächlich unmöglich ist, nämlich einen einzelnen Unternehmenswert als allein zutreffend zu identifizieren.

    Die dort enthaltenen Prognosen, Parameter und Methoden sind im Regelfall vom Gericht zur eigenen Schätzung heranzuziehen, solange sie ihrerseits vertretbar sind und insgesamt zu einem angemessenen, d.h. zugleich nicht allein richtigen Abfindung führen (ähnlich BVerfG Beschl. v. 24.5.2012 - 1 BvR 3221/10 - BeckRS 2012, 55224 - KG WM 2011, 1705).

  • BVerfG, 27.04.1999 - 1 BvR 1613/94

    Bei dem Ausgleich oder der Abfindung für Aktionäre darf der Börsenkurs der Aktien

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 04.02.2019 - 5 O 68/17
    Die angebotene Abfindung muss deshalb dem Verkehrswert entsprechen (BVerfGE 100, 289 "DAT/Altana").

    Als Grundlage für diese Schätzung stehen dem Gericht fundamentalanalytische Wertermittlungsmethoden wie das Ertragswertverfahren ebenso zur Verfügung wie marktorientierte Methoden, etwa eine Orientierung an Börsenkursen, wobei jedoch im Regelfall - wie auch vorliegend - der Börsenkurs die Abfindung nach unten begrenzt Das (Verfassungs)recht gibt keine bestimmte Wertermittlungsmethode vor (BVerfG NZG 2011, 86; Telekom/T-Online"; BVerfGE 100, 289 "DAT/Altana"; OLG Frankfurt, Beschl. v. 24.11.2011 - 21 W 7/11 - ; OLG Stuttgart, Beschl. v. 17.10.2011 - 20 W 7/11 - BeckRS 2011, 24586; Beschl v. Beschluss vom 20.08.2018 - 20 W 2/13 - BeckRS 2018, 26698 m.w.Nachw.).

  • OLG Stuttgart, 08.07.2011 - 20 W 14/08

    Spruchverfahren: Ermittlung des Werts eines Energieversorgungsunternehmens;

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 04.02.2019 - 5 O 68/17
    Die Minderheitsaktionäre, deren Aktien auf die Antragsgegnerin übertragen wurden, haben nach §§ 327a Abs. 1 Satz 1, 327b Abs. 1 Satz 1 AktG einen Anspruch auf eine angemessene Barabfindung, die ihnen eine volle wirtschaftliche Kompensation für den Verlust ihrer Beteiligung an dem Unternehmen verschafft (BVerfG, ZIP 2007, 1261; BGH, ZIP 2005, 2107 OLG Stuttgart Beschl. v. 8.7.2011 - 20 W 14/08 - BeckRS 2011, 18552; Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschl. v. 26.01.2017, Az.: 21 W 75/15 m.w.Nachw.).

    Entsprechend führen die zahlreichen prognostischen Schätzungen und methodischen Einzelentscheidungen, die Grundlage jeder Unternehmensbewertung sind und zwingend sein müssen, im Ergebnis dazu, dass die Wertermittlung insgesamt keinem Richtigkeits-, sondern nur einem Vertretbarkeitsurteil zugänglich ist (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 8. Juli 2011 - 20 W 14/08 - AG 2011, 795).

  • BGH, 17.10.2001 - IV ZR 205/00

    Beweiswürdigung hinsichtlich der gesundheitlichen Beeinträchtigung und ihrer

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 04.02.2019 - 5 O 68/17
    Nachdem auch das Ergebnis auf Grund der verschiedenen Ungenauigkeiten und subjektiver Einschätzungen der Bewerter (vgl. hierzu im Einzelnen Kammerbeschlüsse v. 13.3.2009 - 3-05 O 57/06 - ZIP 2009, 1322 - und 25.11.2014 -3-05 O 43/13 -) letztlich nur eine Schätzung des Unternehmenswerts darstellt, müssen es die Verfahrensbeteiligten hinnehmen, dass eine Bandbreite von unterschiedlichen Werten als angemessene Abfindung existiert (vgl. OLG Stuttgart ZIP 2004, 712, 714; BayObLG AG 2006, 41, 43) und das erkennende Gericht unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände (vgl. BGH NJW-RR 2002, 166, 167) hieraus einen Wert festsetzt.
  • OLG Stuttgart, 01.10.2003 - 4 W 34/93

