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   BPatG, 16.02.2012 - 30 W (pat) 33/11   

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BPatG, 16.02.2012 - 30 W (pat) 33/11 (https://dejure.org/2012,15798)
BPatG, Entscheidung vom 16.02.2012 - 30 W (pat) 33/11 (https://dejure.org/2012,15798)
BPatG, Entscheidung vom 16. Februar 2012 - 30 W (pat) 33/11 (https://dejure.org/2012,15798)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Bundespatentgericht PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    Smartbook

    § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG, § 8 Abs 2 Nr 3 MarkenG, § 50 MarkenG, § 54 MarkenG
    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "smartbook" - Löschung einer Marke erfordert das zweifelsfreies Vorliegen absoluter Schutzhindernisse zu den maßgeblichen Zeitpunkten - beschreibende Verwendung eines der eingetragenen Marke entsprechenden Zeichens von ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unterscheidungskraft der Wortmarke "smartbook" im Bereich Laptops (Computer) u. Mäuse (Datenverarbeitung)

  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "smartbook" - Löschung einer Marke erfordert das zweifelsfreies Vorliegen absoluter Schutzhindernisse zu den maßgeblichen Zeitpunkten - beschreibende Verwendung eines der eingetragenen Marke entsprechenden Zeichens von ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (33)

  • EuGH, 04.05.1999 - C-108/97

    Windsurfing Chiemsee

    Auszug aus BPatG, 16.02.2012 - 30 W (pat) 33/11
    Es genügt mithin, dass die angemeldete Marke in Bezug auf die konkret beanspruchten Waren oder Dienstleistungen als beschreibende Angabe geeignet ist (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, 726 [Nr. 30 f.] - Chiemsee; GRUR 2004, 674, 676 [Nr. 56] - Postkantoor).

    Für die Eignung als beschreibende Angabe ist auf das Verständnis des Handels und/oder des normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers abzustellen (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, 726 [Nr. 29] - Chiemsee; GRUR 2006, 411, 412 [Nr. 24] - Matratzen Concord/Hukla).

    Dabei kommt es in erster Linie auf die im Eintragungszeitpunkt aktuellen Verhältnisse in dem Bereich der einschlägigen Waren und Dienstleistungen an; jedoch ist auch das Allgemeininteresse an der Freihaltung der betreffenden Angabe im Hinblick auf deren künftig beschreibende Verwendung zu berücksichtigen (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, 726 [Nr. 35] - Chiemsee; GRUR 2004, 674, 676 [Nr. 56] - Postkantoor).

  • BGH, 21.12.2011 - I ZB 56/09

    Link economy

    Auszug aus BPatG, 16.02.2012 - 30 W (pat) 33/11
     Hiervon ausgehend besitzen Wortmarken dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen (typisierten) Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (EuGH GRUR 2004, 674, 678 [Nr. 86] - Postkantoor; BGH GRUR 2012, 270, 271 [Nr. 11] - Link economy; GRUR 2009, 952, 953 [Nr. 10] -  DeutschlandCard ; a. a. O. [Nr. 19] -  FUSSBALL  WM 2006; GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard; a. a. O. - marktfrisch; GRUR 2001, 1153 - antiKALK ) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. u. a. BGH a. a. O. -  FUSSBALL  WM 2006; GRUR 2003, 1050, 1051 - Cityservice; GRUR 2001, 1043, 1044 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten).

     Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft ist davon auszugehen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in der Regel so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer näheren analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR 2003, 58, 60 [Nr. 24] - Companyline; BGH GRUR 1995, 269, 270 - U-KEY; BGH GRUR 2000, 502, 503 - St. Pauli Girl; GRUR 2001, 162, 163 -  RATIONAL   SOFTWARE   CORPORATION ; GRUR 2012, 270, 271 [Nr. 12] - Link economy).

