Rechtsprechung
   BGH, 03.05.1994 - GSSt 2/93, GSSt 3/93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1994,5
BGH, 03.05.1994 - GSSt 2/93, GSSt 3/93 (https://dejure.org/1994,5)
BGH, Entscheidung vom 03.05.1994 - GSSt 2/93, GSSt 3/93 (https://dejure.org/1994,5)
BGH, Entscheidung vom 03. Mai 1994 - GSSt 2/93, GSSt 3/93 (https://dejure.org/1994,5)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1994,5) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Kassenarzt

§ 52 StGB, Aufgabe der Figur der "fortgesetzten Handlung" (jedenfalls für bestimmte Tatbestände)

Volltextveröffentlichungen (9)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Rechtsfragen zur fortgesetzten Handlung - Zulässigkeit der Einordnung des Rechtsinstituts der fortgesetzten Handlung als ergänzendes - nicht zum Gewohnheitsrecht erstarktes - "Richterrecht" - Gesamtvorsatz zur fortgesetzten Handlung - Folgen einer Planung der Tat von ...

  • Wolters Kluwer

    Rechtsfragen zur fortgesetzten Handlung - Zulässigkeit der Einordnung des Rechtsinstituts der fortgesetzten Handlung als ergänzendes - nicht zum Gewohnheitsrecht erstarktes - "Richterrecht" - Gesamtvorsatz zur fortgesetzten Handlung - Folgen einer Planung der Tat von ...

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur fortgesetzten Handlung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 173, § 174, § 176, § 263
    Zulässigkeit der Verbindung mehrerer Verhaltensweisen zu einer fortgesetzten Handlung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 40, 138
  • NJW 1994, 1663
  • MDR 1994, 700
  • NStZ 1994, 383
  • NStZ 1995, 221
  • NStZ 1995, 430
  • NJ 1994, 527
  • StV 1994, 306
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (314)Neu Zitiert selbst (94)

  • BGH, 01.02.1989 - 3 StR 450/88

    Umfang des Gesamtvorsatzes; Prozessualer Tatbegriff bei falschen Angaben

    Auszug aus BGH, 03.05.1994 - GSSt 2/93
    Zur inneren Tatseite setzt sie einen Gesamtvorsatz voraus, der die Teile der vorgesehenen Handlungsreihe zwar nicht in allen Einzelheiten, so doch in den wesentlichen Grundzügen ihrer zukünftigen Gestaltung nach betroffenem Rechtsgut, Rechtsgutsträger sowie Ort, Zeit und ungefährer Art der Tatbegehung vorwegbegreift (BGHSt 1, 313, 315; 15, 268, 271; 36, 105, 109 f.; 37, 45, 47), der allerdings aber auch noch bis zur Beendigung des letzten Teilakts auf weitere Handlungsteile erstreckt werden kann (BGHSt 19, 323, 325; 21, 319, 322; 23, 33, 35).

    Ein konsequentes Festhalten an der materiell-rechtlichen Einheit der fortgesetzten Handlung kann wegen der Hinauszögerung des Verjährungsbeginns bis zur Beendigung des letzten Teilakts (st.Rspr., vgl. u.a. BGHSt 1, 84, 91 f.; 24, 218, 220f.; 36, 105, 109) und wegen der auf die gesamte Tat erstreckten Wirkungen von Unterbrechungshandlungen (§ 78 c StGB) dazu führen, daß im Bereich langdauernder Tatserien die gesetzlichen Regelungen über Verjährungsfristen faktisch außer Kraft gesetzt sind (vgl. BGHSt 36, 105, 109 ff; Fischer NStZ 1992, 415, 420; Foth in Festschrift für Nirk 1992, S. 293, 295 ff.; Geppert Jura 1993, 649, 654; Jähnke GA 1989, 376, 384).

    Zwar ist es rechtlich denkbar, zum Teil dadurch Abhilfe zu schaffen, daß das der Vorstellung vom fortgesetzten Delikt wesenseigene Prinzip der Einheitlichkeit der Tat (BGHSt 36, 105, 109; BGH NJW 1991, 1306, 1307 insoweit in BGHSt 37, 266 nicht abgedruckt) im Bereich der Rechtsfolgen jeweils wieder aufgegeben wird.

    Es vermag auch die Auffassung nicht zu überzeugen, daß die fortgesetzte Handlung ähnlich wie die Rechtsfigur der natürlichen Handlungseinheit einer "natürlichen", lebensnahen Betrachtung entspreche, weil in vielen Lebensbereichen strafbare Verhaltensweisen, obwohl sie jeweils schon für sich den (selben) Straftatbestand erfüllten, nur in ihrer Gesamtheit sachgerecht zu erfassen seien und ihre Aufspaltung zu einer Verfälschung der Lebenswirklichkeit führe (vgl. RGSt 70, 243, 244; BGHSt 3, 165, 167/168; 36, 105, 109; Gribbohm NStZ 1993, 536; Jähnke GA 1989, 376, 382 f.; Eb. Schmidt SJZ 1950 Sp. 286, 292; Stree in Schönke/Schröder StGB 24. Aufl. Vorbem. §§ 52 ff. Rdn. 31, 46).

  • BGH, 21.09.1951 - 2 StR 415/51
    Auszug aus BGH, 03.05.1994 - GSSt 2/93
    Zur inneren Tatseite setzt sie einen Gesamtvorsatz voraus, der die Teile der vorgesehenen Handlungsreihe zwar nicht in allen Einzelheiten, so doch in den wesentlichen Grundzügen ihrer zukünftigen Gestaltung nach betroffenem Rechtsgut, Rechtsgutsträger sowie Ort, Zeit und ungefährer Art der Tatbegehung vorwegbegreift (BGHSt 1, 313, 315; 15, 268, 271; 36, 105, 109 f.; 37, 45, 47), der allerdings aber auch noch bis zur Beendigung des letzten Teilakts auf weitere Handlungsteile erstreckt werden kann (BGHSt 19, 323, 325; 21, 319, 322; 23, 33, 35).

    Ein weiteres Merkmal des Gesamtvorsatzes haben Reichsgericht und Bundesgerichtshof zwar nicht einheitlich, aber doch in zahlreichen Entscheidungen darin gesehen, daß er den Gesamterfolg oder Gesamtumfang der Teilakte annähernd erfaßt (vgl. u.a. RGSt 58, 19, 20; BGHSt 1, 313, 315; 16, 124, 128).

    Sie ist daher im Falle einer als eine einzige fortgesetzte Straftat gewerteten Tatserie zum Vorteil des Täters nicht anwendbar (vgl. BGHSt 1, 313 zu § 20 a StGB a.F.; Hanack in LK StGB 11. Aufl. § 66 Rdn. 54), obwohl der die Gefährlichkeit begründende Hang zu Straftaten gerade in einer sich über längere Zeit hinziehenden Kette gleichartiger Tatwiederholungen hervortreten kann.

    Trotz grundsätzlicher Beibehaltung (vgl. u.a. BGHSt 1, 313, 315; 2, 163, 167; 16, 124, 128 f.) ist es mit dem Hinweis, daß eine "schematische" Betrachtung nicht angebracht sei, in Fällen systematisierter, durch Schaffung organisatorischer Strukturen verfestigter Begehung von Tatserien dadurch faktisch aufgegeben worden (vgl. Foth in Festschrift für Nirk, 1992, S. 293, 294), daß unter diesen besonderen Bedingungen eine zeitliche (und damit auch gegenständliche) Begrenzung der Tatbegehung im Vorstellungsbild des Täters für entbehrlich gehalten wird (BGHSt 26, 4, 7/8; vgl. ferner u.a. BGHSt 16, 124, 128 f.; 38, 165, 167 f.; BGHR StGB vor § 1 fH Gesamtvorsatz 5, 9, 28).

  • BGH, 14.06.1993 - 4 StR 288/93

    Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern und Schutzbefohlenen -

    Auszug aus BGH, 03.05.1994 - GSSt 2/93
    cc) In denselben verfahrensrechtlichen Zusammenhang gehören die demgegenüber täternachteiligen Auswirkungen, die eine ausdehnende Annahme von Fortsetzungszusammenhang auf die Funktion der Anklage, den Verfahrensgegenstand zu begrenzen und den Angeschuldigten über Inhalt und Umfang des gegen ihn erhobenen Vorwurfs zu unterrichten, zumal dann haben kann, wenn noch, wie nicht selten, eine pauschalierende, ungenaue Darstellung hinzukommt (vgl. BGHSt 10, 137, 139 f.; BGHR StPO § 200 I Tat 3; BGH GA 1973, 111; 1980, 468; BGH, Beschlüsse vom 14. Juni 1993 - 4 StR 288/93 - und vom 19. Januar 1994 - 2 StR 702/93).

    Nicht als Beleg für verfahrensrechtliche Erleichterungen kann herangezogen werden, daß der Bundesgerichtshof in Einzelfällen Entscheidungen nicht beanstandet hat, in denen eine Mindestzahl der Teilakte nicht festgestellt war, wenn der Schuldumfang auch ohne sie hinreichend abgegrenzt war, Zweifel über die Rechtskraftwirkung nicht entstehen konnten und eine genauere Aufklärung den Angeklagten nicht begünstigt hätte (vgl. u.a. BGHR StPO § 267 I 1 Schuldumfang 3, 4, 5; BGH NStZ 1983, 326; BGH StV 1981, 542; BGH, Beschluß vom 14. Juni 1993 - 4 StR 288/93).

    Die für fortgesetzte Handlungen und selbständige Serientaten gleichermaßen gültige Regelung des § 200 Abs. 1 Satz 1 StPO verlangt grundsätzlich, daß die einzelnen Teilakte ebenso wie die Einzeltaten möglichst genau nach Tatzeit, Tatort, Ausführungsart und anderen individualisierenden Merkmalen in der Anklage gekennzeichnet werden (BGH, Beschluß vom 14. Juni 1993 - 4 StR 288/93; vgl. auch BGH GA 1973, 111; 1980, 468; BGH NStZ 1986, 275).

  • BGH, 09.10.1974 - 2 StR 485/73

    Strafbarkeit wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen gewerbsmäßigen Schmuggels in

    Auszug aus BGH, 03.05.1994 - GSSt 2/93
    Soweit es die Frage einer zeitlichen Begrenzung des Gesamtvorsatzes angeht, will er an der bereits in seinem Urteil in BGHSt 26, 4 vertretenen und in nachfolgenden Entscheidungen von anderen Strafsenaten des Bundesgerichtshofs geteilten Rechtsmeinung festhalten, daß "ein Gesamtvorsatz im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur fortgesetzten Handlung ... auch dann in Betracht (kommt), wenn die Tat von vorneherein bis in alle Einzelheiten geplant ist und zum Ziel hat, in kürzeren Zeitabständen dasselbe Rechtsgut auf immer dieselbe Art und Weise so lange wie möglich zu verletzen".

    Dieser Weg ist vom Bundesgerichtshof selbst schon in Einzelfällen zur Vermeidung zusätzlicher Wertungswidersprüche zu gesetzlichen Regelungen eingeschlagen worden (vgl. BGHSt 17, 157 zum Strafantrag; BGHSt 27, 18, 21 zur presserechtlichen Verjährung; BGHSt 26, 4, 8 zur Gewerbsmäßigkeit; BGHSt 35, 36 zur steuerlichen Selbstanzeige); er ist erst jüngst vom 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (wistra 1994, 57, 60) für die Verjährung der fortgesetzten Handlung befürwortet (vgl. auch Geppert Jura 1993, 649, 651, 654; Foth in Festschrift für Nirk 1992 S. 293, 295 ff.; Rüping GA 1985, 437, 446 ff.; Stree in Festschrift für Friedrich-Wilhelm Krause, 1990, S. 393, 398 ff.), aber auch für die Bandenmäßigkeit der Tatbegehung, für die Fragen der Rechtskrafterstreckung, für die nachträgliche Gesamtstrafenbildung und für die Anwendung des § 66 Abs. 1 StGB erwogen worden.

