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   OLG Hamm, 29.05.2002 - 30 U 216/01   

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https://dejure.org/2002,3731
OLG Hamm, 29.05.2002 - 30 U 216/01 (https://dejure.org/2002,3731)
OLG Hamm, Entscheidung vom 29.05.2002 - 30 U 216/01 (https://dejure.org/2002,3731)
OLG Hamm, Entscheidung vom 29. Mai 2002 - 30 U 216/01 (https://dejure.org/2002,3731)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Risiko bei Beherbergungsvertrag

  • archive.is (Leitsatz)

    Hotelreservierungsvertrag / Rücktritt / Handelsbrauch

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    Beherbergungsvertrag, vertragsimmanentes Rücktrittsrecht, Ausfallschaden

  • 123recht.net (Pressemeldung)

    Privater Reiseorganisator kann von Hotelvertrag zurücktreten // Pfarrer braucht Ausfallschaden durch Absage nicht zu ersetzen

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Schuldrecht AT, BGB AT, Vertragsimmanentes Rücktrittsrecht bei Hotelreservierung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2002, 1348
  • MDR 2003, 146
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 24.11.1976 - VIII ZR 21/75

    Schadensersatzes wegen Nichterfüllung bei Stornierung von Hotelzimmern;

    Auszug aus OLG Hamm, 29.05.2002 - 30 U 216/01
    Ein solcher Vertrag liegt vor, wenn ein Reisebüro oder Reiseveranstalter mit einem Beherbergungsunternehmen eine Hotelreservierung abschließt, bei der die genaue Teilnehmerzahl noch nicht feststeht, die aber für beide Seiten verbindlich sein soll und bei der die Anmeldung, der Preis, dessen Fälligkeit, die Art der Zimmer und die ungefähre Bettenanzahl festgelegt wird (Führich, Reiserecht, 3. Aufl. 1998, Rn. 878; BGH, NJW 1977, 385, 386; Senat, Urteil vom 06.12.1989, Aktenzeichen 30 U 236/88, nicht veröffentlicht).

    Das Risiko ist dann vom Hotelier zu tragen, da dieser besser als der Reiseveranstalter in der Lage ist, über kurzfristig freiwerdende Räume zu verfügen (BGH, NJW 1977, 385, 387; Senat, a.a.O.; OLG Frankfurt, NJW-RR 1986, 1229; Führich, a.a.O., Rn. 888).

  • OLG Frankfurt, 10.06.1986 - 5 U 117/85

    Voraussetzungen des Vorliegens eines Schadensersatzanspruchs wegen

    Auszug aus OLG Hamm, 29.05.2002 - 30 U 216/01
    Das Risiko ist dann vom Hotelier zu tragen, da dieser besser als der Reiseveranstalter in der Lage ist, über kurzfristig freiwerdende Räume zu verfügen (BGH, NJW 1977, 385, 387; Senat, a.a.O.; OLG Frankfurt, NJW-RR 1986, 1229; Führich, a.a.O., Rn. 888).
  • LG Münster, 24.11.2009 - 9 S 25/09

    Zustandekommen einer bindenden vertraglichen Reservierungsvereinbarung über die

    Ein sog. "vertragsimmanentes Rücktrittsrecht" soll nach einer Entscheidung des OLG Hamm (Urteil v. 29.02.2002 - 30 U 216/01, NJW-RR 2002, 1348) dann bestehen, wenn die uneingeschränkte Bindung eines Reiseveranstalters an die einmal getroffene Reservierungsvereinbarung ihn mit einem Risiko solchen Umfangs belasten würde, dass ein billig und gerecht denkender Hotelier eine Bereitschaft hierzu auf Seiten des Vertragspartners nicht voraussetzen durfte.
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