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   BSG, 10.09.1975 - 3/12 RK 15/74   

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BSG, 10.09.1975 - 3/12 RK 15/74 (https://dejure.org/1975,8861)
BSG, Entscheidung vom 10.09.1975 - 3/12 RK 15/74 (https://dejure.org/1975,8861)
BSG, Entscheidung vom 10. September 1975 - 3/12 RK 15/74 (https://dejure.org/1975,8861)
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (10)

  • BSG, 30.05.1967 - 3 RK 109/64

    Versicherungsfreiheit - Arbeitgebereigenschaft - Bayerische Sparkassen -

    Auszug aus BSG, 10.09.1975 - 12 RK 15/74
    Auch wenn die AOK bei einer schon Jahre zurückliegenden Betriebsprüfung eine andere Rechtsauffassung als jetzt vertreten haben sollte, vermag der Kläger die Zahlung geschuldeter Beiträge deswegen nicht zu verweigern (vgl. auch BSG-Urteil vom 30. Mai 1967 - 3 RK 109/64; in Breith. 68, 649, 655).
  • BSG, 18.07.1974 - 5 RKn 13/73

    Gerichtlicher Vergleich - Voraussetzungen - Gerichtliches Anerkenntnis -

    Auszug aus BSG, 10.09.1975 - 12 RK 15/74
    Die Verwirkung einer noch nicht verjährten Beitragsforderung könnte - wenn überhaupt - allenfalls dann in Betracht gezogen werden, wenn die Krankenkasse dem Kläger ausdrücklich zugesagt oder durch konkretes Verhalten dem Kläger gegenüber in ihm die berechtigte Erwartung erweckt hätte, sie nicht geltend machen zu wollen (vgl. zur Rechtswirkung einer Zusage BSG 38, 50, 52, 53).
  • BSG, 16.02.1961 - 3 RK 70/58

    Versicherungspflicht in der Krankenversicherung und der Rentenversicherung der

    Auszug aus BSG, 10.09.1975 - 12 RK 15/74
    Eine solche Beschäftigung liegt immer dann vor, wenn sie den Betreffenden wöchentlich mehr als 20 Stunden in Anspruch nimmt (vgl. BSG 14, 29; 14, 38; SozR Nrn. 10 und 11 zu § 168 RVO).
  • BSG, 15.06.1973 - 12 RK 21/72
    Auszug aus BSG, 10.09.1975 - 12 RK 15/74
    Die Frage der Versicherungspflicht der wissenschaftlichen Hilfskräfte ohne Abschluß zwingt nicht zu deren Beiladung, weil sie lediglich eine - wenn auch bedeutsame - Vorfrage zur Beurteilung der Zahlungsverpflichtung des Klägers ist und daher an der materiellen Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung nicht teilnimmt (so auch Beschlüsse des Bundessozialgerichts - BSG - vom 15. Juni 1973 - 12 RK 21/72; vom 16. Mai 1974 - 3/12 RK 28/74; vgl. auch Urteil des erkennenden Senats vom 15. Dezember 1971 - 3 RK 11/69; in KVRS 1550/3).
  • BSG, 15.12.1971 - 3 RK 11/69

    Unständig Beschäftigte - Grundgedanke des Arbeitsrechts als

    Auszug aus BSG, 10.09.1975 - 12 RK 15/74
    Die Frage der Versicherungspflicht der wissenschaftlichen Hilfskräfte ohne Abschluß zwingt nicht zu deren Beiladung, weil sie lediglich eine - wenn auch bedeutsame - Vorfrage zur Beurteilung der Zahlungsverpflichtung des Klägers ist und daher an der materiellen Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung nicht teilnimmt (so auch Beschlüsse des Bundessozialgerichts - BSG - vom 15. Juni 1973 - 12 RK 21/72; vom 16. Mai 1974 - 3/12 RK 28/74; vgl. auch Urteil des erkennenden Senats vom 15. Dezember 1971 - 3 RK 11/69; in KVRS 1550/3).
  • BSG, 26.06.1975 - 12 RK 14/73

    Krankenversicherungspflicht und der Beitragspflicht zur Bundesanstalt für Arbeit

    Auszug aus BSG, 10.09.1975 - 12 RK 15/74
    An dieser Auffassung, die auch der Entscheidung des erkennenden Senats vom 26. Juni 1975 - 3/12 RK 14/73 - zugrunde liegt, hält der Senat fest.Der Anwendungsbereich des § 4 Abs. 1 Nr. 4 AVG wird damit allerdings weitgehend auf Nebenbeschäftigungen beschränkt, die in der Regel bereits nach § 4 Abs. 1 Nr. 6 AVG versicherungsfrei sind.
  • BSG, 19.08.1964 - 3 RK 37/61