    Trotz grundsätzlicher Beibehaltung (vgl. u.a. BGHSt 1, 313, 315; 2, 163, 167; 16, 124, 128 f.) ist es mit dem Hinweis, daß eine "schematische" Betrachtung nicht angebracht sei, in Fällen systematisierter, durch Schaffung organisatorischer Strukturen verfestigter Begehung von Tatserien dadurch faktisch aufgegeben worden (vgl. Foth in Festschrift für Nirk, 1992, S. 293, 294), daß unter diesen besonderen Bedingungen eine zeitliche (und damit auch gegenständliche) Begrenzung der Tatbegehung im Vorstellungsbild des Täters für entbehrlich gehalten wird (BGHSt 26, 4, 7/8; vgl. ferner u.a. BGHSt 16, 124, 128 f.; 38, 165, 167 f.; BGHR StGB vor § 1 fH Gesamtvorsatz 5, 9, 28).

  • BGH, 26.02.1957 - 5 StR 411/56
    Auszug aus BGH, 03.05.1994 - GSSt 2/93
    Nach dem Maßstab wirkungsvoller und gerechter Ahndung ist diese Folge, die zudem durch zweckgerichtetes Aussageverhalten des Täters beeinflußbar ist (vgl. BGHSt 10, 137, 139), jedoch nur schwer zu vermitteln.

    cc) In denselben verfahrensrechtlichen Zusammenhang gehören die demgegenüber täternachteiligen Auswirkungen, die eine ausdehnende Annahme von Fortsetzungszusammenhang auf die Funktion der Anklage, den Verfahrensgegenstand zu begrenzen und den Angeschuldigten über Inhalt und Umfang des gegen ihn erhobenen Vorwurfs zu unterrichten, zumal dann haben kann, wenn noch, wie nicht selten, eine pauschalierende, ungenaue Darstellung hinzukommt (vgl. BGHSt 10, 137, 139 f.; BGHR StPO § 200 I Tat 3; BGH GA 1973, 111; 1980, 468; BGH, Beschlüsse vom 14. Juni 1993 - 4 StR 288/93 - und vom 19. Januar 1994 - 2 StR 702/93).

    Nur so läßt sich der Gefahr begegnen, "daß der Richter sich bei der Würdigung des Umfangs der Schuld und der Schwere der Tat von dem Boden der festen richterlichen Überzeugung entfernt und von einer in ihren Grenzen unklaren Gesamtvorstellung beeinflussen läßt ..." (BGHSt 1, 219, 222; vgl. auch BGHSt 10, 137, 139; BGHR StPO § 267 I 1 Mindestfeststellungen 1; BGH StGB § 176 Mindestfeststellungen 1 und 2, BGH StV 1991, 245, 246).

  • BGH, 23.06.1981 - 1 StR 256/81

    Betäubungsmittelstrafrecht: Fortsetzungstat, Identifizierung der Einzeltaten

    Auszug aus BGH, 03.05.1994 - GSSt 2/93
    Läßt sich die Häufigkeit der Tatbestandsverwirklichungen nicht sicher ermitteln, muß in Anwendung des Zweifelssatzes eine Mindestzahl festgestellt werden (vgl. BGH GA 1959, 371; BGH NStZ 1983, 326; BGH StV 1981, 542; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg StPO 24. Aufl. § 267 Rdn. 40 m.w.Nachw.).

    Nicht als Beleg für verfahrensrechtliche Erleichterungen kann herangezogen werden, daß der Bundesgerichtshof in Einzelfällen Entscheidungen nicht beanstandet hat, in denen eine Mindestzahl der Teilakte nicht festgestellt war, wenn der Schuldumfang auch ohne sie hinreichend abgegrenzt war, Zweifel über die Rechtskraftwirkung nicht entstehen konnten und eine genauere Aufklärung den Angeklagten nicht begünstigt hätte (vgl. u.a. BGHR StPO § 267 I 1 Schuldumfang 3, 4, 5; BGH NStZ 1983, 326; BGH StV 1981, 542; BGH, Beschluß vom 14. Juni 1993 - 4 StR 288/93).

  • BGH, 07.01.1981 - 2 StR 618/80

    Betäubungsmittel - Handeltreiben mit Betäubungsmitteln - Güterumsatz - Teilakte

    Auszug aus BGH, 03.05.1994 - GSSt 2/93
    Der Große Senat für Strafsachen braucht zur Anerkennung dieser tatbestandlichen Handlungseinheit als einer gegenüber der natürlichen Handlungseinheit und dem Fortsetzungszusammenhang selbständigen rechtlichen Handlungseinheit, zumal zu dem Umfang, wie er im Schrifttum vertreten wird, nicht Stellung zu nehmen (vgl. zur "gesetzlichen Handlungseinheit" bei Rädelsführerschaft nach den §§ 90 a, 129 Abs. 2 StGB a.F.: BGHSt 15, 259, 262; beim Nachrichtensammeln nach § 92 StGB a.F.: BGHSt 16, 26, 32/33; zur "tatbestandlichen Bewertungseinheit" beim unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG: BGHSt 30, 28, 31).

    Der Große Senat für Strafsachen braucht auch nicht abschließend zu entscheiden, ob bei solchen Deliktstatbeständen, die in erster Linie auf die über den Einzelfall hinausreichenden mehrfachen Tatbestandsverwirklichungen abzielen (vgl. z.B. auch: § 223 b, § 170 d StGB - dazu: BGHSt 8, 92, 95; BGH, Urteil vom 20. Oktober 1993 - 2 StR 109/93), ausnahmsweise Gründe zu finden sind, welche die rechtliche Zusammenfassung mehrerer schon für sich tatbestandsmäßiger Handlungen als fortgesetzte Tat jenseits des Bereichs natürlicher Handlungseinheit und tatbestandlicher Bewertungseinheit (BGHSt 30, 28, 31) geboten erscheinen lassen, um das verwirklichte Unrecht und die Schuld insgesamt sachgerecht, d.h. am Sinn des Tatbestands ausgerichtet, zu erfassen.

  • BGH, 21.03.1985 - 1 StR 583/84

    Tatmehrheit oder Tateinheit zwischen fortgesetzter

    Auszug aus BGH, 03.05.1994 - GSSt 2/93
    Diese Nachteile und sonstige Unzuträglichkeiten (beispielsweise im Bereich der Teilnahme, des Rücktritts vom Versuch und des Spezialitätsgrundsatzes bei der Auslieferung durch einen fremden Staat) haben ihre gemeinsamen Wurzeln darin, daß sich das gesetzliche System des Strafrechts an einzelnen, rechtlich selbständigen Straftaten orientiert, die grundsätzlich nur beim Zusammentreffen in einem Handlungsteil (§ 52 StGB), nicht aber allein auf Grund eines vom Täter geschaffenen Sinnzusammenhangs oder anderer kriminologischer Gemeinsamkeiten zu einer rechtlichen Handlungseinheit verbunden sind (vgl. BGHSt 33, 163, 165; 14, 104, 109; Ostendorf DRiZ 1983, 426, 428; Rüping GA 1985, 437, 442).

    Dafür genügt nicht allgemein schon, daß mehrere Tatbestandsverwirklichungen durch den vom Täter verfolgten Endzweck, den übereinstimmenden Beweggrund verbunden sind oder daß auf andere Weise (gleichartig organisierte Tatvorbereitung, Ausnutzung gleichbleibender Rahmenbedingungen) ein kriminologisch faßbarer Zusammenhang zwischen ihnen besteht (BGHSt 33, 163, 165; vgl. auch BGHSt 7, 149, 151; 14, 104, 109; 26, 284, 287).

  • BGH, 30.11.1971 - 1 StR 485/71

    Berücksichtigung von Vorstrafen bei der Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe -

    Auszug aus BGH, 03.05.1994 - GSSt 2/93
    Die Grundsätze, die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Bemessung von Einzelstrafen bei einer Vielzahl gleichartiger Serientaten entwickelt worden sind (BGHSt 24, 268, 271; BGHR StGB § 46 I Beurteilungsrahmen 7; BGHR StGB vor § 1 fH Gesamtvorsatz 17), lassen Raum für eine verfahrensökonomische Anwendung des Systems der Strafenbildung bei Tatmehrheit.

    Zur sachgerechten Erfassung des Gesamtunwerts solcher langgestreckter Tatserien und der dafür wesentlichen Zusammenhänge wie Gleichartigkeit der Motivationslage sowie Ausnutzung einer festen Täter-Opfer-Beziehung und gleichbleibender Rahmenbedingungen reichen die gesetzlichen Regeln über die Strafenbildung bei Tatmehrheit und die ergänzend dazu in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Strafzumessung bei Serientaten aus (vgl. BGHSt 24, 268, 270; BGHR StGB § 46 II Tatumstände 4; § 54 I Bemessung 2, 4).

  • BGH, 02.03.1962 - 2 StR 9/62

    Unvorschriftsmäßige Besetzung des Rechts - Hinzuziehung eines Landgerichtsrats

    Auszug aus BGH, 03.05.1994 - GSSt 2/93
    Dieser Weg ist vom Bundesgerichtshof selbst schon in Einzelfällen zur Vermeidung zusätzlicher Wertungswidersprüche zu gesetzlichen Regelungen eingeschlagen worden (vgl. BGHSt 17, 157 zum Strafantrag; BGHSt 27, 18, 21 zur presserechtlichen Verjährung; BGHSt 26, 4, 8 zur Gewerbsmäßigkeit; BGHSt 35, 36 zur steuerlichen Selbstanzeige); er ist erst jüngst vom 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (wistra 1994, 57, 60) für die Verjährung der fortgesetzten Handlung befürwortet (vgl. auch Geppert Jura 1993, 649, 651, 654; Foth in Festschrift für Nirk 1992 S. 293, 295 ff.; Rüping GA 1985, 437, 446 ff.; Stree in Festschrift für Friedrich-Wilhelm Krause, 1990, S. 393, 398 ff.), aber auch für die Bandenmäßigkeit der Tatbegehung, für die Fragen der Rechtskrafterstreckung, für die nachträgliche Gesamtstrafenbildung und für die Anwendung des § 66 Abs. 1 StGB erwogen worden.

    Für fortgesetzte Taten und Serien selbständiger Taten ist daher gleichermaßen notwendig, die der Verurteilung zugrunde gelegten Teilakte und Einzeltaten so konkret und individualisiert zu ermitteln und festzustellen, daß sich daraus die Verwirklichung des objektiven und subjektiven Deliktstatbestandes nachprüfbar ergibt (BGHSt 17, 157, 158; BGH GA 1965, 92; 1959, 371, 372; BGH JR 1954, 268, 269; BGH bei Holtz MDR 1978, 803; BGH NStZ 1993, 35; 1984, 565, 566; 1982, 128; vgl. BGHR StPO § 267 I 1 Mindestfeststellungen 3, 4 und Sachdarstellung 6).

