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   BPatG, 17.04.2014 - 30 W (pat) 32/12   

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BPatG, 17.04.2014 - 30 W (pat) 32/12 (https://dejure.org/2014,8793)
BPatG, Entscheidung vom 17.04.2014 - 30 W (pat) 32/12 (https://dejure.org/2014,8793)
BPatG, Entscheidung vom 17. April 2014 - 30 W (pat) 32/12 (https://dejure.org/2014,8793)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Bundespatentgericht PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    LIQUIDROM

    § 8 Abs 2 Nr 10 MarkenG, § 50 Abs 1 MarkenG, § 83 Abs 2 MarkenG
    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "LIQUIDROM" - Verpachtung von Räumlichkeiten nebst Geschäftsbetrieb unter einer bestimmten Bezeichnung - der aus der Benutzung der Bezeichnung resultierende Besitzstand an dieser Bezeichnung wächst dem Verpächter zu - auch ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an den für eine Löschung wegen bösgläubiger Markenanmeldung erforderlichen Besitzstand

  • online-und-recht.de

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "LIQUIDROM" - Verpachtung von Räumlichkeiten nebst Geschäftsbetrieb unter einer bestimmten Bezeichnung - der aus der Benutzung der Bezeichnung resultierende Besitzstand an dieser Bezeichnung wächst dem Verp

  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "LIQUIDROM" - Verpachtung von Räumlichkeiten nebst Geschäftsbetrieb unter einer bestimmten Bezeichnung - der aus der Benutzung der Bezeichnung resultierende Besitzstand an dieser Bezeichnung wächst dem Verpächter zu - auch ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "LIQUIDROM" - Verpachtung von Räumlichkeiten nebst Geschäftsbetrieb unter einer bestimmten Bezeichnung - der aus der Benutzung der Bezeichnung resultierende Besitzstand an dieser Bezeichnung wächst dem Verpächter zu - auch ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2014, 780
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (18)

  • EuGH, 11.06.2009 - C-529/07

    Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli - Dreidimensionale Marke - Verordnung (EG) Nr.

    Auszug aus BPatG, 17.04.2014 - 30 W (pat) 32/12
    Solche besonderen Umstände können darin liegen, dass der Anmelder in Kenntnis eines schutzwürdigen Besitzstandes des Vorbenutzers ohne rechtfertigenden Grund die gleiche oder eine verwechselbar ähnliche Marke für gleiche oder ähnliche Waren und/oder Dienstleistungen anmeldet mit dem Ziel der Störung des Besitzstandes des Vorbenutzers oder in der Absicht, für diesen den weiteren Gebrauch der Marke zu sperren (vgl. EuGH GRUR 2009, 763, Nr. 46, 53 - Lindt & Sprüngli/Franz Hauswirth; BGH GRUR 1998, 1034, 1036 - Makalu; GRUR 2000, 1032, 1034 - EQUI 2000; GRUR 2004, 510, 511 - S 100; GRUR 2009, 780, Nr. 13 - Ivadal; GRUR 2010, 1034, Nr. 13 - LIMES LOGISTIK; Ströbele/Hacker, a. a. O., § 8 Rdn. 694 m. w. N.).

    Der Eingriff in einen eigenen Besitzstand des Antragstellers ist nicht Voraussetzung für die Begründetheit eines Löschungsantrags, entscheidend ist die Störung eines fremden Besitzstandes (vgl. EuGH GRUR 2009, 763 - Lindt&Sprüngli/Franz Hauswirth; BPatG GRUR 2010, 431, 434 - Flasche mit Grashalm).

    Daher ist die Annahme einer Bösgläubigkeit nicht allein durch den Nachweis eines eigenen Benutzungswillens des Anmelders ausgeschlossen; vielmehr ist eine Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalls erforderlich (vgl. EuGH GRUR 2009, 763, Nr. 37 - Lindt & Sprüngli/Franz Hauswirth; BGH GRUR 2000, 1032, 1034 - EQUI 2000; GRUR 2008, 621, 624, Nr. 32 - AKADEMIKS; GRUR 2008, 917, 918, Nr. 23 - EROS; GRUR 2009, 780, Nr. 18 - Ivadal).

    Neben der positiven Kenntnis des Besitzstandes kann auch ein Kennenmüssen des Markenanmelders zur Bejahung von dessen Bösgläubigkeit ausreichen (vgl. EuGH GRUR 2009, 763, Nr. 38, 39 - Lindt & Sprüngli/Franz Hauswirth; Ströbele/Hacker, a. a. O., § 8 Rdn. 697 m. w. N.).

