Rechtsprechung
BPatG, 05.03.2001 - 30 W (pat) 23/00 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (6)
- BPatG, 14.06.2018 - 30 W (pat) 4/17
Markenbeschwerdeverfahren - "IhrArzt24 (Wort-Bild-Marke)/Sechsstern mit …
BPatG, 30 W (pat) 23/00). - BPatG, 18.07.2022 - 26 W (pat) 514/21
Wortfolge "Ei, Ei, Ei, Ei, Ei" hat keine Unterscheidungskraft als Marke
Der bloße Verdoppelungseffekt als solcher kann die Schutzfähigkeit nicht begründen (BPatG 30 W (pat) 23/00 - Äskulapstab in grünem Kreuz; 26 W (pat) 44/98 - KaufMarkt). - BPatG, 10.12.2008 - 29 W (pat) 143/06
Äskulapstab - Abbildung eines Äskulapstabs als Marke schutzfähig
Zum einen handelt es sich um andere Bildzeichen, die entweder die Abbildung eines Äskulapstabs bzw. einer Schale nicht enthalten (BPatG 30 W (pat) 222/03 -Ginkgoblatt) oder neben dem Äskulapstab noch andere graphische Elemente aufweisen (BPatG 30 W (pat) 23/00; 30 W (pat) 50/00).
- BPatG, 21.09.2022 - 29 W (pat) 508/21 daher nicht begründen (vgl. BPatG Beschluss vom 18.07.2022, 26 W (pat) 514/21 - Ei, Ei, Ei, Ei, Ei; Beschluss vom 30 W (pat) 23/00 - Äskulapstab in grünem Kreuz).
- BPatG, 06.07.2006 - 25 W (pat) 142/04 Dem angemeldeten Zeichen fehle in Bezug auf diese Waren bzw. Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft, denn die angemeldete Marke erschöpfe sich in der hellblauen flächigen Darstellung eines Paragraphen-Zeichens, das in nahezu allen einschlägigen Typensätzen enthalten sei und sich ähnlich dem Äsculapstab auf dem Gebiet der Medizin (BPatG 30 W (pat) 23/00 vom 5. März 2001), dem grünen Kreuz auf dem Gebiet der Pharmazie (BPatG 30 W (pat) 50/00 vom 6. August 2001), einem Sparschwein als Hinweis auf besondere Sparsamkeit (BPatG 24 W (pat) 189/97 vom 4. August 1998) oder auch dem Prozentzeichen als üblicher Hinweis auf Rabattgewährungen durch seine häufige einschlägige Verwendung zu einem allgemein verständlichen Symbol des Rechtswesens entwickelt habe.
- BPatG, 06.08.2001 - 30 W (pat) 50/00 Zur Begründung wird zunächst auf die Ausführungen im Beschluß des erkennenden Senats vom 5. März 2001 (30 W (pat) 23/00) gegen denselben Anmelder verwiesen.