  • BGH, 11.01.1994 - 5 StR 682/93

    Inhalt der Anklageschrift bei nicht näher individualisierbaren Handlungen in

  • BGH, 02.02.1960 - 3 StR 53/59
  • BGH, 11.08.1988 - 4 StR 217/88

    Strafklageverbrauch bei fortgesetzter Handlung

  • BGH, 28.11.1990 - 2 StR 536/90

    Betäubungsmittel - Mindestzahl - Mindestmenge - Feststellbarkeit - Verurteilung -

  • BGH, 09.02.1983 - 3 StR 503/82

    Auslegung einer Rechtsmittelerklärung - Vorraussetzungen für die Annahme eines

  • BGH, 01.04.1992 - 3 StR 74/92

    Gesamterfolg - Tateinheit - Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln - Drogen -

  • RG, 11.07.1936 - 2/36

    Ein Fortsetzungszusammenhang bei wiederholten Verbrechen nach dem § 176 Abs. 1

  • BGH, 16.01.1985 - 2 StR 590/84

    Strafklageverbrauch bei fortgesetzter Tat

  • BGH, 02.05.1961 - 1 StR 139/61
  • BGH, 23.11.1993 - 5 StR 595/93

    Beginn der Verjährung bei einer fortgesetzten Handlung - Verjährungsbeginn für

  • BGH, 06.07.1993 - 1 StR 280/93

    Unbefugte Titelführung - Betrug zu Lasten der Krankenkasse bei erschlichener

  • BGH, 18.07.1956 - 6 StR 28/56
  • BGH, 19.02.1976 - 2 StR 585/73

    Unzulässigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführer - Voraussetzungen für einen

  • RG, 27.11.1923 - IV 398/23

    Wird die Annahme gewerbsmäßiger Hehlerei dadurch ausgeschlossen, daß die

  • BGH, 13.12.1960 - 5 StR 478/60
  • BGH, 06.08.1970 - 4 StR 518/69

    Verjährung der Strafverfolgung bei Straftaten aus der NS-Zeit - Zulässigkeit der

  • BGH, 12.10.1976 - 1 StR 77/76

    Strafbarkeit wegen fortgesetzter irreführender Werbung - Anforderungen an die

  • BGH, 02.04.1987 - 4 StR 27/87

    Verurteilung zu einer Gesamtstrafe

  • BGH, 21.10.1987 - 2 StR 516/87

    Tatmehrheit - Gesamtstrafe - Erhöhung der Einsatzstrafen - Situativer

  • BGH, 02.02.1977 - 2 StR 307/76

    Vergehen gegen das Weingesetz - Verurteilung eines Angeklagten wegen einer

  • BGH, 28.06.1955 - 5 StR 646/54
  • BGH, 25.01.1994 - 5 StR 678/93

    Sexuelle Nötigung - Fortgesetzte Handlung - Einzelakt - Revisionsgericht -

  • BGH, 12.08.1987 - 3 StR 10/87

    Wirkung der Selbstanzeige bei fortgesetzter Steuerhinterziehung

  • BGH, 09.10.1981 - 2 StR 337/81

    Verurteilung wegen Betruges - Ablehnung eines Beweisantrages - Voraussetzung für

  • BGH, 16.07.1991 - 5 StR 113/91

    Gesamtvorsatz - Erweiterung des Vorsatzes - Umsatzsteuerhinterziehung

  • BGH, 23.06.1993 - 5 StR 326/93

    Erfordernis der getrennten Darstellung des festgestellten Sachverhaltes von der

  • BGH, 31.08.1993 - 1 StR 418/93

    Vergewaltigung - Gewaltandrohung - Schläge - Gefahr für Leib und Leben - Schwere

  • BGH, 10.12.1991 - 5 StR 536/91

    Fortsetzungszusammenhang bei Lohnsteuer- und Umsatzsteuerhinterziehung;

  • BGH, 23.01.1957 - 2 StR 565/56

    Einheitliche Handlung im natürlichen Sinn durch die gesamte auf Diebstahl

  • BGH, 19.12.1990 - 3 StR 90/90

    Steuerhinterziehung bei mittelbarer Parteienfinanzierung durch Wirtschaftsverband

  • BGH, 11.11.1981 - 2 StR 727/80

    Mangelnde Feststellung eines genauen Schuldumfangs - Vermittlung von

  • BVerfG, 19.02.1991 - 2 BvR 102/91

    Bestimmtheitsgrundsatz - § 78a StGB

  • BGH, 12.11.1993 - 2 StR 594/93

    Voraussetzungen für die Gebotenheit der Hinzuziehung eines Sachverständigen zur

  • BGH, 28.10.1975 - 1 StR 501/75

    Vergewaltigungen als Ausfluss eines Hanges - Entschluss zur operativen Entmannung

  • BGH, 23.09.1971 - 4 StR 207/71

    Beginn der Verfolgungsverjährung bei Planung weiterer Verschleierungshandlungen

  • BGH, 16.07.1991 - 5 StR 229/91

    Erweiterung des Vorsatzes - Gesamtvorsatz - zulässigkeit -

  • BGH, 27.03.1991 - 3 StR 358/90

    Strafaussetzung - Bewährungszeit - Gesamtfreiheitsstrafe - Umsatzsteuer -

  • BGH, 14.07.1993 - 5 StR 159/93

    Fortsetzungszusammenhang bei Hinterziehung von Einkommen- und Gewerbesteuer

  • BGH, 20.10.1993 - 2 StR 109/93

    Verletzung der Fürsorgepflicht gegenüber einem in eheähnliche häusliche

  • BGH, 23.02.1989 - 4 StR 8/89

    Gemeinschaftliche Überfälle auf Geldboten mit einer Schreckschusspistole -

  • BGH, 15.12.1960 - 3 StR 26/59

    Vorlage einer für eine einheitliche Fortbildung des Verfahrensrechts grundlegend

  • BGH, 06.11.1974 - 3 StR 200/74

    Banküberfall - § 249 StGB, Vollendung der Wegnahme; § 52 StGB:

  • BGH, 29.03.1961 - 3 StR 6/61

    Beurteilung des Apparats der kommunalen "Westarbeit" als Ersatzorganisation der

  • BGH, 28.11.1984 - 2 StR 309/84

    Beginn der Verfolgungsverjährung bei fortgesetzter Handlung; Tateinheit bei

  • BGH, 08.05.1990 - KRB 2/90

    Bußgeldverfahren bei mehreren Beteiligten - Voraussetzungen für die

  • BGH, 04.04.1951 - 1 StR 77/50

    Annahme des Tatbestands der Nötigung bei einem Befehlsverhältnis zwischen Täter

  • BGH, 29.02.1952 - 1 StR 631/51

    Befragung geeigneter Auskunftspersonen oder eines besonders ausgewählten

  • BGH, 05.06.1951 - 1 StR 129/51
  • BGH, 09.04.1954 - 2 StR 74/54
  • BGH, 01.12.1953 - 5 StR 200/53
  • BGH, 27.03.1953 - 2 StR 801/52

    Verkaufsbude II - § 52 StGB, natürliche Handlungseinheit: enger

  • BGH, 11.01.1955 - 5 StR 290/54
  • BGH, 06.07.1956 - 2 StR 87/55
  • BGH, 18.05.1951 - 1 StR 156/51

    Rechtsmittel

  • BGH, 29.08.1952 - 4 StR 963/51
  • BGH, 28.01.1986 - 1 StR 646/85

    Prüfungsumfang der Prozessvoraussetzungen - An die Bezeichnung des

  • BGH, 25.05.1993 - 5 StR 214/93

    Voraussetzungen für die Annahme einer fortgesetzten Handlung bei jahrelangem

  • BGH, 08.05.1956 - 2 StR 412/55
  • BGH, 19.05.1993 - 4 StR 237/93

    Anforderungen an die Bestimmtheit eines Tatvorgangs

  • BGH, 26.07.1984 - 4 StR 412/84

    Mitteilung sämtlicher Tatsachen durch die Urteilsfeststellungen bei einer

  • RG, 04.12.1917 - IV 622/17

    1. Kann unbefugter Ankauf und späterer Weiterverkauf beschlagnahmter Vorräte, je

  • RG, 29.11.1937 - 2 D 804/36

    1. Tritt bei einem fortgesetzten Devisenvergehen Teilstraffreiheit für die

  • BGH, 08.04.1986 - 1 StR 109/86

    Voraussetzungen der Annahme des strafrechtlichen Fortsetzungszusammenhangs -

  • BGH, 19.05.1992 - 1 StR 162/92

    Bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

  • BGH, 04.06.1992 - 4 StR 170/92

    Bande - Betäubungsmittel - Drogen - Fortsetzungstat - Bandenwille - Planung

  • BGH, 09.07.1991 - 1 StR 666/90

    Bandenbegriff beim unerlaubten Handeln mit Betäubungsmitteln

  • BGH, 24.07.1987 - 3 StR 36/87

    Tateinheit zwischen Lohnsteuerhinterziehung und Beitragsvorenthaltung gegenüber

  • BGH, 12.05.1993 - 3 StR 2/93

    Bandenmäßiges unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln;

  • BGH, 29.05.1990 - 5 StR 45/90

    Verurteilung wegen fortgesetzten Betruges und wegen versuchten Betruges -

  • BGH, 20.01.1989 - 2 StR 564/88

    Beschränkung der Strafverfolgung bei fortgesetzter Tat; Unerreichbarkeit eines

  • BGH, 12.10.1988 - 3 StR 194/88

    Begriff der fortgesetzten Begehung

  • BGH, 02.07.1969 - 4 StR 175/69

    Müttergenesungswerk - Fortgesetzte Handlung, Gesamtvorsatz (Hinweis: die

  • BGH, 30.06.1964 - 1 StR 193/64

    Beihilfe - Rechtliche Vollendung der Haupttat - Tatsächliche Beendigung

  • BGH, 15.04.1992 - 3 StR 72/92

    Wiederholter Gebrauch von gestohlenen Kreditkarten als fortgesetzte Tat -

  • BGH, 11.02.1993 - 1 StR 419/92

    Bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln - Ablehnung von Beweisanträgen

  • BGH, 11.10.1967 - 2 StR 506/67

    Lockere Tür - §§ 242, 22, 24 StGB, Versuch, Rücktritt, natürliche

  • BGH, 11.08.1993 - 3 StR 361/92

    Gesamtvorsatz bei fortgesetzter Handlung

  • BGH, 20.02.1951 - 3 StR 64/50
  • BGH, 05.11.1953 - 3 StR 545/52
  • BGH, 19.05.1993 - 2 StR 645/92

    Verurteilung eines Kassenarztes wegen Betruges - Annahme eines

  • BGH, 19.01.1994 - 2 StR 702/93

    Allgemeine Lebensführung - Tat - Anklage - Urteil - Strafzumessung -

  • BGH, 12.12.1990 - 2 StR 540/90

    Täterbegriff - Zweck der Verbindung - Mitglied einer Bande - Anwendungsbereich

  • BGH, 09.10.1991 - 3 StR 257/91

    Strafklageverbrauch - Fortsetzungstat - Verurteilung wegen Teilaktes -

  • BVerfG, 19.04.1993 - 2 BvR 1487/90

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Dauer eines Strafverfahrens -

  • BGH, 15.07.2016 - GSSt 1/16

    Verbot der Verwertung einer vor der Hauptverhandlung gemachten Zeugenaussage bei

    § 252 StPO enthält - was hier als Vorfrage der Klärung durch den Großen Senat für Strafsachen obliegt (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 3. Mai 1994 - GSSt 2 und 3/93, BGHSt 40, 138, 145; vom 4. Februar 2003 - GSSt 2/02, BGHSt 48, 197, 200) - kein umfassendes Verwertungsverbot, das die Vernehmung eines Richters über den Inhalt der Aussage eines Zeugen ausschließt, den der Richter in dem die konkrete Tat betreffenden Ermittlungsverfahren vor der Hauptverhandlung vernommen hat (hierzu u. 1.).
  • BGH, 26.07.1994 - 5 StR 98/94

    Mittelbare Täterschaft hoher DDR-Funktionäre

    Die unterschiedliche rechtliche Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses bei unverändertem Schuldumfang kann hier kein maßgebliches Kriterium für die Strafbemessung sein (vgl. BGH - Großer Senat für Strafsachen - NJW 1994, 1663, 1668).
  • BGH, 30.03.1995 - 4 StR 725/94

    Schlangenlinien - § 315c StGB, konkrete Gefahr, 'kritische Verkehrsituation',

    a) Im Fall II. 4. der Urteilsgründe wird der Angeklagte durch die Annahme einer - die Bedrohung und die versuchte Nötigung zu tateinheitlicher Begehung verbindenden - fortgesetzten Körperverletzung, die mit dem Beschluß des Großen Senats für Strafsachen vom 3. Mai 1994 (BGHSt 40, 138 = NJW 1994, 1663 [BGH 03.05.1994 - GSSt 2/93] = StV 1994, 306 = MDR 1994, 700 = NStZ 1994, 383) nicht vereinbar ist, nicht beschwert.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BVerfG, 17.11.1994 - 2 BvB 2/93, 2 BvB 3/93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1994,1436
BVerfG, 17.11.1994 - 2 BvB 2/93, 2 BvB 3/93 (https://dejure.org/1994,1436)
BVerfG, Entscheidung vom 17.11.1994 - 2 BvB 2/93, 2 BvB 3/93 (https://dejure.org/1994,1436)
BVerfG, Entscheidung vom 17. November 1994 - 2 BvB 2/93, 2 BvB 3/93 (https://dejure.org/1994,1436)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1994,1436) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

In Nachschlagewerken

  • Wikipedia (Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)

    Freiheitliche Deutsche Arbeiterpartei

Papierfundstellen

  • BVerfGE 91, 276
  • NVwZ 1996, 54
  • DVBl 1995, 462
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerfG, 21.10.1993 - 2 BvC 7/91

    Unabhängige Arbeiterpartei

    Auszug aus BVerfG, 17.11.1994 - 2 BvB 2/93
    Das Bundesverfassungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß der Gesetzgeber den Parteienbegriff des Art. 21 Abs. 1 GG durch diese Legaldefinition in verfassungsmäßiger Weise konkretisiert hat (vgl. BVerfGE 89, 266 m.N.).