    Die zur Begründung fehlender Unterscheidungskraft herangezogenen Bedeutungen wie die Kombination eines Gerätes aus Smartphone und Notebook, eines tragbaren Computers mit gerätetechnischer Intelligenz oder auch eines mit gerätetechnischer Intelligenz ausgestatteten e-book - was auch immer das gewesen sein soll - weisen vielmehr auf eingehende Überlegungen, mehrere gedankliche Schritte und damit eine analysierende Betrachtungsweise hin, die unzulässig ist, weil sich daraus keine in den Vordergrund drängende, für den Durchschnittsverbraucher ohne weiteres ersichtliche Beschreibung von Waren ergibt (vgl. BGH GRUR 2012, 270, 271 [Nr. 12] - Link economy; GRUR 2001, 162, 163 -  RATIONAL   SOFTWARE   CORPORATION ).

  • EuGH, 12.02.2004 - C-363/99

    Koninklijke KPN Nederland

    Auszug aus BPatG, 16.02.2012 - 30 W (pat) 33/11
     Hiervon ausgehend besitzen Wortmarken dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen (typisierten) Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (EuGH GRUR 2004, 674, 678 [Nr. 86] - Postkantoor; BGH GRUR 2012, 270, 271 [Nr. 11] - Link economy; GRUR 2009, 952, 953 [Nr. 10] -  DeutschlandCard ; a. a. O. [Nr. 19] -  FUSSBALL  WM 2006; GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard; a. a. O. - marktfrisch; GRUR 2001, 1153 - antiKALK ) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. u. a. BGH a. a. O. -  FUSSBALL  WM 2006; GRUR 2003, 1050, 1051 - Cityservice; GRUR 2001, 1043, 1044 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten).

    Es genügt mithin, dass die angemeldete Marke in Bezug auf die konkret beanspruchten Waren oder Dienstleistungen als beschreibende Angabe geeignet ist (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, 726 [Nr. 30 f.] - Chiemsee; GRUR 2004, 674, 676 [Nr. 56] - Postkantoor).

    Dabei kommt es in erster Linie auf die im Eintragungszeitpunkt aktuellen Verhältnisse in dem Bereich der einschlägigen Waren und Dienstleistungen an; jedoch ist auch das Allgemeininteresse an der Freihaltung der betreffenden Angabe im Hinblick auf deren künftig beschreibende Verwendung zu berücksichtigen (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, 726 [Nr. 35] - Chiemsee; GRUR 2004, 674, 676 [Nr. 56] - Postkantoor).

  • BGH, 11.05.2000 - I ZB 22/98

    RATIONAL SOFTWARE CORPORATION; Betrachtung einer aus einer Wortfolge bestehenden

    Auszug aus BPatG, 16.02.2012 - 30 W (pat) 33/11
     Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft ist davon auszugehen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in der Regel so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer näheren analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR 2003, 58, 60 [Nr. 24] - Companyline; BGH GRUR 1995, 269, 270 - U-KEY; BGH GRUR 2000, 502, 503 - St. Pauli Girl; GRUR 2001, 162, 163 -  RATIONAL   SOFTWARE   CORPORATION ; GRUR 2012, 270, 271 [Nr. 12] - Link economy).

    Die zur Begründung fehlender Unterscheidungskraft herangezogenen Bedeutungen wie die Kombination eines Gerätes aus Smartphone und Notebook, eines tragbaren Computers mit gerätetechnischer Intelligenz oder auch eines mit gerätetechnischer Intelligenz ausgestatteten e-book - was auch immer das gewesen sein soll - weisen vielmehr auf eingehende Überlegungen, mehrere gedankliche Schritte und damit eine analysierende Betrachtungsweise hin, die unzulässig ist, weil sich daraus keine in den Vordergrund drängende, für den Durchschnittsverbraucher ohne weiteres ersichtliche Beschreibung von Waren ergibt (vgl. BGH GRUR 2012, 270, 271 [Nr. 12] - Link economy; GRUR 2001, 162, 163 -  RATIONAL   SOFTWARE   CORPORATION ).