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Ermittlung des Unternehmenswerts im Wege des

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 04.02.2019 - 5 O 68/17
    Nachdem auch das Ergebnis auf Grund der verschiedenen Ungenauigkeiten und subjektiver Einschätzungen der Bewerter (vgl. hierzu im Einzelnen Kammerbeschlüsse v. 13.3.2009 - 3-05 O 57/06 - ZIP 2009, 1322 - und 25.11.2014 -3-05 O 43/13 -) letztlich nur eine Schätzung des Unternehmenswerts darstellt, müssen es die Verfahrensbeteiligten hinnehmen, dass eine Bandbreite von unterschiedlichen Werten als angemessene Abfindung existiert (vgl. OLG Stuttgart ZIP 2004, 712, 714; BayObLG AG 2006, 41, 43) und das erkennende Gericht unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände (vgl. BGH NJW-RR 2002, 166, 167) hieraus einen Wert festsetzt.
  • OLG Stuttgart, 03.12.2003 - 20 W 6/03

    Aktiengesellschaft: Ausschluss von Minderheitsaktionären; Erläuterung des

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 04.02.2019 - 5 O 68/17
    Dass seine Prüfung regelmäßig gleichzeitig mit dem Erstellen des Übertragungsberichts erfolgt, ändert nichts daran, dass es sich um eine unabhängige Prüfung handelt und begründet für sich genommen auch keine Zweifel an der Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit des vom Gericht bestellten Prüfers (vgl. OLG München, Beschluss vom 19.10.2006 - 31 Wx 92/05 - NJOZ 2007, 340; OLG Stuttgart, NZG 2004, 146 = ZIP 2003, 2363; OLG Hamburg, ZIP 2004, 2288).
  • OLG Stuttgart, 26.10.2006 - 20 W 14/05

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Ergänzende Heranziehung der im Laufe des

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 04.02.2019 - 5 O 68/17
    Kann die Geschäftsführung auf dieser Grundlage vernünftigerweise annehmen, ihre Planung sei realistisch, darf diese Planung nicht durch andere - letztlich ebenfalls nur vertretbare - Annahmen des Gerichts ersetzt werden (OLG Stuttgart, Beschluss v. 13.3.2010 - 20 W 9/08 - AG 2007, 596, 597 f; AG 2007, 705, 706; NZG 2007, 112, 114; AG 2006, 420, 425).
  • OLG Stuttgart, 08.03.2006 - 20 W 5/05

    Unternehmensverschmelzung: Angemessenheit des Umtauschverhältnisses

  • OLG Stuttgart, 16.02.2007 - 20 W 25/05

    Spruchverfahren nach einem Formwechsel einer Aktiengesellschaft in eine

  • BayObLG, 28.10.2005 - 3Z BR 71/00

    Richterliches Schätzungsermessen bei Bestimmung angemessener Aktionärsabfindung -

  • OLG München, 19.10.2006 - 31 Wx 92/05

    Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde im Spruchverfahren - Berechnung des