  • BGH, 10.08.2000 - I ZR 283/97

    EQUI 2000

    Auszug aus BPatG, 17.04.2014 - 30 W (pat) 32/12
    Solche besonderen Umstände können darin liegen, dass der Anmelder in Kenntnis eines schutzwürdigen Besitzstandes des Vorbenutzers ohne rechtfertigenden Grund die gleiche oder eine verwechselbar ähnliche Marke für gleiche oder ähnliche Waren und/oder Dienstleistungen anmeldet mit dem Ziel der Störung des Besitzstandes des Vorbenutzers oder in der Absicht, für diesen den weiteren Gebrauch der Marke zu sperren (vgl. EuGH GRUR 2009, 763, Nr. 46, 53 - Lindt & Sprüngli/Franz Hauswirth; BGH GRUR 1998, 1034, 1036 - Makalu; GRUR 2000, 1032, 1034 - EQUI 2000; GRUR 2004, 510, 511 - S 100; GRUR 2009, 780, Nr. 13 - Ivadal; GRUR 2010, 1034, Nr. 13 - LIMES LOGISTIK; Ströbele/Hacker, a. a. O., § 8 Rdn. 694 m. w. N.).

    Hierbei muss die Erschwerung der Benutzung der Marke durch den Dritten nicht der einzige Beweggrund für die Markenanmeldung sein; es reicht aus, wenn diese Absicht ein wesentliches Motiv darstellt (BGH GRUR 2000, 1032, 1034 - EQUI 2000; GRUR 2008, 621, 624, Nr. 32 - AKADEMIKS; GRUR 2008, 917, 918, Nr. 23 - EROS; Ströbele/Hacker, a. a. O., § 8 Rdn. 699).

    Daher ist die Annahme einer Bösgläubigkeit nicht allein durch den Nachweis eines eigenen Benutzungswillens des Anmelders ausgeschlossen; vielmehr ist eine Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalls erforderlich (vgl. EuGH GRUR 2009, 763, Nr. 37 - Lindt & Sprüngli/Franz Hauswirth; BGH GRUR 2000, 1032, 1034 - EQUI 2000; GRUR 2008, 621, 624, Nr. 32 - AKADEMIKS; GRUR 2008, 917, 918, Nr. 23 - EROS; GRUR 2009, 780, Nr. 18 - Ivadal).

  • BGH, 26.06.2008 - I ZR 190/05

    EROS

    Auszug aus BPatG, 17.04.2014 - 30 W (pat) 32/12
    Hierbei muss die Erschwerung der Benutzung der Marke durch den Dritten nicht der einzige Beweggrund für die Markenanmeldung sein; es reicht aus, wenn diese Absicht ein wesentliches Motiv darstellt (BGH GRUR 2000, 1032, 1034 - EQUI 2000; GRUR 2008, 621, 624, Nr. 32 - AKADEMIKS; GRUR 2008, 917, 918, Nr. 23 - EROS; Ströbele/Hacker, a. a. O., § 8 Rdn. 699).

    Daher ist die Annahme einer Bösgläubigkeit nicht allein durch den Nachweis eines eigenen Benutzungswillens des Anmelders ausgeschlossen; vielmehr ist eine Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalls erforderlich (vgl. EuGH GRUR 2009, 763, Nr. 37 - Lindt & Sprüngli/Franz Hauswirth; BGH GRUR 2000, 1032, 1034 - EQUI 2000; GRUR 2008, 621, 624, Nr. 32 - AKADEMIKS; GRUR 2008, 917, 918, Nr. 23 - EROS; GRUR 2009, 780, Nr. 18 - Ivadal).

  • BGH, 28.02.2002 - I ZR 177/99

    Streit um die Bezeichnung "Adlon" für Berliner Hotel

    Auszug aus BPatG, 17.04.2014 - 30 W (pat) 32/12
    Diese Sichtweise steht zudem im Einklang mit dem Grundsatz, dass die Verpachtung eines Unternehmens dem Pächter lediglich ein Nutzungsrecht verschafft (§ 581 Abs. 1 Satz 1, §§ 99, 100 BGB), jedoch keine Übertragung des Geschäftsbetriebs nebst zugehöriger Marke im Sinn von § 27 Abs. 2 MarkenG darstellt, und auch aus dem Betrieb des Geschäfts während des Pachtverhältnisses nicht auf den Übergang des Geschäftsbetriebs nebst Marke geschlossen werden kann (vgl. BGH GRUR 2002, 967, 969 - Hotel Adlon; GRUR 2004, 868, 869 - Dorf Münsterland II).

    Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass der durch die "Stiftung Neues Tempodrom" als Verpächterin erworbene Besitzstand entfallen ist (vgl. BGH GRUR 2002, 967, 968 - Hotel Adlon; GRUR 1957, 25, 27 - Hausbücherei).

  • BGH, 02.04.2009 - I ZB 8/06

    Ivadal

    Auszug aus BPatG, 17.04.2014 - 30 W (pat) 32/12
    Solche besonderen Umstände können darin liegen, dass der Anmelder in Kenntnis eines schutzwürdigen Besitzstandes des Vorbenutzers ohne rechtfertigenden Grund die gleiche oder eine verwechselbar ähnliche Marke für gleiche oder ähnliche Waren und/oder Dienstleistungen anmeldet mit dem Ziel der Störung des Besitzstandes des Vorbenutzers oder in der Absicht, für diesen den weiteren Gebrauch der Marke zu sperren (vgl. EuGH GRUR 2009, 763, Nr. 46, 53 - Lindt & Sprüngli/Franz Hauswirth; BGH GRUR 1998, 1034, 1036 - Makalu; GRUR 2000, 1032, 1034 - EQUI 2000; GRUR 2004, 510, 511 - S 100; GRUR 2009, 780, Nr. 13 - Ivadal; GRUR 2010, 1034, Nr. 13 - LIMES LOGISTIK; Ströbele/Hacker, a. a. O., § 8 Rdn. 694 m. w. N.).

    Daher ist die Annahme einer Bösgläubigkeit nicht allein durch den Nachweis eines eigenen Benutzungswillens des Anmelders ausgeschlossen; vielmehr ist eine Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalls erforderlich (vgl. EuGH GRUR 2009, 763, Nr. 37 - Lindt & Sprüngli/Franz Hauswirth; BGH GRUR 2000, 1032, 1034 - EQUI 2000; GRUR 2008, 621, 624, Nr. 32 - AKADEMIKS; GRUR 2008, 917, 918, Nr. 23 - EROS; GRUR 2009, 780, Nr. 18 - Ivadal).

  • BGH, 29.04.2004 - I ZR 233/01

    Gegenabmahnung

    Auszug aus BPatG, 17.04.2014 - 30 W (pat) 32/12
    Ein solcher besteht bei einem - wie hier - räumlich beschränkten Recht nicht (vgl. BGH GRUR 2004, 790, 792 - Gegenabmahnung - für einen Diskothekenbetrieb; Ströbele/Hacker, a. a. O., § 15 Rdn. 10).

    Andernfalls wäre derjenige, der einen rechtlich gänzlich ungeschützten Besitzstand erworben hat, besser gegen Bösgläubigkeit geschützt als derjenige, der zumindest ein räumlich beschränktes Schutzrecht erworben hat (so im Ergebnis auch BPatG, Beschl. v. 3.11.2009, 33 W (pat) 132/07 = GRUR-Prax 2009, 54; a. A. Ströbele in: Ströbele/Hacker, a. a. O., § 8 Rdn. 699 a. E.; beiläufig auch BGH GRUR 2004, 790, 793 - Gegenabmahnung).

  • BGH, 10.01.2008 - I ZR 38/05

    AKADEMIKS

    Auszug aus BPatG, 17.04.2014 - 30 W (pat) 32/12
    Hierbei muss die Erschwerung der Benutzung der Marke durch den Dritten nicht der einzige Beweggrund für die Markenanmeldung sein; es reicht aus, wenn diese Absicht ein wesentliches Motiv darstellt (BGH GRUR 2000, 1032, 1034 - EQUI 2000; GRUR 2008, 621, 624, Nr. 32 - AKADEMIKS; GRUR 2008, 917, 918, Nr. 23 - EROS; Ströbele/Hacker, a. a. O., § 8 Rdn. 699).

    Daher ist die Annahme einer Bösgläubigkeit nicht allein durch den Nachweis eines eigenen Benutzungswillens des Anmelders ausgeschlossen; vielmehr ist eine Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalls erforderlich (vgl. EuGH GRUR 2009, 763, Nr. 37 - Lindt & Sprüngli/Franz Hauswirth; BGH GRUR 2000, 1032, 1034 - EQUI 2000; GRUR 2008, 621, 624, Nr. 32 - AKADEMIKS; GRUR 2008, 917, 918, Nr. 23 - EROS; GRUR 2009, 780, Nr. 18 - Ivadal).