    § 2 PartG muß allerdings im Lichte des Art. 21 Abs. 1 GG ausgelegt und angewendet werden (vgl. BVerfGE 89, 266 ).

    Im Blick auf die bei der Zulassung zur Wahl zu stellenden Anforderungen hat der Senat festgestellt, sie sollten gewährleisten, daß sich nur ernsthafte politische Vereinigungen und keine Zufallsbildungen von kurzer Lebensdauer um Wähler bewerben (vgl. BVerfGE 89, 266 ).

    Die in § 2 Abs. 1 Satz 1 PartG angesprochenen, nicht trennscharf voneinander abzugrenzenden objektiven Merkmale - deren Aufzählung nicht erschöpfend ist (vgl. BVerfGE 89, 266 ), denen regelmäßig aber ein großes Gewicht zukommt (vgl. BVerfGE 89, 291 ) - sind Indizien für die Ernsthaftigkeit der politischen Zielsetzung.

    Auch eine lückenhafte Teilnahme an Wahlen, bei der die Unterbrechung der Wahlteilnahme weniger als sechs Jahre beträgt, kann durchaus im Zusammenhang mit anderen Momenten die Ernsthaftigkeit der Zielsetzung als Partei in Frage stellen, etwa mit einer dauerhaft schwachen Organisation, mit deren Zerfall, der Unfähigkeit zur Verbreiterung der auf niedrigem Niveau verharrenden Mitgliederbasis, existenzgefährdendem Mitgliederschwund oder auch einem beständigen Fehlen finanzieller Mittel, das wirksames politisches Handeln ausschließt (vgl. BVerfGE 89, 266 ).

  • BVerfG, 23.11.1993 - 2 BvC 15/91

    Wahlprüfungsverfahren

    Auszug aus BVerfG, 17.11.1994 - 2 BvB 2/93
    Die Parteieigenschaft ist daher auch nach äußeren Merkmalen zu beurteilen: die politische Vereinigung muß - wie es § 2 Abs. 1 Satz 1 PartG umschreibt - nach dem Gesamtbild ihrer tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere nach Umfang und Festigkeit ihrer Organisation, nach der Zahl ihrer Mitglieder und nach ihrem Hervortreten in der Öffentlichkeit, eine ausreichende Gewähr für die Ernsthaftigkeit ihrer Zielsetzung bieten (vgl. auch BVerfGE 47, 198 ; 89, 291 ).

    Die in § 2 Abs. 1 Satz 1 PartG angesprochenen, nicht trennscharf voneinander abzugrenzenden objektiven Merkmale - deren Aufzählung nicht erschöpfend ist (vgl. BVerfGE 89, 266 ), denen regelmäßig aber ein großes Gewicht zukommt (vgl. BVerfGE 89, 291 ) - sind Indizien für die Ernsthaftigkeit der politischen Zielsetzung.

  • BVerfG, 23.10.1952 - 1 BvB 1/51

    SRP-Verbot

    Auszug aus BVerfG, 17.11.1994 - 2 BvB 2/93
    Bereits wegen dieser Wesensverwandtschaft mit der NSDAP sei die FAP nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfGE 2, 1 ) verfassungswidrig.

    Der Parteibegriff wird demnach maßgeblich geprägt durch die den Parteien von Verfassungs wegen zukommende Aufgabe der Mitwirkung an der politischen Willensbildung des Volkes, eine Funktion, die - zielend auf die Teilnahme an Parlamentswahlen auf der Ebene des Bundes oder eines Landes - das Wesentliche der Parteien ausmacht und ihre verfassungsrechtliche Sonderstellung gegenüber sonstigen politischen Vereinigungen erklärt (vgl. nur BVerfGE 2, 1 ; 20, 56 ; 24, 260 ; 44, 125 ; 52, 63 ; 73, 40 ).

  • BVerfG, 09.04.1992 - 2 BvE 2/89

    Parteienfinanzierung II

    Auszug aus BVerfG, 17.11.1994 - 2 BvB 2/93
    Politisches Programm und Verhalten der Staatsorgane wirken auf die Willensbildung des Volkes ein und sind selbst Gegenstand seiner Meinungsbildung (vgl. BVerfGE 85, 264 m.N.).

    Die Parteien müssen darauf bedacht sein, die im Volk vorhandenen Meinungen, Interessen und Bestrebungen zu sammeln, in sich auszugleichen und zu Alternativen zu formen, unter denen die Bürger auswählen können, um ihren Willen gegenüber den Staatsorganen zur Geltung zu bringen; nur dadurch werden die Parteien ihrer Aufgabe gerecht, dem Volk Möglichkeiten zu bieten, auch zwischen den Wahlen Einfluß auf die Entscheidungen der obersten Staatsorgane zu gewinnen (vgl. BVerfGE 85, 264 m.N.).

  • BVerfG, 02.03.1977 - 2 BvE 1/76

    Öffentlichkeitsarbeit

    Auszug aus BVerfG, 17.11.1994 - 2 BvB 2/93
    Der Parteibegriff wird demnach maßgeblich geprägt durch die den Parteien von Verfassungs wegen zukommende Aufgabe der Mitwirkung an der politischen Willensbildung des Volkes, eine Funktion, die - zielend auf die Teilnahme an Parlamentswahlen auf der Ebene des Bundes oder eines Landes - das Wesentliche der Parteien ausmacht und ihre verfassungsrechtliche Sonderstellung gegenüber sonstigen politischen Vereinigungen erklärt (vgl. nur BVerfGE 2, 1 ; 20, 56 ; 24, 260 ; 44, 125 ; 52, 63 ; 73, 40 ).

    In der modernen parlamentarischen Demokratie setzt dies die Existenz politischer Parteien voraus (vgl. BVerfGE 44, 125 ; 73, 40 ), aber auch die Möglichkeit, jederzeit neue Parteien zu gründen, um so neuen politischen Vorstellungen die Chance zu eröffnen, im Prozeß der politischen Willensbildung des Volkes wirksam zu werden.

  • BVerfG, 19.07.1966 - 2 BvF 1/65

    Parteienfinanzierung I

    Auszug aus BVerfG, 17.11.1994 - 2 BvB 2/93
    Der Parteibegriff wird demnach maßgeblich geprägt durch die den Parteien von Verfassungs wegen zukommende Aufgabe der Mitwirkung an der politischen Willensbildung des Volkes, eine Funktion, die - zielend auf die Teilnahme an Parlamentswahlen auf der Ebene des Bundes oder eines Landes - das Wesentliche der Parteien ausmacht und ihre verfassungsrechtliche Sonderstellung gegenüber sonstigen politischen Vereinigungen erklärt (vgl. nur BVerfGE 2, 1 ; 20, 56 ; 24, 260 ; 44, 125 ; 52, 63 ; 73, 40 ).

    Ist die Beteiligung an Wahlen somit von Verfassungs wegen wesentliches und unverzichtbares Element des Parteibegriffs (vgl. BVerfGE 24, 260 ; 24, 300 ) und sind Parteien in diesem Sinne Wahlvorbereitungsorganisationen (vgl. BVerfGE 8, 51 ; 20, 56 ), so erschöpft sich doch darin, was die Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Satz 1 PartG zutreffend zum Ausdruck bringt, ihre Mitwirkung an der politischen Willensbildung nicht.

  • BVerfG, 14.07.1986 - 2 BvE 2/84

    3. Parteispenden-Urteil

    Auszug aus BVerfG, 17.11.1994 - 2 BvB 2/93
    Der Parteibegriff wird demnach maßgeblich geprägt durch die den Parteien von Verfassungs wegen zukommende Aufgabe der Mitwirkung an der politischen Willensbildung des Volkes, eine Funktion, die - zielend auf die Teilnahme an Parlamentswahlen auf der Ebene des Bundes oder eines Landes - das Wesentliche der Parteien ausmacht und ihre verfassungsrechtliche Sonderstellung gegenüber sonstigen politischen Vereinigungen erklärt (vgl. nur BVerfGE 2, 1 ; 20, 56 ; 24, 260 ; 44, 125 ; 52, 63 ; 73, 40 ).

    In der modernen parlamentarischen Demokratie setzt dies die Existenz politischer Parteien voraus (vgl. BVerfGE 44, 125 ; 73, 40 ), aber auch die Möglichkeit, jederzeit neue Parteien zu gründen, um so neuen politischen Vorstellungen die Chance zu eröffnen, im Prozeß der politischen Willensbildung des Volkes wirksam zu werden.

  • BVerfG, 17.10.1968 - 2 BvE 4/67

    Politische Partei

    Auszug aus BVerfG, 17.11.1994 - 2 BvB 2/93
    Der Parteibegriff wird demnach maßgeblich geprägt durch die den Parteien von Verfassungs wegen zukommende Aufgabe der Mitwirkung an der politischen Willensbildung des Volkes, eine Funktion, die - zielend auf die Teilnahme an Parlamentswahlen auf der Ebene des Bundes oder eines Landes - das Wesentliche der Parteien ausmacht und ihre verfassungsrechtliche Sonderstellung gegenüber sonstigen politischen Vereinigungen erklärt (vgl. nur BVerfGE 2, 1 ; 20, 56 ; 24, 260 ; 44, 125 ; 52, 63 ; 73, 40 ).

    Ist die Beteiligung an Wahlen somit von Verfassungs wegen wesentliches und unverzichtbares Element des Parteibegriffs (vgl. BVerfGE 24, 260 ; 24, 300 ) und sind Parteien in diesem Sinne Wahlvorbereitungsorganisationen (vgl. BVerfGE 8, 51 ; 20, 56 ), so erschöpft sich doch darin, was die Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Satz 1 PartG zutreffend zum Ausdruck bringt, ihre Mitwirkung an der politischen Willensbildung nicht.

