Rechtsprechung
LG Frankfurt/Main, 11.06.2008 - 3-13 O 61/06, 3/13 O 61/06 |
Volltextveröffentlichungen (12)
- MIR - Medien Internet und Recht
Schadenersatz bei pflichtwidrig verzögerter Umschaltung eines Telefon-Festnetzanschlusses -Ein Zeitraum von ca. 11 Tagen kann erforderlich sein, um die Umschaltung eines Telefon-Festnetzanschlusses zubewerkstelligen, jedenfalls aber ist ein solcher Zeitraum ausreichend.
- openjur.de
§ 280 BGB
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 280 BGB, § 287 ZPO
Sorgfaltspflichten des Telekommunikationsunternehmens bei Umschaltung von Telefonanschlüssen; Sorgfaltsverstoß bei überlangen Zeiträumen für die Bearbeitung von angefragten Informationen - LawCommunity.de
Verzögerte Umschaltung eines Telefonanschlusses
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Schadensersatzpflicht und Verzugszinsen einer Telefongesellschaft aufgrund verzögerter Umschaltung eines geschäftlichen Telefonanschlusses i.R.e. Telekommunikationsvertrages; Begrifflichkeiten eines Souterrains und einer TAE-Dose
- Wolters Kluwer
(Sorgfaltspflichten des Telekommunikationsunternehmens bei Umschaltung von Telefonanschlüssen; Sorgfaltsverstoß bei überlangen Zeiträumen für die Bearbeitung von angefragten Informationen)
- RA Kotz (Volltext/Leitsatz)
Telefonanschlussumschaltung (verspätete) - Schadensersatz
- rabüro.de
Zur Haftung einer Telefongesellschaft wegen Verzögerung bei der Freischaltung eines Festnetzanschlusses
- wuelfingen.net
- diekmann-rechtsanwaelte.de
Telefongesellschaft haftet für Schäden durch verzögerte Umschaltung eines Anschlusses
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (16)
- damm-legal.de (Kurzinformation)
§ 280 BGB
13.000,00 EUR Schadensersatz für die verspätete Schaltung eines Telefonanschlusses - MIR - Medien Internet und Recht (Kurzmitteilung)
Umschalttermin - Eine Telefongesellschaft kann für Schäden haften, die dem Kunden durch eine verzögerte Umschaltung seines Telefon-Festnetzanschlusses entstehen. Ein Zeitraum von 11 Tagen kann für eine Umschaltung ausreichend sein
- internetrecht-infos.de (Pressemitteilung)
Telefongesellschaft haftet für Schäden durch verzögerte Umschaltung eines Telefon- Festnetzanschlusses
- internetrecht-infos.de (Pressemitteilung)
Telefongesellschaft haftet für Schäden durch verzögerte Umschaltung eines Telefon- Festnetzanschlusses
- kanzlei.biz (Pressemitteilung)
Telefongesellschaft haftet für Schäden durch verzögerte Umschaltung eines Telefon-Festnetzanschlusses
- mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)
Schadensersatz bei verspätetem Festnetzanschluss
- online-und-recht.de (Kurzinformation)
Schadensersatz wegen verzögerter Umschaltung des Telefonanschlusses
- dr-bahr.com (Pressemitteilung)
Telefongesellschaft haftet für Schäden durch verzögerte Umschaltung
- dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)
Telefongesellschaft haftet für Schäden durch verzögerte Umschaltung
- ebnerstolz.de (Kurzinformation)
Telefongesellschaften haften für Gewinneinbußen eines Unternehmens aufgrund verspäteter Anschluss-Umschaltung
- ebnerstolz.de (Kurzinformation)
Telefongesellschaften haften für Gewinneinbußen eines Unternehmens aufgrund verspäteter Anschluss-Umschaltung
- rechtmedial.de (Kurzinformation)
Haftung einer Telefongesellschaft für verzögerte Freischaltung eines Telefonanschlusses
- it-recht-kanzlei.de (Auszüge und Pressemitteilung)
Telefongesellschaft haftet für Schäden durch verzögerte Umschaltung eines Telefon-Festnetzanschlusses
- anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)
Telefongesellschaft haftet für Schäden durch verzögerte Umschaltung eines Telefon- Festnetzanschlusses
- dr-bahr.com (Kurzinformation)
Telefongesellschaft haftet für Schäden durch verzögerte Umschaltung
- dr-bahr.com (Kurzinformation)
Telefongesellschaft haftet für Schäden durch verzögerte Umschaltung
Papierfundstellen
- MMR 2008, 857 (Ls.)
- MIR 2008, Dok. 271
- K&R 2008, 549
Wird zitiert von ...
- OLG Köln, 08.06.2011 - 5 U 155/10
Anforderungen an die Darlegung entgangenen Gewinns i.S. von § 252 S. 2 BGB
Der Kläger beruft sich in diesem Zusammenhang ohne Erfolg auf die Entscheidung des Landgerichts Frankfurt vom 11. Juni 2008 [3 - 13 O 61/06, K&R 2008, 549, veröffentlicht auch in Juris].