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   BSG, 12.11.1975 - 3/12 RK 22/74   

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BSG, 12.11.1975 - 3/12 RK 22/74 (https://dejure.org/1975,2786)
BSG, Entscheidung vom 12.11.1975 - 3/12 RK 22/74 (https://dejure.org/1975,2786)
BSG, Entscheidung vom 12. November 1975 - 3/12 RK 22/74 (https://dejure.org/1975,2786)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Beitragsberechnung - Entgelt - Nettolohnvereinbarung - Beitragsanteile zur Sozialversicherung - Übernahme durch den Arbeitgeber - Pauschversteuerung

Papierfundstellen

  • BB 1976, 887
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • BSG, 24.06.1969 - 3 RK 57/68

    Beiträge zur Sozialversicherung für Kolonnenarbeiter - Pauschalbesteuerung von

    Auszug aus BSG, 12.11.1975 - 12 RK 22/74
    Wie der Senat in einer gleichzeitig entschiedenen Sache (3/12 RK 8/74) in Fortsetzung und Ergänzung seiner bisherigen Rechtsprechung (BSG 29, 275; SozR Nr. 5 zu 5 441 RVO) näher ausgeführt hat, sind laufende Bezüge, die ihrem Wesen nach zum Arbeitslohn gehören, auch bei Versteuerung mit einem (festen) Pauschsteuersatz nicht beitragsfrei.

    Der Grundsatz der gleichen Bemessungsgrundlage (Abschn. 1 Satz 1 des Gemeinsamen Erlasses) gilt nach dem Zweck des'Gemeinsamen Erlasses, dem Arbeitgeber die Möglichkeit zu geben, Steuern und Beiträge aus einer gemeinsamen Tabelle - von demselben Ausgangswert - abzulesen, nur insoweit, als die Lohnsteuer der Tabelle entnommen wird, Keine Regelung enthält der Gemeinsame Erlaß dagegen für den Fall, daß die Lohnsteuer außerhalb der Tabelle nach einem festen Pauschsteuersatz berechnet wird, wie er auch nicht die früher vom Senat entschiedene Frage regelt, ob laufende Bezüge trotz Pauschversteuerung ihre Entgelteigenschaft behalten (BSG 29, 275).

  • BFH, 03.11.1972 - VI R 270/69

    Pauschalbesteuerung - Bezüge kurzfristig beschäftigter Arbeitnehmer -

    Auszug aus BSG, 12.11.1975 - 12 RK 22/74
    der selbst zum Steuerschuldner wird - unterscheiden die Übernahme der Pauschsteuer so erheblich von einer Nettolohnver- einbarung, daß - anders als bei jener - die vom Arbeitgeber übernommene Pauschsteuer dem Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers steuerlich nicht hinzugerechnet, d.h. nicht mitversteuert wird (dies ist der Sinn des Vorbehalts in 5 2 Abs. 6 LStDV aF; vgl. dazu BFHE 72, 465 = Bundessteuerblatt -BStBl- 1961 III s. 170; BFHE 107, 381 = BStBl 1973 II, s. 128; BFHE 108, 322 : BStBl 1973 II, 421, BFHE 112"453; ferner das den Beteiligten übersandte, bisher offenbar nicht veröffentlichte rechtskräftige Urteil des Finanzgerichts Bremen vom 20. März 1975 -.
  • BFH, 15.12.1972 - VI R 146/69

    Arbeitslohn - Aushilfskräfte - Pauschale Besteuerung - Bemessungsgrundlage -

    Auszug aus BSG, 12.11.1975 - 12 RK 22/74
    der selbst zum Steuerschuldner wird - unterscheiden die Übernahme der Pauschsteuer so erheblich von einer Nettolohnver- einbarung, daß - anders als bei jener - die vom Arbeitgeber übernommene Pauschsteuer dem Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers steuerlich nicht hinzugerechnet, d.h. nicht mitversteuert wird (dies ist der Sinn des Vorbehalts in 5 2 Abs. 6 LStDV aF; vgl. dazu BFHE 72, 465 = Bundessteuerblatt -BStBl- 1961 III s. 170; BFHE 107, 381 = BStBl 1973 II, s. 128; BFHE 108, 322 : BStBl 1973 II, 421, BFHE 112"453; ferner das den Beteiligten übersandte, bisher offenbar nicht veröffentlichte rechtskräftige Urteil des Finanzgerichts Bremen vom 20. März 1975 -.
  • BFH, 19.12.1960 - VI 92/60 U

    Geltendmachung eines Lohnsteuererstattungsanspruchs durch den Arbeitnehmer -

    Auszug aus BSG, 12.11.1975 - 12 RK 22/74
    der selbst zum Steuerschuldner wird - unterscheiden die Übernahme der Pauschsteuer so erheblich von einer Nettolohnver- einbarung, daß - anders als bei jener - die vom Arbeitgeber übernommene Pauschsteuer dem Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers steuerlich nicht hinzugerechnet, d.h. nicht mitversteuert wird (dies ist der Sinn des Vorbehalts in 5 2 Abs. 6 LStDV aF; vgl. dazu BFHE 72, 465 = Bundessteuerblatt -BStBl- 1961 III s. 170; BFHE 107, 381 = BStBl 1973 II, s. 128; BFHE 108, 322 : BStBl 1973 II, 421, BFHE 112"453; ferner das den Beteiligten übersandte, bisher offenbar nicht veröffentlichte rechtskräftige Urteil des Finanzgerichts Bremen vom 20. März 1975 -.
  • BSG, 15.10.1957 - 3 RK 80/55

