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   BSG, 29.05.1984 - GS 1/82, GS 2/82, GS 3/82   

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BSG, 29.05.1984 - GS 1/82, GS 2/82, GS 3/82 (https://dejure.org/1984,4327)
BSG, Entscheidung vom 29.05.1984 - GS 1/82, GS 2/82, GS 3/82 (https://dejure.org/1984,4327)
BSG, Entscheidung vom 29. Mai 1984 - GS 1/82, GS 2/82, GS 3/82 (https://dejure.org/1984,4327)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Anrechnung von Versicherungszeiten - Versicherungsfälle vor dem 1. 7. 1982 - Zweiseitiges Sozialversicherungsabkommen

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Erfüllung der Wartezeit - Anzurechnung der Versicherungszeit - Rentenanspruch - Beitragszeit - Sozialversicherungsabkommen

Papierfundstellen

  • BSGE 57, 23
  • NJW 1985, 578
  • NJW 1985, 579
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 12.11.1980 - 1 RJ 112/79

    Soziale Sicherheit - Zweiseitige Verträge - Zuständigkeit eines

    Auszug aus BSG, 29.05.1984 - GS 1/82
    Senat die Zusammenrechnung von Versicherungszeiten aufgrund mehrerer bilateraler Verträge nicht mehr"für zulässig° Der Lösungsweg, den der 11", 1" und ursprünglich der A" Senat selbst gegangen sind (BSGE 3", 90, - 11" Senat - BSGE 51, 5, SozR 6555 Art. 3A Nr. 1 - 1. Senat - SozR 2200 @ 1250 Nr. 11, SozR Nr. 2 zu Abk USA Art IV vom 29" Oktober 195A -.

    Durchführung zweiseitiger Sozielversicherungsabkommen gewisse Schwierigkeiten bedingen" Einzelne die Rentenversicherung der Arbeiter betreffende Abkommen enthalten nämlich die Abrede, daß ihre Durchführung in der Bundesrepublik einer bestimmten LVA als "Vertrags»Verbindungsstelle" übertragen ist (vgl dazu BSGE 51, 5, ? ff)° Hiernach können an der Bearbeitung eines Rentenanspruchs des Wanderarbeitnehmers mehrere LVAen beteiligt seine Die Vertragspartner haben nic"t hinreichend beachtet, daß von deutscher Seite nach deutschem Recht einschließlich der Vorschriften al- ".

  • BSG, 08.03.1972 - 11 RA 46/71

    Wartezeiterfüllung - Sozialversicherungsabkommen - Versicherungszeiten im Ausland

    Auszug aus BSG, 29.05.1984 - GS 1/82
    "multilateralen" Zusammenrechnung verschiedener ausländischer Versicherungszeiten mit deutschen Zeiten nicht im Wege stehen, ist auch schon in früheren Entscheidungen des BSG (vgl insbesondere SozR 2200 EUR 1250 Nr. 11 S 11 ff, ferner BSGE 34, 90, 92 ff) zutreffend ausgeführt werden, Denn Zweck dieser Bestimmungen ist lediglich entsprechend dem völkerrechtlichen Grund- ".
  • BVerfG, 20.03.1979 - 1 BvR 111/74

    Rentenversicherung im Ausland

    Auszug aus BSG, 29.05.1984 - GS 1/82
    Senat weist zur Begründung dieser Ansicht auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 20° März 1979 (BVerfGE 51, 1 : SozR 2200 EUR.
  • BSG, 05.09.2006 - B 2 U 24/05 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Zugunstenverfahren - Überprüfung -

    Einer Vorlage an den Großen Senat nach § 41 SGG bedarf es nicht, weil diese von anderen Senaten abweichende Beurteilung der richtigen Klageart vorliegend nicht entscheidungserheblich ist (vgl BSG - GrS -, Beschluss vom 18. November 1980 - GS 3/79 - BSGE 51, 23, 25 f = SozR 1500 § 42 Nr. 7 mwN; BSG- GrS -, Beschluss vom 29. Mai 1984 - GS 1/82, GS 2/82, GS 3/82 - BSGE 57, 23, 26 = SozR 2200 § 1250 Nr. 20 S 26).
  • BSG, 21.01.1993 - 13 RJ 7/91