  • BGH, 28.10.1958 - I ZR 114/57
    Auszug aus BPatG, 17.04.2014 - 30 W (pat) 32/12
    Werden Räumlichkeiten nebst einem darin eingerichteten Geschäftsbetrieb (hier: Badebetrieb) unter einer bestimmten Bezeichnung (hier: "LIQUIDROM") verpachtet, so wächst der aus der Benutzung der Bezeichnung resultierende Besitzstand an dieser Bezeichnung nicht dem Pächter, sondern dem Verpächter zu (im Anschluss an BGH GRUR 1959, 87 - Fischl).

    Für den Fall der Verpachtung eines mit einer Etablissementbezeichnung versehenen Erwerbsgeschäfts ist höchstrichterlich entschieden, dass bei Verpachtung die Rechte an der Etablissementbezeichnung aus § 16 UWG a. F. und § 12 BGB dem Verpächter "zuwachsen" (vgl. BGH GRUR 1959, 87 - Fischl).

  • BGH, 30.10.2003 - I ZB 9/01

    "S100"; Löschung einer Marke wegen Bösgläubigkeit des Markeninhabers

    Auszug aus BPatG, 17.04.2014 - 30 W (pat) 32/12
    Bösgläubigkeit eines Anmelders i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG liegt vor, wenn die Anmeldung rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig erfolgt ist (BGH GRUR 2004, 510, 511 - S 100; Ströbele/Hacker, a. a. O., § 8 Rdn. 670).

    Solche besonderen Umstände können darin liegen, dass der Anmelder in Kenntnis eines schutzwürdigen Besitzstandes des Vorbenutzers ohne rechtfertigenden Grund die gleiche oder eine verwechselbar ähnliche Marke für gleiche oder ähnliche Waren und/oder Dienstleistungen anmeldet mit dem Ziel der Störung des Besitzstandes des Vorbenutzers oder in der Absicht, für diesen den weiteren Gebrauch der Marke zu sperren (vgl. EuGH GRUR 2009, 763, Nr. 46, 53 - Lindt & Sprüngli/Franz Hauswirth; BGH GRUR 1998, 1034, 1036 - Makalu; GRUR 2000, 1032, 1034 - EQUI 2000; GRUR 2004, 510, 511 - S 100; GRUR 2009, 780, Nr. 13 - Ivadal; GRUR 2010, 1034, Nr. 13 - LIMES LOGISTIK; Ströbele/Hacker, a. a. O., § 8 Rdn. 694 m. w. N.).

  • BGH, 15.06.1956 - I ZR 71/54

    Kennzeichnungsschutz. Vorübergehende Betriebseinstellung

    Auszug aus BPatG, 17.04.2014 - 30 W (pat) 32/12
    Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass der durch die "Stiftung Neues Tempodrom" als Verpächterin erworbene Besitzstand entfallen ist (vgl. BGH GRUR 2002, 967, 968 - Hotel Adlon; GRUR 1957, 25, 27 - Hausbücherei).
  • BGH, 24.06.2010 - I ZB 40/09

    LIMES LOGISTIK

  • BGH, 22.03.2012 - I ZR 102/10

    Stimmt's?

  • BGH, 09.06.2004 - I ZR 31/02

    "Dorf MÜNSTERLAND II"; Erwerb einer Marke in der Zwangsversteigerung

  • BPatG, 12.08.2009 - 26 W (pat) 156/03
  • BPatG, 03.11.2009 - 33 W (pat) 132/07
  • LG Stuttgart, 25.10.2005 - 17 O 426/05

    Markenschutz: Räumliche Beschränkung des Schutzbereichs der geschäftlichen

  • BGH, 19.02.1998 - I ZR 138/95

    "Makalu"; Sittenwidrigkeit des Erwerbs einer Marke

  • BGH, 17.08.2011 - I ZB 75/10

    Markenlöschungsverfahren: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör;

  • BGH, 15.10.2015 - I ZB 44/14

    Markenrecht: Anforderungen an den für die Löschung wegen bösgläubiger

    Die dagegen eingelegte Beschwerde der Markeninhaberin ist ohne Erfolg geblieben (BPatG, GRUR 2014, 780).
  • OLG Frankfurt, 07.07.2016 - 6 U 19/16