  • OLG Stuttgart, 06.07.2007 - 20 W 5/06

    Konzernverschmelzung einer Tochter- auf die Muttergesellschaft; Bestimmung des

  • OLG Hamburg, 29.09.2004 - 11 W 78/04

    Beginn der Verzinsung der Barabfindung der außenstehenden Aktionäre; Bestimmung

  • LG Frankfurt/Main, 13.03.2009 - 5 O 57/06

    Spruchverfahren: Anspruch auf bare Zuzahlung aufgrund der Unangemessenheit eines

  • OLG Düsseldorf, 14.04.2000 - 19 W 6/98

    Bewertung des Aktienmntausches

  • BGH, 19.07.2010 - II ZB 18/09

    Stollwerck

  • BGH, 05.08.2010 - II ZB 18/09

    Barabfindung nach Squeezeout der Minderheitsaktionäre: Stichtag für den

  • LG Frankfurt/Main, 12.01.2010 - 5 O 72/09

    Squeeze-out RSE Grundbesitz und Beteiligungs-AG

  • KG, 19.05.2011 - 2 W 154/08

    Spruchverfahren nach Squeeze-out: Anforderungen an die Unternehmensbewertung

  • OLG Stuttgart, 14.09.2011 - 20 W 6/08

    Spruchverfahren: Ermittlung einer angemessenen Barabfindung und eines

  • OLG Saarbrücken, 11.06.2014 - 1 W 18/13

    Aktienrechtliches Spruchverfahren bei "Squeeze-out": Anpassung des

  • OLG Frankfurt, 01.03.2016 - 21 W 22/13

    Schätzung der Unternehmenswerte anhand der Börsenwerte zur Feststellung der Höhe

  • LG München I, 28.04.2017 - 5 HKO 26513/11

    Festsetzung einer angemessenen Barabfindung im Spruchverfahren

  • BGH, 12.03.2001 - II ZB 15/00

    Ausgleichsansprüche außenstehender Aktionäre bei Eingliederung in die herrschende

  • BVerfG, 30.05.2007 - 1 BvR 390/04

    Vorschriften über den Ausschluss von Minderheitsaktionären mit dem Grundgesetz

  • OLG Stuttgart, 17.10.2011 - 20 W 7/11

    Spruchverfahren: Überprüfung der Angemessenheit einer angebotenen Abfindung

  • OLG Frankfurt, 26.01.2017 - 21 W 75/15

    Angemessene Barabfindung der Minderheitsaktionäre auf Grundlage anteiligen

  • OLG Stuttgart, 21.08.2018 - 20 W 2/13

    Spruchverfahren: Schätzung des Verkehrswertes des Aktieneigentums;

  • LG Frankfurt/Main, 27.06.2019 - 5 O 38/18

    Stada Arzneimittel AG: Spruchverfahren wegen Beherrschungs- und

    Nunmehr hat der BGH entschieden, dass es auf den nach Umsatz gewichteten Durchschnittskurs im Dreimonatszeitraum "vor der Bekanntmachung der Strukturmaßnahme" ankomme (BGH, Beschluss vom 19. Juli 2010 - II ZB 18/09 -, BGHZ 186, 229 ff., "Stollwerck", Rn. 21, 22; nochmals bekräftigt mit Beschluss vom 28. Juni 2011 - II ZB 2/10 -) aber eine Hochrechnung des an sich zutreffend auf den Tag der Bekanntgabe ermittelten Börsenkurses auszunehmen ist, wenn ein "längerer Zeitraum" (vgl. hierzu Kammerbeschluss vom 4.2.2019 - 3-05 O 68/17 -) zwischen der erstmaligen Bekanntgabe der Absicht des "Squeeze-out" und der Beschlussfassung der Hauptversammlung liege, zum Schutz von Minderheitsaktionäre und um zu verhindern, dass diese von einer positiven Börsenentwicklung ausgeschlossen werden.

    Jedenfalls würde die Erforderlichkeit einer derartigen Hochrechnung bedingen, kann in dem Zeitraum zwischen der Ankündigung und der Hauptversammlung eine relevante positive Marktentwicklung allgemeinen oder branchentypischen Wertentwicklung zu beobachten wäre, was anhand von Branchenindices bzw. allgemeinen Indices und/oder der Börsenkursentwicklung der für den Betafaktor bei der Ertragswertwertermittlung verwendeten peer-group (vgl. hierzu im Einzelnen Kammerbeschluss vom 4.2.2019 - 3-05 O 68/17 -) festzustellen wäre.