    Versicherungspflicht einer Krankenschwester in der Angestelltenversicherung -

    Auszug aus BSG, 10.09.1975 - 12 RK 15/74
    In einer weiteren Entscheidung, die die Versicherungspflicht von vollbeschäftigten Lernschwestern betraf, hat der Senat die Anwendung des § 4 Abs. 1 Nr. 4 AVG auf solche Personen beschränkt, die neben ihrem Studium einer Beschäftigung nachgehen, die im allgemeinen von vorübergehender Dauer ist und den Beschäftigten regelmäßig nicht voll in Anspruch nimmt (BSG 21, 247, 251 ff.).
  • BSG, 31.10.1967 - 3 RK 77/64

    Versicherungsfreiheit von Studenten - Ordentliche Studierende - Abendschulbesuch

    Auszug aus BSG, 10.09.1975 - 12 RK 15/74
    Der Senat hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen (BSG 27, 192, 195), daß bei der Versicherungsfreiheit nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 AVG - wie die Entstehungsgeschichte der Vorschrift ergibt - an Werkstudenten gedacht worden war, d.h. an Studenten, die neben ihrem Studium eine entgeltliche Beschäftigung deshalb ausüben, um sich durch ihre Arbeit die zur Durchführung des Studiums und zum Bestreiten ihres Lebensunterhalts erforderlichen Mittel zu verdienen.
  • VG der Evangelischen Landeskirche in Württemberg, 11.10.2013 - 3/12
    Auszug aus BSG, 10.09.1975 - 12 RK 15/74
    Die Frage der Versicherungspflicht der wissenschaftlichen Hilfskräfte ohne Abschluß zwingt nicht zu deren Beiladung, weil sie lediglich eine - wenn auch bedeutsame - Vorfrage zur Beurteilung der Zahlungsverpflichtung des Klägers ist und daher an der materiellen Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung nicht teilnimmt (so auch Beschlüsse des Bundessozialgerichts - BSG - vom 15. Juni 1973 - 12 RK 21/72; vom 16. Mai 1974 - 3/12 RK 28/74; vgl. auch Urteil des erkennenden Senats vom 15. Dezember 1971 - 3 RK 11/69; in KVRS 1550/3).
  • BSG, 30.01.1963 - 3 RK 81/59
    Auszug aus BSG, 10.09.1975 - 12 RK 15/74
    So hat er in BSG 18, 254 zu § 172 Abs. 1 Nr. 5 RVO entschieden, daß Arbeitnehmer, die ein Studium aufnehmen, ihren Beruf aber weiterhin in vollem Umfang ausüben, nicht nach der genannten Vorschrift versicherungsfrei sind.
  • BSG, 29.07.2003 - B 12 AL 1/02 R

    Bundesanstalt für Arbeit - Anspruch auf Erstattung zu Unrecht entrichteter

    Diese Schlussfolgerung verbietet sich schon deshalb, weil die Betriebsprüfung nicht umfassend oder erschöpfend sein kann und sich auf bestimmte Einzelfälle oder Stichproben beschränken darf (vgl BSG SozR 3-2400 § 26 Nr. 7 S 37; BSG Urteil vom 10. September 1975 - 3/12 RK 15/74, Breith 1976, 303, 305; BSGE 50, 25, 28 = SozR 2200 § 172 Nr. 14: kein Schutz des Beitragsschuldners in die Nichtbeanstandung der unterbliebenen Beitragsentrichtung bei Betriebsprüfungen).

    Sie halten das Ergebnis der Prüfung vielmehr nur für den zuständigen, die Betriebsprüfung durchführenden Versicherungsträger fest und haben nicht etwa die Funktion eines Entlastungsnachweises mit Außenwirkung (BSGE 47, 194, 198 = SozR 2200 § 1399 Nr. 11; ähnlich BSG Urteil vom 10. September 1975 - 3/12 RK 15/74, Breith 1976, 303, 305: "Die Betriebsprüfung besagt nur, welches versicherungsrechtliche Ergebnis aus dem geprüften Sachverhalt hervorgeht.").