    Sozialversicherungsabkommen - Ausländische Versicherungszeiten - Verschiedene

    Vielmehr hat der deutsche Versicherungsträger nach der Grundsatzentscheidung des GrS des BSG vom 29. Mai 1984 (BSGE 57, 23) dabei außer den deutschen Versicherungszeiten grundsätzlich alle Versicherungszeiten anzurechnen, die nach zweiseitigen Sozialversicherungsabkommen der Bundesrepublik mit anderen Staaten zu berücksichtigen sind.

    Dieser multilaterale Effekt wird vor allem damit begründet, daß die völkerrechtlichen Vertragsbestimmungen über die Anrechnung ausländischer Versicherungszeiten durch die jeweiligen deutschen Zustimmungsgesetze in das innerstaatliche Recht "transformiert" werden (vgl zB BSGE 34, 90, 91 f; 51, 5, 9; 57, 23, 28 f; allgemein zur Transformationswirkung von Zustimmungsgesetzen: BVerfGE 6, 290, 294; 29, 348, 360 f).

    Damit erlangt jede anrechenbare Abkommenszeit in bezug auf ihre Fähigkeit, in die innerstaatliche deutsche Wartezeit einzugehen, im Prinzip die gleiche Qualität wie eine deutsche Versicherungszeit iS von § 1249 S 1, § 1250 Reichsversicherungsordnung (RVO) (vgl BSGE 57, 23, 30).

    Zu entsprechenden Bestimmungen hat das BSG bereits entschieden, daß sie einer multilateralen (kumulativen) Zusammenrechnung verschiedener ausländischer Versicherungszeiten mit deutschen Zeiten nicht im Wege stehen (vgl BSG SozR 2200 § 1250 Nr. 11 S 11 f; BSGE 34, 90, 92 ff; 57, 23, 30; BSG SozR 6675 Art. 26 Nr. 2 S 5; SozR 6710 Art. 4 Nr. 7 S 17 f; SozR 3-6858 Nr. 2 Nr. 1 S 4).

    Andererseits hat es der GrS des BSG ausdrücklich offen gelassen, ob eine multilaterale Zusammenrechnung verschiedener ausländischer Versicherungszeiten mit deutschen Zeiten in den Abk der Bundesrepublik mit ausländischen Staaten wirksam ausgeschlossen werden kann (vgl BSGE 57, 23, 31).

    Das allgemeine Ziel derartiger Abk, Wanderarbeiter zu begünstigen und deren Freizügigkeit abzusichern (vgl dazu BSGE 57, 23, 31 f; BSG SozR 6675 Art. 26 Nr. 2 S 3), reicht nicht aus, um gerade deutsche Staatsangehörige aus dem Anwendungsbereich der Abwehrklauseln herauszunehmen.

    Auch der Beschluß des GrS des BSG vom 29. Mai 1984 (BSGE 57, 23) hat zu dieser Frage keine eindeutige Klärung gebracht, weil die dortigen Versicherten, ohne Gleichstellungsklauseln in Anspruch nehmen zu müssen, unmittelbar die Anrechnungsvorschriften mehrerer Sozialversicherungsabkommen erfüllten.

  • BSG, 26.02.2020 - B 5 R 21/18 R

    Anspruch auf Altersrente für Schwerbehinderte

    Es entspricht vielmehr dem gemeinsamen Zweck der zwischenstaatlichen und überstaatlichen Regelungen auf dem Gebiet der Rentenversicherung, dass eine Versicherte, die in verschiedenen Staaten tätig war, Ansprüche erwirbt, die ihr gesamtes Versicherungs- und Arbeitsleben widerspiegeln und alles umfassen, was sie durch ihre Beitragsleistung rentenrechtlich verdient hat (ebenfalls zur Erfüllung der Wartezeit vgl BSG - Großer Senat - Beschluss vom 29.5.1984, GS 1-3/82 - BSGE 57, 23, 31 ff = SozR 2200 § 1250 Nr. 20) .