    Inhaberschaft des Unternehmenskennzeichenrechts an einer Gaststätte

    Für den Fall der Verpachtung eines mit einer Etablissementbezeichnung versehenen Geschäftslokals ist in der Rechtsprechung daher anerkannt, dass die Rechte an der Etablissementbezeichnung dem Verpächter "zuwachsen" (vgl. BGH GRUR 1959, 87 - Fischl; OLG Hamm WRP 1982, 534 - Eulenspiegel; BPatG, Urt. v. 17.4.2014 - 30 W (pat) 32/12 - LIQUIDROM, insoweit nicht beanstandet durch BGH GRUR 2016, 378 Rn. 18 [BGH 15.10.2015 - I ZB 44/14] - LIQUIDROM; ebenso Ströbele/Hacker, Markengesetz, 11. Aufl., Rdz. 65 zu § 5).
  • BPatG, 08.07.2020 - 29 W (pat) 14/20
    Dies setzt voraus, dass der Vorbenutzer das betreffende Zeichen tatsächlich für seine geschäftliche Betätigung im Zusammenhang mit den in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen benutzt und das Zeichen dadurch eine hinreichende Bekanntheit im Verkehr erlangt hat (vgl. BPatG, Beschluss vom 9.11.2017, 25 W (pat) 114/14 Rn. 21 - Kö-Bogen: Benutzung des Zeichens "als Marke" gefordert für die Annahme eines schutzwürdigen Besitzstands; GRUR 2014, 780, 783 - LIQUIDROM).

    Eine derartige nicht markenmäßige, sondern rein dekorative Verwendung begründet jedoch keinen im vorliegenden Löschungsverfahren relevanten schutzwürdigen Besitzstand (vgl. BPatG, Beschluss vom 9.11.2017, 25 W (pat) 114/14 Rn. 21 - Kö-Bogen; GRUR 2014, 780, 783 - LIQUIDROM; s. auch die Entscheidung EuGH GRUR 2009, 763, Rn. 38, 46 - Lindt & Sprüngli/Franz Hauswirth, nach der im Rahmen der Prüfung, ob eine bösgläubige Markenanmeldung erfolgt ist, insbesondere auch der Grad des.

  • BPatG, 04.05.2022 - 25 W (pat) 11/20
    Allerdings kann den eingereichten Unterlagen des Löschungsantragstellers nicht mit der erforderlichen Sicherheit entnommen werden, ob die Kennzeichnung durch eine gewisse Marktpräsenz ausreichende Bekanntheit bei den angesprochenen inländischen Verkehrskreisen erlangt hat, was für einen Eingriff in den schutzwürdigen Besitzstand eines Dritten der Fall sein muss (siehe zur Bekanntheit BGH GRUR 2014, 780 - Liquidrom; Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Auflage, § 8 Rn. 1091; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Auflage, § 8 Rn. 308).

    Allerdings wird aus seinem Vorbringen nicht hinreichend deutlich, wie die Vermarktungsstrukturen gestaltet waren sowie wer letztendlich in seinem Auftrag die mit der Kennzeichnung "Depyrrol" versehenen Produkte in Deutschland vertrieben hat und somit auf dem inländischen Markt vornehmlich in Erscheinung getreten ist (vgl. dazu BPatG GRUR 2010, 431 - Flasche mit Grashalm; GRUR 2014, 780 - Liquidrom).

  • BPatG, 23.02.2017 - 25 W (pat) 92/14

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "Toxic twins (Wort-Bild-Marke)"

    Die Annahme eines schutzwürdigen Besitzstands setzt eine durch hinreichende Marktpräsenz folgende Bekanntheit der Kennzeichnung im Inland voraus (vgl. BGH GRUR 2014, 780 - Liquidrom; Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl., § 8 Rn. 877; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Auflage, § 8 Rn. 308).

    Dabei haben sich in ständiger Rechtsprechung im Wesentlichen verschiedene Fallgruppen einer bösgläubigen Markenanmeldung entwickelt (vgl. hierzu auch BGH, GRUR 2014, 780 - LIQUIDROM).