  • LG Stuttgart, 07.10.2019 - 31 O 36/16

    Gruschwitz Textilwerke AG: Spruchverfahren wegen Squeeze-out ohne Erhöhung der

    Zeiträume von unter 7 ½ Monaten werden jedenfalls überwiegend als "nicht längerer Zeitraum" verstanden, führen also nicht zum Anpassungsbedarf (OLG Stuttgart, Beschluss vom 19. Januar 2011 - 20 W 3/09 -, Rn. 91, juris; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 11. Juni 2014 - 1 W 18/13 -, Rn. 41; Stephan in: W1, K./Lutter, AktG, 3. Aufl. 2015, § 305 AktG, Rn. 105 m.w.N.; a.A. LG Frankfurt, Beschluss vom 04. Februar 2019 - 3-05 O 68/17 -, juris bei einem Zeitraum von 7 Monaten und 8 Tagen: Anpassungsbedarf bejaht).

    Es kann dahingestellt bleiben, ob sich eine - hier nicht gebotene - etwaige Anpassung des umsatzgewichteten Durchschnittskurses für den Referenzzeitraum an der Entwicklung des DAX, des CDAX oder der Börsenkurse der für den Betafaktor herangezogenen Peer Group-Unternehmen von der Ankündigung der Strukturmaßnahme bis zum Bewertungsstichtag orientieren müsste oder ob ein Mittelwert aus CDAX-Entwicklung und Entwicklung der Peer Group zu bilden wäre (für die Mittelwertbildung LG Frankfurt, Beschluss vom 04. Februar 2019 - 3-05 O 68/17 -, juris).

  • OLG Stuttgart, 31.03.2021 - 20 W 8/20

    Gruschwitz Textilwerke AG: Spruchverfahren wegen Squeeze-out ohne Erhöhung der

    Insoweit sei auf die einschlägige Rechtsprechung des Landgerichts Frankfurt am Main (Beschl. v. 04.02.2019 - 3-05 O 68/17) zum Squeeze-out bei der xBank SE verwiesen.

    Ohne Erfolg rügen die beschwerdeführenden Antragsteller zu 10, 11 und 13 (GA IX 848 f.) und die Antragsteller zu 15 bis 21 und 27 (GA IX 852 und 864), dass das Landgericht keine Hochrechnung des Börsenkurses der Aktie der G. T. AG vorgenommen habe, indem sie darauf verweisen, dass zwischen der Bekanntgabe des Übertragungsverlangens der Antragsgegnerin am 30.10.2015 und dem maßgeblichen Tag der beschließenden Hauptversammlung vom 31.05.2016 sieben Monate und ein Tag - mithin mehr als ein halbes Jahr - gelegen hätten, und dass das Landgericht Frankfurt in seinem Beschluss vom 04.02.2019 (3-05 O 68/17, Rz. 45 ff. bei juris) bei einem nahezu gleich langen Zeitraum von sieben Monaten und acht Tagen eine Hochrechnung für veranlasst erachtet habe.

  • OLG Düsseldorf, 11.05.2020 - 26 W 14/17

    Die typisierte Einkommensteuer - resultierend aus Einkommensteuer zuzüglich

    Davon wird der vorliegende Zeitraum von fünfeinhalb Monaten - auch mit Blick auf die übliche Umsetzungszeit von bis zu sechs Monaten - keinesfalls erfasst (vgl. für einen Zeitraum von 6, 5 Monaten OLG Saarbrücken, Beschluss v. 11.06.2014 - 1 W 18/13 Rn. 43, AG 2014, 866, 867; für einen Zeitraum von über 6 Monaten LG N. I, Beschluss v. 28.04.2017 - 5 HK O 26513/11 Rn. 188, AG 2017, 501, 507; für einen Zeitraum von 7 Monaten und 8 Tagen LG Frankfurt a. M., Beschluss v. 4.02.2019 - 3-05 O 68/17 Rn. 45, AG 2019, 574 m. Anm. Ruthardt, DB 2019, 1258; Wasmann, ZGR 2011, 83, 96; van Rossum in: MünchKomm AktG, 5. A., § 305 Rn. 108).
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