    Die Zusammenrechnung mehrerer in verschiedenen Staaten zurückgelegter Zeiten folgt aus ihrer Anrechnungsfähigkeit nach innerstaatlichem deutschem Recht (vgl BSG Urteil vom 8.3.1972 - 11 RA 46/71 - BSGE 34, 90, 93 = SozR Nr. 5 zu § 1263 RVO; BSGE 57, 23, 28 f = SozR 2200 § 1250 Nr. 20 S 30; BSG Urteil vom 23.4.1990 - 5 RJ 70/89 - juris RdNr 19) .

    Der Große Senat des BSG hat im Beschluss vom 29.5.1984 (GS 1-3/82 - BSGE 57, 23, 30 = SozR 2200 § 1250 Nr. 20 S 31) zu Art. 2 Abs. 2 DJSVA und inhaltlich ähnlichen Bestimmungen in anderen Abkommen ausgeführt, dass diese einer "multilateralen" Zusammenrechnung verschiedener ausländischer Versicherungszeiten mit deutschen Zeiten nicht im Wege stünden.

    Soweit die Beklagte rügt, das angefochtene Urteil lasse die Berechnung der Rente für schwerbehinderte Menschen völlig offen, ist zum einen darauf hinzuweisen, dass die Frage, wie die Rente der Höhe nach zu berechnen ist, nicht die Frage berührt, ob die Wartezeit erfüllt ist (Großer Senat des BSG Beschluss vom 29.5.1984 - GS 1-3/82 - BSGE 57, 23, 33 = SozR 2200 § 1250 Nr. 20 S 34 f) .

    Der Große Senat des BSG hat im Beschluss vom 29.5.1984 (GS 1-3/82 - BSGE 57, 23, 34 = SozR 2200 § 1250 Nr. 20 S 35; ihm folgend BSG Urteil vom 23.4.1990 - 5 RJ 70/89 - juris RdNr 21) entschieden, dass in den Fällen, in denen in mehreren, denselben Wanderarbeitnehmer begünstigenden völkerrechtlichen Abkommen verschiedene deutsche Rentenversicherungsträger für zuständig erklärt worden seien, im Wege der Rechtsfortbildung eine abschließende Zuständigkeit eines deutschen Trägers zur Gesamtentscheidung bestimmt werden müsse.

  • BSG, 20.04.1993 - 5 RJ 60/91

    Versicherungsfall - Eintrittszeitpunkt - Wartezeit - Deutschland - Österreich -

    Bei Versicherungsfällen, die nach dem 30.6.1982 eingetreten sind, hat der deutsche Versicherungsträger außer den deutschen Versicherungszeiten entweder nur die nach dem SozSichAbk Österreich oder nur die nach dem SozSichAbk Jugoslawien zu berücksichtigenden Versicherungszeiten für die Erfüllung der Wartezeit anzurechnen (Abgrenzung zu BSG vom 29.5.1984 - GS 1/82 = BSGE 57, 23 = SozR 2200 § 1250 Nr. 20; Fortführung von BSG vom 28.8.1991 - 13/5 RJ 40/89 = SozR 3 - 6858 Nr. 2 Nr. 1).

    Sie ist als der zuerst angegangene Versicherungsträger auch für die Entscheidung zuständig, ob ggf auf Grund der innerstaatlichen Rechtsvorschriften zur Ausführung anderer Sozialversicherungsabkommen weitere Versicherungszeiten anzurechnen sind (vgl BSGE 57, 23 = SozR 1200 § 1250 Nr. 11).

    Danach ist es jedenfalls ausgeschlossen, daß Versicherungszeiten eines Drittstaates, die aufgrund zwischenstaatlicher Verträge für den einen Vertragsstaat - hier: Jugoslawien - anrechenbar sind, gegenüber dem anderen Vertragsstaat - hier: der Bundesrepublik Deutschland - als innerstaatliche - hier: jugoslawische - und damit nach Art. 25 des Abk Jugoslawien SozSich zu berücksichtigende Versicherungszeiten geltend gemacht werden (vgl dazu BSGE 57, 23 = SozR 2200 § 1250 Nr. 20).