  • OLG Frankfurt, 08.07.2020 - 6 W 63/20

    Titelschutz für Fortbildungsveranstaltungen

    Es kommt nicht darauf an, ob das bezeichnete Werk nach § 2 UrhG urheberrechtlich geschützt ist (BPatG GRUR 2014, 780, 784 - Liquidrom).
  • BPatG, 31.01.2019 - 28 W (pat) 33/17

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "BODE PANZER" - teilweise

    Als Störung des Besitzstandes ist jeder ungerechtfertigte Eingriff in die Rechtsposition des Vorbenutzers der älteren Kennzeichnung anzusehen (vgl. hierzu BPatG GRUR 2014, 780, Rdnr. 79 - Liquidrom).
  • BPatG, 14.05.2020 - 25 W (pat) 71/17

    Bösgläubige Markenanmeldung bei bewusstem Hinwegsetzen über vertragliche,

    Die Bezeichnung "vtiger" war als sogenannte "Open-Source- Software" im Jahr 2012 bereits seit mehreren Jahren am deutschen Markt präsent, so dass die Kennzeichnung im Inland entsprechend bekannt war (siehe zur Bekanntheit auch BGH GRUR 2014, 780 - Liquidrom; Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 12. Aufl., § 8 Rn. 942; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Auflage, § 8 Rn. 308).
  • BPatG, 09.11.2017 - 25 W (pat) 114/14

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "KÖ BOGEN ZUKUNFT FÜR DÜSSELDORF

    Dabei muss der schutzwürdige Besitzstand durch eine hinreichende Marktpräsenz und daraus folgende (gewisse) Bekanntheit der Kennzeichnung im Inland belegt sein (vgl. BGH GRUR 2014, 780 - Liquidrom; Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl., § 8 Rn. 877; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Auflage, § 8 Rn. 308).
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Rechtsprechung
   BPatG, 30.06.2016 - 30 W (pat) 32/12   

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https://dejure.org/2016,33992
BPatG, 30.06.2016 - 30 W (pat) 32/12 (https://dejure.org/2016,33992)
BPatG, Entscheidung vom 30.06.2016 - 30 W (pat) 32/12 (https://dejure.org/2016,33992)
BPatG, Entscheidung vom 30. Juni 2016 - 30 W (pat) 32/12 (https://dejure.org/2016,33992)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Bundespatentgericht PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 5 Abs 2 S 1 MarkenG, § 8 Abs 2 Nr 10 MarkenG, § 50 Abs 1 MarkenG, § 89 Abs 4 S 2 MarkenG
    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "LIQUIDROM" - zu den Anforderungen an den für die Löschung wegen bösgläubiger Markenanmeldung erforderlichen Besitzstand - fehlender fremder Besitzstand - keine bösgläubige Markenanmeldung

  • Wolters Kluwer

    Nachweis der bösgläubigen Anmeldung der Marke "LIQUIDROM"

  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "LIQUIDROM" - zu den Anforderungen an den für die Löschung wegen bösgläubiger Markenanmeldung erforderlichen Besitzstand - fehlender fremder Besitzstand - keine bösgläubige Markenanmeldung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "LIQUIDROM" - zu den Anforderungen an den für die Löschung wegen bösgläubiger Markenanmeldung erforderlichen Besitzstand - fehlender fremder Besitzstand - keine bösgläubige Markenanmeldung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 27.03.2013 - I ZR 93/12

    Baumann

    Auszug aus BPatG, 30.06.2016 - 30 W (pat) 32/12
    Denn so wie allein die bloße Duldung oder (konkludente) Gestattung eines mit der Marke identischen Zeichens keine (rechtserhaltende) Zustimmung i. S. des § 26 Abs. 2 MarkenG darstellt (vgl. Ströbele/Hacker, a. a. O., § 26 Rdnr. 134) und daher auch nicht genügt, um die Entstehung eines eigenen Kennzeichenrechtes an dem betreffenden Zeichen zugunsten des Nutzers bzw. Gestattungsempfängers auszuschließen (vgl. BGH GRUR 2013, 1150 Tz. 50 - Baumann; GRUR 2016, 201 Tz. 31 Ecosoil), kann auch ein dem Markeninhaber zuwachsender Besitzstand an dem Zeichen bzw. der Marke bei einer Benutzung durch den Gestattungsempfänger nur durch Abschluss eines solchen über die Gestattung der Benutzung hinausgehenden Lizenz- oder Gestattungsvertrages begründet werden bzw. bestehen.

    Fehlt eine entsprechende Dokumentation, wird in der Regel davon auszugehen sein, dass kein über eine konkludente Gestattung hinausgehender Abschluss eines Gestattungs- oder Lizenzvertrags vorliegt (BGH, GRUR 2013, 1150 Nr. 50 f. - Baumann I; GRUR 2016, 201 Rn. 31 - Ecosoil).