  • BSG, 29.07.2003 - B 12 AL 3/03 R

    Einrede der Verjährung beim Anspruch auf Erstattung zu Unrecht entrichteter

    Diese Schlussfolgerung verbietet sich schon deshalb, weil die Betriebsprüfung nicht umfassend oder erschöpfend sein kann und sich auf bestimmte Einzelfälle oder Stichproben beschränken darf (vgl BSG SozR 3-2400 § 26 Nr. 7 S 37; BSG Urteil vom 10. September 1975 - 3/12 RK 15/74, Breith 1976, 303, 305; BSGE 50, 25, 28 = SozR 2200 § 172 Nr. 14: kein Schutz des Beitragsschuldners in die Nichtbeanstandung der unterbliebenen Beitragsentrichtung bei Betriebsprüfungen).

    Sie halten das Ergebnis der Prüfung vielmehr nur für den zuständigen, die Betriebsprüfung durchführenden Versicherungsträger fest und haben nicht etwa die Funktion eines Entlastungsnachweises mit Außenwirkung (BSGE 47, 194, 198 = SozR 2200 § 1399 Nr. 11; ähnlich BSG Urteil vom 10. September 1975 - 3/12 RK 15/74, Breith 1976, 303, 305: "Die Betriebsprüfung besagt nur, welches versicherungsrechtliche Ergebnis aus dem geprüften Sachverhalt hervorgeht.").

  • LSG Bayern, 08.10.2013 - L 5 R 554/13

    Betriebsprüfung: Bestandskraft von Prüfbescheiden

    In den von ihr zitierten Entscheidungen hat das Bundessozialgericht die Voraussetzungen festgelegt, unter denen der Beklagte "das Recht zur Geltendmachung der festgestellten Beitragsforderungen verwirkt" hätte (BSG, Urteil vom 10.09.1975 - 3/12 RK 15/74 Rdnr. 20 und Urteil vom 30.11.1978 - 12 RK 6/76 Rdnr. 10, 11 ; BSG, Urteil vom 14.07.2004 - B 12 KR 1/04 R Rdnrn. 42, 44 - jeweils zitiert nach Juris).
  • BSG, 29.07.2003 - 12 AL 1/02 R
    Diese Schlussfolgerung verbietet sich schon deshalb, weil die Betriebsprüfung nicht umfassend oder erschöpfend sein kann und sich auf bestimmte Einzelfälle oder Stichproben beschränken darf (vgl BSG SozR 3-2400 § 26 Nr. 7 S 37; BSG Urteil vom 10. September 1975 - 3/12 RK 15/74, Breith 1976, 303, 305; BSGE 50, 25, 28 = SozR 2200 § 172 Nr. 14: kein Schutz des Beitragsschuldners in die Nichtbeanstandung der unterbliebenen Beitragsentrichtung bei Betriebsprüfungen).

    Sie halten das Ergebnis der Prüfung vielmehr nur für den zuständigen, die Betriebsprüfung durchführenden Versicherungsträger fest und haben nicht etwa die Funktion eines Entlastungsnachweises mit Außenwirkung (BSGE 47, 194, 198 = SozR 2200 § 1399 Nr. 11; ähnlich BSG Urteil vom 10. September 1975 - 3/12 RK 15/74, Breith 1976, 303, 305: "Die Betriebsprüfung besagt nur, welches versicherungsrechtliche Ergebnis aus dem geprüften Sachverhalt hervorgeht.").

  • LSG Bayern, 20.03.2007 - L 10 AL 328/06

    Geltendmachung der Verjährung einer Erstattungsforderung in Bezug auf zu Unrecht

    Diese Schlussfolgerung verbietet sich schon deshalb, weil die Betriebsprüfung nicht umfassend oder erschöpfend sein kann und sich auf bestimmte Einzelfälle oder Stichproben beschränken darf (BSG SozR 3-2400 § 26 Nr. 7 Seite 37; BSG, Urteil vom 10.09.1975 - 3/12 RK 15/74, Breith 1976, 303, 305; BSGE 50, 25, 28 = SozR 2200 § 172 Nr. 14).

    Ihr Adressat ist nicht der Arbeitgeber, sondern sie halten das Ergebnis der Prüfung nur für den zuständigen, die Betriebsprüfung durchführenden Versicherungsträger fest und haben nicht etwa die Funktion eines Entlastungsnachweises mit Außenwirkung (BSGE 47, 194, 198 = SozR 2200 § 1399 Nr. 11; ähnlich BSG, Urteil vom 10.09.1975 - 3/12 RK 15/74, Breith 1976, 303, 305).