    Es war auch Ziel dieser Regelung, die nach der Rechtsprechung des BSG (BSGE 34, 90 = SozR Nr. 5 zu § 1263 RVO, SozR 2200 § 1250 Nr. 11 und BSGE 57, 23) gebotene multilaterale Zusammenrechnung auszuschließen (vgl zu den der Abwehrklausel in Nr. 2 Buchst d Schlußprot Abk Österreich SozSich vergleichbaren Klauseln in anderen Sozialversicherungsabkommen Wanders, Mitt der Landesversicherungsanstalt (LVA) Rheinprovinz 1983 S 281, 292).

    Bis zum Inkrafttreten dieser Vorschrift war nach der Rechtsprechung die sogenannte multilaterale Zusammenrechnung von Versicherungszeiten, jedenfalls bei Anwendung des Abk Österreich SozSich und des Abk Jugoslawien SozSich, für die Erfüllung der Wartezeit zulässig und geboten (vgl BSGE 57, 23 = SozR 2200 § 1250 Nr. 20).

    Dementsprechend hat auch bereits der GrS in seinem Beschluß BSGE 57, 23 darauf hingewiesen, daß Nr. 2 Buchst d des Schlußprot Abk Österreich SozSich für Versicherungsfälle ab Inkrafttreten des 3. Zusatzabkommens gelte und nicht auf die Begründung von Anwartschaften abgestellt.

  • BSG, 19.01.1989 - 11a RA 66/87

    Anrechnung österreichischer Versicherungszeiten

    Der vom Großen Senat (GS) des Bundessozialgerichts (BSG) im Beschluß vom 29. Mai 1984 (BSGE 57, 23 = SozR 2200 § 1250 Nr. 20) festgestellte Zweck der zwischenstaatlichen Vereinbarungen, die Freizügigkeit der Wanderarbeitnehmer in sozialer Hinsicht abzusichern, könne ebensowenig zu einem anderen Ergebnis führen wie das vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) entwickelte Günstigkeitsprinzip.

    Verwaltungsverfahren zu vereinfachen, gleichwohl dazu beizutragen, daß der Rentenanspruch des Wanderarbeitnehmers möglichst aus allen zurückgelegten Versicherungszeiten errechnet wird, und auf diese Weise die Freizügigkeit der Wanderarbeitnehmer zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich rentenrechtlich, also in sozialer Hinsicht abzusichern (vgl BSGE 57, 23, 33 = SozR 2200 § 1250 Nr. 20; Kania, DRV 1983, 465, 466).

    Da jede Versicherungszeit, welche die Beklagte nach einer von ihr innerstaatlich anzuwendenden Rechtsnorm zu berücksichtigen hat, in bezug auf ihre Fähigkeit, in die vom deutschen Recht der gesetzlichen Rentenversicherung geforderte Wartezeit einzugehen, die gleiche rechtliche Qualität hat (BSGE 57, 23, 30 = SozR 2200 § 1250 Nr. 20; BSG SozR 6555 Art. 34 Nr. 1 S 6 = DAngVers 1982, 215, 217 f; Urteil des erkennenden Senats vom 29. November 1984 - 4 RJ 107/80; Winkler, SGb 1973, 123, 125; Gobbers, aaO, S 93; Lüdtke, BArbBl 1974, 324, 326), hatte sie auch die hier umstrittenen fünf österreichischen Beitragsmonate anrechnen müssen.

    Soweit die Beklagte auf Art. 2 Abs. 3 DÖSVA hinweist, wonach "Rechtsvorschriften, die sich aus zwischenstaatlichen Verträgen mit dritten Staaten oder aus überstaatlichem Recht ergeben ..., im Verhältnis zwischen den Vertragsstaaten nicht zu berücksichtigen" sind, hat das BSG bereits in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß diese Regelung einer Zusammenrechnung verschiedener ausländischer Zeiten mit deutschen Zeiten nicht entgegensteht (BSGE 57, 23, 30 = SozR 2200 § 1250 Nr. 20; BSG SozR 2200 aaO Nr. 11 S 11 und 12).