  • BVerfG, 01.08.1953 - 1 BvR 281/53

    Unterschriftenquorum

    Auszug aus BVerfG, 17.11.1994 - 2 BvB 2/93
    Vielmehr müssen hinter dem verbalen Anspruch einer als Partei gegründeten und sich entwickelnden Vereinigung, an der politischen Willensbildung des Volkes mitwirken zu wollen, gewisse Wirklichkeiten stehen, die es erlauben, sie als Ausdruck eines ernsthaften, in nicht zu geringem Umfang im Volke vorhandenen politischen Willens anzusehen (vgl. BVerfGE 3, 19 ).
  • BVerfG, 14.02.1978 - 2 BvR 523/75

    Wahlwerbesendungen

    Auszug aus BVerfG, 17.11.1994 - 2 BvB 2/93
    Die Parteieigenschaft ist daher auch nach äußeren Merkmalen zu beurteilen: die politische Vereinigung muß - wie es § 2 Abs. 1 Satz 1 PartG umschreibt - nach dem Gesamtbild ihrer tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere nach Umfang und Festigkeit ihrer Organisation, nach der Zahl ihrer Mitglieder und nach ihrem Hervortreten in der Öffentlichkeit, eine ausreichende Gewähr für die Ernsthaftigkeit ihrer Zielsetzung bieten (vgl. auch BVerfGE 47, 198 ; 89, 291 ).
  • BVerfG, 24.07.1979 - 2 BvF 1/78

    2. Parteispenden-Urteil

  • BVerfG, 03.12.1968 - 2 BvE 1/67

    Wahlkampfkostenpauschale

  • BVerfG, 24.06.1958 - 2 BvF 1/57

    1. Parteispenden-Urteil

  • BVerfG, 29.09.1990 - 2 BvE 1/90

    Gesamtdeutsche Wahl

  • BVerfG, 17.01.2017 - 2 BvB 1/13

    Kein Verbot der NPD wegen fehlender Anhaltspunkte für eine erfolgreiche

    Dabei kann dahinstehen, ob die bloße Nichtanwendung einer Norm über einen längeren Zeitraum zu ihrem Geltungsverlust führen kann (bejahend wohl: Bryde, Verfassungsentwicklung - Stabilität und Dynamik im Verfassungsrecht der Bundesrepublik Deutschland, 1982, S. 454 f.; Dreier, in: ders., GG, Bd. 2, 3. Aufl. 2015, Art. 79 Abs. 1 Rn. 42), denn es ist nicht nur in den Verbotsverfahren gegen die SRP (BVerfGE 2, 1) und die KPD (BVerfGE 5, 85), sondern auch in den Verfahren gegen die "Nationale Liste (NL)" (BVerfGE 91, 262) und die "Freiheitliche Deutsche Arbeiterpartei (FAP)" (BVerfGE 91, 276) sowie im vorausgegangenen Verbotsverfahren gegen die Antragsgegnerin (BVerfGE 107, 339) auf Art. 21 Abs. 2 GG zurückgegriffen worden.
  • BVerfG, 18.03.2003 - 2 BvB 1/01

    NPD-Verbotsverfahren

    Der Verbotsantrag wäre deshalb in einer Entscheidung zur Sache als unzulässig zurückzuweisen (vgl. BVerfGE 91, 262 ; 91, 276 ).
  • BVerfG, 04.07.2007 - 2 BvE 1/06

    Abgeordnetengesetz

    Der Abgeordnete befindet sich, insoweit den Parteien nicht unähnlich (vgl. BVerfGE 20, 56 [101]; - 85, 264 [284 ff.]; - 91, 262 [268 f.]; - 91, 276 [285 f.]), in einer besonderen Position zwischen dem Staat, der öffentliche Gewalt ausübt, und der freien Gesellschaft, aus der er stammt und in der er sich für die Dauer des Mandats und für dessen Erneuerung verantworten und erklären muss.
  • BVerfG, 12.03.2008 - 2 BvF 4/03

    Parteibeteiligung an Rundunkunternehmen

    Politisches Programm und Verhalten der Staatsorgane wirken auf die Willensbildung des Volkes ein und sind selbst Gegenstand seiner Meinungsbildung (vgl. BVerfGE 85, 264 ; 91, 276 ; Ossenbühl, BayVBl 2000, S. 161 ).
  • BVerfG, 24.01.2023 - 2 BvF 2/18

    Anhebung der absoluten Obergrenze für die staatliche Parteienfinanzierung ist

    Nur auf dieser Grundlage ist gewährleistet, dass die Parteien die Aufgabe unbeeinflusster Rückkopplung zwischen Staatsorganen und Volk (vgl. BVerfGE 85, 264 ; 91, 276 ; 121, 20 ) erfüllen können.
  • BVerfG, 26.10.2004 - 2 BvE 1/02

    Drei-Länder-Quorum

    (d) Schließlich beschränkt das "Drei-Länder-Quorum" die grundgesetzlich gewährleistete Offenheit des politischen Prozesses (vgl. BVerfGE 91, 276 ) in verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigender Weise.

    Erst die in Art. 21 Abs. 1 Satz 2 GG niedergelegte Gründungsfreiheit und der freie Wettbewerb der Parteien machen Demokratie letztlich möglich (vgl. BVerfGE 85, 264 ; 91, 276 ).

    Diese Offenheit des politischen Prozesses hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Rechtsprechung wiederholt als einen zentralen Grundsatz der Demokratie betont und gestärkt (vgl. BVerfGE 14, 121 ; 73, 40 m.w.N.; 85, 264 ; 91, 276 ).

    Die von Art. 20 GG gebotene Offenheit des demokratischen Prozesses beugt auch einer Erstarrung des Parteiwesens vor (vgl. BVerfGE 91, 276 ).

    Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 PartG, der den Parteienbegriff des Art. 21 Abs. 1 GG auf der Grundlage von Art. 21 Abs. 3 GG in verfassungsgemäßer Weise konkretisiert (vgl. BVerfGE 89, 266 m.w.N.; 91, 276 ; stRspr), erstrecken sich der verfassungsrechtliche Status und die damit einhergehenden Rechte auf alle politischen Parteien gleichermaßen - unabhängig davon, ob sie sich die Einflussnahme auf die politische Willensbildung im Bund oder in einem Land und ihre Vertretung im Bundestag oder in einem Landtag zum Ziel gesetzt haben.

  • BVerwG, 19.06.1996 - 1 A 1.93

    Verbot einer Vereinigung nach dem Vereinsgesetz (VereinsG) - Abgrenzung einer

    Für die Abgrenzung zwischen einer Partei und einem Verein ist auf die gesetzliche Begriffsbestimmung der Partei in § 2 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die politischen Parteien in der hier anzuwendenden, durch Gesetz vom 8. Oktober 1990 (BGBl I S. 2141) geänderten Fassung vom 3. März 1989 (BGBl I S. 327) - PartG - zurückzugreifen, die im Einklang mit Art. 21 Abs. 1 GG steht (Urteil vom 13. Mai 1986 - BVerwG 1 A 1.84 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 9 S. 13; BVerfGE 3 383 [BVerfG 03.06.1954 - 1 BvR 183/54]; 47, 198 [BVerfG 14.02.1978 - 1 BvR 466/75]; 79, 379 [BVerfG 07.03.1989 - 2 BvQ 2/89]; 89, 266 ; BVerfG DVBl 1995, 462).

    Nicht als Parteien anzusehen sind Vereinigungen, die nach ihrem Organisationsgrad und ihren Aktivitäten offensichtlich nicht imstande sind, auf die politische Willensbildung des Volkes Einfluß zu nehmen und bei denen infolgedessen die Verfolgung dieser Zielsetzung erkennbar unrealistisch und aussichtslos ist und damit nicht (mehr) als ernsthaft eingestuft werden kann (BVerfG DVBl 1995, 462).

    Dieser Umstand kann aber im Zusammenhang mit anderen Kriterien, wie z.B. einer dauerhaft schwachen Organisation, einer Unfähigkeit zur Verbreiterung der auf niedrigem Niveau verharrenden Mitgliederbasis oder auch einem beständigen Fehlen finanzieller Mittel die Ernsthaftigkeit der Zielsetzung als Partei in Frage stellen (BVerfG DVBl 1995, 462).

    Von Parteien, die sich noch im Stadium der Gründung befinden und im Prozeß der politischen Willensbildung erst Fuß zu fassen beginnen, kann eine Wahrnehmung dieser Aufgaben nur in Ansätzen verlangt werden; denn der Aufbau einer Organisation, die sie zur Wahrnehmung der Funktionen als Partei befähigt, erfordert eine gewisse Zeit (vgl. Urteil vom 13. Mai 1986 - BVerwG 1 A 1.84 - a.a.O. S. 14; BVerfG DVBl 1995, 462).

    Allein der Wille, "Partei" zu sein, ist nicht ausreichend (BVerfG DVBl 1995, 462).

    Die Defizite im organisatorischen Bereich werden auch nicht durch ein Hervortreten und eine nachhaltige Resonanz in der Öffentlichkeit (BVerfG DVBl 1995, 462) ausgeglichen.

  • BVerwG, 30.08.1995 - 1 A 14.92

    Deutsche Alternative - §§ 2, 3 VereinsG, Art. 21 GG, § 2 Abs. 1 Satz 1 ParteienG,

    a) Für die Abgrenzung zwischen einer Partei und einem Verein ist auf die gesetzliche Begriffsbestimmung der Partei in § 2 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes über die politischen Parteien in der hier anzuwendenden, durch Gesetz vom 8. Oktober 1990 (BGBl I S. 2141) geänderten Fassung vom 3. März 1989 (BGBl I S. 327) - PartG - zurückzugreifen, die im Einklang mit Art. 21 Abs. 1 GG steht (Urteil vom 13. Mai 1986 - BVerwG 1 A 1.84 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 9 S. 13; BVerfGE 3, 383 [403]; 47, 198 [222]; 79, 379 [384]; 89, 266 [269]; BVerfG DVBl 1995, 462).

    Die Situation der Klägerin unterschied sich insoweit nicht von der anderer mit ihr konkurrierender rechtsradikaler 0rganisationen, insbesondere der "Freiheitlichen Deutschen Arbeiterpartei" und der "Nationalen Liste" in Hamburg, für die das Bundesverfassungsgericht mittlerweile die Parteieigenschaft verneint hat (BVerfG DVBl 1995, 462 ff. bzw. EuGRZ 1995, 189 [193]).

  • VerfGH Berlin, 21.02.2000 - VerfGH 122/99

    Nichtzulassung einer Partei zur Wahl zum Abgeordnetenhaus 1999 wegen fehlender

    Die insoweit wesentlichen rechtlichen Maßstäbe für die Feststellung der Parteieigenschaft sind vom Bundesverfassungsgericht in den Jahren 1993 und 1994 in vier grundlegenden Entscheidungen herausgearbeitet worden (BVerfGE 89, 266 ff.; 89, 291 ff.; 91, 262 ff.; 91, 276 ff.).

    Zu den subjektiven Anforderungen gehört danach, dass mit der Gründung einer politischen Partei eine ständige Mitwirkung an der politischen Willensbildung des Volkes ernstlich beabsichtigt ist (BVerfGE 91, 262 ; 91, 276 ).

    Entscheidend ist, ob die Gesamtwürdigung der tatsächlichen Verhältnisse einer Partei - unter Einschluss der Dauer ihres Bestehens - den Schluss zulässt, dass sie ihre erklärte Absicht, an der politischen Willensbildung des Volkes mitzuwirken, ernsthaft verfolgt (BVerfGE 91, 262 ; 91, 276 ).

  • VerfG Brandenburg, 18.04.1996 - VfGBbg 11/96

    Organklage von Bündnis 90/Die Grünen gegen Haushaltsmittelverwendung für

    Das Bundesverfassungsgericht hat zwar in jüngeren Entscheidungen den aus Art. 21 GG fließenden materiellrechtlichen besonderen Status der Parteien über den Bereich der Wahlen hinaus ausgedehnt (ohne dies jedoch ausdrücklich auch auf die prozessuale Stellung zu erstrecken; vgl. BVerfGE 85, 264, 284 ff.; 91, 262, 267 ff.; 91, 276, 284 ff.) und ausgeführt:.