  • LSG Sachsen, 04.03.2009 - L 1 KR 92/07
    Diese Schlussfolgerung verbietet sich schon deshalb, weil die Betriebsprüfung nicht umfassend oder erschöpfend sein kann und sich auf bestimmte Einzelfälle oder Stichproben beschränken darf (vgl. BSG, Urteil vom 07.11.1995 - 12 RK 19/94 - SozR 3-2400 § 26 Nr. 7 S. 37; Urteil vom 10.09.1975 - 3/12 RK 15/74 - Breith. 1976, 303, 305; Urteil vom 22.02.1980 - 12 RK 34/79 - BSGE 50, 25, 28 = SozR 2200 § 172 Nr. 14: kein Vertrauensschutz des Beitragsschuldners in die Nichtbeanstandung der unterbliebenen Beitragsentrichtung bei Betriebsprüfungen).
  • SG Stade, 19.08.2010 - S 16 AL 57/09
    Diese Schlussfolgerung verbietet sich schon deshalb, weil die Betriebsprüfung nicht umfassend oder er-schöpfend sein kann und sich auf bestimmte Einzelfälle oder Stichproben be-schränken darf (vgl BSG SozR 3-2400 § 26 Nr. 7 S 37; BSG Urteil vom 10. Sep-tember 1975 - 3/12 RK 15/74, Breith 1976, 303, 305; BSGE 50, 25, 28 = SozR 2200 § 172 Nr. 14: kein Schutz des Beitragsschuldners in die Nichtbeanstandung der unterbliebenen Beitragsentrichtung bei Betriebsprüfungen).

    Sie halten das Ergebnis der Prüfung vielmehr nur für den zu-ständigen, die Betriebsprüfung durchführenden Versicherungsträger fest und ha-ben nicht etwa die Funktion eines Entlastungsnachweises mit Außenwirkung (BSGE 47, 194, 198 = SozR 2200 § 1399 Nr. 11; ähnlich BSG Urteil vom 10. Sep-tember 1975 - 3/12 RK 15/74, Breith 1976, 303, 305: "Die Betriebsprüfung besagt nur, welches versicherungsrechtliche Ergebnis aus dem geprüften Sachverhalt hervorgeht.").

  • LSG Baden-Württemberg, 17.05.2013 - L 4 R 3852/12
    Diese Schlussfolgerung verbiete sich schon deshalb, weil die Betriebsprüfung nicht umfassend oder erschöpfend sein könne und sich auf bestimmte Einzelfälle oder Stichproben beschränken dürfe (Hinweis auf BSG, Urteil vom 7. November 1995 - 12 RK 19/94 -, Urteil vom 10. September 1975 - 3/12 RK 15/74 -, beide in juris).
  • LSG Baden-Württemberg, 13.04.2011 - L 5 R 1004/10
    Das BSG habe mit Urteilen vom 10.9.1975 (- 3/12 RK 15/74 -) und vom 30.11.1978 (- RK 6/79 -) entschieden, dass das Recht zur Beanstandung fehlerhafter Beitragsberechnungen im Rahmen von Betriebsprüfungen nicht verwirkt sei und den Arbeitgebern ausreichender Vertrauensschutz durch die Verjährungsfrist des § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB IV zukomme.
  • BSG, 27.01.1977 - 7 RAr 137/75
    Nicht jede neben einer Ausbildung (Studium) ausgeübte Beschäftigung löst dabei auch die Versicherungsfreiheit nach 5 172 Abs. 1 Nr. 5 der Reichsversicherungsordnung (RVO)aus, sondern nur dann, wenn die Ausbildung gegenüber dem Beschäftigungsverhältnis überwiegt (vgl. 8863 27, 192; 18, 254; BSG SozR % 172 RVO Nrn. 13, 14;BSG vom 10. September 1975 - 3/12 RK 15/74 -).
  • SG Hannover, 03.09.2010 - S 19 KR 181/10
  • SG Hannover, 03.09.2010 - S 19 KR 182/10
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 05.12.2012 - L 4 KR 208/12
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 05.10.2011 - L 4 KR 166/11
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 27.06.2011 - L 4 KR 59/10
  • SG Hannover, 02.07.2007 - S 19 KR 124/06
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