    Sie ist somit jedenfalls im vorliegenden Fall nicht anwendbar (vgl BSGE 57, 23, 34 = SozR 2200 § 1250 Nr. 20).

  • BSG, 23.05.2006 - B 13 RJ 17/05 R

    Vorlagebeschluss an des BVerfG - Fortgeltung zweiseitiger Verträge bei

    Eine solche multilaterale Zusammenrechnung rechtfertige sich aus der Rechtsprechung des Großen Senats (GS) des Bundessozialgerichts (BSG) im Beschluss vom 29. Mai 1984 (BSGE 57, 23 = SozR 2200 § 1250 Nr. 20), der sich zwar nur auf die Erfüllung der Wartezeit beziehe, jedoch den Schutz der Wanderarbeitnehmer betone.

    Die Beklagte rügt die Verletzung materiellen Rechts (§ 110 Abs. 2, § 113 Abs. 3 SGB VI; Art. 2 Abs. 2 und Art. 4 Abs. 1 Satz 1 Abk Jugoslawien SozSich im Verhältnis zu Kroatien sowie zu Bosnien und Herzegowina) und führt zur Begründung aus: Anders als in der Entscheidung des GS des BSG vom 29. Mai 1984 (BSGE 57, 23 = SozR 2200 § 1250 Nr. 20) seien beim Kläger Versicherungszeiten, die er in der Bundesrepublik Deutschland und in Kroatien zurückgelegt habe, entsprechend Art. 25 Abs. 1 Abk Jugoslawien SozSich zusammengerechnet und die nach nationalen Vorschriften berechneten Renten (Teilrenten) gewährt worden; sämtliche Versicherungszeiten seien somit berücksichtigt.

  • BSG, 23.04.1990 - 5 RJ 70/89
    Die Entscheidung des Großen Senats des Bundessozialgerichts (BSG) vom 29. Mai 1984 (BSGE 57, 23 = SozR 2200 § 1250 Nr. 20) zur Zuständigkeit der Versicherungsträger bei multilateraler Zusammenrechnung von Versicherungszeiten sei auch auf einen Fall wie den vorliegenden anzuwenden.

    Danach unterscheidet sich der vertragsgesetzliche innerstaatliche deutsche Anspruch gegen den deutschen Rentenversicherungsträger in nichts von einem Anspruch, der dem Berechtigten aus einem sonstigen deutschen Gesetz gegen den deutschen Rentenversicherungsträger zusteht (BSGE 57, 23, 29, 30).

    Die vor dem 1. Juli 1982 geltende Rechtslage ist jedenfalls durch den oa Beschluß des Großen Senats klargestellt (vgl BSGE 57, 23, 34).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 29.09.2011 - L 29 AS 728/11

    Überprüfungsverfahren - Anforderungen an Überprüfungsantrag -Überprüfungsumfang

    Einer Vorlage an den Großen Senat nach § 41 SGG bedarf es nicht, weil diese von anderen Senaten abweichende Beurteilung der richtigen Klageart vorliegend nicht entscheidungserheblich ist (vgl BSG - GrS -, Beschluss vom 18. November 1980 - GS 3/79 - BSGE 51, 23, 25 f = SozR 1500 § 42 Nr. 7 m.w.N.; BSG - GrS -, Beschluss vom 29. Mai 1984 - GS 1/82, GS 2/82, GS 3/82 - BSGE 57, 23, 26 = SozR 2200 § 1250 Nr. 20 S. 26).
  • BSG, 19.01.1989 - 4 RA 74/88

    Anrechnungsfähigkeit polnischer Ausbildungs-Ausfallzeiten

    Sie trägt vor, über eine multilaterale Zusammenrechnung für die Bestimmung der Rentenhöhe habe der Große Senat (GS) des Bundessozialgerichts (BSG) im Beschluß vom 29. Mai 1984 (BSGE 57, 23 = SozR 2200 § 1250 Nr. 20) ausdrücklich nicht entschieden.