    Vielmehr sind die Parteien in der modernen Demokratie auch außerhalb der Wahlen wichtige Träger der ständigen Auseinandersetzung um die Festlegung der politischen Gesamtrichtung, Instrumente, durch die der Bürgerwille zwischen den Wahlen wirksam werden kann ..." (BVerfGE 91, 276, 285).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.05.1999 - 5 A 5682/97

    F.D.P. muß 10 Millionen DM vorläufig nicht zurückzahlen

  • BVerwG, 20.10.1995 - 1 VR 1.95

    Begründetheit eines Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.05.1999 - 5 A 5684/97

    Klagen gegen staatliche Parteienfinanzierung der F.D.P. nur teilweise erfolgreich

  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.02.2014 - 3 N 109.12

    Girokonto für Landesverband einer politischen Partei; Beachtung des

  • BVerfG, 22.07.2021 - 2 BvC 3/21

    Bundesverfassungsgericht entscheidet über vorschlagsberechtigte Parteien für die

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.05.1999 - 5 A 5683/97

    F.D.P. muß 10 Millionen DM vorläufig nicht zurückzahlen

  • StGH Bremen, 27.02.2004 - St 1/03

    Zur Zulässigkeit eines Antrags im Organstreitverfahren

  • VerfG Brandenburg, 16.03.1995 - VfGBbg 4/95

    Beteiligtenfähigkeit; Partei

  • VG Arnsberg, 05.04.2013 - 12 L 139/13

    "DIE RECHTE" bleibt im Streit mit der Sparkasse Hamm um Eröffnung eines

  • VerfGH Berlin, 03.08.1999 - VerfGH 27/98

    Politische Parteien können Verletzung des Rechts auf Chancengleichheit bei der

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   StGH Niedersachsen, 15.08.1995 - StGH 2/93, StGH 3/93, StGH 6/93, StGH 7/93, StGH 8/93, StGH 9/93, StGH 10/93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,2491
StGH Niedersachsen, 15.08.1995 - StGH 2/93, StGH 3/93, StGH 6/93, StGH 7/93, StGH 8/93, StGH 9/93, StGH 10/93 (https://dejure.org/1995,2491)
StGH Niedersachsen, Entscheidung vom 15.08.1995 - StGH 2/93, StGH 3/93, StGH 6/93, StGH 7/93, StGH 8/93, StGH 9/93, StGH 10/93 (https://dejure.org/1995,2491)
StGH Niedersachsen, Entscheidung vom 15. August 1995 - StGH 2/93, StGH 3/93, StGH 6/93, StGH 7/93, StGH 8/93, StGH 9/93, StGH 10/93 (https://dejure.org/1995,2491)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1995,2491) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • archive.org PDF

    Wahlprüfungsbeschwerde

  • nrw.de PDF, S. 4

    Kommunaler Finanzausgleich; Statthaftigkeit von Kommunalverfassungsbeschwerden; Finanzgarantien; Kostendeckung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NVwZ 1996, 585
  • DVBl 1995, 1175
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (32)

  • BVerfG, 19.09.2018 - 2 BvF 1/15

    Vorschriften über den Zensus 2011 verfassungsgemäß

    Soweit die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wie auch der Landesverfassungsgerichte im Bereich des Finanzausgleichs (vgl. BVerfGE 72, 330 ; StGH BW, Urteil vom 10. Mai 1999 - 2/97 -, DVBl 1999, S. 1351 ; BayVerfGH, Entscheidung vom 28. November 2007 - Vf. 15-VII-05 -, BayVBl 2008, S. 172 ; BrbVerfG, Urteil vom 18. Dezember 1997 - VfGBbg 47/96 -, LKV 1998, S. 195 ; HessStGH, Urteil vom 21. Mai 2013 - P.St. 2361 -, NVwZ 2013, S. 1151 ; NdsStGH, Beschluss vom 15. August 1995 - StGH 2/93 u.a. -, NVwZ 1996, S. 585 ; NdsStGH, Urteil vom 25. November 1997 - StGH 14/95 u.a. -, NVwZ-RR 1998, S. 529 ; VerfGH NRW, Urteil vom 10. Mai 2016 - VerfGH 24/13 -, juris, Rn. 44 ff.; RhPfVerfGH, Urteil vom 14. Februar 2012 - VGH N 3/11 -, NVwZ 2012, S. 1034 ; LVerfG SH, Urteil vom 27. Januar 2017 - LVerfG 4/15 -, juris, Rn. 94 ff.; ThürVerfGH, Urteil vom 21. Juni 2005 - 28/03 -, NVwZ-RR 2005, S. 665 ), von Neugliederungsmaßnahmen (vgl. BVerfGE 86, 90 ; RhPfVerfGH, Urteil vom 18. März 2016 - VGH N 9/14 -, juris, Rn. 109; SächsVerfGH, Urteil vom 25. November 2005 - Vf. 119-VIII-04 -, LKV 2006, S. 169 ; ThürVerfGH, Urteil vom 18. Dezember 1996 - 2/95 -, NVwZ-RR 1997, S. 639 ), Vorhabengesetzen (vgl. BVerfGE 95, 1 ) und bei der Bezifferung grundrechtlich gewährleisteter Leistungsansprüche (vgl. BVerfGE 125, 175 ; 137, 34 ; vgl. StGH BW, Urteil vom 6. Juli 2015 - 1 VB 130/13 -, juris, Rn. 130 f.) oder in Besoldungsfragen (vgl. BVerfGE 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ; 145, 1 ; 145, 304 ) besondere Anforderungen an die Begründungslast im Gesetzgebungsverfahren gestellt hat, betraf dies typischerweise die gesetzliche Ausgestaltung in der Verfassung selbst angelegter (Leistungs-)Rechte, die ohne entsprechende Anforderungen an Ermittlung und Begründung der Regelungsgrundlagen leerzulaufen drohen.
  • StGH Niedersachsen, 25.11.1997 - StGH 14/95

    Verfassungswidrigkeit des Niedersächsischen Gesetzes über den Finanzausgleich vom

    Beide Bestimmungen verwirklichen für das Land Niedersachsen die in Art. 28 GG enthaltene bundesverfassungsrechtliche Garantie der kommunalen Selbstverwaltung und haben nach Zweck und Entstehungsgeschichte jedenfalls den selben Mindestgehalt wie Art. 28 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Abs. 2 GG (Nds. StGH, DVBl. 1995 S. 1175 linke Spalte unter Hinweis auf Nds. StGHE 1, 163, 168; 2, 1, 143).

    Zum Selbstverwaltungsrecht gehört nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 71, 25, 36 m.w.N.) und der Verfassungsgerichte der Länder (VerfGH NW, DVBl. 1993, S. 1205; VerfGH Rh.Pf., DVBl. 1992, S. 981; BW StGH, VBlBW 1994, S.15; Nds. StGH DVBl. 1995, S. 1175; BayVerfGH, BayVBl. 1997, S. 303) die Finanzhoheit der Kommunen.

    Nach Art. 106 Abs. 6 GG in der Fassung vom 12. Mai 1969 (BGBl. I S. 359) haben sie die alleinige Ertragshoheit über die Realsteuern, an deren Aufkommen aber Bund und Länder durch eine Umlage beteiligt werden (Nds. StGH, DVBl. 1995, S. 1175, 1177 linke Spalte).

    Die Niedersächsische Verfassung enthält mit Art. 57 Abs. 4 NV einerseits und mit Art. 58 NV andererseits somit zwei selbständige Ausformungen der finanziellen Absicherung der kommunalen Gebietskörperschaften, die sich auf je verschiedene kommunale Aufgabenbereiche beziehen und auch ihrem Regelungscharakter nach verschieden sind (Nds. StGH, DVBl. 1995, S. 1175 f.): Art. 57 Abs. 4 NV regelt abschließend die Frage einer Aufgabenübertragung durch Landesgesetze und deren Finanzierung.

    Diesem Gebot kann der Gesetzgeber aber nur nachkommen, wenn die Bestimmungen über die Deckung der Kosten erkennbar und nachprüfbar sind (Nds. StGH, DVBl. 1995, S. 1175, 1176 rechte Spalte).

    Wie der Staatsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 15. August 1995 (DVBl. 1995, S. 1175, 1176 rechte Spalte) ausgeführt hat, muß der Gesetzgeber bei der Prüfung der Kosten, die von Art. 57 Abs. 4 NV erfaßt werden, alle Ausgaben berücksichtigen, welche die Aufgabenerfüllung verursacht.

    Der normative Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers eröffnet diesem die Möglichkeit, die von der Verfassung geforderte Deckung der Kosten entweder gesondert (Nds. StGH, DVBl. 1995, S. 1175, 1177 linke Spalte) im Zusammenhang mit dem allgemeinen Finanzausgleich zu regeln oder ein selbständiges Gesetz über die Deckung der Kosten der Auftragsverwaltung zu beschließen.

    Die Ausgleichsmasse für die Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises ist nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs (DVBl. 1995, S. 1175, 1177 linke Spalte) finanzkraftunabhängig zu verteilen.

    Da Art. 58 NV nicht wie Art. 57 Abs. 4 NV eine Kostenanalyse verlangt, zielt die Bedarfsermittlung nicht darauf ab, daß der gesamte kommunale Finanzausgleich ein bloßes Erstattungssystem wird und somit jegliche Aufgabenautonomie der Kommunen verloren geht (Nds. StGH, DVBl. 1995, S. 1175, 1178 linke Spalte).

    Dabei konnte nicht festgestellt werden, daß dem Landesgesetzgeber ein Formenmißbrauch (DVBl. 1995, S. 1175, 1176 rechte Spalte) unterlaufen ist.

    Wenn der Staatsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 15. August 1995 (DVBl. 1995, S. 1175, 1177 linke Spalte) ausgeführt hat, daß der besondere Ansatz nach Art. 57 Abs. 4 NV finanzkraftunabhängig zu verteilen ist, so bedeutet dies nicht, daß die im Gesetz gewählte Einwohnerzahl alleiniges Kriterium für die Verteilung sein muß.

    Der Staatsgerichtshof hat in dieser Entscheidung lediglich festgestellt, daß der "Vorab" zur Deckung der Kosten des übertragenen Wirkungskreises finanzkraftunabhängig zu gewähren sei (DVBl. 1995, S. 1175, 1179 linke Spalte).

    Dieser in den Entscheidungen zum Länderfinanzausgleich entwickelte Gedanke ist auch auf den kommunalen Finanzausgleich übertragbar (StGH, DVBl. 1995, S. 1175, 1179 linke Spalte).

  • VerfGH Thüringen, 21.06.2005 - VerfGH 28/03

    Thüringer Finanzausgleichsgesetz (ThürFAG)

    Derzeit sieht nur noch die niedersächsische Landesverfassung neben einem allgemeinen Finanzausstattungsgebot eine auf die Übertragung staatlicher Aufgaben beschränkte Kostenerstattungspflicht vor (vgl. Art. 57 Abs. 4 und 58 NdsVerf; vgl. weiter NdsStGH, DVBl. 1995, 1175; wobei auch dort aber offenbar eine Erweiterung auf sämtliche übertragenen öffentlichen Aufgaben geplant ist, vgl. Henneke, LK 2004, 152, [153]).

    Dies ergibt sich aus dem Schutzzweck der Regelung, Schmälerungen des für die Wahrnehmung des eigenen Wirkungskreises vorgesehenen finanziellen Budgets der Kommunen und damit Eingriffe in die kommunale Selbstverwaltung durch die Wahrnehmung übertragener Aufgaben zu vermeiden (vgl. auch SächsVerfGH, LKV 2001, 223, [224]; NdsStGH, DVBl. 1995, 1175, [1176/1177], DVBl. 1998, 197, [198]; BWStGH, DVBl. 1998, 1276, [1278]).

    Dabei sind jedoch die dem finanzkraftunabhängigen, ,,vorab" zu gewährenden Mehrbelastungsausgleich dienenden Finanzmittel durch einen eigenen Ansatz zu kennzeichnen, um sie von der finanzkraftabhängig zu verteilenden Schlüsselmasse unterscheiden und auf diese Weise die Einhaltung des Konnexitätsprinzips überprüfen zu können (vgl. NdsStGH, DVBl. 1995, 1175, [1177]).