  • BGH, 16.12.2004 - I ZB 12/02

    BerlinCard

    Auszug aus BPatG, 16.02.2012 - 30 W (pat) 33/11
    Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2006, 233, 235 [Nr. 45] - Standbeutel; GRUR 2006, 229, 230 [Nr. 27] - BioID; EuGH a. a. O. [Nr. 66] - EUROHYPO; BGH GRUR 2008, 710 [Nr. 12] -  VISAGE ; GRUR 2009, 949 [Nr. 10] - My World; a. a. O. -  FUSSBALL  WM 2006; GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard).

     Hiervon ausgehend besitzen Wortmarken dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen (typisierten) Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (EuGH GRUR 2004, 674, 678 [Nr. 86] - Postkantoor; BGH GRUR 2012, 270, 271 [Nr. 11] - Link economy; GRUR 2009, 952, 953 [Nr. 10] -  DeutschlandCard ; a. a. O. [Nr. 19] -  FUSSBALL  WM 2006; GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard; a. a. O. - marktfrisch; GRUR 2001, 1153 - antiKALK ) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. u. a. BGH a. a. O. -  FUSSBALL  WM 2006; GRUR 2003, 1050, 1051 - Cityservice; GRUR 2001, 1043, 1044 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten).

  • EuGH, 16.09.2004 - C-329/02

    BESTANDTEILE EINER MARKE, DIE ISOLIERT BETRACHTET KEINE UNTERSCHEIDUNGSKRAFT

    Auszug aus BPatG, 16.02.2012 - 30 W (pat) 33/11
    Abzustellen ist vielmehr auf eine typisierte Sichtweise, nämlich die Wahrnehmung des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren (Dienstleistungen) (EuGH GRUR 2006, 411, 412 [Nr. 24] - Matratzen Concord/Hukla; GRUR 2004, 943, 944 [Nr. 24] - SAT.2; BGH a. a. O. - Die Vision; GRUR 2010, 825, 826 [Nr. 13] - Marlene-Dietrich-Bildnis II; a. a. O. -  FUSSBALL  WM 2006).

    Insoweit ist selbst bei der Verbindung an sich nicht unterscheidungskräftiger beschreibender Einzelelemente die Unterscheidungskraft nur zu verneinen, wenn auch der damit entstehenden Gesamtaussage die Eignung zur betrieblichen Herkunftskennzeichnung fehlt (vgl. EuGH GRUR 2004, 943, 944 f. [Nr. 28 bis 35] - SAT.2).

  • EuGH, 09.03.2006 - C-421/04

    Matratzen Concord - Vorabentscheidungsersuchen - Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b

    Auszug aus BPatG, 16.02.2012 - 30 W (pat) 33/11
    Abzustellen ist vielmehr auf eine typisierte Sichtweise, nämlich die Wahrnehmung des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren (Dienstleistungen) (EuGH GRUR 2006, 411, 412 [Nr. 24] - Matratzen Concord/Hukla; GRUR 2004, 943, 944 [Nr. 24] - SAT.2; BGH a. a. O. - Die Vision; GRUR 2010, 825, 826 [Nr. 13] - Marlene-Dietrich-Bildnis II; a. a. O. -  FUSSBALL  WM 2006).

    Für die Eignung als beschreibende Angabe ist auf das Verständnis des Handels und/oder des normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers abzustellen (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, 726 [Nr. 29] - Chiemsee; GRUR 2006, 411, 412 [Nr. 24] - Matratzen Concord/Hukla).

  • BGH, 22.01.2009 - I ZB 34/08

    My World

    Auszug aus BPatG, 16.02.2012 - 30 W (pat) 33/11
    Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2006, 233, 235 [Nr. 45] - Standbeutel; GRUR 2006, 229, 230 [Nr. 27] - BioID; EuGH a. a. O. [Nr. 66] - EUROHYPO; BGH GRUR 2008, 710 [Nr. 12] -  VISAGE ; GRUR 2009, 949 [Nr. 10] - My World; a. a. O. -  FUSSBALL  WM 2006; GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard).

    Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH a. a. O. - Marlene-Dietrich-Bildnis II; GRUR 2009, 411 [Nr. 8] -  STREETBALL ; GRUR 2009, 778, 779 [Nr. 11] - Willkommen im Leben; GRUR 2009, 949 f. [Nr. 10] - My World; a. a. O. -  FUSSBALL  WM 2006).

  • BGH, 31.03.2010 - I ZB 62/09

    Marlene-Dietrich-Bildnis II

    Auszug aus BPatG, 16.02.2012 - 30 W (pat) 33/11
     a) Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren (oder Dienstleistungen) als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (EuGH GRUR 2008, 608, 611 [Nr. 66 f.] - EUROHYPO; BGH GRUR 2010, 825, 826 [Nr. 13] - Marlene-Dietrich-Bildnis II; GRUR 2010, 935 [Nr. 8] - Die Vision; GRUR 2006, 850, 854 [Nr. 18] -  FUSSBALL  WM 2006).

    Abzustellen ist vielmehr auf eine typisierte Sichtweise, nämlich die Wahrnehmung des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren (Dienstleistungen) (EuGH GRUR 2006, 411, 412 [Nr. 24] - Matratzen Concord/Hukla; GRUR 2004, 943, 944 [Nr. 24] - SAT.2; BGH a. a. O. - Die Vision; GRUR 2010, 825, 826 [Nr. 13] - Marlene-Dietrich-Bildnis II; a. a. O. -  FUSSBALL  WM 2006).

  • BPatG, 16.02.2005 - 32 W (pat) 213/03
    Auszug aus BPatG, 16.02.2012 - 30 W (pat) 33/11
    Ist eine solche Feststellung nicht möglich, so muss es - gerade in Grenz- oder Zweifelsfällen - bei der Eintragung sein Bewenden haben (im Anschluss an BPatG GRUR 2006, 155 - Salatfix).

    Ist eine solche Feststellung, auch unter Berücksichtigung der von den Beteiligten vorgelegten und von Amts wegen zusätzlich ermittelten Unterlagen nicht möglich, so muss es - gerade in Grenz- oder Zweifelsfällen - bei der Eintragung der angegriffenen Marke sein Bewenden haben (BPatG GRUR 2006, 155 - Salatfix; zur Feststellungslast des Löschungsantragstellers s. BGH GRUR 2010, 138, 142 [Nr. 48] - ROCHER-Kugel).

  • BGH, 22.03.1990 - I ZB 2/89

    "SMARTWARE"; Freihaltebedürfnis für ein Computerprogramm

  • BGH, 08.12.1994 - I ZB 15/92

    "U-Key"; Unterscheidungskraft und Freihaltebedürfnis bei einem fremdsprachigen

  • BGH, 19.01.1995 - I ZB 20/92

    "PROTECH"; Unterscheidungskraft einer aus zwei Abkürzungen zusammengesetzten

  • BGH, 08.12.1999 - I ZB 25/97

    St. Pauli Girl; Unterscheidungskraft einer aus fernöstlichen Schriftzeichen

  • BGH, 17.05.2001 - I ZB 60/98

    Gute Zeiten - Schlechte Zeiten; Unterscheidungskraft einer Wortfolge

  • BGH, 28.06.2001 - I ZB 58/98

    Anti KALK; Unterscheidungskraft einer farbigen Bildmarke mit Wortfolge

  • BGH, 28.08.2003 - I ZB 6/03

    "Cityservice"; Unterscheidungskraft eines sprachüblich gebildeten Wortzeichens

  • BGH, 22.01.2009 - I ZB 52/08

    DeutschlandCard

  • BGH, 24.06.2010 - I ZB 115/08

    TOOOR!