    Sie muß daher eine einheitliche Rentenfeststellung unter Gesamtwürdigung aller in bezug auf den angemeldeten konkreten Anspruch rentenrechtlich relevanten Umstände treffen (BSGE 57, 23, 33 f = BSG SozR 2200 § 1250 Nr. 20 S 35; 11a Senat des BSG im og Vorlagebeschluß, S 12).

  • BFH, 01.12.1986 - GrS 1/85

    Revision - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Frist - Antrag auf

    Der Große Senat des Bundessozialgerichts (BSG) vertritt hierzu eine abweichende Ansicht (Beschlüsse vom 18. November 1980 GS 3/79, BSGE 51, 23, und vom 29. Mai 1984 GS 1-3/82, BSGE 57, 23, 25).
  • BSG, 25.11.1986 - 11a RA 8/85
  • LSG Bayern, 15.12.2005 - L 14 R 422/01

    Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Grund eines eingetretenen

  • BSG, 18.07.1996 - 4 RA 12/94

    Zahlbetragsgarantie nach dem Einigungsvertrag

  • BSG, 28.08.1991 - 5 RJ 40/89

    Auslegung von Art 3 Abs 1 EWG-VO 1408/71

  • LSG Bayern, 21.12.2004 - L 5 RJ 545/01

    Auszahlung einer Rente aus deutschen Versicherungszeiten in Höhe von 70 % wegen

  • LSG Bayern, 21.09.2004 - L 5 RJ 125/03

    Rentenanspruch wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder Erwerbsminderung nach

  • BSG, 14.11.1984 - 1 RS 4/83

    Nachversicherung - Berufssoldat - Deutsche Kriegsmarine - Seemannskasse -

  • LSG Bayern, 20.04.2005 - L 16 R 533/02

    Gewährung von Altersrente; Antrag auf Beitragserstattung; Zusammenrechnen von

  • LSG Bayern, 08.10.2003 - L 13 RA 159/01

    Höhe einer Altersrente für langjährig Versicherte; Berücksichtigung von in

  • BSG, 15.10.1986 - 5b RJ 72/85

    Verfolgungszeit - Berechnung von Verfolgungszeiten - Eintritt eines

  • LSG Baden-Württemberg, 21.10.2009 - L 5 R 3255/07
  • LSG Bayern, 28.03.2006 - L 6 R 630/04

    Bewilligung von Altersrente eines 63-jährigen kroatischen Staatsangehörigen;

  • LSG Bayern, 20.07.1989 - L 16 Ar 520/85

    Rentenversicherung; Landesversicherungsanstalt; Niederbayern; Oberpfalz;

  • BSG, 16.02.1989 - 4 RA 20/88
  • LSG Hessen, 17.03.1989 - L 11 2 J 661/85

    Erwerbsunfähigkeit; Rentenversicherung; Wartezeit; Versicherungszeit; BRD;

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Rechtsprechung
   EuGH, 06.10.1983 - 2 - 4/82, 2/82, 3/82, 4/82   

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https://dejure.org/1983,30525
EuGH, 06.10.1983 - 2 - 4/82, 2/82, 3/82, 4/82 (https://dejure.org/1983,30525)
EuGH, Entscheidung vom 06.10.1983 - 2 - 4/82, 2/82, 3/82, 4/82 (https://dejure.org/1983,30525)
EuGH, Entscheidung vom 06. Oktober 1983 - 2 - 4/82, 2/82, 3/82, 4/82 (https://dejure.org/1983,30525)
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  • juris (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • EuGH, 06.10.1983 - 2/82

    Delhaize

    URTEIL VOM 6.10.1983 - VERBUNDENE RECHTSSACHEN 2 BIS 4/82 2. Das unter anderem mit der Richtlinie 64/433 eingeführte harmonisierte System gesundheitsbehördlicher Kontrollen bezweckt die Beseitigung der Hindernisse für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch durch die Harmonisierung der gesundheitsbehördlichen Maßnahmen.

    In den verbundenen Rechtssachen 2 bis 4/82 betreffend die dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag vom Tribunal de première instance Brüssel in den drei vor diesem Gericht anhängigen Rechtsstreitigkeiten.