  • BGH, 21.10.2015 - I ZR 173/14

    Ecosoil - Markenverletzungsklage einer insolventen Konzerngesellschaft und

    Auszug aus BPatG, 30.06.2016 - 30 W (pat) 32/12
    Denn so wie allein die bloße Duldung oder (konkludente) Gestattung eines mit der Marke identischen Zeichens keine (rechtserhaltende) Zustimmung i. S. des § 26 Abs. 2 MarkenG darstellt (vgl. Ströbele/Hacker, a. a. O., § 26 Rdnr. 134) und daher auch nicht genügt, um die Entstehung eines eigenen Kennzeichenrechtes an dem betreffenden Zeichen zugunsten des Nutzers bzw. Gestattungsempfängers auszuschließen (vgl. BGH GRUR 2013, 1150 Tz. 50 - Baumann; GRUR 2016, 201 Tz. 31 Ecosoil), kann auch ein dem Markeninhaber zuwachsender Besitzstand an dem Zeichen bzw. der Marke bei einer Benutzung durch den Gestattungsempfänger nur durch Abschluss eines solchen über die Gestattung der Benutzung hinausgehenden Lizenz- oder Gestattungsvertrages begründet werden bzw. bestehen.

    Fehlt eine entsprechende Dokumentation, wird in der Regel davon auszugehen sein, dass kein über eine konkludente Gestattung hinausgehender Abschluss eines Gestattungs- oder Lizenzvertrags vorliegt (BGH, GRUR 2013, 1150 Nr. 50 f. - Baumann I; GRUR 2016, 201 Rn. 31 - Ecosoil).

  • BGH, 23.06.2005 - I ZR 288/02

    hufeland. de

    Auszug aus BPatG, 30.06.2016 - 30 W (pat) 32/12
    Die bundes- und sogar weltweite Abrufbarkeit solcher Internetseiten ist aus technischen Gründen zwangsläufige Konsequenz eines Auftrittes im Internet und belegt nicht, dass ein lokal oder regional tätiges Unternehmen mit entsprechender räumlicher Ausdehnung auf das gesamte Bundesgebiet oder darüber hinaus wirtschaftet (vgl. BGH GRUR 2006, 159, 160 Rn. 18 - hufeland.de).

    Insoweit kann allenfalls in Anlehnung an die den zwischenstaatlichen Bereich betreffenden WIPO-Empfehlungen über den Schutz von Marken und anderen Kennzeichenrechten im Internet (WRP 2001, 833 ff.) ein Schutz in Gegenden angenommen werden, in denen ein über die Abrufbarkeit im Internet hinausgehender "commercial effect" festzustellen ist (BGH GRUR 2006, 159, 160 Rn. 18 - hufeland.de; GRUR 2005, 262, 263 f. - soco.de; Ströbele/Hacker, a. a. O., § 5 Rdnr. 70), wie dies z. B. regelmäßig bei Unternehmen, die internetspezifische Dienstleistungen (zum Beispiel den Betrieb eines Internet-Marktplatzes) anbieten, angenommen wird (vgl. OLG Hamburg GRUR-RR 2005, 383, 384 - abebooks; Ströbele/Hacker, a. a. O., § 5 Rn. 70).

  • BGH, 15.10.2015 - I ZB 44/14

    Markenrecht: Anforderungen an den für die Löschung wegen bösgläubiger

    Auszug aus BPatG, 30.06.2016 - 30 W (pat) 32/12
    Auf die zugelassene Rechtsbeschwerde der Markeninhaberin hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 15. Oktober 2015 die angefochtene Beschwerdeentscheidung aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen (siehe BGH GRUR 2016, 378 - LIQUIDROM).

    Soweit der Senat in seinem Beschluss vom 17. April 2014 davon ausgegangen ist, dass die Löschung einer eingetragenen Marke wegen Bösgläubigkeit nach § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG auch dann erfolgen kann, wenn mit Anmeldung der betreffenden Marke in einen lediglich räumlich begrenzten Besitzstand , wie er zum Zeitpunkt der Anmeldung für die "Stiftung Neues Tempodrom" an der Kennzeichnung "Liquidrom" als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs im Sinn von § 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG bestanden habe, bösgläubig eingegriffen wird, hat der Bundesgerichtshof in dem Beschluss vom 15. Oktober 2015 festgestellt, dass ein Eingriff in einen Besitzstand, dem nur ein räumlich begrenzter Schutz zukommt, nicht die Löschung der Eintragung einer Marke, die Schutz für das gesamte Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beanspruchen kann, rechtfertigt (GRUR 2016, 378 Tz. 18 - LIQUIDROM).