  • BVerwG, 31.01.2013 - 8 C 1.12

    Gemeinde; Kreis; kreisangehörige Gemeinden; Aufgabe; Vorrang; Umlage;

    Die Verfassungsgerichte der Länder haben ihren jeweiligen Landesverfassungen derartige Mindestgarantien entnommen und dies - soweit die Ausstattung aus Landesmitteln in Rede steht - allenfalls gelegentlich unter einen Vorbehalt der eigenen Leistungsfähigkeit des Landes gestellt; die Gemeinden müssen hiernach mindestens über so große Finanzmittel verfügen, dass sie ihre pflichtigen (Fremd- wie Selbstverwaltungs-)Aufgaben ohne (nicht nur vorübergehende) Kreditaufnahme erfüllen können und darüber hinaus noch über eine "freie Spitze" verfügen, um zusätzlich freiwillige Selbstverwaltungsaufgaben in einem bescheidenen, aber doch merklichen Umfang wahrzunehmen (VerfGH Rheinland-Pfalz, Urteile vom 5. Dezember 1977 - VGH 2/74 - DVBl 1978, 802 und vom 18. März 1992 - VGH 3/91 - NVwZ 1993, 159 m.w.N.; StGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. Mai 1999 - 2/97 - ESVGH 49, 242; Bayerischer VerfGH, Entscheidungen vom 27. Februar 1997 - Vf. 17 VII-94 - VerfGHE BY 50, 15 und vom 28. November 2007 - Vf. 15-VII-05 - VerfGHE BY 60, 184; VerfG des Landes Brandenburg, Urteil vom 16. September1999 - 28/98 - NVwZ-RR 2000, 129 ; LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, Urteile vom 11. Mai 2006 - 1/05 u.a. - LKV 2006, 461 und vom 26. Januar 2012 - 33/10 - juris; Niedersächsischer StGH, Urteile vom 15. August 1995 - 2/93 u.a. - OVGE 45, 486, vom 25. November 1997 - 14/95 u.a. - OVGE 47, 497 und vom 7. März 2008 - 2/05 - NdsVBl 2008, 152 ; VerfGH Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. Januar 2004 - 16/02 - OVGE 50, 306; Urteile vom 11. Dezember 2007 - 10/06 - OVGE 51, 272 und vom 19. Juli 2011 - 32/08 - DVBl 2011, 1155; VerfGH Saarland, Urteile vom 10. Januar 1994 - Lv 2/92 - NVwZ-RR 1995, 153 und vom 13. März 2006 - Lv 2/05 - juris; VerfGH des Freistaates Sachsen, Urteil vom 23. November 2000 - Vf. 53-II-97 - LKV 2001, 223 ; LVerfG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13. Juni 2006 - LVG 7/05 - NVwZ 2007, 78; Thüringer VerfGH, Urteile vom 12. Oktober 2004 - 16/02 - DVBl 2005, 443, vom 21. Juni 2005 - 28/03 - NVwZ-RR 2005, 665 und vom 18. März 2010 - 52/08 - LKV 2010, 220; aus der Literatur: Tettinger/Schwarz, in: von Mangoldt/Klein/Starck, GG, 6. Aufl. 2010, Art. 28 Abs. 2 Rn. 248 ff.; Dreier, in: Dreier, GG, 2. Aufl. 2006, Art. 28 Rn. 156; Hellermann, in: Epping/Hillgruber, BeckOK GG, Stand 1. Januar 2013, Art. 28 Rn. 53; Henneke, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf, GG, 12. Aufl. 2011, Art. 28 Rn. 102; Hufen, DÖV 1998, 276 ).
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 10.05.2016 - VerfGH 19/13

    Gemeindefinanzierungsgesetz 2012 verfassungskonform

    2008, 152 = juris, Rn. 60, 63 ff.; NVwZ-RR 2001, 553, 556 f. = juris, Rn. 132 f.; DVBl. 1998, 185, 187 = juris, Rn. 100 f.; DVBl. 1995, 1175, 1177 f. = juris, Rn. 100 f.; VerfGH Rh.-Pf., DVBl. 2012, 432 = juris, Rn. 24 ff.; DVBl. 1978, 802 f.; VerfGH Sachsen, Beschluss vom 14. August 2012 - Vf. 97-VIII-11 -, juris, Rn. 74; Urteil vom 26. August 2010 - Vf. 129-VIII-09 -, juris, Rn. 134; LKV 2010, 126 = juris, Rn. 128).

    Insbesondere steht es den Ländern frei, ob und inwieweit sie ggf. im Rahmen dualistischer Finanzierungsmodelle bei Übertragung staatlicher Aufgaben finanzkraftunabhängige Landeszuweisungen an die Kommunen vorsehen (vgl. z. B. NdsStGH, DVBl. 1995, 1175; ThürVerfGH, NVwZ-RR 2005, 665, 667) oder sich für ein einheitliches finanzkraftabhängiges Finanzierungsmodell entscheiden, das Aufgaben des eigenen und des übertragenen Wirkungskreises gleichermaßen umfasst (vgl. z. B. VerfGH Rh.-Pf., DVBl. 1978, 802, 803; VerfGH Saarland, NVwZ-RR 1995, 153 = juris, Rn. 35; VerfGH NRW, OVGE 47, 249, 259 f. = juris, Rn. 80 ff.).

    2008, 152 = juris, Rn. 59 ff.; NVwZ-RR 2001, 553, 554 = juris, Rn. 107 f.; DVBl. 1998, 185 = juris, Rn. 86 ff.; DVBl. 1995, 1175 = juris, Rn. 83 ff.; VerfG S-A, Urteil vom 26. November 2014 - 15/13 -, juris, Rn. 70; DVBl. 2012, 1560; NVwZ 2007, 78 = juris, Rn. 103; ThürVerfGH, NVwZ-RR 2005, 665, 667 = juris, Rn. 132 ff.).

  • VerfGH Bayern, 28.11.2007 - 15-VII-05

    Kommunaler Finanzausgleich

    Der Vorbehalt der finanziellen Leistungsfähigkeit des Landes bezieht sich nicht nur auf die vom Land zu erbringende Ausgleichsleistung, sondern auch auf das vom Land im Ergebnis zu gewährleistende Niveau der Finanzbedarfsbefriedigung (StGH Niedersachsen vom 15.8.1995 = NVwZ 1996, 585/588).

    Überdies stünde er im Widerspruch zu Art. 118 Abs. 1 BV, wonach wesentlich Ungleiches nicht ohne sachlichen Grund gleich behandelt werden darf (VerfGH 50, 15/49; VerfGH Nordrhein-Westfalen DVBl 1989, 151/153 f.; DVBl 1993, 1205/1209; StGH Niedersachsen vom 15.8.1995 = DVBl 1995, 1175/1178; für den bundesstaatlichen Finanzausgleich BVerfG vom 20.2.1952 = BVerfGE 1, 117/131; BVerfG vom 24.6.1986 = BVerfGE 72, 330/387, 398, 418 f.; BVerfGE 86, 148/215, 250, 254; aus der Literatur vgl. Kirchhof, DVBl 1980, 711/719; Hoppe, DVBl 1992, 117/120; Birk/Inhester, DVBl 1993, 1281/1284; Bayer, DVBl 1993, 1287/1290).

  • VerfGH Sachsen, 23.11.2000 - 53-II-97

    Abstrakte Normenkontrolle betreffend das Gesetz

    Selbstverwaltungsträgern eine - im Sinne des hergebrachten Aufgabendualismus ursprünglich staatliche Aufgabe übertragen wird (a.A. NdsStGH, DVBl. 1995, 1175 f. zu Art. 57 Abs. 4 NdsVerf).

    bb) Bei der Prognose über die mit der Aufgabenübertragung verbundenen Mehrbelastungen der kommunalen Aufgabenträger hat der Gesetzgeber sämtliche verursachten Kosten der Verwaltungstätigkeit, also insbesondere die Zweckausgaben wie auch die Personal- und Sachkosten (vgl. NdsStGH, DVBl. 1995, 1175 [1176]), zugrunde zulegen.

    Damit ist zugleich dem Einwand begegnet, ein vollständiger Ausgleich der durch die Aufgabenübertragung verursachten Kosten bewirke einen von der Verfassung nicht gebotenen Verwaltungsaufwand und führe durch eine zusätzliche Zweckbindung von Finanzierungsmitteln zu einem verfassungswidrigen Eingriff in das kommunale Selbstverwaltungsrecht (vgl. dazu NdsStGH, DVBl. 1995, 1175 [1176]; DVBl. 1998, 185 [186]).

    übertragener Aufgaben zusammengefasst wird; auch die Berücksichtigung eventueller Synergie-Effekte bei den kommunalen Selbstverwaltungsträgern ist zulässig (vgl. NdsStGH, DVBl. 1995, 1175 [1176]).

  • VerfG Brandenburg, 18.12.1997 - VfGBbg 47/96

    Überprüfung der Kostenerstattungsregelung des GemFinG BB 1996 im Zusammenhang mit

    Dem ist nur Rechnung getragen, wenn dies "erkennbar und nachprüfbar" geschieht (so NdsStGH, DVBl. 1995, 1175, 1176 sowie Urteil vom 25.11.1997, a.a.O., S. 22 des Umdrucks).

    Von Verfassungs wegen reicht es vielmehr aus, die Erstattung der Verwaltungskosten für sämtliche oder mehrere übertragene Aufgaben pauschaliert zu bestimmen (vgl. NdsStGH, DVBl. 1995, S. 1175, 1176 sowie Urteil vom 25.11.1997, a.a.O., S. 23 des Umdrucks; BayVerfGH, Entscheidung vom 18. April 1996 - Az.: Vf. 13-VII-93 - , S. 37 des Umdrucks) und in einem einheitlichen Ansatz zusammenzufassen, etwa in der Form von gesonderten Zuweisungen zu den Kosten der Pflichtaufgaben, wie dies in den Gemeindefinanzierungsgesetzen der Jahre 1991 und 1992 jeweils in § 10 geschehen ist.

    Sie hätte jedoch den Nachteil, daß die Kommunen einer mittelbaren Beeinflussung beim "Wie" der Aufgabenwahrnehmung ausgesetzt würden (vgl. auch NdsStGH, DVBl. 1995, S. 1175, 1176 sowie Urteil vom 25.11.1997, a.a.O., S. 23 des Umdrucks).

    Dies liegt nicht im Sinne von Art. 97 Abs. 3 Satz 1 LV, der seinerseits eine Schutzvorschrift zugunsten der kommunalen Selbstverwaltung ist (in diesem Sinne auch NdsStGH, DVBl. 1995, S. 1175, 1176).

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 06.05.2014 - VerfGH 14/11

    Gemeindefinanzierungsgesetz 2011 verfassungskonform

    2008, 152 = juris, Rn. 63 ff.; DVBl. 1998, 185, 187 = juris, Rn. 100 ff.; DVBl. 1995, 1175, 1177 f. = juris, Rn. 100 ff.; VerfGH Sachsen, …

    Insbesondere steht es den Ländern frei, ob und inwieweit sie ggf. im Rahmen dualistischer Finanzierungsmodelle bei Übertragung staatlicher Aufgaben finanzkraftunabhängige Landeszuweisungen an die Kommunen vorsehen (vgl. z. B. NdsStGH, DVBl. 1995, 1175; ThürVerfGH, NVwZ-RR 2005, 665, 667) oder sich für ein einheitliches finanzkraftabhängiges Finanzierungsmodell entscheiden, das Aufgaben des eigenen und des übertragenen Wirkungskreises gleichermaßen umfasst (vgl. z. B. VerfGH Rh.-Pf., DVBl. 1978, 802, 803; VerfGH Saarland, NVwZ-RR 1995, 153 = juris, Rn. 35; VerfGH NRW, OVGE 47, 249, 259 f. = juris, Rn. 80 ff.).

    2008, 152 = juris, Rn. 63 ff.; NVwZ-RR 2001, 553, 556 f. = juris, Rn. 132 f.; DVBl. 1998, 185, 187 = juris, Rn. 100 ff.; DVBl. 1995, 1175, 1177 f. = juris, Rn. 100 ff.).