    S.A. DELHAIZE FRÈRES " L E LION", Brüssel (Rechtssache 2/82), S.A. G B - I N N O - B M , Brüssel (Rechtssache 3/82), S.A. METSDAGH, Gosselies (Rechtssache 4/82),.

    Mit Beschluß vom 17. Februar 1982 hat der Gerichtshof die Rechtssachen 2/82, 3/82 und 4/82 zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbunden.

  • VerfGH Saarland, 14.02.1985 - Lv 4/84

    Anspruch eines Richters auf Ermäßigung seiner Arbeitszeit; Anspruch eines

    So sind in Übereinstimmung mit den Grundsätzen des Urteils des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes vom 2. Mai 1983 (Lv 2 - 4/82; NVwZ 1983, 604 (606)) die Art. 22 Abs. 1, 24 Abs. 1 SVerf weiterhin in Kraft, sofern sie inhaltlich nicht hinter den parallelen Grundgesetzbestimmungen zurückbleiben oder sofern sie einen weiteren Individualschutz als diese gewährleisten.

    Nach der in § 55 Abs. 3 VGHG enthaltenen speziellen Subsidiaritätsregelung kann das Landesverfassungsgericht nur angerufen werden, wenn das Grundgesetz das vom Beschwerdeführer als verletzt behauptete Recht nicht schützt, also wenn die Verfassung des Saarlandes einen weiteren Grundrechtsschutz hat als das GG (so Ekkehard Schumann, Verfassungsbeschwerde (Grundrechtsklage) zu den Landesverfassungsgerichten, in Starck u.a. (Hrsg.), Landesverfassungsgerichtsbarkeit, Teilband II: Zuständigkeit und Verfahren der Landesverfassungsgerichte, K Auflage, 1983, S. 149 ff (191); Urteil des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes vom 2. Mai 1983, Lv 2 - 4/82 in NVwZ 1983, 604 (606) zu Art. 33 III 1 SVerf).

  • BPatG, 23.06.2021 - 3 Ni 2/20
    Ob die Voraussetzungen im jeweils konkret zu entscheidenden Sachverhalt gegeben sind, obliegt allein der Entscheidung der nationalen Stellen (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1983, verb. Rs. 2-4/82 Delhaize Frères , Slg. 1983, S. 2973).
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Rechtsprechung
   EuGH, 06.10.1983 - 3/82   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1983,8453
EuGH, 06.10.1983 - 3/82 (https://dejure.org/1983,8453)
EuGH, Entscheidung vom 06.10.1983 - 3/82 (https://dejure.org/1983,8453)
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Rechtsprechung
   RG, 11.03.1882 - Rep. I. 3/82   

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https://dejure.org/1882,70
RG, 11.03.1882 - Rep. I. 3/82 (https://dejure.org/1882,70)
RG, Entscheidung vom 11.03.1882 - Rep. I. 3/82 (https://dejure.org/1882,70)
RG, Entscheidung vom 11. März 1882 - Rep. I. 3/82 (https://dejure.org/1882,70)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Wer ist dem Staate gegenüber Schuldner der Gerichtskosten, wenn durch Endurteil die Prozeßkosten gegeneinander aufgehoben sind?

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schuldner der Gerichtskosten bei Aufhebung der Prozesskosten gegeneinander durch Endurteil

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 6, 398
 
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Wird zitiert von ...

  • BGH, 03.04.2003 - V ZB 44/02

    Kosten des Nebenintervenienten bei Aufhebung der Kosten gegeneinander

    In seinem Beschluß vom 11. März 1882 (RGZ 6, 398, 400) hatte das Reichsgericht diese Ansicht verworfen und entschieden, daß die Gerichtskosten bei einer Aufhebung der Kosten gegeneinander von den Parteien je zur Hälfte zu tragen seien.
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Rechtsprechung
   DH Mannheim, 25.02.1983 - 3/82   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1983,19346
DH Mannheim, 25.02.1983 - 3/82 (https://dejure.org/1983,19346)
DH Mannheim, Entscheidung vom 25.02.1983 - 3/82 (https://dejure.org/1983,19346)
DH Mannheim, Entscheidung vom 25. Februar 1983 - 3/82 (https://dejure.org/1983,19346)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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