    Nachentrichtung von Beiträgen zur Sozialversicherung - Beitragspflicht für die

    Auszug aus BSG, 12.11.1975 - 12 RK 22/74
    Diese steuerliche Regelung gilt - wegen der "Transmissionswirkung" des Gemeinsamen Erlasses (vgl. BSG 6, 47, 553 - auch für das Sozialversicherungsrecht mit der Folge, daß die vom Arbeitgeber übernommene Lohnsteuer als beitragspflichtiges Entgelt zu berücksichtigen ist.
  • BSG, 22.08.1969 - 3 RK 78/68

    Selbständige - Freiwilliger Versicherungsbeitritt - Beitragsberechnung -

    Auszug aus BSG, 12.11.1975 - 12 RK 22/74
    Grundlage der Beitragsbemessung ist hier das Bruttoentgelt, zu dem auch die auf die Arbeitnehmer entfallenden Beitragsanteile gehören (sog. Brutto-Prinzip, vgl. BSG 30, 61, 64).
  • BSG, 12.11.1975 - 12 RK 8/74
    Auszug aus BSG, 12.11.1975 - 12 RK 22/74
    Wie der Senat in einer gleichzeitig entschiedenen Sache (3/12 RK 8/74) in Fortsetzung und Ergänzung seiner bisherigen Rechtsprechung (BSG 29, 275; SozR Nr. 5 zu 5 441 RVO) näher ausgeführt hat, sind laufende Bezüge, die ihrem Wesen nach zum Arbeitslohn gehören, auch bei Versteuerung mit einem (festen) Pauschsteuersatz nicht beitragsfrei.
  • BSG, 05.07.2006 - B 12 KR 20/04 R

    Rentenversicherung - Betreuungsaufwand für Kinder - keine Freistellung von

    Auf der Grundlage des allein maßgeblichen und vom BVerfG als Maßstab der persönlichen Leistungsfähigkeit stets akzeptierten (vgl exemplarisch Beschluss des 1. Senats vom 16. Juni 1981, 1 BvL 129/78, BVerfGE 57, 335 = SozR 2200 § 1255 Nr. 13 und Beschluss des 2. Senats vom 6. Dezember 1988, 2 BvL 18/84, BVerfGE 79, 223 = SozR 2200 § 180 Nr. 46) Bruttobetrages des Arbeitsentgelts aus einer abhängigen Beschäftigung (BSG vom 12. November 1975, 3/12 RK 22/74, SozR 2200 § 160 Nr. 3) bzw des nach den Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts als eine der Vorstufen zur Bestimmung des zu versteuernden Einkommens ermittelten Gewinns aus einer selbstständigen Tätigkeit (§ 165 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI iVm § 14 Abs. 1 SGB IV) werden Versicherte daher nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit, wie sie in den insofern ungeschmälerten Einkünften aus ihrer Erwerbstätigkeit zum Ausdruck kommt, (mittelbar) zu Beiträgen herangezogen und finanzieren hiermit unmittelbar die aktuellen laufenden Ausgaben der Rentenversicherung (§ 153 SGB VI).
  • BSG, 05.07.2006 - B 12 KR 16/05 R

    Freistellung von Eltern von der Rentenversicherungsversicherungspflicht wegen des

    Auf der Grundlage des allein maßgeblichen und vom BVerfG als Maßstab der persönlichen Leistungsfähigkeit stets akzeptierten (vgl exemplarisch Beschluss des 1. Senats vom 16. Juni 1981, 1 BvL 129/78, BVerfGE 57, 335 = SozR 2200 § 1255 Nr. 13 und Beschluss des 2. Senats vom 6. Dezember 1988, 2 BvL 18/84, BVerfGE 79, 223 = SozR 2200 § 180 Nr. 46) Bruttobetrages des Arbeitsentgelts aus einer abhängigen Beschäftigung (BSG vom 12. November 1975, 3/12 RK 22/74, SozR 2200 § 160 Nr. 3) bzw des nach den Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts als eine der Vorstufen zur Bestimmung des zu versteuernden Einkommens ermittelten Gewinns aus einer selbstständigen Tätigkeit (§ 165 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI iVm § 14 Abs. 1 SGB IV) werden Versicherte daher nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit, wie sie in den insofern ungeschmälerten Einkünften aus ihrer Erwerbstätigkeit zum Ausdruck kommt, (mittelbar) zu Beiträgen herangezogen und finanzieren hiermit unmittelbar die aktuellen laufenden Ausgaben der Rentenversicherung (§ 153 SGB VI).
  • BSG, 05.07.2006 - B 12 KR 19/04 R

    Freistellung von Eltern von der Rentenversicherungsversicherungspflicht wegen des

    Auf der Grundlage des allein maßgeblichen und vom BVerfG als Maßstab der persönlichen Leistungsfähigkeit stets akzeptierten (vgl exemplarisch Beschluss des 1. Senats vom 16. Juni 1981, 1 BvL 129/78, BVerfGE 57, 335 = SozR 2200 § 1255 Nr. 13 und Beschluss des 2. Senats vom 6. Dezember 1988, 2 BvL 18/84, BVerfGE 79, 223 = SozR 2200 § 180 Nr. 46) Bruttobetrages des Arbeitsentgelts aus einer abhängigen Beschäftigung (BSG vom 12. November 1975, 3/12 RK 22/74, SozR 2200 § 160 Nr. 3) bzw des nach den Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts als eine der Vorstufen zur Bestimmung des zu versteuernden Einkommens ermittelten Gewinns aus einer selbstständigen Tätigkeit (§ 165 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI iVm § 14 Abs. 1 SGB IV) werden Versicherte daher nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit, wie sie in den insofern ungeschmälerten Einkünften aus ihrer Erwerbstätigkeit zum Ausdruck kommt, (mittelbar) zu Beiträgen herangezogen und finanzieren hiermit unmittelbar die aktuellen laufenden Ausgaben der Rentenversicherung (§ 153 SGB VI).
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