  • BPatG, 12.02.2001 - 30 W (pat) 120/00
  • BPatG, 22.07.2003 - 24 W (pat) 32/02
  • EuGH, 19.09.2002 - C-104/00

    DKV / HABM

  • BPatG, 06.02.1996 - 24 W (pat) 274/94

    Sprachüblich gebildetes Synonym für die Eigenschaftsangabe "hautwirksam" ;

  • BGH, 27.04.2006 - I ZB 96/05

    FUSSBALL WM 2006

  • BGH, 21.02.2008 - I ZB 24/05

    VISAGE

  • BGH, 04.12.2008 - I ZB 48/08

    Willkommen im Leben

  • BGH, 15.01.2009 - I ZB 30/06

    STREETBALL

  • BGH, 09.07.2009 - I ZB 88/07

    ROCHER-Kugel

  • BGH, 01.07.2010 - I ZB 35/09

    Die Vision

  • EuGH, 12.01.2006 - C-173/04

    Deutsche SiSi-Werke / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absatz

  • EuGH, 08.05.2008 - C-304/06

    Eurohypo / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

  • EuGH, 21.01.2010 - C-398/08

    Audi / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

  • EuGH, 15.09.2005 - C-37/03

    BioID / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b

  • BPatG, 16.02.2012 - 30 W (pat) 34/11

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "smartbook for smart people" -

    Insoweit kommt es auch nicht darauf an, ob das Wort "smartbook" im maßgeblichen Eintragungszeitpunkt einem zukünftigen Freihaltebedürfnis unterlag, was jedoch ohnehin nicht der Fall war (s. hierzu die Ausführungen in den Parallelbeschlüssen 30 W (pat) 32/11 und 30 W (pat) 33/11).
  • BPatG, 07.08.2012 - 27 W (pat) 29/12

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "OKERPIRAT" -

    Dagegen liegt den im vorliegenden Fall einschlägigen Löschungsgründen des § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 MarkenG "nur" ein spezifisches Mitbewerberinteresse an der freien Verwendbarkeit des Zeichens zugrunde (vgl. BPatG, Beschl. v. 16. Februar 2012 - 30 W (pat) 33/11, BeckRS 2012, 14404 - Smartbook).

    Als objektive und auch nachvollziehbare Entscheidungshilfe bietet sich vielmehr die Kontrollfrage an, ob und inwieweit eine Monopolisierung der Marke mit dem maßgeblichen Allgemeininteresse in Einklang zu bringen war, das den entscheidenden Auslegungsmaßstab des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG darstellt (vgl. BPatG, Beschl. v. 16. Februar 2012 - 30 W (pat) 33/11, BeckRS 2012, 14404 - smartbock; Hacker GRUR 2001, 630, 634 f.).

  • BGH, 06.11.2013 - I ZB 58/12

    Voraussetzungen der Löschung einer Marke; "Notebook zum Telefonieren";

    Auf die Beschwerde der Markeninhaberin hat das Bundespatentgericht den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts aufgehoben und den Löschungsantrag zurückgewiesen (BPatG, Beschluss vom 16. Februar 2012 - 30 W (pat) 33/11, juris).
  • BPatG, 19.11.2013 - 27 W (pat) 91/11

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "rapsgelb (Farbmarke)" - zur

    Die Löschung der Eintragung kann nur erfolgen, wenn das Eintragungshindernis nachgewiesen wird (s. BGH GRUR 2009, 669 Rn. 31 - POST II; BPatG, Beschl. v. 16.2.2012, 30 W (pat) 33/11, Rn. 20 - smartbook (Rechtsbeschwerde zugelassen und eingelegt: I ZB 58/12)).
  • BPatG, 16.02.2012 - 25 W (pat) 45/11

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "Smartbook" - keine

    Neben dem vorliegenden Beschwerdeverfahren sind hinsichtlich der drei weiteren "smartbook"- Marken 305 05 515, 305 06 417 und 306 57 323 vor dem 30. Senat des Bundespatentgerichts unter den Aktenzeichen 30 W (pat) 32/11, 30 W (pat) 33/11 und 30 W (pat) 34/11 Beschwerdeverfahren anhängig gewesen.
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