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 09.07.1998 - VerfGH 16/96

    Verfassungsbeschwerden gegen Gemeindefinanzierungsgesetze 1996 und 1997 erfolglos

    Da es neben dem Selbstverwaltungsrecht noch zahlreiche andere, gleichwertige Güter zu schützen und zu erhalten gibt (etwa die innere Sicherheit, das Bildungswesen, die Justizgewährung), kann sich der den Gemeinden verbleibende Spielraum für die freiwilligen Selbstverwaltungsaufgaben bei sehr knappen finanziellen Möglichkeiten des Landes auf ein Minimum reduzieren (vgl. BayVerfGH, BayVBl. 1997, 303, 304 f.; NdsStGH, DVBl. 1995, 1175, 1177).

    Aus der von den Beschwerdeführerinnen angeführten Rechtsprechung des Niedersächsischen Staatsgerichtshofs (DVBl. 1995, 1175 ff. sowie DVBl. 1998, 185 ff.) und des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg (DÖV 1998, 336 ff.) läßt sich kein abweichendes Ergebnis gewinnen; denn die dieser Rechtsprechung zugrundeliegenden Bestimmungen der niedersächsischen Landesverfassung (Art. 57: "staatliche Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung") bzw. der brandenburgischen Landesverfassung (Art. 97 Abs. 3: "Angelegenheiten des Landes") bringen im Gegensatz zur nordrhein-westfälischen Regelung des Art. 78 Abs. 3 LV den Aufgabendualismus deutlich zum Ausdruck (so auch NdsStGH, DVBl. 1995, 1175 ff.).

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 06.05.2014 - VerfGH 9/12

    Gemeindefinanzierungsgesetz 2011 verfassungskonform

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 09.12.1996 - VerfGH 11/95

    Verfassungsbeschwerden gegen Flüchtlingsaufnahmegesetz teilweise erfolgreich

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 10.05.2016 - VerfGH 24/13

    Gemeindefinanzierungsgesetz 2012 verfassungskonform

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 13.07.1999 - LVG 20/97

    Verstoß des Art. 1 § 1 Nr. 4 Haushaltsbegleitgesetz (HBeglG) 1997 gegen Art. 87

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 09.07.1998 - VerfGH 7/97

    Verfassungsbeschwerden gegen Gemeindefinanzierungsgesetze 1996 und 1997 erfolglos

  • StGH Baden-Württemberg, 05.10.1998 - GR 4/97

    Keine Verpflichtung des Gesetzgebers zum Mehrlastenausgleich nach Verf BW Art 71

  • VerfGH Bayern, 06.02.2007 - 14-VII-04
  • VerfG Brandenburg, 16.09.1999 - VfGBbg 28/98

    Beschwerdebefugnis; kommunale Selbstverwaltung; Finanzhoheit;

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 09.12.1996 - VerfGH 38/95

    Verfassungsbeschwerden gegen Flüchtlingsaufnahmegesetz teilweise erfolgreich

  • OVG Rheinland-Pfalz, 15.12.2010 - 2 A 10738/09

    Präsident zieht Bilanz für 2009 - Ausblick auf 2010

  • VG Gießen, 19.12.2007 - 8 E 1792/05

    Änderung des Finanzierungssystems eines Zweckverbandes

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 16.03.2001 - VGH B 8/00

    Prozessstandschaftliche Klage- und Beschwerdebefugnis des Gemeinderates - keine

  • OVG Rheinland-Pfalz, 26.11.1996 - 7 A 12002/93
  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 17.09.1998 - LVG 4/96

    Voraussetzungen für die Übertragung staatlicher Aufgaben und Pflichtaufgaben zur

  • VG Augsburg, 17.04.2007 - Au 3 K 06.207

    Landkreis will weitere 1,4 Millionen Euro vom Staat für Schülerbeförderung

  • OVG Rheinland-Pfalz, 16.07.2004 - 12 A 10701/04

    Kreis muss für Integrationshelfer aufkommen

  • OVG Niedersachsen, 27.01.1999 - 10 L 6960/95

    Kreisumlage; Bedarfsbestimmung; Finanzbedarf; Landkreis

  • VG Gera, 22.03.2023 - 2 K 61/17

    Thüringen; Finanzausgleich; Schlüsselzuweisungen; Ermittlung und Festlegung der

  • VerfG Brandenburg, 14.05.1998 - VfGBbg 22/97

    Mangels Beschwerdebefugnis unzulässige Kommunalverfassungsbeschwerde gegen

  • StGH Niedersachsen, 13.03.1996 - StGH 1/94

    Vereinbarkeit der gesetzlichen Verpflichtung der Landkreise, Gemeinden und

  • OVG Thüringen, 20.07.2000 - 1 N 1147/97

    Schulrecht; Schulrecht; Schulrecht; Bestimmtheit; Verordnung; Ermächtigung;

  • OVG Niedersachsen, 20.06.1996 - 10 L 2572/94

    Gemeindefinanzausgleich; Wohnbevölkerung; Begriff; Begriffsbestimmung

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BFH, 12.01.1994 - IV E 2, 3/93, IV E 2/93, IV E 3/93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1994,17953
BFH, 12.01.1994 - IV E 2, 3/93, IV E 2/93, IV E 3/93 (https://dejure.org/1994,17953)
BFH, Entscheidung vom 12.01.1994 - IV E 2, 3/93, IV E 2/93, IV E 3/93 (https://dejure.org/1994,17953)
BFH, Entscheidung vom 12. Januar 1994 - IV E 2, 3/93, IV E 2/93, IV E 3/93 (https://dejure.org/1994,17953)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1994,17953) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    Streitwert im Verfahren der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung einer GmbH & Co. KG

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 18.10.1991 - VIII E 4/91

    Rechtmäßigkeit der Ansetzung eines Pauschalsatzes bei der Festsetzung eines

    Auszug aus BFH, 12.01.1994 - IV E 2/93
    Entgegen der Auffassung der Erinnerungsführerin ist das in Anbetracht der maßgeblichen wahrscheinlichen einkommensteuerlichen Auswirkung (vgl. BFH-Beschlüsse vom 18. Oktober 1991 VIII E 4/91, BFH/NV 1992, 620, und vom 12. August 1992 IV E 3/92, BFH/NV 1993, 376 jeweils m.w.N.) nicht zu beanstanden.
  • BFH, 23.08.1982 - IV B 76/81

    Zwischenstreit - Zurückweisung - Streitwert

    Auszug aus BFH, 12.01.1994 - IV E 2/93
    Da es in der Beschwerdesache nur um die Frage der Zurückweisung eines Beistands ging, also einen Zwischenstreit, hat die Kostenstelle den Streitwert zutreffend mit 10 v.H. des Werts der Hauptsache angesetzt (vgl. BFH-Beschluß vom 23. August 1982 IV B 76/81, BFHE 136, 203, BStBl II 1982, 662).
  • BFH, 12.08.1992 - IV E 3/92

    Berechnung von Gerichtskosten durch Bestimmung des Streitwerts nach Ermessen

    Auszug aus BFH, 12.01.1994 - IV E 2/93
    Entgegen der Auffassung der Erinnerungsführerin ist das in Anbetracht der maßgeblichen wahrscheinlichen einkommensteuerlichen Auswirkung (vgl. BFH-Beschlüsse vom 18. Oktober 1991 VIII E 4/91, BFH/NV 1992, 620, und vom 12. August 1992 IV E 3/92, BFH/NV 1993, 376 jeweils m.w.N.) nicht zu beanstanden.
  • FG Bremen, 26.05.2000 - 200126K 2

    Verspätungszuschlag zur gesonderten Gewinnfeststellung

    Es können aber auch höhere Prozentsätze anzuwenden sein (vgl. z. B. Beschluß vom 12. Januar 1994 IV E 2, 3/93, BFH/NV 1994, 817 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).

    Es hatte sich an der Rechtsprechung des BFH orientiert, wonach der Streitwert im Verfahren der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung i.d.R. mit 25 % zu bemessen ist, wobei aber auch höhere Einkommensteuersätze anzuwenden sein könnten (vgl. BFH v. 12.1.1994, BFH/NV 1994, 817).

  • BFH, 05.06.2003 - XI B 188/02

    NZB: Zurückweisung eines Prozessbevollmächtigten

    Dabei ist der Senat davon ausgegangen, dass der Streitwert für das Verfahren der Zurückweisung eines Bevollmächtigten mit 10 v.H. des Streitwertes der Hauptsache anzusetzen ist (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 12. Januar 1994 IV E 2, 3/93, BFH/NV 1994, 817).
  • BFH, 17.08.2000 - X E 3/99

    Kostenansatz

    Maßgeblich ist deshalb der Antrag im erstinstanzlichen Verfahren (vgl. z.B. BFH-Beschluß vom 12. Januar 1994 IV E 2, 3/93, BFH/NV 1994, 817).
  • BFH, 05.06.2003 - XI B 189/02

    Wie XI B 188/02 (n. v.)

    Dabei ist der Senat davon ausgegangen, dass der Streitwert für das Verfahren der Zurückweisung eines Bevollmächtigten mit 10 v.H. des Streitwertes der Hauptsache anzusetzen ist (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 12. Januar 1994 IV E 2, 3/93, BFH/NV 1994, 817).
  • BFH, 08.04.1999 - X E 1/99

    Streitwert für Revisionsverfahren

    Maßgeblich ist deshalb der Antrag im erstinstanzlichen Verfahren (vgl. z.B. BFH-Beschluß vom 12. Januar 1994 IV E 2, 3/93, BFH/NV 1994, 817).
  • BFH, 12.08.1998 - IV E 1/97

    Streitwert; Gewinnfeststellung; Sonderbetriebsausgaben

    Vielmehr ist wegen der für die einzelnen Gesellschafter aus unterschiedlichen Gründen begehrten steuerlichen Auswirkung bei einem Betrag von mehreren Millionen DM der Pauschsatz von 50 % grundsätzlich angemessen (Senatsbeschlüsse vom 12. Januar 1994 IV E 2, 3/93, BFH/NV 1994, 817, und vom 23. April 1997 IV S 4/97, BFH/NV 1997, 699).
  • FG Niedersachsen, 26.08.2010 - 2 KO 3/10

    Vornahme einer Aufteilung von anrechenbaren Gewerbesteuermessbeträgen; Berechnung

    Bei sehr hohen Beträgen ab 120.000 DM hat sie den Pauschsatz auf bis zu 50 v.H. angehoben (BFH, Beschluss v. 23.03.2000 - IV E 1/00 - BFH/NV 2000, 1218; BFH, Beschluss v. 12.01.1994 - IV E 2-3/93 - BFH/NV 1994, 817 für einen Gewinnanteil eines Gesellschafters von über 1 Mio. DM), insbesondere aber auch bei Abschreibungs- und Verlustzuweisungsgesellschaften (BFH, Beschluss v. 22.01.2001 - IV S 10/00 - BFH/NV 2001, 806).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BFH, 26.05.1993 - XI S 2, 3/93, XI S 2/93, XI S 3/93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,33289
BFH, 26.05.1993 - XI S 2, 3/93, XI S 2/93, XI S 3/93 (https://dejure.org/1993,33289)
BFH, Entscheidung vom 26.05.1993 - XI S 2, 3/93, XI S 2/93, XI S 3/93 (https://dejure.org/1993,33289)
BFH, Entscheidung vom 26. Mai 1993 - XI S 2, 3/93, XI S 2/93, XI S 3/93 (https://dejure.org/1993,33289)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1993,33289) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   RG, 16.12.1893 - C 3/93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1893,17
RG, 16.12.1893 - C 3/93 (https://dejure.org/1893,17)
RG, Entscheidung vom 16.12.1893 - C 3/93 (https://dejure.org/1893,17)
RG, Entscheidung vom 16. Dezember 1893 - C 3/93 (https://dejure.org/1893,17)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1893,17) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Hat der Verrat militärischer Geheimnisse und die Beschaffung solcher Geheimnisse durch das Reichsgesetz vom 3. Juli 1893 dergestalt eine strafrechtliche Regelung erfahren, daß da, wo es sich um eine Geheimhaltung im Interesse der Landesverteidigung handelt, der § 92 ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGSt 25, 45
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht