Rechtsprechung
AG Frankfurt/Main, 06.03.2015 - 30 C 1443/14 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- abmahnung-erhalten.info (Kurzinformation und Volltext)
Filesharing-Klage abgewiesen - WPS-Router unsicher
- abmahnung-erhalten.info
- kanzleibeier.eu
Filesharing durch Hacker beim Telekom WPS-Router W502V möglich, daher Klage abgewiesen
Kurzfassungen/Presse
- anwalt24.de (Kurzinformation)
Filesharing Klage abgewiesen wegen Sicherheitslücke in WPS-Router
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 12.05.2010 - I ZR 121/08
Sommer unseres Lebens
Auszug aus AG Frankfurt/Main, 06.03.2015 - 30 C 1443/14
a) Wird ein geschütztes Werk der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Privatperson zugeteilt ist, so spricht zwar eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person als Täter oder Teilnehmer für die Rechtsverletzung verantwortlich ist (BGHZ 185 S. 330 ff. Rn. 12, OLG Köln MMR 2010 S. 44 f.).Der Prüfungspflicht hat die Beklagte vielmehr genügt, indem sie mit dem Passwort und der PIN jedenfalls die im Kaufzeitpunkt des Routers für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen eigesetzt hat (so BGH NJW 2010 S. 2061 ff. Rn. 23).
- OLG Köln, 11.09.2009 - 6 W 95/09
Rechtsstellung des Urheberrechtsberechtigten bei Anbieten des Werks in einer sog. …
Auszug aus AG Frankfurt/Main, 06.03.2015 - 30 C 1443/14
a) Wird ein geschütztes Werk der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Privatperson zugeteilt ist, so spricht zwar eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person als Täter oder Teilnehmer für die Rechtsverletzung verantwortlich ist (BGHZ 185 S. 330 ff. Rn. 12, OLG Köln MMR 2010 S. 44 f.). - OLG Hamm, 27.10.2011 - 22 W 82/11
Kostenentscheidung nach Erledigung eines einstweiligen Verfügungsverfahrens auf …
Auszug aus AG Frankfurt/Main, 06.03.2015 - 30 C 1443/14
b) Denn die Beklagte hat die bestehende tatsächliche Vermutung entkräftet und ihrer sekundären Darlegungslast genügt, indem sie Umstände dargelegt und bewiesen hat, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit ergibt, dass ein Dritter - ein Hacker aus den umliegenden Appartements und nicht die Beklagte - die Tat begangen hat (vgl. OLG Hamm NJOZ 2012 S. 975).