  • BGH, 18.10.2007 - I ZR 162/04

    AKZENTA

    Auszug aus BPatG, 30.06.2016 - 30 W (pat) 32/12
    Auch wenn bei Dienstleistungsmarken aufgrund der Unkörperlichkeit von Dienstleistungen grundsätzlich nur indirekte Verwendungsformen in Betracht kommen und daher insbesondere firmen- und markenmäßige Benutzung einer Marke oftmals ineinander übergehen (vgl. Ströbele/Hacker, a. a. O., § 26 Rdnr. 49), so setzt die rechtserhaltende Benutzung einer Dienstleistungsmarke dennoch voraus, dass der Verkehr aus der Benutzung des Zeichens erkennen kann, dass mit der Verwendung der Bezeichnung nicht nur der Geschäftsbetrieb benannt, sondern auch eine konkrete Dienstleistung bezeichnet wird, die aus ihm stammt (vgl. BGH GRUR 2008, 616 Nr. 13 - AKZENTA).
  • BGH, 22.07.2004 - I ZR 135/01

    soco. de

    Auszug aus BPatG, 30.06.2016 - 30 W (pat) 32/12
    Insoweit kann allenfalls in Anlehnung an die den zwischenstaatlichen Bereich betreffenden WIPO-Empfehlungen über den Schutz von Marken und anderen Kennzeichenrechten im Internet (WRP 2001, 833 ff.) ein Schutz in Gegenden angenommen werden, in denen ein über die Abrufbarkeit im Internet hinausgehender "commercial effect" festzustellen ist (BGH GRUR 2006, 159, 160 Rn. 18 - hufeland.de; GRUR 2005, 262, 263 f. - soco.de; Ströbele/Hacker, a. a. O., § 5 Rdnr. 70), wie dies z. B. regelmäßig bei Unternehmen, die internetspezifische Dienstleistungen (zum Beispiel den Betrieb eines Internet-Marktplatzes) anbieten, angenommen wird (vgl. OLG Hamburg GRUR-RR 2005, 383, 384 - abebooks; Ströbele/Hacker, a. a. O., § 5 Rn. 70).
  • BPatG, 12.08.2009 - 26 W (pat) 156/03
    Auszug aus BPatG, 30.06.2016 - 30 W (pat) 32/12
    Einer Bösgläubigkeit unter dem allein in Betracht kommenden und vom Senat in seinem Beschluss vom 17. April 2014 angenommenen Gesichtspunkt einer Störung des Besitzstands eines Vorbenutzers an der Bezeichnung "Liquidrom" steht ungeachtet der weiteren Voraussetzungen bereits entgegen, dass in Bezug auf diese Kennzeichnung ein "schutzwürdiger Besitzstand" eines Vorbenutzers, bei dem es sich nicht notwendigerweise um den Antragsteller des Löschungsverfahrens handeln muss (vgl. EuGH GRUR 2009, 763 - Lindt&Sprüngli/Franz Hauswirth; BPatG GRUR 2010, 431, 434 - Flasche mit Grashalm), nicht festgestellt werden kann.
  • EuGH, 11.06.2009 - C-529/07

    Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli - Dreidimensionale Marke - Verordnung (EG) Nr.

    Auszug aus BPatG, 30.06.2016 - 30 W (pat) 32/12
    Einer Bösgläubigkeit unter dem allein in Betracht kommenden und vom Senat in seinem Beschluss vom 17. April 2014 angenommenen Gesichtspunkt einer Störung des Besitzstands eines Vorbenutzers an der Bezeichnung "Liquidrom" steht ungeachtet der weiteren Voraussetzungen bereits entgegen, dass in Bezug auf diese Kennzeichnung ein "schutzwürdiger Besitzstand" eines Vorbenutzers, bei dem es sich nicht notwendigerweise um den Antragsteller des Löschungsverfahrens handeln muss (vgl. EuGH GRUR 2009, 763 - Lindt&Sprüngli/Franz Hauswirth; BPatG GRUR 2010, 431, 434 - Flasche mit Grashalm), nicht festgestellt werden kann.
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Rechtsprechung
   BPatG, 28.11.2013 - 30 W (pat) 32/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,76724
BPatG, 28.11.2013 - 30 W (pat) 32/12 (https://dejure.org/2013,76724)
BPatG, Entscheidung vom 28.11.2013 - 30 W (pat) 32/12 (https://dejure.org/2013,76724)
BPatG, Entscheidung vom 28. November 2013 - 30 W (pat) 32/12 (https://dejure.org/2013,76724)
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